Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der satirischen Bildbearbeitung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Michel Ennens
- Abgabedatum: April 2006
- Umfang: 93 Seiten
- Dateigröße: 413,7 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg Deutschland
- Bibliografie: ca. 42
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2234-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Ennens, Michel April 2006: Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der satirischen Bildbearbeitung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Bildrecht, Karikatur, Satire
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Diplomarbeit von Michel Ennens
Einleitung:
Karikaturen und Fotomontagen sind allgegenwärtig. Sei es beim Durchblättern von Tageszeitungen oder Zeitschriften, beim Fernsehen oder bei der Suche nach bestimmten Personen im Internet. Immer wieder fällt der Blick auf ein Bildnis, das die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht. Dabei sind der Allgemeinheit besonders solche Bildnisse am liebsten, die komisch wirken, abfällig erscheinen oder zum Nachdenken anregen. In jüngerer Zeit ist selbst bei den als seriös geltenden Fernsehnachrichten das Thema des Tages in einer Fotokollage im Hintergrund dargestellt. So sah man beispielsweise in jüngster Vergangenheit eine Fotomontage von Gerhard Schröder, dem ehemaligen Bundeskanzler, wie dieser auf einem Ölfass sitzt und Geldscheine in der Hand hält. Zweck dieser Fotomontage, die hinter einem Nachrichtensprecher im Fernsehen zu sehen war, war die Erregung von Aufmerksamkeit für den folgenden Bericht über Schröders Engagement in Zusammenhang mit einer Ölfirma.
Diese Art der bildlichen Unterstützung quasi-journalistischer Beiträge - im Produktmarketing würde man von einem so genannten Eye-Catcher sprechen - ist heutzutage kaum noch wegzudenken. Ebenso kursieren immer wieder Fotomontagen bekannter Schauspieler und Prominenter im Internet, deren Köpfe auf fremde nackte Körper montiert wurden, die somit den Verdacht erregen, das beliebte Idol habe sich nun doch zu Nacktaufnahmen entschieden. Andere Arten solcher Bilddarstellungen sind die klassischen Karikaturen, insbesondere die weit verbreitete Form der politisch-satirischen Karikatur. Beinahe jede Tageszeitung beschäftigt einen Karikaturisten, dessen Aufgabe es ist, das aktuelle Tagesgeschehen in überspitzter Form bildlich festzuhalten.
Aus der Sicht der Macher und der Sicht derer, die sie veröffentlichen, stellen diese Arten der Auflockerung eine Notwendigkeit dar. Denn die immer stärker zunehmende Anzahl an Zeitungen, Magazinen und Fernsehsendern zwingen die Redaktionen zur Individualität und Differenzierung, denn durch einen bloßen Tatsachenbericht ist eine Unterscheidung kaum möglich. Der Leser bzw. Betrachter solcher satirischen Bildbearbeitungen nimmt diese gerne als Abwechslung zur trockenen Berichterstattung um zu schmunzeln, zu lachen oder einfach um sich an der Tatsache zu erfreuen, dass die da oben ihr Fett weg kriegen. Für ihn stellen diese Abbildungen eine willkommene, weil andere Art der Kritik dar, denn selten werden in Karikaturen besondere Vorzüge des Betroffenen karikiert. Doch steckt häufig hinter der vordergründigen, zum Lachen anregenden Darstellung, die Rüge vermeintlicher gesellschaftlicher, politischer oder ethnischer Missstände, deren Anprangerung in ironischer Weise verbildlicht wird.
In manchen Fällen reagieren die Leser und Betrachter abwehrend, dass diese Abbildung „zu weit gehe“. Somit stellt sich die Frage, welche Freiheiten die Macher von Satire haben und wo diese Freiheiten ihre Grenzen finden. Ist es beispielsweise erlaubt, Personen vor dem Hintergrund der Satire zu beleidigen, bloß zu stellen, zu veralbern oder überhaupt abzubilden? Muss jemand, der in der Öffentlichkeit steht, alles hinnehmen oder kann er sich wirksam gegen jede Art der Abbildung wehren? Wenn nicht gegen jede, gegen welche Darstellung steht ihm dann Schutz zu?
