Möglichkeiten zur Vermeidung der Zinsabzugsbeschränkung nach § 8a KStG
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Ruslana Pedchenko
- Abgabedatum: Juni 2009
- Umfang: 32 Seiten
- Dateigröße: 277,4 KB
- Note: 1,7
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Koblenz Deutschland
- Bibliografie: ca. 26
- ISBN (eBook): 978-3-8366-3462-5
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Pedchenko, Ruslana Juni 2009: Möglichkeiten zur Vermeidung der Zinsabzugsbeschränkung nach § 8a KStG, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Zinsschranke, Zinsabzugsbeschränkung, Unternehmenssteuerreform, § 8a KStG, § 4a EStG
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Bachelorarbeit von Ruslana Pedchenko
Einleitung:
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber die Zinsschranke eingeführt, durch die die Begrenzung des Abzuges von Fremdfinanzierungsaufwendungen neu gestaltet worden ist. Seitdem fallen alle Zinsaufwendungen eines Unternehmens unter die Zinsschrankenregelung, wobei bisherig geltende gesetzliche Vorschrift des § 8a KStG den Abzug der Finanzierungskosten für Kapitalgesellschaften nur auf Gesellschafterfremdfinanzierung einschränkt.
Folgende Ziele sollen mit der Unternehmensteuerreform 2008 verwirklicht werden:
- Erhöhung der Standortattraktivität Deutschlands; - Gestaltungsmöglichkeit für die Fremdkapitalkosten soll eingeschränkt sein; - generelle Finanzierungs- und Rechtsformneutralität; - Anstieg der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.
So wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die nominale Ertragssteuerbelastung auf Ebene der Körperschaften infolge des Gesetzes von 38,65 % auf 29, 825 % reduziert, da der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % herabgesetzt und die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf einheitlich 3,5 % gesenkt worden ist. Als Gegenfinanzierungsmaßnahme wurde die Zinsschrankenregelung als Ersatz für die bisherige Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG a. F. eingeführt.
Die Regelung der Zinsschranke erlaubt für alle Rechtsformen einen begrenzten Zinsabzug in Höhe von 30 % des Schuldzinsüberhangs zwischen Zinsertrag und Zinsaufwand (EBITDA). Die Zinsschranke findet generell keine Anwendung, wenn der Schuldzinsüberhang weniger als 1 Mio. EUR beträgt oder das Unternehmen nur anteilig oder gar nicht einem Konzern einzubeziehen ist.
Des Weiteren darf keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegen und die Eigenkapitalquote des Betriebes darf unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze nicht niedriger als die des Konzerns sein.
Ziel der vorgelegten Bachelorarbeit ist es, die Gestaltungsmöglichkeiten für die steuerlichen Folgen der eingeführten Zinsschrankenregelung darzustellen.
Gang der Untersuchung:
Im Rahmen der Untersuchung wird auf die Tatbestände und die rechtliche Folgen eingegangen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zinsschranke aufgezeigt.
Anschließend werden die Möglichkeiten zur kompletten Vermeidung der Zinsschrankenanwendung, Milderungsmaßnahmen und die mit der Praxis des § 8a KStG bestehenden Probleme geschildert.
Die Vor- und Nachteile werden bei den Gestaltungsmöglichkeiten analysiert und gegenübergestellt. Weiterhin wird die Bedeutung der Zinsschranke auf Kapitalgesellschaften erläutert. Die ausgewählte Gestaltungsgrundsätze und die Schlussbetrachtung beschließen diese Bachelorarbeit.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | II | |
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Gang der Untersuchung | 2 |
| 2. | Ausnahmetatbestände des § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG | 2 |
| 2.1 | Die Freigrenze | 2 |
| 2.2 | Konzernklausel | 6 |
| 2.3 | Escape–Klausel | 7 |
| 3. | Gestaltungsgrundsätze zur Umgehung der Zinsschranke | 9 |
| 3.1 | Darstellungen mit Hilfe der Ausnahmetatbestände | 9 |
| 3.1.1 | Die Erhöhung des Eigenkapitals | 9 |
| 3.1.2 | Die Mehrfachberücksichtigung der Freigrenze | 11 |
| 3.1.3 | Vermeidung der schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung | 12 |
| 3.1.3.1 | Senkung des Beteiligungsanteils des finanzierenden Gesellschafters | 12 |
| 3.1.3.2 | Nichtüberschreiten der 10%-Grenze | 13 |
| 3.1.4 | Gründung einer Organschaft | 14 |
| 3.1.5 | Weitere Formen der Finanzierung | 15 |
| 3.1.6 | Formen der Kapitalüberlassung | 16 |
| 3.1.7 | Kündigung des Bankdarlehens | 17 |
| 3.1.8 | Kreditverlagerung ins Ausland | 17 |
| 3.1.9 | Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen an assoziierten Unternehmen | 18 |
| 3.1.10 | Zweckgesellschaften | 19 |
| 3.2 | Möglichkeiten zur Einschränkung der Belastung durch die Zinsschranke | 20 |
| 3.2.1 | Einfluss auf EBITDA | 20 |
| 3.2.1.1 | Die Erhöhung der Abschreibungen | 20 |
| 3.2.1.2 | Die Aufdeckung stiller Reserven | 21 |
| 3.2.1.3 | Verlagerungen von Tochtergesellschaften ins Inland | 22 |
| 3.2.2 | Vermeidung der Zinsschranke durch variable Verzinsung | 22 |
| Schlussbetrachtung | 24 | |
| Literaturverzeichnis | VI |
Textprobe:
Kapitel, 3.1.2 Mehrfachberücksichtigung der Freigrenze:
Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 sind laut der Umfrage mehr als 55 % der befragten Unternehmen auf die Ausnahmetatbestände angewiesen, um die Zinsschrankenregelung umzugehen. Die Freigrenze ist betriebsbezogen und ist bei den Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen anzuwenden. Die Freigrenze für einen Organkreis wird jährlich nur einmal gewährt.
