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Moral und Ethik in der neuzeitlichen Besteuerung

Einflußgrößen und Konsequenzen

Moral und Ethik in der neuzeitlichen Besteuerung
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Frank Högemann
  • Abgabedatum: Juni 2004
  • Umfang: 125 Seiten
  • Dateigröße: 676,2 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Bielefeld - University of Applied Sciences Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-8452-1
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-8452-1 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-8452-1 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Högemann, Frank Juni 2004: Moral und Ethik in der neuzeitlichen Besteuerung, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Steuermoral, Steuerwirkung, Steuerpsychologie, Besteuerungsmoral

Diplomarbeit von Frank Högemann

Einleitung:

In aktuellen politischen und gesellschaftlichen Diskussionen wird vielfach über die Steuermoral kontrovers debattiert, sobald das Thema Steuern zur Sprache kommt. Vor allem die Finanzverwaltung, aber auch die Steuer-Gewerkschaft sowie Politiker von Regierung und Opposition beklagen die ihrer Meinung nach schlechte Steuermoral bei Bürgern und Unternehmen. Vom Bund der Steuerzahler und von Steuerberatern wird dagegen angeführt, daß eine schlechte Steuermoral lediglich eine Reaktion auf mangelhafte Besteuerungsmoral des Staates sei und somit die eine Erscheinung die andere bedinge.

Desöfteren wird anstelle des Begriffes der Steuermoral auch der Begriff der Steuerethik verwendet. Da auch in der Literatur unterschiedliche Definitionen für die Ethik und die Moral zu finden sind, sollte zunächst die Begriffsverwendung entsprechend klargestellt werden:

Ethik ist ein Teilbereich der Philosophie und wird nach herrschender Meinung verstanden als Theorie, die Prinzipien und Regeln aufstellt, nach denen ein Verhalten als moralisch eingestuft werden kann (moralgerecht). Kann ein Verhalten dagegen nicht in den Bereich dieser Regeln eingeordnet werden oder läuft es ihnen gar zuwider, so bezeichnet man es als unmoralisch oder auch moralwidrig. Die Ethik zielt auf die Klärung moralsprachlicher Ausdrücke sowie auf die rationale Begründung von Normen. Gegenstand einer ethischen Betrachtung von Verhaltensweisen ist zu klären, wer als Verantwortungssubjekt oder –träger (Person / Organisation) für was (Handlung und ihre Folgen / Zustände) gegenüber wem (Adressat) vor welcher (Sanktions- oder Urteils-) Instanz in bezug auf welches Kriterium im Rahmen welches Zuständigkeits- oder Handlungsbereiches verantwortlich ist. Als Bewertungskriterien können dabei das Gemeinwohl, die ethisch-moralischen Grundrechte von Personen, die gerechte Klärung von Ansprüchen, welche im Konflikt zueinander stehen, oder auch vertragliche Verpflichtungen dienen.

Eine zentrale Theorie des Gemeinwohles ist der sogenannte Utilitarismus. Das Moralprinzip des Utilitarismus ist das Prinzip der Nützlichkeit. Es fordert, daß bei verschiedenen Handlungsalternativen diejenige zu wählen ist, die für das „Glück“ aller Betroffenen als optimal angesehen werden kann. Ethisch-moralische Grundechte von Personen (z. B. Würde, Freiheit, Leben) können mit der sogenannten Selbstzweckformel des „Kantschen Kategorischen Imperatives“ begründet werden: „Handle so, daß Du die Menschheit sowohl in deiner Person als auch in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“ Gegenstand der Diskursethik ist die gewaltfreie, rationale und allgemein zustimmungsfähige Lösung von Konflikten. Sie versteht sich damit als eine Ethik, die der Klärung von Fragen der Gerechtigkeit dienen soll. Die Bewertung eines Sachverhaltes unter der Gemeinwohl-, Grundrechte- oder Gerechtigkeitsperspektive führt jedoch nicht immer zum gleichen Ergebnis, denn diese unterschiedlichen Perspektiven stehen teilweise im Konflikt zueinander. Im Gegensatz zur sogenannten Gesinnungsethik berücksichtigt die Verantwortungsethik auch die empirischen Folgen des ethisch-moralischen Handelns für den Akteur und sein Umfeld. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, daß Normen nur dann zu befolgen sind, wenn sie für den Akteur nicht mit ihm unzumutbarem Nachteilen verbunden sind.

