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Open Source Software und Embedded Systems

Open Source Software und Embedded Systems
Über dieses Buch
  • Art: Studienarbeit
  • Autor: Michael Ernst
  • Abgabedatum: Dezember 2010
  • Umfang: 66 Seiten
  • Dateigröße: 342,2 KB
  • Note: 2,8
  • Institution / Hochschule: Georg-August-Universität Göttingen Deutschland
  • Bibliografie: ca. 43
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-1367-0
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Ernst, Michael Dezember 2010: Open Source Software und Embedded Systems, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Open Source, Eingebettete Systeme, Medienrecht, IT-Recht, Embedded Systems

Studienarbeit von Michael Ernst

Einleitung:

Open-Source-Software hat inzwischen alle Softwarebereiche erobert. Sie wird besonders als Alternative zu den Produkten großer marktbeherrschender US-Anbieter immer beliebter. Kleine mittelständige Unternehmen benutzen intern openCMS und bieten Softwareprodukte an, die auf Open Source Software aufbauen. Private Endnutzer verwenden Open Office oder den Internet-Browser Mozilla Firefox. Dies verdeutlicht, welch hohen Stellenwert Open-Source-Softwareprogramme heute für Unternehmer und Privatleute haben. Auch im Bereich der Mobiltelefone und PDAs kommt Open-Source-Software zum Einsatz. Hierbei jedoch meistens für den Nutzer unerkennbar, als fester Bestandteil von integrierten Systemen. So findet man unter anderem bei Motorola und Nokia eine Abwandlung von Embedded Linux als Open-Source-Betriebssystem. Doch welche rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen müssen für die Verwendung von Open-Source-Software im Bereich der eingebetteten Systeme erfüllt bzw. gegeben sein? Und was passiert, wenn sich vor allem Verbreiter von Open-Source-Software nicht an die Lizenzrahmenbedingungen halten?

Müssen dann Mobiltelefone, DVD-Player oder W-LAN-Router von den Nutzern abgeschaltet werden? Dieser Spezialfall ist Thema der vorliegenden Arbeit. Es sollen in einem ersten Teil notwendige Begriffe erläutert und Bezüge zur heutigen Bedeutung und derzeitigen Standards aufgezeigt werden. Im zweiten Teil wird der Vertrieb von Open-Source-Software ausführlicher behandelt, welche Möglichkeiten bestehen und wo es eventuell Konflikte mit dem deutschen Recht geben könnte. Abschließend werden im dritten Teil die Probleme der Patentierbarkeit von Open-Source-Software im Blickpunkt auf eingebettete Systeme beleuchtet und eine zusammenfassende Aufstellung des derzeitigen Rechtsstandes gegeben.

Inhaltsverzeichnis:

Literaturverzeichnis 2
Internetadressen 5
Gliederung 6
A. Einleitung 8
B. Erster Teil 9
I. Begriffserklärung 9
1. Open-Source-Software 9
2. Eingebettete Systeme 10
II. Bedeutung und Verbreitung in der heutigen Zeit 10
C. Zweiter Teil 11
I. Lizenzvertragssystem 11
1. GNU General Public License 11
a. GPL v2 12
b. GPL v3 12
c. Anwendbarkeit nach deutschem Recht 13
aa. GPL als Allgemeine Geschäftsbedingung 13
bb. Urheberrechtliche Besonderheiten 14
d. Probleme bei eingebetteten Systemen 14
aa. GPL bei Embedded Systems 15
bb. Digital Rights Management 16
cc. Der ‘virale Effekt’ 17
(1) Der ‘virale Effekt’ nach der GPL v2 17
(2) Der ‘virale Effekt’ nach der GPL v3 19
(3) Fazit 20
dd. Wegfall der Nutzungsrechte 20
ee. Any-later-version-Klausel 21
2. Andere Lizenzen 21
a. Beispiele 21
b. Lizenzkompatibilität 22
II. Anspruchsumfang bei Verletzung der GPL 23
1. Verletzungsfolgen 23
2. Vertragliche Ansprüche 24
3. Gesetzliche Ansprüche 25
a. Ansprüche des Urhebers 25
b. Ansprüche der Miturheber 26
c. Ansprüche von Inhabern abgeleiteter Rechte 27
III. Gewährleistung und Haftung 27
D. Dritter Teil 29
I. Konflikt zwischen Patentrecht und Open-Source-Software 29
II. Patentierung von computerimplementierten Erfindungen 29
1. Auswirkungen auf eingebettete Open-Source-Software 29
2. Konfliktlösungen 30
3. Fazit 31
E. Zusammenfassung 32
F. Anhang 33
Lizenztext der GNU General Public License Version 1 33
Lizenztext der GNU General Public License Version 2 37
Lizenztext der GNU General Public License Version 3 43
Informationsdokument der Firma AVM bzgl. der Fritzbox WLAN FON 7112 55
Lizenzinformation der Firma AVM 57

Textprobe:

Kapitel bb, Digital Rights Management:

Als eine weitere Neuerung der General Public License v3 gelten die Regelungen zum Digital Rights Management (DRM). Digital Rights Management sind Umgehungsverbotsgesetze, die auf der Grundlage von Art. 11 des WIPO-Urheberrechtsvertrages WCT vom 20.12.1996 in zahlreichen nationalen Rechtsordnungen eingeführt wurden. In Deutschland schlug sich dies in den §§ 95a ff. UrhG nieder, welche Regelungen zum Schutz technischer Maßnahmen enthalten. Aus § 3 Abs. 1 GPL v3 lässt sich entnehmen, dass OSS, die unter der GPL lizenziert und vertrieben wurde, keine wirksame technische Schutzmaßnahme sein darf. Demnach würde man mit der Umsetzung des Digital Rights Managements mit GPL-Software konkludent die Erlaubnis zur Umgehung dergleichen erteilen. Dies ergibt sich auch aus dem Verzicht gemäß § 3 Abs. 2 GPL v3, die Umgehung verbieten, wenn diese durch die Ausübung der GPL-Rechte bewältigt wird. Dementsprechend ist fraglich, ob diese neuen Regelungen mit § 95a Abs. 3 UrhG vereinbar sind. Dort werden jegliche Maßnahmen, die dazu führen, dass Schutzmechanismen umgangen werden verboten. Daraus folgt, dass ein Nutzer gegen die Verbotsnorm des § 95a Abs. 3 UrhG verstößt, wenn er OSS bearbeitet, die als DRM fungiert. Somit steht die Intention der Regelung der GPL im eindeutigen Widerspruch zum Urhebergesetz.

cc, Der ‘virale Effekt’:

Dieser etwas spektakuläre Begriff beschreibt ein Phänomen, welches besonders beim gemeinsamen Vertrieb von OSS und proprietärer Software oder bei der Vermischung von Quellcode verschiedener OSS auftaucht. Prädestiniert hierfür sind eingebettete Systeme, da sie als ‘Datenträger’ unterschiedliche Software enthalten können bzw. die Software dem System so angepasst werden muss, dass die Funktionen der Hardware bestmöglich ausgeführt werden können. Der Begriff des ‘viralen Effekts’ hat sich in der Rechtsliteratur weitgehend durchgesetzt, sodass er auch hier stellvertretend für das nachfolgende Problem verwendet wird. Da wie anfangs erwähnt, die General Public License in den Versionen 2 und 3 im Rechtsverkehr Geltung beansprucht, erscheint die nachfolgende getrennte Beurteilung des ‘viralen Effekts’ nach beiden Lizenzversionen sinnvoll.

(1), Der ‘virale Effekt’ nach der GPL v2:

Der sogenannte ‘virale Effekt’ bedeutet, dass Programme oder deren Teile, die zusammen mit GPL-Programmen vertrieben werden oder von denen abgeleitet wurden, auch unter die Anwendung der General Public License fallen. Daraus resultiert, dass auch proprietäre Software oder dessen Teile dem Empfänger in der Weise zugänglich gemacht werden muss, dass dieser den vollen Quelltext mit allen Anpassungen und Veränderungen, die in Bezug auf das eingebettete System unternommen wurden, erhalten kann. Dies hätte jedoch erhebliche Umsatzeinbußen und die Offenlegung von Geschäfts- und Entwicklungsgeheimnissen der Anbieter der proprietären Software zur Folge. Fraglich ist demnach, wie diese Regelungen nach deutschem Recht ausgelegt werden müssen und welche Anwendbarkeit diese auf eingebettete Systeme überhaupt haben. Seine lizenzrechtliche Grundlage findet der ‘virale Effekt’ in § 2 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 2 GPL v2, welche viele fremdsprachige, unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Diese bedürfen einer näheren Erläuterung und Einordnung in das System des deutschen Urheberrechts. Laut den Lizenzbestimmungen muss das Produkt zunächst von einem, von der GPL geschützten Programm abgeleitet worden sein (‘derived from’) oder Teile von diesem enthalten (‘contains’). Nun ist jedoch fragwürdig, welche Bedeutung das deutsche Recht diesen unbestimmten Rechtsbegriffen beimisst. Unter einer Ableitung eines Programms ist eine Bearbeitung bzw. Weiterverarbeitung eines Ausgangsprogramms zu verstehen. Das deutsche Urheberrecht nennt in den §§ 3, 69c Nr. 2 UrhG einen wesensähnlichen Begriff der Bearbeitung. Jedoch hat dieser einen gegensätzlichen Sinn. Hier lässt die Bearbeitung eines Werkes ein komplett neues Werk entstehen und erschafft demnach auch ein eigenständiges Bearbeitungsurheberrecht, welches als absolutes Recht dem Bearbeiter die alleinigen Nutzungsrechte zubilligt. Abgesehen von diesem teleologischen Unterschied lagert ein weiteres Problem in Bezug auf eingebettete Systeme an einer gänzlich anderen Stelle. Entscheidend ist hier, ob der gemeinsame Vertrieb von Open-Source- und proprietärer Software in einem eingebetteten System den ‘viralen Effekt’ nach § 2 Abs. 2 S. 3 GPL v2 auslöst. Nach § 2 Abs. 4 GPL v2 kommt es gerade nicht zu ebendiesem, wenn es sich lediglich um eine Zusammenlegung von verschiedenen Programmen auf demselben Speicher- oder Vertriebsmedium handelt, somit auch keine Verbindung zwischen den Programmen besteht. Die Hardware des eingebetteten Systems kann als ein solches Speichermedium qualifiziert werden, obwohl die Software auf diesem eine bestimmte Aufgabe wahrzunehmen hat. Dementsprechend greift der ‘virale Effekt’ nicht, wenn die Software vollkommen unabhängig voneinander verschiedene, nicht unmittelbar zusammenhängende Funktionen in diesem eingebetteten System ausführt. Oftmals ist es aber gerade das notwendige Zusammenwirken von verschiedener Software, die das eingebettete System erst funktionstüchtig machen. Open-Source-Betriebssysteme werden wegen den geringeren Speicherressourcen direkter eingebunden und verfügen nur über ein Minimum an eigenständigen Gerätetreibern. Demnach besteht bei Embedded Systems eine größere Infektionsgefahr.

Arbeit zitieren:
Ernst, Michael Dezember 2010: Open Source Software und Embedded Systems, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Open Source, Eingebettete Systeme, Medienrecht, IT-Recht, Embedded Systems

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