Nicht selten sind Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Karikaturen und Fotomontagen Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen. In der Regel erwachsen diese Konstellationen aus den Prozessen der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit. Der von der Darstellung Betroffene einerseits wendet sich gegen die von ihm als unliebsam betrachtete Berichterstattung oder ein Medienunternehmen andererseits, das daraufhin zur Unterlassung verurteilt wird, will dagegen gerichtlich vorgehen. So fragte beispielsweise der Satiriker Rainer Hachfeld in einer seiner bekannten Karikaturen von Franz Josef Strauß, die ebenfalls zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führte: Satire darf alles. Rainer Hachfeld auch? Dabei ist die Frage nach der Zulässigkeit rechtlich keinesfalls so eindeutig wie angenommen. Nicht selten durchlaufen derartige Entscheidungen alle Instanzen und münden gerade in letzter Zeit immer öfter in einer Verfassungsbeschwerde.
Daraus ist ersichtlich, dass das Problem der Karikaturen kein rein zivilrechtliches ist. Denn die Interessen der Abgebildeten und die Interessen der veröffentlichenden Medien sind bereits im Grundgesetz verankert. So stellt beispielsweise die Würde des Menschen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein grundrechtlich geschütztes Gut dar, dessen Achtung Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist. Doch auch die Freiheit der Meinungsäußerung, sowie die Freiheit der Presse und der Kunst sind grundrechtlich garantierte Freiheiten (Art. 5 GG). Fraglich erscheint daher immer wieder, wie diese Grundrechte, auf die sich jede Seite beruft, im Verhältnis zueinander zu gewichten sind, bzw. welchem Recht im jeweiligen Einzelfall der Vorrang gebührt. Folglich gilt es zu klären, wo das Persönlichkeitsrecht dem Freiraum der satirischen Bildbearbeitung Grenzen aufzeigen kann.
Dieser Fragestellung widmet sich nun diese Arbeit. Dazu wird im ersten Teil das allgemeine Persönlichkeitsrecht genauer untersucht. Hierfür empfiehlt sich eine Unterteilung zunächst in den verfassungsrechtlichen Schutz der Persönlichkeit, der auch eine Herleitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst. Daraufhin sind die zivilrechtlichen Schutzbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu erläutern, innerhalb derer das Recht am eigenen Bild besondere Bedeutung vor dem Hintergrund der zu behandelnden Fragestellung erfährt, wie im weiteren Verlauf dieser Arbeit gezeigt wird. Im Zuge dieser Untersuchung wird auch kurz auf die Sphärentheorie eingegangen, der besonders in älterer Rechtsprechung größere Aufmerksamkeit zuteil wurde. Der ebenso vorwiegend theoretische Teil C umfasst dann die Verbindung zwischen der satirischen Bildbearbeitung und dem erwähnten Recht am eigenen Bild. Hier werden die Voraussetzungen der §§ 22, 23 KUG erläutert, wobei besonders die Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild später in dieser Arbeit erneut Verwendung finden. Teil D beleuchtet nun die Gegenseite und stellt die Normen vor, auf die sich die Macher von Satire berufen. Auf die Meinungs- und Kunstfreiheit ist ein besonderes Augenmerk zu richten. Nachdem die grundsätzlichen Rechte beider Seiten untersucht wurden, stellt Teil E das Problem der Güter- und Interessenabwägung genauer vor, im Zuge derer sich beide Positionen begegnen. Dabei werden sowohl Methodik als auch praktische Beispiele der ständigen Rechtsprechung das Problem verdeutlichen.