Das Wort „Moral“ stammt ursprünglich vom lateinischen Adjektiv moralis (sittlich) bzw. vom Substantiv mos (Plural: mores), welches soviel bedeutet wie Sitte, Gewohnheit, aber auch Charakter heißen kann. Die Moral ist im modernen Sprachgebrauch eine Sammelbezeichnung für ethisch-sittliche Normen des Handelns. Es handelt sich also um das, was „gute Sitte“ ist, was das Zusammenleben der Menschen ermöglicht. Zur geltenden Moral gehören bei allen Völkern und zu allen Zeiten die von der Religion als moralisch bezeichneten Verhaltensweisen wie zum Beispiel Nächstenliebe, Verehrung der Ahnen, Vollziehung religiöser Kulthandlungen. Der Umfang und der Inhalt von Moral hat sich natürlich im Laufe der Zeit geändert und ist von Volk zu Volk bzw. von Bevölkerungsschicht zu Bevölkerungsschicht verschieden. Allein das gemeinschaftliche Leben ist beispielsweise für Platon der Ort wahrhaften Glücks. „Weil der Mensch nur in einer Gemeinschaft wechselseitiger Anerkennung glücklich sein kann, wird er sich, wenn er vernünftig ist, stets als Mitglied einer solchen Gemeinschaft verhalten.“ Eine exakte Definition von Moral, nach der sich jeder zu richten hat und nur einen richtigen Weg für die Menschheit aufweist, gibt es nicht. Sie stellt lediglich ein Grundgerüst dar, um nach ethisch-sittlichen Normen handeln zu können.

Dementsprechend handelt es sich bei der Steuerethik um eine Theorie, die für das für besteuerungsmoralische Verhalten des Staates beziehungsweise das steuermoralische Verhalten der Steuerpflichtigen Prinzipien und Regeln aufzustellen versucht.

Nun stellt sich natürlich die Frage, wie diese Besteuerungsethik und Steuerethik zu verstehen ist. Unter welchen Voraussetzungen ist das steuerliche Handeln des Staates und der Steuerpflichtigen als moralisch einzustufen und an welchen Regeln müssen sich der Staat und die Steuerpflichtigen messen lassen, damit die Besteuerung als gerecht bezeichnet werden kann? Alle diese Regeln müssen selbstverständlich (vernünftig) begründet werden können, damit diese auch von allen Beteiligten befolgt werden können ohne daß sich Einzelne über Gebühr benachteiligt fühlen und somit wieder in das alte Verhaltensmuster zurückfallen.

Zunächst ist sicherlich eine Betrachtung der Themen notwendig, welche in den aktuellen Diskussionen den größten Stellenwert einnehmen: Welche Steuern eignen sich zur gleichmäßigen Verteilung auf alle Steuerpflichtigen?

Falls eine gleichmäßige Verteilung nicht möglich ist: Wie rechtfertigt man eine ungleichmäßige Verteilung?

Beschränkt sich Steuergerechtigkeit auf gleichmäßige Verteilung oder gibt es auch Grenzen bei der Besteuerung einzelner Steuerpflichtige zu beachten? Wenn ja: Welche?

Handelt es sich um besteurungsunmoralisches Handeln, wenn statt gleichmäßiger Anwendung der Steuergesetze fiskalisch vorteilhaftem Handeln der Vorzug gegeben wird?

