Organisation der Sonderabfallbeseitigung aus ökonomischer und rechtlicher Sicht
- Art: Seminararbeit
- Autor: Thomas von Essen
- Abgabedatum: August 2000
- Umfang: 71 Seiten
- Dateigröße: 360,7 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Leuphana Universität Lüneburg Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-3093-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-3093-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-3093-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Essen, Thomas von August 2000: Organisation der Sonderabfallbeseitigung aus ökonomischer und rechtlicher Sicht, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Abfallentsorgung, Abfall, Entsorgung, Sonderabfall
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Seminararbeit von Thomas von Essen
Zusammenfassung:
In der heutigen Zeit ist der Entsorgungsmarkt für Sonderabfälle durch sinkende Sonderabfallmengen und einen dadurch entstehenden Preiskampf zu charakterisieren. Zusätzlich sind die Beteiligten am Entsorgungsmarkt, Abfallerzeuger, Vermittler und Entsorger sowie die beteiligten Behörden, durch sich ständig ändernde Rechtsgrundlagen und damit verbundenen Unklarheiten teilweise verunsichert.
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird daher versucht, einen Überblick über die verschiedenen Entsorgungsmöglichkeiten für Sonderabfälle zu geben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der derzeitigen rechtlichen Bedingungen.
Durch die komplizierte Rechtslage wird am Anfang der Arbeit zuerst der Abfallbegriff in seinen verschiedenen Ausprägungen dargestellt (Kap. 1) und ein Überblick über die Vielzahl der rechtlichen Rahmenbedingungen gegeben werden (Kap. 2). Obwohl im Titel der Begriff „Sonderabfallbeseitigung“ darauf schließen lässt, dass in der vorliegenden Arbeit nur „Sonderabfälle zur Beseitigung“ behandelt werden, wird schon im ersten Kapitel deutlich, dass diese Einschränkung dem Thema nicht gerecht wird, da eine eindeutige Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung nicht vorgenommen werden kann. Die große Unsicherheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung wird auch in Kap. 3 ersichtlich, in dem die Andienungspflichten und die hierzu wichtigsten richterlichen Entscheidungen dargestellt werden.
In Kap. 4 werden danach die verschiedenen Entsorgungsmöglichkeiten näher erläutert, wobei schwerpunktmäßig solche Entsorgungswege betrachtet werden, die stärker in der öffentlichen Diskussion stehen (z.B. der Bergversatz). Im nächsten Kapitel (Kap. 5) wird der Entsorgungsmarkt genauer beleuchtet, insbesondere die Entwicklung des Sonderabfallaufkommens und der Entsorgungspreise. In Kapitel 6 werden Aspekte der Überwachung der Sonderabfallentsorgung aufgezeigt.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | I | |
| Einführung | 1 | |
| 1. | Abfallbegriffe | 2 |
| 1.1 | Historie des Abfallbegriffs | 2 |
| 1.2 | Objektiver und subjektiver Abfall | 3 |
| 1.3 | Überwachungsbedürftiger Abfall | 3 |
| 1.4 | Sonderabfall | 4 |
| 1.5 | Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung | 5 |
| 2. | Rechtliche Rahmenbedingungen | 8 |
| 2.1 | Europäisches Recht | 8 |
| 2.2 | Nationales Recht | 9 |
| 2.3 | Rechtsgrundlagen auf Landesebene für Schleswig-Holstein | 11 |
| 3. | Andienungspflichten | 12 |
| 3.1 | Richterliche Entscheidungen zu Andienungspflichten für Sonderabfälle anhand der jeweiligen Landesverordnung | 12 |
| 3.1.1 | Baden-Württemberg | 12 |
| 3.1.2 | Niedersachsen | 13 |
| 3.1.3 | Rheinland-Pfalz | 16 |
| 3.2 | Andienungspflichten in Schleswig-Holstein | 17 |
| 3.3 | Bewertung der Andienungspflichten | 18 |
| 4. | Mögliche Entsorgungswege | 20 |
| 4.1 | Sonderabfallverbrennung | 21 |
| 4.2 | Sonderabfalldeponien | 23 |
| 4.3 | Bergversatz | 25 |
| 4.3.1 | Richterliche Entscheidungen zum Bergversatz | 26 |
| 4.3.2 | Europäische Beurteilungen des Bergversatzes | 27 |
| 4.3.3 | Bewertung des Entsorgungsweges Bergversatz | 28 |
| 4.4 | Grenzüberschreitende Abfallverbringung | 31 |
| 4.4.1 | Rechtliche Grundlagen für die grenzüberschreitende Abfallverbringung | 31 |
| 4.4.2 | Abfallexport | 33 |
| 4.4.3 | Bewertung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung | 34 |
| 5. | Der Entsorgungsmarkt für Sonderabfälle | 36 |
| 5.1 | Entwicklung des Sonderabfallaufkommens | 36 |
| 5.2 | Kosten der Entsorgung von Sonderabfall | 38 |
| 6. | Überwachung der Sonderabfallentsorgung | 41 |
| 6.1 | Aufgaben der Landesgesellschaften | 42 |
