Möglichkeiten der Verhinderung bzw. Eindämmung der Wirtschaftskriminalität durch das Geldwäschegesetz
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Hartmut Koss
- Abgabedatum: Mai 2001
- Umfang: 166 Seiten
- Dateigröße: 999,2 KB
- Note: 1,5
- Institution / Hochschule: Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-4578-2
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-4578-2 P - ISBN (CD) :978-3-8324-4578-2 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Koss, Hartmut Mai 2001: Möglichkeiten der Verhinderung bzw. Eindämmung der Wirtschaftskriminalität durch das Geldwäschegesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Sozialökonomie, Geldwäsche-Derivate, Wirtschaftskriminaltät, Geldtransfer-Online-Überwachung, Geldwäschegesetz
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Diplomarbeit von Hartmut Koss
Gang der Untersuchung:
Der Verfasser hat eine umfassende Arbeit zum Bereich der Wirtschaftskriminalität vorgelegt. Im ersten Teil der Arbeit wird das Problem der Wirtschaftskriminalität in einen sozialökonomischen Zusammenhang gestellt, der Rahmen für die Arbeit abgesteckt und der besondere Bereich der Geldwäsche beleuchtet.
Im Teil zwei werden die internationalen Rahmenbedingungen erläutert, bevor dann im Teil 3 der Arbeit auf die Vorschriften des Geldwäschegesetzes näher eingegangen wird.
In diesem Teil der Arbeit werden die Entstehungsgeschichte, die Zielsetzung, die rechtspolitische Einordnung und das Verhältnis zur organisierten Kriminalität beschrieben. Im letzten Abschnitt dieses Teils werden ausgesuchte Einzelnormen des Geldwäschegesetzes einer tiefergehenden Analyse und Bewertung unterzogen.
Im 4. Teil der Arbeit wird eine kritische Einschätzung der mit dem Gesetz verbundenen bisherigen Anstrengungen bzw. Umsetzungen vorgenommen, unterschiedliche Bewertungen der Literatur vorgestellt und analysiert als auch internationale Initiativen im Rahmen der Geldwäschekriminalität dargestellt.
Im 5. Teil der Arbeit zeigt der Verfasser auch durch eigene Lösungsansätze und Verbesserungsvorschläge auf, wie bestehende und noch einzuführende Verfahren (z.B. Automatisierte Überwachung von Online-Geldtransfer sowie anderer Transaktionen der Geldwirtschaft ), die Effizienz von Risk Management-Lösungen für Geldinstitute im Rahmen derzeitiger und künftiger gesetzlicher Regelungen steigern können.
Unter anderem gelingt es dem Verfasser deutlich darzustellen, dass viele Erkenntnisse und Empfehlungen der Financial Action Task Force, wie z.B. Umsetzung der Typologiepapiere in ein „Active Cross Referencing“ (aktiver Kreuzvergleich der Kriterien und Regeln im Geldtransfer durch geeignete Experten-DB-Lösungen), noch keinen ernsthaften Eingang in die Geldinstitute der Bundesrepublik gefunden haben. Der Verfasser zeigt in der vorgelegten Arbeit deutlich die Grenzen des Geldwäschegesetzes, bei der Bekämpfung nationaler und internationaler Wirtschaftskriminalität, auf.
Insgesamt stellt die Arbeit eine juristische Fragestellung in einen gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang und bewertet das Problem unter juristischen, wirtschaftlichen, ansatzweise auch politischen Aspekten. Das ist eine der Stärken dieser Arbeit und entspricht der Ausbildung im Sozialökonomischen Studiengang der Hochschule für Wirtschaft und Politik, Hamburg, interdisziplinäre praxisbezogene Problemeinschätzungen zu fördern. Es wird weniger formal juristisch argumentiert, sondern die ökonomische und soziologische Bedeutung des rechtlichen Problems transparent dargestellt. Hervorzuheben ist, dass sich der Verfasser nicht nur auf sekundäre Literaturrecherche verlassen hat, sondern durch viele persönlichen Kontakte zu Institutionen, Einzelpersonen und international anerkannten Forschern auf dem Gebiet der Geldwäsche, eine intensive Einarbeitung in die Problemstellung erreichte. Die Arbeit zeichnet sich darüber hinaus durch umfassende Literaturquellen und einem sehr nützlichen Anlagenband aus.