Wann ist das Verhalten des Bürgers, Steuergesetze vorsätzlich oder fahrlässig nicht zu beachten, als steuerunmoralisch einzustufen?

wenn Steuergesetze als ungerecht oder verfassungsrechtlich bedenklich empfunden werden?

wenn es in den Augen des Steuerpflichtigen „alle machen“?

wenn der Steuerpflichtige die Staatsgewalten für Steuerverschwender hält?

wenn dem Steuerpflichtigen die notwendigen Kenntnisse über die Steuergesetze fehlen und zum Beispiel Fragestellungen in seiner Steuererklärung nicht verstanden werden?

Auch sollte geklärt werden, ob den Staatsgewalten unmoralisches Verhalten vorzuwerfen ist, wenn sie Steuergelder verschwenden und sollte wie vielfach gefordert die Verschwendung von Steuergeldern ebenso ein Straftatbestand werden? Nach welchen Gesichtspunkten ist Steuerverschwendung zu definieren und von normaler und somit zulässiger Steuerverwendung zu unterscheiden?

Ist eine Bestrafung des Steuerpflichtigen als moralisch zu bezeichnen, wenn dieser ungerechte oder verfassungswidrige Steuern hinterzogen hat?

Trotz der breit gefächerten Thematik der „Gerechtigkeit“, welche eigentlich eine Domäne der Philosophie ist, haben sich bis heute noch nicht viele deutschsprachige Philosophen dieses Themas angenommen, obwohl die Besteuerungs- und Steuerethik als Teilbereich der Ethik und diese wiederum wie bereits ausgeführt als Teilgebiet der Philosophie einzustufen ist.

Oswald Spengler meinte 1924: „Die Steuer ist beinahe das einzige Gebiet, an das sich eine höhere Betrachtungsweise nie herangewagt hat. Es scheint, daß es sich hier um das Alltäglichste handelt, daß lediglich Geldeingänge eine Rolle spielen, die dem geschäftlichen Leben entzogen werden, gleichviel wie und wo. Die Finanzwissenschaft beschränkt sich auf den Vorgang selbst und seine Technik - trotzdem gibt es eine Philosophie des Steuerwesens, man muß sie nur zu sehen wissen.“ Im englischen Sprachraum dagegen sind Äußerungen von Philosophen zum Steuerwesen durchaus nicht ungewöhnlich. Als Beispiel seien hier nur die vier Steuermaximen des Adam Smith (1723 bis 1770) genannt: Equality, Certainty, Convenience of Payment, Economy in Collection. Diese haben auch heute noch ihre Gültigkeit, geht es doch bei der Besteuerung um eine Gleichbehandlung und somit eine Gleichbelastung oder eine Willkürbelastung sowie um einen Eingriff in Freiheit und Eigentum. Immanuel Kant (1723 bis 1804) und Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770 bis 1831) haben als bekannteste deutsche Philosophen dem Steuerwesen keinerlei Beachtung geschenkt. Daß auch Rechtsphilosophen einen Bogen um die Steuergerechtigkeit machen, obwohl die Gerechtigkeit ihr Hauptthema ist („Zentrales Thema der Rechtsphilosophie ist die Gerechtigkeit; Recht, Gerechtigkeit und Rechtsphilosophie gehören unmittelbar zusammen“), mag vielleicht auch an der Komplexität und Kompliziertheit der Materie liegen. Allerdings haben sich bereits Theologen mit der Thematik der Steuegerechtigkeit auseinandergesetzt.

Im Steuerrecht sind die Begriffe von Ethik und Moral aber unverzichtbar, somit beschäftigen sich nun die Ökonomen mit diesem Thema. Vereinzelt hört man zwar Einwände, daß die „Gerechtigkeit“ keine ökonomische Größe sei und die Ökonomen somit überhaupt nicht zuständig wären zur Beantwortung der Fragestellungen in diesem Zusammenhang; darauf soll hier aber nicht weiter eingegangen werden. Die sachliche Kompetenz ist zweifelsfrei gegeben und da die Philosophie zu diesem Thema schweigt, ist der Ökonom sozusagen auf Selbsthilfe angewiesen.