Abgeschlossen werden soll diese Arbeit mit einem Ausblick und einer Antwort auf die Frage, wo die persönlichkeitsrechtlichen Grenzen der satirischen Bildbearbeitung liegen können.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| A. | Satire als Kollision von Persönlichkeitsrecht und Medienfreiheit | 1 |
| B. | Das allgemeine Persönlichkeitsrecht | 3 |
| I. | Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit | 3 |
| II. | Die zivilrechtlichen Schutzbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts | 6 |
| 1. | Das Recht am eigenen Wort | 6 |
| 2. | Das Recht am eigenen Bild | 7 |
| 3. | Die persönliche Ehre | 8 |
| a) | Der normative Ehrbegriff | 9 |
| b) | Der normativ-faktische Ehrbegriff | 9 |
| III. | Die Einteilung in Sphären | 10 |
| 1. | Die Intimsphäre | 11 |
| 2. | Die Privatsphäre | 13 |
| a) | Thematisch | 13 |
| b) | Räumlich | 14 |
| 3. | Die Sozialsphäre | 15 |
| 4. | Vorzüge und Kritik hinsichtlich einer Einteilung in Sphären | 16 |
| C. | Die satirische Bildbearbeitung und das Recht am eigenen Bild | 18 |
| I. | Die Karikatur als Bild | 19 |
| II. | Das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Personenbildnissen | 22 |
| III. | Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild | 24 |
| 1. | Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte | 25 |
| a) | Absolute Personen der Zeitgeschichte | 26 |
| b) | Relative Personen der Zeitgeschichte | 29 |
| aa) | Thematischer Zusammenhang | 30 |
| bb) | Zeitlicher Zusammenhang | 31 |
| cc) | Beispiele zur relativen Zeitgeschichtlichkeit | 32 |
| c) | Unzulässige Veröffentlichungen | 33 |
| aa) | Verletzung der Intimsphäre | 33 |
| bb) | Verletzung der Privatsphäre | 33 |
| cc) | Verfolgung des reinen Geschäftsinteresses | 34 |
| d) | Zwischenergebnis zum Bereich der Zeitgeschichte | 36 |
| 2. | Personen als Beiwerk | 36 |
| 3. | Personen als Teil von Versammlungen | 37 |
| 4. | Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen | 39 |
| IV. | Zusammenfassung | 39 |
| D. | Die kollidierenden Rechte des Artikel 5 GG | 41 |
| I. | Die Meinungsfreiheit | 42 |
| 1. | Der Begriff der Meinung | 42 |
| 2. | Der Begriff der Tatsachenbehauptung | 44 |
| 3. | Zwischenergebnis: Die Karikatur als Meinungsäußerung | 45 |
| II. | Die Informationsfreiheit | 45 |
| III. | Die Pressefreiheit | 46 |
| 1. | Die Funktionen der Presse | 47 |
| 2. | Die Abgrenzung zur Meinungsfreiheit | 48 |
| 3. | Zwischenergebnis: Die Karikatur im Schutzbereich der Pressefreiheit | 49 |
| IV. | Die Kunstfreiheit | 50 |
| 1. | Der Begriff der Kunst | 50 |
| 2. | Die Karikatur im Verständnis der Kunst | 52 |
| 3. | Die Schranken der Kunstfreiheit und die Unterschiede zur Meinungs- und Pressefreiheit | 53 |
| E. | Die Güter- und Interessenabwägung | 57 |
| I. | Das Prüfungsmodell: Trennung von „Aussagekern“ und „Satirischer Einkleidung“ | 58 |
| 1. | Aussagekern der Karikatur | 60 |
| a) | Der verständige und unvoreingenommene Betrachter | 61 |
| b) | Der Zusammenhang von Text und Bild | 62 |
| c) | Der gesellschaftspolitische Zusammenhang | 62 |
| 2. | Äußere Form der Karikatur | 63 |
| 3. | Zwischenergebnis zum Prüfungsmodell | 64 |
| II. | Die Güter- und Interessenabwägung in bekannter Rechtsprechung | 65 |
| 1. | Die Franz Josef Strauß-Karikaturen | 66 |
| 2. | Die Fotomontage zur Situation der Deutschen Telekom AG | 70 |
| III. | Gemeinsame Grundsätze der Satirebewertung in ständiger Rechtsprechung | 75 |
| F. | Persönlichkeitsrecht als „Grenzbereich“ der Satirefreiheit | 77 |
| Literatur | 80 | |
| Übersicht der verwendeten Rechtsprechung | 82 | |
| 1. | Bundesverfassungsgericht | VI |
| 2. | Bundesgerichtshof | VIII |
| 3. | Sonstige Urteile | IX |
Textprobe:
Kapitel II, Das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Personenbildnissen: Gemäß §22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. In diesem Kapitel wird untersucht, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist und warum die Normen der §§ 22 und 23 KUG sich auf die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung begrenzen. Die Regelungen der angesprochenen Normen bieten keinen Schutz gegen das Herstellen von Abbildungen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und den Motiven des Gesetzgebers. Allerdings ist heute ebenso anerkannt, dass die Herstellung eines Bildnisses ohne die Einwilligung des Betroffenen einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht sein kann. Dabei gilt dies nicht zwangsläufig, sondern unterliegt vielmehr einer Einzelfallbetrachtung.