Bei Personengesellschaften gibt es eine weitere Besonderheit, bei der eine Mitunternehmerin als eine Personengesellschaft bestehend aus natürlichen Personen an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist. In diesem Fall kann die Freigrenze mehrfach genutzt werden. Zu beachten wäre die Änderung des Gesellschafterbestands in eine Kapitalgesellschaft, bei der evtl. ein Organkreis als Beteiligungsunternehmen entstehen könnte.
Folglich gibt es Vorteile z.B. die Mehrfachberücksichtigung der Freigrenze sowie damit verbundene Nachteile z.B. Neugründung eines Konzerns und negative Kaskadenwirkung bei den Verlusten.
Eine weitere Möglichkeit wäre ein Betrieb in mehrere Teilbetriebe als Personengesellschaften aufzuteilen. Somit gilt die Zinsschrankenregelung für jedes einzelne Unternehmen. Die Unternehmen sollen vor der Aufteilung des Betriebs die Vor- und Nachteile gegenüberstellen.
Vermeidung der schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung:
Senkung des Beteiligungsanteils des finanzierenden Gesellschafters:
Zwecks Vermeidung wesentlicher Beteiligungsverhältnisse als Voraussetzung der schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a Abs. 2 KStG kann der Erwerb mehrerer Akquisitionsgesellschaften sinnvoll sein. Empfehlenswert ist dabei, dass die wesentliche Beteiligung eines unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigners oder diesem nahe stehende Person nicht mehr als ein Viertel am Grund- und Stammkapital beträgt, um den Anspruch auf den vollen Zinsabzug zu sichern.
Falls die Gesellschafterfremdfinanzierung durch rückgriffsberechtigte Dritte (nicht durch die wesentlich beteiligten Anteilseigner oder diesem nahe stehende Person) erfolgt, kann die schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vermieden werden, wenn Sicherheiten von den mit der potentiellen Kapitalgesellschaft konzernverbundenen Gesellschaften gestellt werden.
Daher sollen die Unternehmen, die zu mehr als zu 24% an einem anderen Unternehmen beteiligt sind, deren Beteiligungsanteile um mindestens 1% zu senken. Natürlich sind damit verbundene Vorteile z.B. voller Zinsabzug sowie Nachteile z.B. keine Minderheitsrechte nach § 50 GmbHG abzuwägen.
Praxisbeispiel:
Der Gesellschafter A ist zu 27 % am Grund- und Stammkapital der ABC GmbH beteiligt. Die an den Gesellschafter ausgezahlten Zinsen betragen jährlich mehr als 1 Mio. EUR. Um die Zinsschrankenanwendung zu vermeiden, ist es der ABC GmbH und dem A Gesellschafter zu empfehlen, dass sie eine Vereinbarung treffen und sein Anteil auf 24% senken. Somit kann der Zinsabzug unter Berücksichtigung der 10%-Grenze voll als Betriebsausgabe abgezogen werden.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836634625
Arbeit zitieren:
Pedchenko, Ruslana Juni 2009: Möglichkeiten zur Vermeidung der Zinsabzugsbeschränkung nach § 8a KStG, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Zinsschranke, Zinsabzugsbeschränkung, Unternehmenssteuerreform, § 8a KStG, § 4a EStG