Inhaltsverzeichnis:

A. Einleitung 1
B. Historische Entwicklung der Besteuerung 7
I. Ursprünge 7
II. Geschichte der Besteuerung 9
1. Altertum 9
2. Mittelalter 11
3. Neuzeit bis heute 13
a. Besteuerung im Rahmen des Nationalstaates 13
b. Besteuerung im Rahmen der Europäischen Union 18
c. Internationales Steuerrecht 21
III. Bedeutung und Notwendigkeit der Besteuerung aus heutiger Sicht 23
C. Steuermoral und Besteuerungsmoral 25
I. Volkswirtschaftliche Wirkung von Steuern 25
1. Leistungsfördernde und leistungsmindernde Wirkung auf die Steuerpflichtigen 25
2. Die Lorenz-Kurve 27
II. Das Verhalten der Adressaten der Besteuerung 30
1. Gesetzgeber 30
a. Der Einfluß von Wähler- und Verbandsinteressen auf die Steuergesetzgebung 30
b. Der Versuch der Verhaltenslenkung mit Hilfe des Steuerrechtes 38
c. Die Gewährung von Subventionen 44
2. Finanzbehörden 47
3. Bürger und Unternehmen 52
4. Rechtsprechung 59
5. Fehlausgaben vereinnahmter Steuermittel 66
D. Psychologische Einflußgrößen und Auswirkungen 69
I. „Gerechtigkeit“ als subjektives Rechtsempfinden 69
II. Die Binnennachfrage 77
1. Allgemeine Bereitschaft zur Risikoübernahme 77
2. Konsum der Bürger 79
3. Investitionen der Unternehmen 83
III. Der Steuerwiderstand 88
1. Steuerhinterziehung 88
2. Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft 99
E Zusammenfassung und Ergebnis 101
Literaturverzeichnis 107

Automatisiert erstellter Textauszug:

französischen und polnischen Studenten zu dem Ergebnis, daß diese einhellig der Meinung waren, die Steuerbelastung müsse reduziert werden bei gleichzeitiger Erhöhung der Staatsausgaben für öffentliche Güter.133 G. Schmölders kommt für Deutschland zu ähnlichen Ergebnissen.134 Wenn nach Möglichkeiten gefragt wird, wie das Staatsdefizit zu verringern sei, meint die Mehrheit der Befragten, staatliche Ausgaben sollten reduziert werden. Gleichzeitig wird aber verlangt, daß alle bestehenden staatlichen Programme beibehalten werden, insbesondere die Programme im sozialen Bereich.135 Zusammenfassend kann man sagen, daß - wenn möglich - gespart werden soll, aber nur nicht bei einem selbst. Die Steuerzahler beurteilen in diesem Zusammenhang das Verhalten anderer Steuerpflichtiger wesentlich kritischer als ihr eigenes Verhalten.136 Bei Unternehmen hängt die individuelle Belastung durch die Besteuerung auch von der Wahl der Rechtsform ab. Wird das Unternehmen aus welchen Gründen auch immer in der Rechtsform der Personengesellschaft geführt, so ist die steuerliche Belastung deutlich höher als bei den Kapitalgesellschaften, da der Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Besteuerung der individuelle Steuersatz der einzelnen Gesellschafter nach dem Einkommensteuergesetz ist; bei Kapitalgesellschaften dagegen wird die Gesellschaft selber als juristische Person nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert. Der Vorteil der Personengesellschaft, die Gewerbesteuer von der [...]