| 6.2 | Nachweisführung für Sonderabfälle | 42 |
| 6.3 | Umweltkriminalität | 45 |
| 6.4 | Ordnungswidrigkeiten | 46 |
| 7. | Zusammenfassung und Ausblick | 48 |
| Literaturverzeichnis | III | |
| Dokumentation der zusätzlich verwendeten Quellen | X | |
| Anhang | XI |
Verfassungsgericht: keine Sonderwege bei Sondermüll in NRW (ohne Verfasser), in: Hrsg.: Umweltmagazin. Internet-Homepage des Umweltmagazins, Informationsdatenbank Recht. Vorliegender Ausdruck vom 6.06.2000, S. 1 Im § 10 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes wurde geregelt, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz notwendig sind, wenn Deponiebetreiber Abfälle behandeln oder ablagern wollen, die entsorgungspflichtige Körperschaften auf der Grundlage des Abfallgesetzes von 1986 von ihrer Entsorgung ausgeschlossen hatten. Nach dem KrW-/AbfG (§ 15 Abs. 3 u. Abs. 4) können die Kommunen bestimmte Abfälle von ihrer Entsorgungspflicht ausschließen, soweit dafür eine Rücknahmepflicht des Herstellers aufgrund einer Rechtsverordnung besteht oder wenn bestimmte Abfälle nicht nach Art, Menge oder Beschaffenheit gemeinsam mit den in Haushalten anfallenden Abfällen beseitigt werden können. Vorschrift des Landesabfallgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über Lizenzpflicht nichtig (ohne Verfasser), in: Hrsg.: BVerwG. Pressemitteilung Nr. 75/2000 vom 6.06.2000, S. 1-2 Das Stammkapital der GBS wird zu jeweils 50 % vom Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg gehalten. Die Wirtschaft ist nicht beteiligt; lediglich im Aufsichtsrat ist eines der sechs Mitglieder ein Vertreter der Wirtschaft. Müller, V., a.a.O., S. 94-95 Staeck, F.: Um jeden Preis, in: entsorga Nr. 1-2/98, S. 14 [...]
ministerium eine größere Sicherheit bei der fachgerechten Entsorgung von Sonderabfall. Gegen dieses Lizenzverfahren klagte eine Deponiebetreiberin aus dem Raum Herford.97 Das OVG des Landes NordrheinWestfalen vertrat dabei die Auffassung, daß das Land für diese Regelung keine Gesetzgebungskompetenz besaß und hatte seine Entscheidung dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt. Das BVerfG teilt diese Auffassung und erklärte den § 10 des Abfallgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen98 (vom 21.06.1988) für nichtig, da er mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die Länder sind nicht berechtigt, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz dort in Anspruch zu nehmen, wo sie eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und deshalb reformbedürftig halten. Der vorliegende Sachverhalt unterliegt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG), der mit Erlaß des AbfG von 1986 von seiner Kompetenz wirksam und erschöpfend Gebrauch gemacht hat. Somit ist das Land von einer eigenen Gesetzgebung ausgeschlossen (Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG).99 [...]
geologischer Untergrund, Lage zu Trinkwasserschutzgebieten), Einrichtung (z.B. Deponieabdichtungssysteme), Betrieb, Überwachung und Nachsorge von Sonderabfalldeponien sind in der TA Abfall festgelegt. Sonderabfalldeponien werden meistens zur Endablagerung eingesetzt, wenn die Vermeidung und Verwertung der Abfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.91 Falls der Sonderabfall auch nach einer entsprechenden Behandlung (z.B. chemisch-physikalisch) für eine Verbringung auf einer oberirdischen Sonderabfalldeponie nach der TA Abfall nicht geeignet ist, wird er in Untertagedeponien verbracht. Diese sind oftmals aus ehemaligen Salzbergwerken entstanden und in Tiefen von einigen hundert Metern angelegt, um diesen hochtoxischen Abfall möglichst weitgehend von der übrigen Biosphäre fernzuhalten.92 In die drei deutschen Untertagedeponien (Herfa-Neurode, Heilbronn, Zielitz) wurden 1999 ca. 250.000 t Sonderabfälle verbracht.93 Allein in der ehemalige Kaligrube HerfaNeurode mit einer Jahreskapazität von über 200.000 t wurden in den letzten 27 Jahren 2 Mio. t Sonderabfall deponiert.94 Typische Abfälle in Herfa-Neurode sind u.a.: Althärtesalze, Farbabfälle, Pflanzenschutzmittelabfälle, Rückstände aus der industriellen Abwasserbehandlung, Destillationsrückstände und verschiedene feste Abfälle, die toxische Schwermetalle enthalten.95 [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832430931
Arbeit zitieren:
Essen, Thomas von August 2000: Organisation der Sonderabfallbeseitigung aus ökonomischer und rechtlicher Sicht, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Abfallentsorgung, Abfall, Entsorgung, Sonderabfall



