Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer
Gestaltungsmöglichkeiten bei wirtschaftlichem Engpass, geplantem Verkauf und Heilung einer Deckungslücke
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Tina Timpl
- Abgabedatum: Januar 2009
- Umfang: 53 Seiten
- Dateigröße: 322,2 KB
- Note: 2,7
- Institution / Hochschule: Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Deutschland
- Bibliografie: ca. 25
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2838-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Timpl, Tina Januar 2009: Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Pensionszusage, Deckungslücke, Wirtschaftlicher Engpass, Unternehmensverkauf, GmbH
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Diplomarbeit von Tina Timpl
Einleitung:
Die Pensionszusage ist als unmittelbare Versorgungszusage eine Form der betrieblichen Altersvorsorge für GmbH-Geschäftsführer. Es gibt vier weitere Durchführungswege: die Direktversicherung, die Unterstützungskasse, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. Die Pensionszusage kann sowohl für Fremdgeschäftsführer als auch für beteiligte und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) abgeschlossen werden. Der Versorgungsbedarf richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen und der Lebensplanung des GGF. Deshalb muss jede bestehende oder neu einzurichtende Pensionszusage auf die individuellen Umstände angepasst werden. Die wirtschaftliche Lage der GmbH, persönliche Vorstellungen des GGF, seine Lebensphase, seine Vermögenssituation, seine Erfahrungen mit Kapitalanlagen, seine Risikobereitschaft und sein Versorgungsbedarf sind die zu beachtenden Einflussfaktoren für eine Neuzusage oder die Restrukturierung einer Altzusage. Einen Anhaltspunkt für den Versorgungsbedarf kann das Nettogehalt des GGF bieten. Er wird in der Regel seinen zuletzt erreichten Lebensstandard nicht missen wollen.
In der Vergangenheit wurden Pensionszusagen vor allem aus steuerlichen Motiven erteilt. In den 80er und 90er Jahren waren sie bei einem Körperschaftsteuersatz von 56 Prozent und einer entsprechenden Gewerbesteuerbelastung ein gern genutztes legales Mittel zur Steuerersparnis. Die Steuersätze haben sich zwischenzeitlich reduziert. Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 sank die Körperschaftssteuer von 25 Prozent auf 15 Prozent.
Da der Fokus eines GGF auf dem Tagesgeschäft liegt, werden einmal erteilte Pensionszusagen oft nicht gepflegt. Risiken und Probleme, die eine Pensionszusage mit sich bringt, sind den meisten GGF nicht bewusst. Zum Beispiel ändern sich die Rahmenbedingungen durch die wirtschaftliche und demographische Entwicklung. Eine Zusage rückt erst in den Mittelpunkt, wenn sich aus ihr Probleme ergeben.
Pensionszusagen werden in wirtschaftlich guten Zeiten erteilt. Doch welche Möglichkeiten hat ein Unternehmer in einer Krise die Zusage anzupassen? Der geplante Verkauf des Unternehmens droht daran zu scheitern, dass der Käufer die Pensionszusage des alten Geschäftsführers nicht übernehmen will. Wie kann die Zusage in diesem Fall vom Unternehmen entkoppelt werden? Die Pensionszusage stellt die Altersversorgung für den GGF dar. Bei der Überprüfung der Zusage wird eine große Deckungslücke aufgezeigt. Gibt es Möglichkeiten, diese erfolgreich zu ‘heilen’?
Diese Diplomarbeit zeigt Probleme der Pensionszusage auf, die sich im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Engpass, einem geplanten Unternehmensverkauf und durch unzureichende Deckung ergeben.
Der erste Teil enthält die Grundlagen. Was ist eine Pensionszusage? Welche Rahmenbedingungen gelten für den Personenkreis der Geschäftsführer? Wann wird von einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. Einlage gesprochen? Im zweiten Kapitel wird auf die Möglichkeit der Absenkung der Pensionszusage aufgrund einer wirtschaftlichen Krise eingegangen. Die Problematik im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf behandelt der dritte Abschnitt. Im vierten Teil folgen Überlegungen zur Heilung von Deckungslücken. Abschließend werden die Ergebnisse zusammengefasst.
In erster Linie soll hier die Pensionszusage an beherrschende GGF betrachtet werden. Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Geschäftführer werden ihnen an einigen Stellen vergleichend gegenüber gestellt. Für diese Personengruppen gelten unter Umständen andere Vorschriften, beispielsweise das BetrAVG, auf die die Autorin an gegebener Stelle näher eingehen wird.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | III | |
| Einleitung | 1 | |
| 1. | Grundlagen zur Pensionszusage | 3 |
| 1.1 | Definition Pensionszusage | 3 |
| 1.2 | Status des Gesellschafter-Geschäftsführers | 6 |
| 1.3 | Verdeckte Gewinnausschüttung | 10 |
| 1.4 | Verdeckte Einlage | 13 |
| 2. | Absenkung der Pensionszusage bei wirtschaftlichem Engpass | 15 |
| 2.1 | Reduzierung wegen Wegfalls der Finanzierbarkeit | 17 |
| 2.2 | Verzicht und Widerruf | 19 |
| 2.3 | Verzicht gegen Besserungsschein | 22 |
| 3. | Gestaltungsmöglichkeiten bei Unternehmensverkauf | 24 |
| 3. 1 | Abfindung | 26 |
| 3.2 | Übertragung auf eine neu gegründete GmbH | 30 |
| 3.3 | Übertragung auf einen Pensionsfonds | 31 |
| 3.4 | Übertragung auf eine Unterstützungskasse | 33 |
| 3. 5 | Übertragung auf eine Lebensversicherung | 35 |
| 4. | Problem der Deckungslücke | 36 |
| 4.1 | Entstehung von Deckungslücken | 37 |
| 4.2 | Heilung durch Lebensversicherung | 40 |
| 4.3 | Heilung durch Beteiligungen und Investmentfonds | 42 |
| 4.4 | Exkurs: Studien zur Vorteilhaftigkeit von Beteiligungen und Investmentfonds | 44 |
| 5. | Zusammenfassung | 45 |
| Literaturverzeichnis | 50 |
Textprobe:
Kapitel 2. 2, Verzicht und Widerruf:
Ein Widerruf wegen Störung der Geschäftsgrundlage und wegen einer nachhaltigen und wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ist in der Praxis nicht selten. Die rechtlichen Grundsätze zur Störung der allgemeinen Geschäftsgrundlage sind im § 313 BGB normiert. Die Änderungen der Verhältnisse müssen wesentlich und nachhaltig sein. Die Entscheidung muss nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB unter Abwägung aller Interessen des Versorgungsberechtigten und der Gesellschaft getroffen werden. Dann handelt es sich um einen anerkannten allgemeinen Widerruf.