Eine Bildnisherstellung ist in einigen Fällen jedoch zulässig. Beispielsweise bei Aufnahmen zu Beweiszwecken. Der Zweck der Beweismittelverschaffung zur Durchsetzung der eigenen Rechte überwiegt in aller Regel das Interesse des Betroffenen, nicht abgebildet zu werden. Insbesondere deshalb, weil in solchen Fällen die Aufnahmen nicht zur Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung, sondern vielmehr zur Dokumentation bei Gericht oder anderen Stellen gefertigt werden. Weiterhin sind auch Aufnahmen zulässig, die im Rahmen des § 23 KUG auch verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Dies ergibt sich schon aus der „ratio legis“ des Gesetzes. Das bedeutet, dass wenn es für bestimmte Abbildungen eine Verbreitungsfreiheit gibt, dürfen diese Abbildungen selbstverständlich auch hergestellt werden, denn eine Veröffentlichung setzt eine Herstellung voraus. Keine Rolle spielt grundsätzlich, wie die Aufnahmen entstehen, sofern nicht die Intim- oder Privatsphäre verletzt wird. Letztendlich ist auch das Herstellen von Abbildungen zulässig, in deren Verbreitung oder Zurschaustellung der Abgebildete eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt schließlich die Kenntnis der Herstellung voraus. Diese Fälle sind vor dem Hintergrund der hier zu bearbeitenden Fragestellung allerdings nur am Rande relevant und sollten lediglich aus ganzheitlichen Gründen Erwähnung finden.
Das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen ist nun gesondert zu betrachten. Der Verbreitungsbegriff wird von der überwiegenden Ansicht grundsätzlich aus § 17 Abs. 1 UrhG hergeleitet. Demnach ist das Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Folglich umfasst das Recht jede Weggabe des Originals oder einer Kopie, so dass ein anderer die Verfügungsgewalt darüber erhält. Der Zweck der Verbreitung sowie deren Entgeltlich- oder Unentgeltlichkeit sind irrelevant. Praktisch handelt es sich um Verbreitungen, wenn Abbildungen in der Presse, in Büchern, Zeitschriften oder auf Postkarten abgedruckt werden. Man spricht auch von der körperlichen Überlassung.
Im Gegensatz dazu beinhaltet die Zurschaustellung in Anlehnung an § 18 UrhG jede unkörperliche Darbietung eines Bildnisses. Dabei geht es um die Möglichkeit der Wahrnehmung des Bildnisses, z.B. im Rahmen eines Aushangs, einer Ausstellung, durch Sendung im Fernsehen oder bei der Vorführung eines Films; also ein Sichtbarmachen des Bildnisses im weitesten Sinn, ohne das jemandem die Verfügungsgewalt zugeteilt wird. Der Wortlaut des § 22 KUG schreibt vor, dass das Zurschaustellen öffentlich erfolgen muss, wobei hier § 15 Abs. 3 UrhG zur inhaltlichen Ausfüllung herangezogen werden kann. Demnach ist eine Zurschaustellung öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Das würde bedeuten, der Kreis der Wahrnehmenden ist zahlenmäßig abgegrenzt und individualisierbar. Am Merkmal der Öffentlichkeit fehlt es daher bei einer persönlichen Beziehung zum Veranstalter, wenn diese eine Verbundenheit der Teilnehmer untereinander herstellt. So ist dieses Tatbestandsmerkmal im Falle einer Zurschaustellung im Rahmen eines Seminars oder einer Vorlesung zu verneinen.
