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Die Novelle 1997 zum ABGB und KschG

Eine kritische Betrachtung aus rechtsdogmatischer und rechtspolitischer Sicht unter Berücksichtigung des Europarechts

Die Novelle 1997 zum ABGB und KschG
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Ernst Marschner
  • Abgabedatum: Januar 1998
  • Umfang: 158 Seiten
  • Dateigröße: 895,3 KB
  • Institution / Hochschule: Wirtschaftsuniversität Wien Österreich
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-5135-6
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-5135-6 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-5135-6 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Marschner, Ernst Januar 1998: Die Novelle 1997 zum ABGB und KschG, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Bürgerliches Recht, Verbraucher, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Konsumentenschutz, Rücktritt

Diplomarbeit von Ernst Marschner

Einleitung:

Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit den Änderungen des ABGB und des KSchG durch BGBl I 1997/6. Die einzelnen Gesetzesänderungen werden „kommentarartig“ abgehandelt, wobei die alte und die neue Rechtslage verglichen werden, und letztere rechts-dogmatisch analysiert wird. Auch der Ministerialentwurf wird in die Betrachtung einbezogen, sofern dort abweichende Vorschläge gemacht wurden. Soweit das Europarecht auf dem jeweiligen Rechtsgebiet Regelungen vorsieht, erfahren diese ebenso Berücksichtigung in der Diplomarbeit.

Im ABGB wurde ein neuer § 864 (2) eingeführt, der die Problematik der unbestellt zugesandten Waren behandelt. § 1298 ABGB wurde ein zweiter Satz angefügt, der einen Teilaspekt der Beweislast bezüglich grober Fahrlässigkeit regelt.

Der größte Teil dieser Novelle widmet sich dem KSchG: Neben einigen redaktionellen Anpassungen und kleineren Neuerungen wurde ein neuartiges Rücktrittsrecht in § 3a KSchG eingeführt, das den Verbraucher zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn gewisse erwartete Umstände wegfallen. Der Klauselkatalog des § 6 KSchG wurde in drei Ziffern verschärft und um weitere vier Klauseln ergänzt, sowie ein neuer § 6 (3) KSchG, der das Transparenzgebot regelt, angehängt. Auch der Bereich des Abzahlungsgeschäftes erfuhr geringfügige Änderungen. Die kreditrechtlichen Bestimmungen des § 31a KSchG wurden in das I. Hauptstück überführt und zu Gunsten des Verbrauchers erweitert. Im § 28 KSchG wurde die Verbandsklage ausgeweitet. Zuletzt führte der Gesetzgeber in § 32 KSchG neue Verwaltungsstrafbestimmungen ein.

Inhaltsverzeichnis:

1. LITERATUR- UND ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 8
1.1 LITERATURVERZEICHNIS 8
1.1.1 Kommentare 8
1.1.2 Selbständige Werke 8
1.1.3 Abhandlungen in Zeitschriften, Festschriften und dgl. 8
1.1.4 Richtlinien der EG 9
1.2 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 10
2. EINLEITUNG 12
2.1 ALLGEMEINES 12
2.2 EUROPARECHTLICHE ASPEKTE 13
2.3 KURZBESCHREIBUNG DER ÄNDERUNGEN (ABGB; KSCHG) 13
2.4 AUFBAU DER DIPLOMARBEIT 14
3. ÄNDERUNGEN IM ABGB 15
3.1 DER NEUE § 864 (2) ABGB 15
3.1.1 Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt 15
3.1.2 Einleitende Bemerkungen zu § 864 (2) ABGB 15
3.1.3 Möglichkeiten des Vertragszustandekommens 16
3.1.3.1 Die ausdrückliche Annahme 16
3.1.3.2 Die stillschweigende Annahme 17
3.1.3.3 Annahme durch Willensbetätigung 19
3.1.3.4 Annahme eines Realangebots nach der neuen Rechtslage 21
3.1.3.5 Veranlassung 22
3.1.3.6 Vertragliche Sonderbeziehungen 22
3.1.3.7 Zusammenfassung (Vertragszustandekommen) 22
3.1.3.8 Spezialfall: Verbindung bestellter mit unbestellter Ware 23
3.1.4 Das Wegwerfendürfen 24
3.1.5 Irrtümliche Zusendungen 25
3.1.5.1 Fall A 26
3.1.5.2 Fall B 26
3.1.5.3 Strafrechtliche Relevanz 27
3.1.6 Verwendungs- und Schadenersatzansprüche 27
3.1.6.1 Verwendungsansprüche 27
3.1.6.2 Schadenersatzansprüche 28
3.1.7 Sachbegriff 29
3.1.8 Zusammenfassung 29
3.1.9 Die Fernabsatz-Richtlinie 30
3.1.9.1 Der RL-Vorschlag 30
3.1.9.2 Fernabsatz-Richtlinie 31
3.2 DER NEUE ZWEITE SATZ DES § 1298 ABGB 34
3.2.1 Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt 34
3.2.2 Einleitende Bemerkungen zu § 1298 ABGB 34
3.2.2.1 Der Ministerialentwurf 35
3.2.2.2 Die geltende Rechtslage 35
3.2.3 Anwendung des § 1298 Satz 1 ABGB 35
3.2.3.1 Meinungsstand in der Lehre 35
3.2.3.1.1 Der Begriff des Verschuldens iSd § 1298 ABGB 35
3.2.3.1.2 Anwendung (nur) auf vertragliche Pflichten? 37
3.2.3.2 Die bisherige Rechtsprechung 38
3.2.3.3 Zusammenfassung - eigene Meinung 39
3.2.4 Grobe Fahrlässigkeit 40
3.2.4.1 Der Ministerialentwurf 41
3.2.4.2 Die Neuerungen durch die Novelle 1997 42
3.2.5 Zusammenfassung 45
3.3 DIE NICHT VERWIRKLICHTE GEWÄHRLEISTUNGSREFORM 46
3.3.1 Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt 46
3.3.2 Einleitende Bemerkungen zur Gewährleistungsreform 47
3.3.3 Der Vorentwurf 47
3.3.4 Der Ministerialentwurf 47
3.3.4.1 Beweislastverschiebung 47
3.3.4.2 Augenfällige Mängel 48
3.3.4.3 Die „Wirkung“ der Gewährleistung 48
3.3.4.4 Vereinheitlichte Gewährleistungsfrist 50
3.3.4.5 Streichung des § 1167 ABGB 50
3.3.4.6 Änderungen im Schadenersatzrecht 50
3.3.4.7 Gewährleistungsrechtliche Neuerungen im KSchG 51
3.3.5 Die Nichtumsetzung der Vorschläge 51
4. ÄNDERUNGEN IM KSCHG 53
4.1 ÄNDERUNG IN § 1 KSCHG 53
4.2 RÜCKTRITTSRECHTE DES VERBRAUCHERS 53
4.2.1 Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt 53
4.2.2 Einleitende Bemerkungen zu den Rücktrittsrechten 53
4.2.3 Rücktritt beim Haustürgeschäft 54
4.2.3.1 Der Ministerialentwurf 54
4.2.3.2 Die geltende Rechtslage 57
4.2.3.3 Die Haustürgeschäft-Richtlinie 59
4.2.4 Neuartiges Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG 61
4.2.4.1 Problemstellung und Rechtslage vor der Novelle 1997 61
4.2.4.2 Der Ministerialentwurf 63
4.2.4.3 Die geltende Rechtslage 65
4.2.4.3.1 Unterschiede gegenüber dem Ministerialentwurf 66
4.2.4.3.2 Das Rücktrittsrecht im Einzelnen 67
4.2.4.3.3 Dogmatische Einordnung 71
4.2.4.3.4 Vergleich mit anderen Bestimmungen 72
4.2.5 Zusammenfassung 72
4.3 ÄNDERUNG IN § 4 KSCHG 73
4.4 DER KLAUSELKATALOG DES § 6 KSCHG 73
4.4.1 Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt 73
