Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
- Art: Studienarbeit
- Autor: Peter Salbei
- Abgabedatum: November 2011
- Umfang: 28 Seiten
- Dateigröße: 348,3 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Deutschland
- Bibliografie: ca. 20
- ISBN (eBook): 978-3-8428-2831-5
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Salbei, Peter November 2011: Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Finanzanlagevermittler, § 34 c GewO, Honorarberatung, Vermögensanlage
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Studienarbeit von Peter Salbei
Einleitung:
Die vorliegende Seminararbeit behandelt die geplante Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensrechts, mit dem der Anlegerschutz im Bereich des Grauen Kapitalmarktes erweitert werden soll. Darüber hinaus soll die Finanzvermittlung über die Gewerbeordnung (GewO) reguliert werden.
Am 19. Oktober 2011 wurde der Gesetzentwurf für die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensrechts der Bundesregierung angenommen und der Bundesrat ermächtigt die Verordnung zu verabschieden. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird für die Monate November bzw. Dezember des Jahres 2011 gerechnet. Durch diesen Zeitplan wäre ein Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Januar 2012 möglich. Zu Beginn der Arbeit (Kapitel 2 ‘Definition und Abgrenzung der Berufsgruppe der Finanzanlagenvermittler’) wird zunächst eine allgemeine Definition für die Berufsgruppe der Finanzanlagenvermittler entwickelt und diese von der Gruppe der Banken und Finanzdienstleistungsinstitute abgegrenzt. Anschließend (Kapitel 3 ‘Einordnung und Abgrenzung der verschiedenen Beratertypen am Markt’) werden die verschiedenen Beratertypen im Bereich der freien Finanzanlagenvermittler vorgestellt sowie die aktuell gültige Regulierung der einzelnen Beratertypen erläutert (Kapitel 4 ‘Derzeit gültige Regulierung am Markt’). Im Rahmen der Vorstellung der Novellierung, (Kapitel 5 ‘Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts’) erfolgt zunächst eine Definition des Finanzanlagenvermittlers im Sinne des Gesetzes, um anschließend auf die Inhalte, die Neuerungen, die Eckpunkte sowie die Konsequenzen der Novellierung für die Finanzanlagenvermittler einzugehen. Abschließend wird der Gesetzesentwurf hinsichtlich offener Fragestellungen und Nachbesserungspotenziale untersucht.
Inhaltsverzeichnis:
| II. | Abbildungsverzeichnis | II |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Definition und Abgrenzung der Berufsgruppe der Finanzanlagenvermittler | 2 |
| 3. | Einordnung und Abgrenzung verschiedener Beratertypen am Markt | 4 |
| 3.1 | Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachvertreter | 6 |
| 3.2 | Honorarberater | 7 |
| 3.3 | Bank- und Sparkassenberater | 7 |
| 4. | Derzeit gültige Regulierungen freier Finanzanlagenvermittler | 8 |
| 4.1 | Die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 und 2 GewO | 8 |
| 4.2 | Makler- und Bauträgerverordnung | 10 |
| 4.3 | Zusätzliche Anwendung des KWG für Finanzanlagenvermittler | 11 |
| 4.4 | Wertpapierhandelsgesetz | 12 |
| 5. | Das Gesetz zur ‘Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts’ | 13 |
| 5.1 | Inhalte des Gesetzes | 13 |
| 5.2 | Erwartete Folgen des Gesetzes | 17 |
| 6. | Fazit | 19 |
| III. | Literaturverzeichnis | 21 |
Textprobe:
Kapitel 5, Das Gesetz zur ‘Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts’:
Mit der Verabschiedung des Anlegerschutzgesetzes am 11. Februar 2011 sollte der Schutz der privaten Anleger erhöht werden. Da das Gesetz allerdings nicht alle Berater umfasst, wurde stattdessen der Beratermarkt zweigeteilt und die Unsicherheit der Anleger erhöht. Auf Grund des Anlegerschutzgesetzes ist es für Anleger jetzt noch entscheidender, von wem sie beraten werden. Das Anlegerschutzgesetz regelt, dass jeder Bankberater in einer Datenbank des BaFin registriert wird und dass das BaFin bei Falschberatungen Bußgelder verhängen kann. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für freie Berater und Vermittler. Anleger müssen von den Bankberatern zudem durch kurze und leicht verständliche Dokumente über die vom Berater angebotenen Finanzprodukte informiert werden. Freie Vermittler unterliegen dieser bisherigen Dokumentationspflicht nicht. Die ungleiche Regulierung von Bankberatern und freien Vermittlern wird durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts nivelliert. Ziel des Gesetzes, das im Dezember 2011 verabschiedet werden und ab Januar 2012 gelten soll, ist es, den Anlegerschutz bei Graumarktprodukten durch schärfere Regulierung und erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen zu erhöhen. Für freie Vermittler sollen demnach zukünftig die gleichen Regeln wie für Bankberater gelten und für Anleger ein gleichmäßiges Schutzniveau geschaffen werden, unabhängig von welchem Berater oder Vermittler sie die Produkte erwerben.