Im Ergebnis ist also das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen in jedem Fall einwilligungspflichtig, sofern wiederum keiner der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG vorliegt. Diese bereits häufiger erwähnten Ausnahmen werden nun im folgenden Kapitel genauer erläutert.
Kapitel III, Ausnahmen zum Recht am eigenen Bild: Der Grundsatz, dass Bildnisse, auf denen Personen erkennbar sind, nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, erfährt in §23 KUG vier Ausnahmen. In diesen Fällen besteht Abbildungsfreiheit. Eine solche Aufnahme kann ohne Einwilligung, ja sogar gegen den erklärten Willen des Betroffenen veröffentlicht werden. Für die Praxis ist der Fall des Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) am wichtigsten. Diese Vorschrift will dem Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten Unterrichtung über Geschehnisse der Zeitgeschichte im Bild entsprechen. Ebenso besteht Abbildungsfreiheit, wenn Personen auf einem Bild lediglich Beiwerk, also nicht die eigentliche Aussage des Bildes sind. Darüber hinaus gilt dies, sofern Personen an öffentlichen Versammlungen oder Ähnlichem teilnehmen und somit nur Teil eines Ganzen sind. Die vierte Ausnahme besteht bei Bildnissen, die einem höheren Interesse der Kunst dienen, welche jedoch in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle einnimmt.
Kapitel 1, Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte stellen eine Ausnahmeregelung dar. Intention des Gesetzgebers war es, mit dieser Vorschrift den Bedürfnissen des öffentlichen Lebens Rechnung zu tragen. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum KUG heißt es: Es erscheint nicht angängig, die Verwertung des Bildnisses von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, schlechthin an die Genehmigung des Abgebildeten zu knüpfen, vielmehr wird der Allgemeinheit ein gewisses publizistisches Anrecht an der freien Darstellung solcher Personen einzuräumen sein. Der Entwurf hat deshalb, unter Wahrung des berechtigten Interesses des Abgebildeten, durch eine entsprechende Ausnahmebestimmung vorgeschrieben, dass es der Einwilligung des Abgebildeten oder seiner Angehörigen nicht bedarf, wenn es sich um die Verbreitung oder Zurschaustellung von Bildnissen handelt, die dem Bereich der Zeitgeschichte angehören.
Der Bundesgerichtshof verstand diese Vorschrift nun dahingehend, dass Personen betroffen sind, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Informationsinteresse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist. Der Bereich der Zeitgeschichte ist demnach nicht nur Politik, sondern auch alles Mögliche andere, an dem ein berechtigtes und überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, das nicht nur auf Schaulust und Neugier beruht. Prinz/Peters führen z.B. das Auftreten eines Musikers wie Bob Dylan, einen Stadtbummel von Roy Black oder Franz Beckenbauer auf dem Spielfeld an. Der Begriff der Zeitgeschichte ist also nicht im Sinne der Geschichtswissenschaft zu verstehen, da andernfalls eine aktuelle Berichterstattung unmöglich gemacht würde. Das bedeutet, dass nicht nur solche Vorgänge zur Zeitgeschichte zu zählen sind, denen ein geschichtlich bedeutsames Moment innewohnt. Dann nämlich müsse jeweils abgewartet werden, bis das historische Gewicht einer Person oder eines Vorgangs beurteilt werden könnte. Folglich ist eine zeitnahe Berichterstattung unmöglich. Somit müsste der Begriff Zeitgeschichte im Sinne von Zeitgeschehen verstanden werden, „einem Geschehen, das nicht einzelne oder eine Mehrzahl einzelner betrifft, sondern die Gesellschaft als ganze oder ihre Untergliederungen.“ Diese müssen den Vorgang bei objektiver Betrachtung ex ante als potentiell bedeutsam einstufen. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte zeigen in aller Regel Personen, die eben Teil dieser Zeitgeschichte sein können. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesen Personen kann von Dauer oder nur vorübergehend im Hinblick auf ein einzelnes Ereignis sein. Folglich gibt es Personen, die der Zeitgeschichte absolut und solche, die ihr nur relativ angehören. Ständige Rechtsprechung und die überwiegende Literatur folgen dieser Unterscheidung, die Neumann-Duesberg 1960 in einem Aufsatz vorgenommen hat. Diese Unterscheidung richtet sich vor allem danach, wie weit eine Person der Zeitgeschichte angehört, wodurch die Reichweite der Abbildungsfreiheit (mit-)bestimmt wird. In dieser Arbeit soll dieser Einteilung gefolgt werden, wobei nicht außer Acht zu lassen ist, dass eine Qualifizierung in absolute und relative Person der Zeitgeschichte noch nicht die Zulässigkeit der Veröffentlichung ergibt.