4.4.2 Einleitende Bemerkungen zum Klauselkatalog 74
4.4.3 Änderung und Erweiterung des § 6 (1) KSchG 74
4.4.3.1 Die geänderte Ziffer 5 74
4.4.3.2 Die geänderte Ziffer 9 78
4.4.3.3 Die neue Ziffer 13 81
4.4.3.4 Die neue Ziffer 14 85
4.4.3.5 Die neue Ziffer 15 88
4.4.3.6 Die nicht verwirklichten Änderungen in § 6 (1) KSchG 94
4.4.4 Erweiterung des § 6 (2) KSchG 95
4.4.5 Das Transparenzgebot 96
4.4.5.1 Die Rechtslage nach §§ 869 und 915 2. HalbS ABGB 96
4.4.5.2 Veränderungen durch § 6 (3) KSchG 97
4.4.5.3 Eigene Meinung 98
4.4.6 Die Vertragsklausel-Richtlinie 98
4.4.6.1 Der Geltungsbereich der Vertragsklausel-Richtlinie im Vergleich zum KSchG 98
4.4.6.2 Die Vertragsklausel-Richtlinie im einzelnen 99
4.4.6.3 Weitere Umsetzungsverpflichtungen Österreichs 100
4.4.7 Zusammenfassung 101
4.5 ERWEITERUNG DES § 7 KSCHG 101
4.6 VORSCHLAG EINES NEUEN § 9 KSCHG 102
4.6.1 Kritik am Ministerialentwurf 103
4.6.2 Alternativer Lösungsansatz 103
4.7 DAS ABZAHLUNGSGESCHÄFT 104
4.7.1 Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt 104
4.7.2 Einleitende Bemerkungen zum Abzahlungsgeschäft 104
4.7.3 Änderungen in § 16 KSchG 104
4.7.3.1 Änderung in § 16 (1) Z 1 KSchG 104
4.7.3.2 Änderung in § 16 (3) KSchG 107
4.7.4 Streichung des § 19 Z 2 108
4.7.5 Änderung in § 20 KSchG 108
4.7.6 Änderung in § 24 KSchG 109
4.8 KREDITGESCHÄFTE 109
4.8.1 Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt 109
4.8.2 Einleitende Bemerkungen zu den Kreditgeschäften 110
4.8.3 Kreditgeschäfte von Ehegatten 110
4.8.3.1 § 25a KSchG 110
4.8.3.2 Die systematische Stellung im Gesetz 111
4.8.4 Informationspflichten des Gläubigers in § 25b KSchG 111
4.8.4.1 Der Ministerialentwurf 111
4.8.4.2 Die Novelle 1997 112
4.8.5 Informationspflichten gegenüber „Interzedenten“ 113
4.8.5.1 Die bisherige Rechtslage 113
4.8.5.2 Der Ministerialentwurf 114
4.8.5.3 Die Novelle 1997 115
4.8.6 Mäßigungsrecht 120
4.8.6.1 Die Rechtslage vor der Novelle 1997 120
4.8.6.2 Der Ministerialentwurf 125
4.8.6.3 Die geltende Rechtslage 125
4.8.7 Zusammenfassung und „Echo“ in der Literatur 131
4.9 VORGESCHLAGENE ÄNDERUNG IN § 26A KSCHG 132
4.10 REDAKTIONELLE ÄNDERUNG IN § 26C KSCHG 133
4.11 WOHNUNGSVERBESSERUNG 133
4.11.1 Motive für den neuen § 26d KSchG 133
4.11.2 Der Ministerialentwurf 134
4.11.3 Die geltende Rechtslage 134
4.11.3.1 Unterschiede zum Ministerialentwurf 135
4.11.3.2 Anwendungsbereich 135
4.11.3.3 Inhalt des neuen § 26d KSchG 136
4.11.3.4 Verhältnis von § 26d KSchG zu § 3 KSchG 137
4.11.3.5 Kritik an § 26d KSchG 138
4.12 ÄNDERUNG IM WERKVERTRAGSRECHT 139
4.12.1.1 Motive für den neuen § 27a KSchG 139
4.12.1.2 Der Ministerialentwurf 139
4.12.1.3 Die geltende Rechtslage 140
4.13 DIE VERBANDSKLAGE 141
4.13.1 Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt 141
4.13.2 Einleitende Bemerkungen zur Verbandsklage 142
4.13.3 Die Erweiterung der Verbandsklage 142
4.13.3.1 Die bisherige Rechtslage 142
4.13.3.2 Der Ministerialentwurf 142
4.13.3.3 Neuerungen durch die Novelle 1997 143
4.13.4 Die Vertragsklausel-Richtlinie 147
4.13.5 Sonstige Änderungen im Bereich der Verbandsklage 148
4.13.6 Zusammenfassung 148
4.14 ÄNDERUNG IN § 31F KSCHG 148
4.14.1 Der Ministerialentwurf 148
4.14.2 Die geltende Rechtslage 149
4.14.3 Änderung in § 31 f (2) KSchG 149
4.15 DIE STRAFBESTIMMUNG DES § 32 KSCHG 149
4.15.1 Der Ministerialentwurf 149
4.15.2 Der geltende § 32 KSchG 150
4.15.2.1 Änderungen in den Ziffern 1 und 2 150
4.15.2.2 Die neue Ziffer 5 151
4.15.2.3 Die neue Ziffer 6 151
4.16 DIE ÜBERGANGS- UND VOLLZUGSBESTIMMUNGEN 152
4.16.1 Das Inkrafttreten der Novelle 1997 152
4.16.2 Zuständigkeit 153
5. ZUSAMMENFASSUNG 154

