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Neuere Bestrebungen zur Reform der Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung unter Berücksichtigung der Verfassungsmäßigkeit

Neuere Bestrebungen zur Reform der Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung unter Berücksichtigung der Verfassungsmäßigkeit
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Monique Packbier
  • Abgabedatum: Januar 2005
  • Umfang: 65 Seiten
  • Dateigröße: 528,1 KB
  • Note: 2,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Mainz Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8745-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8745-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8745-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Packbier, Monique Januar 2005: Neuere Bestrebungen zur Reform der Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung unter Berücksichtigung der Verfassungsmäßigkeit, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Vermögensbewertung, Einheitsbewertung, Bedarfsbwertung, verminderte Leistungsfähigkeit, Grundgesetz

Diplomarbeit von Monique Packbier

Zusammenfassung:

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt - wenn auch meist als Randgebiet verkannt - eine nicht zu verachtende Komponente dar. So wird die Nachkriegs- und Wirtschaftswundergeneration, die nicht nur gearbeitet, sondern auch gespart hat, bei ihrem Tode eine nicht unbeträchtliche Summe an Vermögen ihren Erben hinterlassen. „In diesem Jahrzehnt werden ca. 2 Billionen Euro von einer Generation an die nächste vererbt. [...] Knapp vierzig Prozent der Haushalte hinterlassen Summen von 25 000 bis 150 000 Euro. [...] Sieben Prozent der Haushalte vererben mehr als 150 000 Euro. Etwa die Hälfte des Erbes besteht in der Regel aus Häusern, Wohnungen und Grundstücken.“ Grund genug, die im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer bestehenden verfassungs-rechtlichen Bedenken, in Bezug auf die Wertermittlung, näher zu durchleuchten.

Wiederholt werden Fragen aufgeworfen, ob und inwieweit einzelne Erbschaftsteuervorschriften die Grenzen der Verfassungswidrigkeit überschritten haben. Gegenstand der Arbeit sollen dabei konkret die §§12 und 13 bzw. 13a ErbStG sowie die im Zusammenhang damit einschlägigen Paragraphen des Bewertungsgesetzes sein. Andere Kritikansätze neben der Verfassungswidrigkeit sollen dagegen nicht Grundlage der Arbeit sein. Ausgangspunkt für die Betrachtungen wird dabei der Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 und die zu diesem Zeitpunkt geltende Wertermittlung sein.

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in drei große Abschnitte. Der erste, Kapitel 2 und 3, befasst sich mit der bis Ende 1995 maßgebenden Wertermittlung und den, durch den BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995 herausgearbeiteten, verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierdurch zum Handeln gezwungen, verabschiedete der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz 1997. Daher wird im zweiten Abschnitt, Kapitel 4 und 5, die mit diesem Gesetz einhergehende aktuelle Wertermittlung erläutert und sodann untersucht, ob die verfassungswidrigen Feststellungen seitens des BVerfG ausgeräumt wurden. Ferner wird in diesem Abschnitt auf diverse Beschlüsse des BFH eingegangen, in denen dieser erneut verfassungsrechtliche Zweifel an der durch das JStG 1997 normierten Wertermittlung äußert .

Durch die Beschlüsse des BFH einerseits bzw. durch die i.R.d. Wertermittlung anstehenden Neubewertungen 2006 andererseits, ist der Gesetzgeber erneut zum Handeln gezwungen. So wird letztlich im dritten Abschnitt, Kapitel 6 und 7, die zukünftige Wertermittlung beschrieben und analysiert, die auf einem aktuellen Gesetzesentwurf Schleswig-Holsteins zur Reform der Erbschaftsbesteuerung basiert.

Aufgrund des limitierten Rahmens kann hier nur auf wesentliche Punkte eingegangen werden. Keine nähere Berücksichtigung finden, weil im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit unrelevant, daher die §§10 und 11 ErbStG. Auch auf die Wertermittlung bzgl. des Erbbaurechts, bzgl. der Gebäude auf fremdem Grund und Boden bzw. der Gebäude im Zustand der Bebauung wird nicht näher eingegangen. Gleichfalls nicht erörtert wird die Problematik der Bewertung im Zusammenhang mit den Vermögensgegenstände in den neuen Bundesländern. Außer Acht gelassen werden auch Kriterien in Bezug auf den Grundbesitz, die sich aufgrund besonderer baulicher Ausgestaltungen oder aufgrund spezieller landwirtschaftlicher Nutzungen ergeben.

Anzumerken ist ferner, dass Änderungen, wie sie durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/ 2002 bzw. durch das Steueränderungsgesetz 2001 entstanden, im Hinblick auf die Wertermittlung und die damit zusammenhängende Verfassungsmäßigkeit unerheblich sind und demzufolge einbezogen wurden. Hingegen werden die Anpassungen an den Euro - normiert durch das Euroglättungsgesetz 2000 - ab Kapitel 4 mit eingearbeitet, um spätere Vergleiche mit dem Gesetzesentwurf Schleswig-Holsteins zu erleichtern.