Kapitel a), Absolute Personen der Zeitgeschichte: Von der eben beschriebenen Unterscheidung ausgehend, werden heute als absolute Personen der Zeitgeschichte Menschen angesehen, die durch besondere Taten, Leistungen oder Bekleidung von Ämtern derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, zuzugestehen ist. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet in neueren Entscheidungen solche Menschen als absolute Personen der Zeitgeschichte, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet.
Ob diese Personen durch ihre Funktion, gesellschaftliche Stellung, Geburt, außergewöhnliche Verdienste oder Untaten in das Blickfeld der Öffentlichkeit gelangen, ist unerheblich. Besonders hervorzuheben ist die Definition des Bundesverfassungsgerichts, in der es die Unabhängigkeit von besonderen Ereignissen darstellt. Die Einordnung einer Person als absolute der Zeitgeschichte ist folglich lediglich abhängig vom Umfang des Informationsinteresses der Öffentlichkeit, woraus auch immer dieses resultiert. Für den Bundesgerichtshof ist dementsprechend maßgebend, dass die öffentliche Meinung Bildwerke über sie bedeutsam findet, der Allgemeinheit dem gemäß ein durch ein echtes Informationsinteresse gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist. Eine solche herausragende Rolle im öffentlichen Leben muss sich, wie bereits erwähnt, aus der Bedeutung der Person selbst ergeben und kann ihr nicht durch ein übermäßiges Interesse der Medien aufoktroyiert werden. In diesem Fall würde das öffentliche Interesse durch eine Berichterstattung der Medien hervorgerufen und nicht bloß ein bestehendes Interesse befriedigt werden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg ist Zurückhaltung dabei geboten, jemanden als absolute Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren, weil dies für ihn generell eine weitgehende Aufhebung des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Schutzes des Rechts am eigenen Bild zur Folge hätte. Dies sei nur nach einer umfassenden Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu verantworten. In der Folge dieser Untersuchung müsse ein Interesse an jederzeitiger, auch bildlicher Unterrichtung über die betreffenden Personen bestehen. Erst dieser Grundsatz qualifiziere eine Person als eine absolute der Zeitgeschichte. So macht der Umstand, dass eine Person regelmäßig im Fernsehen oder in Zeitschriften zu sehen ist, diese noch nicht zwangsläufig zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte. Der ehemalige Talkshow-Moderator Hans Meiser war und ist z.B. keine absolute Person der Zeitgeschichte.