keine Steuern zahlen“ und daß die gesamte Belastung beim „kleinen Mann“ liege.123 Daß dem eher nicht so ist, wird meist nicht wahrgenommen, da verläßliche Statistiken und Untersuchungen vor allem in der Fachpresse publiziert werden, zu der der genannte „kleine Mann“ nur wenig Zugang hat. Als Beispiele seien hier die Aufstellung des Bundesfinanzministeriums über den Beitrag der Steuerzahler zum Steueraufkommen der Einkommensteuer 2002124 oder auch die Untersuchung des Karl-Bräuer-Institutes des Bundes der Steuerzahler zur Abgabenbelastung typischer Arbeitnehmerhaushalte125 genannt. Klaus Tipke teilt die Steuerzahler anhand ihres moralischen Verhaltens in sieben verschiedene Typen ein:126 der homo oeconimicus denkt nur an seinen wirtschaftlichen Vorteil und akzeptiert keinerlei Moralkodex. Für ihn ist Recht, was ihm nutzt, dabei kalkuliert er das Entdeckungsrisiko ein. Er erkennt die Notwendigkeit von Steuern an, betätigt sich aber wenn möglich als Trittbrettfahrer und nutzt alle steuerlichen Schlupflöcher, die sich ihm bieten. Der Aufrechner ist der Meinung, daß der Staat große Teile des Steueraufkommens verschwendet, wobei er jedoch anerkennt, daß die öffentliche Hand auf Steuern angewiesen ist, um ihre zahlreichen Aufgaben finanzieren zu können. Also ist es seiner Meinung nach rechtens, einen Teil der Steuern einzubehalten und dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Der Steuerverdrossene ist meist auch politikverdrossen. Entweder ist er mit der gesamten Staatsform nicht einverstanden oder Teile der Politik sind ihm zuwider (z.B. exzessive Sozialpolitik) und zahlt, wo dies [...]

bleibt zu klären, unter welchen Voraussetzungen der Steuerpflichtige sich mittels Verhaltensänderung um Steuervermeidung bemüht oder sich dem mit der Illegalität des eigenen Handelns zwangsläufig verbundenen Entdeckungsund strafrechtlichen Bestrafungsrisiko aussetzt. Hier ist nun eine Unterteilung notwendig: Hat der Steuerpflichtige Kenntnisse über die relevanten steuerlichen Tatbestände oder eignet sich diese an, so wird es ihm wohl leichter fallen, durch steuerliche Abwehrreaktionen die eigene Belastung zu mindern.119 Das bedeutet, der Steuerpflichtige kennt nicht nur seine steuerliche Belastung, sondern er bemüht sich auch mit Hilfe seines Wissens um ihre Reduktion. Es ist dabei nicht unbedingt zwingend, daß der Steuerpflichtige das notwendige Wissen selber hat, sondern dieses kann auch durch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters ergänzt oder ersetzt werden. Vom „informierten Steuerbürger“ abzugrenzen ist dagegen der Personenkreis, der seine steuerlichen Abwehrreaktionen „blind“ ausführt, das heißt ohne Kenntnisse über die der Besteuerung zugrundeliegenden Materie.120 Letztere Gruppe dürfte zweifelsfrei in der Mehrheit sein; empirische Untersuchungen zeigen, daß viele Steuerpflichtige nicht einmal ihre eigenen Steuersätze kennen.121 Zweifelsfrei besteht eine direkte Beziehung zwischen dem Grad der Informiertheit des Steuerpflichtigen über seine tatsächliche steuerliche Belastung und der Wahrnehmung derselben. Allerdings ist diese genau andersherum, wie man vielleicht annehmen möchte: Je weniger der Steuerpflichtige über seine persönliche Belastung informiert ist, desto höher schätzt er diese im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen ein.122 Diese Einschätzung wird wahrscheinlich durch die vor allem von den Gewerkschaften immer wieder vorgetragene Behauptung genährt, die Großverdiener würden „eh [...]

Arbeit zitieren:
Högemann, Frank Juni 2004: Moral und Ethik in der neuzeitlichen Besteuerung, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Steuermoral, Steuerwirkung, Steuerpsychologie, Besteuerungsmoral

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