Die nun folgenden Ausführungen sollen dazu beitragen, am Ende der Arbeit Ausblicke über die Verfassungsmäßigkeit der Wertermittlung im neusten Gesetzesentwurf Schleswig-Holsteins zu ermöglichen.

Inhaltsverzeichnis:

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS I
1. Einleitung 1
2. Die Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung bis 31.12.1995 3
2.1 Die Vermögensbewertung gem. §12 ErbStG - Die Einheitsbewertung 3
2.1.1 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 4
2.1.2 Die Bewertung des Grundvermögens 6
2.1.2.1 Unbebaute Grundstücke 6
2.1.2.2 Bebaute Grundstücke 7
2.1.3 Die Bewertung der Betriebsgrundstücke 10
2.1.4 Die Bewertung des Betriebsvermögens 10
2.1.5 Die Bewertung des sonstigen Vermögens 11
2.2 Die Steuerbefreiungen gem. §13 ErbStG 12
3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 13
3.1 Die Bedeutung des Art. 3 GG für die Bewertung von Grundbesitz 13
3.2 Die Bedeutung des Art. 3 GG für die Regelung des Betriebsvermögens 15
3.3 Die Erbrechtsgarantie nach Art. 14 GG 17
3.4 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts 17
4. Die durch das JStG 1997 reformierte Wertermittlung seit 01.01.1996 18
4.1 Die Vermögensbewertung gem. §12 ErbStG - Die Bedarfsbewertung 18
4.1.1 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 19
4.1.2 Die Bewertung des Grundvermögens 21
4.1.2.1 Unbebaute Grundstücke 21
4.1.2.2 Bebaute Grundstücke 22
4.1.3 Die Bewertung der Betriebsgrundstücke 24
4.1.4 Die Bewertung des Betriebsvermögens 25
4.1.5 Die Bewertung des sonstigen Vermögens 25
4.2 Die Steuerbefreiungen gem. §13 ErbStG 25
4.3 Die Begünstigungen gem. §13a ErbStG 26
5. Die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Wertermittlung 28
5.1 Die Wertermittlung nach §12 Abs.2 und 3 ErbStG versus Art. 3 GG 28
5.2 Die Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit 30
5.3 Die Vermeidung der Betriebsgefährdung 31
5.4 Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs 32
5.4.1 Die Bedenken bezüglich der Grundbesitzbewertung 33
5.4.2 Die Bedenken bezüglich des Betriebsvermögens 34
6. Der Gesetzentwurf Schleswig-Holsteins zur Reform der Erbschaftsbesteuerung 37
6.1 Die Vermögensbewertung gem. §12 ErbStG 37
6.1.1 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 38
6.1.2 Die Bewertung des Grundvermögens 39
6.1.2.1 Unbebaute Grundstücke 39
6.1.2.2 Bebaute Grundstücke 39
6.1.3 Die Bewertung der Betriebsgrundstücke 43
6.1.4 Die Bewertung des Betriebsvermögens 43
6.1.5 Die Bewertung sonstigen Vermögens 44
6.2 Die Steuerbefreiungen gem. §13 ErbStG 45
6.3 Die Begünstigungen gem. §13a ErbStG 45
7. Die Verfassungsmäßigkeit auf erneutem Prüfstand 46
7.1 Die Änderungen im neuen Gesetzesentwurf 46
7.2 Die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Wertermittlungen 47
7.3 Die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich des Betriebsvermögens 49
8. Das Ende der bestehenden Divergenzen 50
LITERATURVERZEICHNIS 52
Bücher 52
Zeitschriften 54
Beschlüsse 55
Drucksachen 56
Gesetzesfassungen 56

Automatisiert erstellter Textauszug:

„Wirtschaftsgüter, die nicht Bestandteile oder Zubehör eines Grundstücks oder Grundstücken gleichgestellt sind und weder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen noch zum Betriebsvermögen gehören, sind als Vermögensgegenstände des übrigen Vermögens gesondert zu erfassen und zu bewerten.“107 §110 BewG a.F. wurde zwar aufgehoben, dennoch ist der Umfang des sonstigen Vermögens identisch wie früher.108 Bewertet wurde und wird das sonstige Vermögen nach den allg. Bewertungsvorschriften mit dem gemeinen Wert gem. §9 Abs.2 BewG akt.F. Angesetzt wird somit der Verkehrswert basierend auf den aktuellen Wertverhältnissen. 4.2 Die Steuerbefreiungen gem. §13 ErbStG „Die Steuerbefreiungen sind in §13 ErbStG akt.F. aufgezählt. [Nach wie vor] zu unterscheiden sind die insgesamt steuerbefreiten Gegenstände und die nur durch einen Freibetrag begünstigten Gegenstände, die zu den an sich steuerpflichtigen Gegenständen gehören.“109 An den in §13 ErbStG a.F. aufgezählten Gegenständen hat sich nichts verändert. Allein die Höhe der Freibeträge ist angepasst worden. Im Gegensatz zu früher ist der Wert von in Haushalt und anderen beweglichen Gegenständen gebundenes Vermögen deutlich gestiegen,110 so dass eine Anpassung der Freibeträge geboten war, um weiterhin eine steuerfreie Übertragung der alltäglichen Gegenstände zu gewährleisten. Hinzugekommen sind, im Zusammenhang mit den Zuwendungen unter Lebenden, §13 Abs.1 Nr.4a und Nr.9a ErbStG akt.F., auf die hier aber nicht weiter eingegangen wird und nur der Vollständigkeit wegen Erwähnung finden. Zudem wurde Absatz 2a der alten Fassung herausgelöst und inhaltlich im neuen §13a ErbStG akt.F. verankert. 4.3 Die Begünstigungen gem. §13a ErbStG §13a ErbStG akt.F. regelt nunmehr die Begünstigungen des Produktivvermögens. Darunter versteht man gem. Absatz 4 das inländische Betriebsvermögen, das inländische land- und [...]

Grundstücks davon ab, welchem Vermögen es zuzuordnen wäre, wenn es sich nicht um ein Betriebsgrundstück handeln würde. Gem. §99 Satz 3 BewG akt.F. sind Betriebsgrundstücke i.S.d. §99 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BewG akt.F. wie Grundvermögen gem. §138 Abs.1 Satz2, Abs.3 BewG akt.F. (§§145-150) zu bewerten, Betriebsgrundstücke i.S.d. §99 Abs.1 Satz1 Nr.2 BewG akt.F. werden dagegen wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen gem. §138 Abs.1 Satz2, Abs.2 BewG akt.F. (§§33-67 bzw. §§140-144 BewG akt.F.) bewertet.104 Da sich die Bewertung hinsichtlich des Grundvermögens (Punkt 4.1.2) und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Punkt 4.1.1) geändert hat, ändert sich indirekt, trotz gleichem Gesetzeswortlaut, auch die Bewertung der Betriebsgrundstücke. Diese werden somit ebenfalls nach dem jeweils einschlägigen Ertragswertverfahren bewertet. Weiterhin ist „die Behandlung eines Grundstückes als Betriebsgrundstück [...] von großer Bedeutung, weil nur in diesem Fall das Grundstück teilhaben kann an den Vergünstigungen nach §13a ErbStG“ akt.F.105 bzw. an anderen Vergünstigungen wie der Tarifermäßigung nach §19a ErbStG akt.F.. 4.1.4 Die Bewertung des Betriebsvermögens [...]

maßgeblich, §146 Abs.6 BewG akt.F.. Somit begrenzt also der Wert des Grund und Bodens den Ertragswert nach unten.97 Das früher angewendete Sachwertverfahren ist weggefallen. Grds. findet eine „Aufteilung in Bodenwert, Gebäudewert und [dem] Wert der Außenanlagen nicht mehr statt.“98 Nach dem Ertragswertverfahren wird das Grundstück weiterhin als Einheit insgesamt bewertet. Ausnahmen bilden die Sonderfälle, bei denen sich keine übliche Miete ermitteln lässt, so z.B. „bei typischen Fabrikgebäuden und anderen Gebäuden mit spezifischen gewerblichen Nutzungen, die sich wegen der völlig unterschiedlichen Bauweise und Verwendungszwecke jeder sachgerechten Ertragsbewertung entziehen.“99 Hierbei wird abweichend von §146 BewG akt.F. der Wert des Grund und Boden und der Wert des Gebäudes getrennt ermittelt (§147 BewG akt.F.). Der Wert des Grundstücks errechnet sich wie gehabt gem. §145 BewG akt.F.. Bei den Sonderfällen wird der Wert allerdings um einen höheren Abschlag als bei den unbebauten Grundstücken, nämlich in Höhe von 30% statt 20% reduziert, §147 Abs.2 BewG akt.F.. „Damit sollen die Kosten für die Beseitigung der aufstehenden Gebäude abgegolten werden.“100 „Der Wert des Gebäudes bestimmt sich nach den ertragssteuerlichen Bewertungsvorschriften, [also] regelmäßig der Steuerbilanzwert oder der Restbuchwert,“101 zum Zeitpunkt der Besteuerung (§147 Abs.2 Satz2 BewG akt.F.). Ein Mindestwertvergleich erübrigt sich somit bei den Sonderfällen.102 4.1.3 Die Bewertung der Betriebsgrundstücke [...]

Arbeit zitieren:
Packbier, Monique Januar 2005: Neuere Bestrebungen zur Reform der Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung unter Berücksichtigung der Verfassungsmäßigkeit, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Vermögensbewertung, Einheitsbewertung, Bedarfsbwertung, verminderte Leistungsfähigkeit, Grundgesetz

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