Inhalte des Gesetzes:
Wie bereits beschrieben, zielt das neue Gesetz darauf, einen Ausgleich zwischen der Regulierung von Bankberatern und freien Beratern und Vermittlern zu schaffen. Im Weiteren werden die Auswirkungen der Novellierung auf die freien Berater besprochen.
Der neue Gesetzesentwurf setzt sowohl auf Produktebene, als auch auf Vertriebsebene an und regelt dabei die Bereiche Produktregulierung, Vertriebsregulierung und Prospekthaftung neu. Neben diesen inhaltlichen Bereichen wird außerdem die Erlaubnispflicht der Finanzanlagenvermittler verändert. Der neue § 34 f GewO führt für Finanzanlagenvermittler eine eigenständige Erlaubnispflicht ein. Bisher wurden die Finanzanlagenvermittler zusammen mit Immobilienmaklern und Bauträgern nach dem § 34 c GewO geregelt. Durch die Novellierung und die Neueinführung erhalten sie nun eine separate Vorschrift in der GewO. Die neue Vorschrift orientiert sich dabei am bisherigen § 34 c GewO und erweitert diesen um bereits bestehende Regelungen für Versicherungsvermittler nach dem § 34 d GewO.
Inhalte des § 34 f GewO und Neuerungen gegenüber § 34 c GewO:
Der Entwurf des neuen Paragraphen der GewO definiert den Finanzanlagenvermittler neu. Nach diesem Gesetz ist Finanzanlagenvermittler, wer, Anlage- und Abschlussvermittlung, ‘gewerbsmäßig zu 1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft […], 2. öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer [KG], 3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes’ […] vermitteln will. Die Finanzanlagenvermittler nach dieser Definition bedürfen demnach der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Auch wer andere als die im neuen Paragraphen definierten Leistungen erbringt und demnach nicht erlaubnispflichtig nach § 34 f GewO ist, kann dennoch erlaubnispflichtig nach § 34 c GewO sein. Der neue Paragraph schließt dies nicht aus, so dass eine Detailprüfung hinsichtlich der Erlaubnispflicht weiterhin durchgeführt werden muss. Die Erlaubnispflicht kann aber, wie auch im § 34 c GewO, versagt werden. Die Erteilung der Erlaubnis hängt unverändert an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers sowie an der Ordnungsmäßigkeit seiner Vermögensverhältnisse. Neben diesen Voraussetzungen gibt es zwei weitere Neuerungen. Die Möglichkeit des Nachweises der ausreichenden Kapitalausstattung wurde gestrichen und durch die Pflicht eines Nachweises über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung ersetzt. Die entscheidendere Neuerung ist allerdings der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung bei der IHK. Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, dass die notwendigen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse für die Kundenberatung gegeben sind. Die Sachkundeprüfung kann allerdings auch nur für Teilbereiche abgelegt werden, sofern sich die Gewerbeabsicht des Antragstellers nur auf einzelne Produktkategorien bezieht. Die Honorarberatung wurde explizit nicht unter den § 34 f GewO gestellt; sie soll in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren geregelt werden.
Nach der Erläuterung der Änderungen der Erlaubnispflicht, werden nun die inhaltlichen Neuerungen vorgestellt.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842828315
Arbeit zitieren:
Salbei, Peter November 2011: Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Finanzanlagevermittler, § 34 c GewO, Honorarberatung, Vermögensanlage