Ein Widerruf der gesetzlich unverfallbaren, insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaften ist seit dem 1.1.1999 arbeitsrechtlich nicht mehr zulässig. Das gilt somit für alle Personengruppen, für die auch das BetrAVG gilt, also Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende GGF. Für beherrschende GGF, für die weder das BetrAVG noch der Insolvenzschutz gelten, sind Widerrufe im Falle einer wirtschaftlichen Notlage weiterhin zulässig.
Ein Verzicht des GGF auf seine Pensionszusage kann gesellschaftlich oder betrieblich veranlasst sein. Betrieblich veranlasster Verzicht hat beim Geschäftsführer keine steuerlichen Auswirkungen. Bei der Gesellschaft muss der Rückstellungsbetrag in vollem Umfang gewinnerhöhend aufgelöst werden. Ein Verzicht wird durch Erlassvertrag gemäß § 397 BGB bewirkt. Generell wird der Verzicht als betrieblich veranlasst angesehen, wenn sich die Gesellschaft auch gegenüber einem Fremdgeschäftsführer durch einen Widerruf teilweise oder vollständig aus der Versorgungszusage lösen kann. Hierzu muss der Widerruf arbeitsrechtlich geprüft werden. Der Fremdgeschäftsführer unterliegt den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen des BetrAVG. Das Drei-Stufen-Modell zeigt, unter welchen Bedingungen in die Versorgungsanwartschaften eingegriffen werden darf.
Die bereits erdienten Anwartschaften der ersten Stufe haben eigentumsähnlichen Charakter. Hier kann nur aufgrund von zwingenden Gründen eingegriffen werden, sonst käme es einer Enteignung gleich. Zwingende Gründe sind z. B. schwere Treuepflichtverletzungen oder der Abbau einer ungewollten Überversorgung. Die zweite Stufe ist die Dynamik auf die bereits erdienten Anwartschaften der ersten Stufe. Die dritte Stufe betrifft die zukünftigen Anwartschaften. Hier müssen sachlich proportionale Gründe vorliegen. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben.
In der Literatur ist häufig die Aussage zu finden, dass problemlos in den Future Service eingegriffen werden kann. Hier ist Doetsch anderer Meinung. Er argumentiert, dass, ‘(…) das bloße Vorhandensein einer Anwartschaft als vermögenswert anzusehen ist, denn angesichts der bestehenden Rahmenbedingungen ist die Verschaffung derselben nicht jederzeit und ab einem bestimmten Alter gar nicht mehr (Erdienbarkeit) möglich.’ Diesen Ansatz scheint auch der BFH zu teilen. In seinem Urteil vom 17.5.1995 stellte er fest, dass Geschäftsführer mit Erreichen des 60. Lebensjahres Pensionszusagen nicht mehr erdienen können. Ab diesem Alter soll die Arbeitsfähigkeit in dem Maße nachlassen, dass selbst bei einer gestiegenen Lebenserwartung nur noch eine zeitlich eng begrenzte Berufstätigkeit zu erwarten sei.
Doetsch hinterfragt, ob im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter die Pensionszusage gegenüber dem GGF widerrufen darf. Er erläutert, dass der Insolvenzverwalter unter keinen Umständen, auch nicht bei Bestehen eines steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalts zum Widerruf einer dem GGF gegenüber erteilten Versorgungszusage berechtigt ist. Es stellt sich die Frage, ob, wenn einem Insolvenzverwalter als Sachverwalter der Gesellschaft kein Widerrufsrecht zusteht, der Gesellschaft bei der Anbahnung einer Insolvenz ein solches zusteht. Da für die Beurteilung des betrieblich veranlassten Verzichts im Sinne des Fremdvergleichs der Fremdgeschäftsführer herangezogen wird, und für diesen ein Widerruf nicht möglich ist, kann ein Widerruf im Falle des GGF auch nicht vertrieblich veranlasst sein. Deshalb ist ein Widerruf aufgrund einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage kein geeignetes Gestaltungsmittel für die Pensionszusage.
Eine Widerrufsklausel sollte nicht leichtfertig in die Zusage aufgenommen werden. Wenn eine Krise eintritt, muss die Auflösung in jedem Fall erfolgen. Andernfalls wird bei weiteren Pensionszuführungen wieder eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836628389
Arbeit zitieren:
Timpl, Tina Januar 2009: Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Pensionszusage, Deckungslücke, Wirtschaftlicher Engpass, Unternehmensverkauf, GmbH