Automatisiert erstellter Textauszug:

„§ 1323. (1) Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzwert vergütet werden. Liegt der Schaden jedoch in der Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Leistung, so kann der Geschädigte die Vergütung des Schätzwertes nur verlangen, wenn der Mangel unbehebbar oder als unbehebbar zu behandeln ist (§ 932).“ (2) Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung, soweit er sich aber auf den entgangenen Gewinn und Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugtuung genannt.“ § 1323 ABGB des MEntw normiert ausdrücklich das Primat der Naturalrestitution bei behebbaren Mängeln. Im Gleichklang mit § 932 (2) ABGB idF des MEntw kann der Geschädigte auch schadenersatzrechtlich nicht sofort Geldersatz verlangen, sondern muß dem Schädiger die Möglichkeit einer „Zurückversetzung in den vorigen Stand“ einräumen.196 [...]

2. die Behebung für den Übernehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unangemessen nachteilig wäre. (4) Eine unerhebliche Minderung des Wertes bleibt außer Betracht. (5) In allen Fällen haftet der Übergeber für den verschuldeten Schaden.“ § 932 (1) Satz 1 ABGB idF des MEntw definiert die Unbehebbarkeit und die Wesentlichkeit eines Mangels. Weiters wird ein Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung – wie dies jetzt schon beim Werkvertrag besteht – als allgemeine Regel vorgeschlagen. Diese Änderung stieß – wenn auch aus unterschiedlichen Gründen – sowohl auf teils heftige Kritik186 als auch auf Zustimmung.187 § 932 (2) ABGB idF des MEntw schreibt den Vorrang der Behebung bei behebbaren Mängeln fest. Damit soll „verschiedenen legitimen Forderungen der Wirtschaft“ Rechnung getragen werden, denn das derzeitige Gewährleistungsrecht laufe den „offenkundigen wirtschaftlichen Interessen“ der Gewährleistungspflichtigen zuwider.188 Terlitza kritisiert dagegen, daß diese Regelung „berechtigten Interessen des Übernehmers gravierend zuwiderlaufe und unangemessene Härtefälle schaffen kann“.189 Krejci betont, daß Schadenersatz und Gewährleistung verschiedene Voraussetzungen haben und es daher nicht einzusehen ist, das Wahlrecht zwischen Verbesserung und Preisminderung aufzugeben und auf die Tunlichkeit wie im Schadenersatzrecht abzustellen.190 Nach § 932 (3) ABGB idF des MEntw kann der Übernehmer in gewissen Situationen einen an sich behebbaren Mangel als unbehebbar betrachten. Diese Bestimmung soll das Interessensgleichgewicht durch den generellen Vorrang der Behebung wahren. Besonders kritisiert wird die „Billigkeitsregelung“ des § 932 (3) Z 2 idF des MEntw.191 Die beiden verbleibenden Sätze des geltenden § 932 ABGB werden nach dem MEntw auf die Abs 4 und 5 aufgeteilt. [...]

§ 932 ABGB wurde vom MEntw zur Gänze überarbeitet und gliedert sich in folgende fünf Abs: „§ 932. (1) Wenn der die Gewährleistung begründende Mangel auf wirtschaftlich vertretbare Weise nicht behoben werden kann (unbehebbarer Mangel) und den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert (wesentlicher Mangel), kann der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrages oder, wenn er das nicht will, eine angemessene Minderung des Entgelts fordern. Bei einem unbehebbaren, aber nicht wesentlichen Mangel kann der Übernehmer dagegen nur die angemessene Minderung des Entgelts fordern. (2) Bei einem behebbaren Mangel kann der Übernehmer die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern. (3) Der Übernehmer kann einen an sich behebbaren Mangel als unbehebbar behandeln, wenn 1. der Übergeber die Behebung ablehnt oder den Mangel innerhalb angemessener Frist überhaupt nicht oder nur mangelhaft behebt oder [...]

Arbeit zitieren:
Marschner, Ernst Januar 1998: Die Novelle 1997 zum ABGB und KschG, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Bürgerliches Recht, Verbraucher, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Konsumentenschutz, Rücktritt

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