Dennoch hat die Rechtsprechung verschiedenen Personen die Rolle einer absoluten Person der Zeitgeschichte zugestanden. Dabei ist keine vorwiegende Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Bereichen zu erkennen. So wurden beispielsweise aus dem Bereich der Politik Altbundeskanzler Willy Brandt, Reichspräsident Ebert und Reichswehrminister Noske, ein Kanzlerkandidat und die älteste Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco Caroline in Gerichtsentscheidungen als absolute Personen der Zeitgeschichte bezeichnet. Auf dem Gebiet des Sports wurden unter anderem Franz Beckenbauer, Boris Becker, Günther Netzer und Katharina Witt als absolute Personen der Zeitgeschichte qualifiziert. Ebenso wurde bei Schauspielern, z.B. Romy Schneider und Harald Juhnke, sowie anderen Persönlichkeiten, beispielsweise Künstlern wie Bob Dylan, die Zugehörigkeit zur Zeitgeschichte bejaht. Keine absoluten Personen der Zeitgeschichte sind beispielsweise ein Tagesschausprecher oder, wie bereits erwähnt, ein Talkshow-Moderator.
Aus den genannten Beispielen ist bereits ersichtlich, dass die Frage nach der Qualifizierung zur absoluten Person der Zeitgeschichte nicht immer einfach ist. Fraglich erscheint, inwieweit es Kriterien zur Zuordnung gibt und wie eng bzw. wie weit diese auszulegen sind. Beispielsweise sind Schauspieler, wenngleich sie im Fernsehen oder Kino auftreten und somit einer großen Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht generell als absolute Personen der Zeitgeschichte zu klassifizieren. Das Oberlandesgericht Hamburg vertritt die Auffassung, dass Schauspieler erst dann zu diesem Kreis zu zählen sind, wenn sie wegen (meist herausragender) jedenfalls allgemein bekannter, schauspielerischer Leistungen auf der Bühne, im Film oder im Fernsehen im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit stehen und damit zu dem Personenkreis gehören, über den über einen konkreten Anlass hinaus ein allgemeines Informationsbedürfnis besteht. Entscheidend sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg nicht materielle Kriterien wie Größe oder Bedeutung, sondern vielmehr das Ausmaß, in dem der Betreffende das Interesse der Öffentlichkeit auf sich gezogen hat. Dieses Ausmaß ist im Falle eines Rechtstreits gesondert zu untersuchen und zu bewerten.
Den Status einer absoluten Person der Zeitgeschichte kann der Betroffene auch wieder verlieren, nämlich dann, wenn ihm nicht mehr das Interesse entgegengebracht wird, das ihn zur Person der Zeitgeschichte gemacht hat. Neumann-Duesberg weist treffend darauf hin, dass beispielsweise Max Schmeling in seiner aktiven Zeit eine absolute Person der Zeitgeschichte gewesen ist, es in den letzten Lebensjahren jedoch nicht mehr war. Auch große Schauspieler verlieren dann ihre Eigenschaft als absolute Personen der Zeitgeschichte, wenn sie nicht mehr auftreten und aus dem Rampenlicht verschwinden. Lebt ein Informationsinteresse später wieder auf, so ist anhand der dargestellten Kriterien erneut zu prüfen, ob und wieweit hierdurch eine Zeitgeschichtlichkeit begründet wird.
In der Rechtsfolge einer Qualifizierung als absolute Person der Zeitgeschichte muss dieser Personenkreis gemäß § 23 Abs. 1 Nr.1 KUG eine Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung dulden – vorbehaltlich entgegenstehender Interessen des § 23 Abs. 2 KUG. Dabei ist unerheblich, ob die Aufnahmen im Zusammenhang mit dem Umstand, der diese Personen zu absoluten der Zeitgeschichte machte, entstanden sind. Damit dürfen sich die Aufnahmen also auch auf das Privatleben im weiteren Sinne erstrecken. Das gilt beispielsweise für Aufnahmen, die diese Person beim Einkaufen, in einem Cafe oder Restaurant, beim Sport oder sonstigen Tätigkeiten des täglichen Lebens zeigt.
Diese Abbildungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos, was einerseits in der Güter- und Interessenabwägung Anwendung findet und andererseits sich durch die Unzulässigkeit mancher Aufnahmen zeigt, die in einem späteren Kapitel dieser Arbeit untersucht wird.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836622349
Arbeit zitieren:
Ennens, Michel April 2006: Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der satirischen Bildbearbeitung, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Bildrecht, Karikatur, Satire