Inhaltsverzeichnis:
| A. | Literaturverzeichnis | VIII |
| B. | Abkürzungsverzeichnis | X |
| Teil 1 | ||
| C. | Wirtschaftliche Theorie der Kriminalität | 1 |
| I. | Ziel und Methodik zu dieser Arbeit | 1 |
| II. | Zur Erkenntnis des Gesetzgeberwillens | 2 |
| III. | Zum Gliederungsaufbau | 2 |
| IV. | Zu Erhebungen und anderen Ergebnissen | 3 |
| D. | Deliktfelder der Wikri | 3 |
| I. | Kriminalität i.Z.m. dem Wirtschaftsleben | 3 |
| II. | Strafverfolgung und gesellschaftliche Prävention | 4 |
| III. | Größenordnung der Wikri | 4 |
| IV. | Zur Definitionen der Wirtschaftskriminalität | 5 |
| V. | Anmerkungen zu Definitionen im Bereich OK und Wikri | 5 |
| E. | Geldwäsche als Bestandteil der Wirtschaftskriminalität | 6 |
| I. | Schädlichkeit der Geldwäsche | 6 |
| II. | Größenordnung der Geldwäsche | 7 |
| III. | Definition von Geldwäsche | 8 |
| IV. | Zusammenfassung: | 8 |
| F. | Die Phasen der Geldwäsche | 8 |
| I. | Erste Phase: Vortaten und Vorwäsche | 9 |
| II. | Zweite Phase: Plazierung | 9 |
| 1. | Bargeld in Buchgeld | 10 |
| 2. | Hawala-/Hundi-Banking | 10 |
| 3. | Dritte Phase (Verschleierung) | 11 |
| 4. | Vierte Phase (Integration) | 11 |
| III. | Weitere Modelle der Geldwäsche | 11 |
| 1. | Zielmodell Ackermann | 11 |
| 2. | Das Kreislaufmodell Zünd | 12 |
| a) | Niederschlag (Bargeld-Anfall) | 12 |
| b) | Versickerung (1. Reinigung) | 12 |
| c) | Grundwasser-Ströme („Pool“-Bildung) | 12 |
| d) | Grundwasserseen/Abfluß (Aufbereitung und Transfer ins Ausland) | 12 |
| e) | Neuerliche Sammlung in Seen (Aufbereitung für Legalisierung) | 13 |
| f) | Pumpstation (Eintritt in die legale Finanzwelt) | 13 |
| g) | Kläranlage (2. Reinigung) | 13 |
| h) | Einspeisung/Nutzung (Transferierung und Investition) | 13 |
| i) | Verdunstung (Legale Rückführung) | 13 |
| j) | Neuerlicher Niederschlag (Neuer Bargeldanfall aus Verbrechen) | 13 |
| 3. | Transaktion ohne Grenzen | 14 |
| 4. | Derivate als ideale Geldwasch-Instrumente | 15 |
| IV. | Zusammenfassung | 16 |
| G. | Ausmaß und Formen der Geldwäsche in der BRD | 17 |
| I. | Die Funktion der Kreditwirtschaft | 17 |
| II. | Schwachstelle der Wikri | 18 |
| Teil 2 | ||
| H. | Entstehungsgeschichte und Ziele gesetzlicher Maßnahmen | 18 |
| I. | Internationale Vorgaben | 18 |
| a) | Die Wiener Konvention von 1988 | 18 |
| b) | Financial Action Task Force on Money Laundering 1989 | 19 |
| c) | Die Konvention des Europarates von 1990 | 19 |
| d) | Schengener Durchführungsübereinkommen | 19 |
| e) | Die Richtlinie des Rates (EG-Richtlinie) vom 10. Juni 1991 | 20 |
| f) | Das Europäische Polizeiamt (EUROPOL) | 20 |
| g) | Weitere EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Wikri und OK | 20 |
| II. | Zusammenfassung | 21 |
| I. | Die nationale Gesetzgebung | 21 |
| I. | Gesetzgebungsverfahren zur Geldwäschebekämpfung | 21 |
| II. | Zielsetzung und Maßnahmen in Deutschland. | 24 |
| III. | OrgKG: Fassung von 1998 | 24 |
| Teil 3 | ||
| J. | Das GeldwäscheG (GwG) | 26 |
| I. | Parlamentarischer Hürdenlauf | 26 |
| II. | Rechtssystematischer Standort | 27 |
| III. | Ziele des Gesetzgebers | 27 |
| IV. | Interessenkonflikte | 28 |
| V. | Beteiligung der Kreditwirtschaft am Gesetzgebungsverfahren | 28 |
| VI. | Zusammenfassung der Ziele OrgKG und GwG | 28 |
| K. | Das Bankaufsichtsrecht | 29 |
| I. | BAKred als Aufsichtsbehörde der Institute | 29 |
| Teil 4 | ||
| L. | Das GwG: allgemein und speziell mit seinen Einzelnormen | 31 |
| I. | Akzessorität des GwG zum OrgKG | 31 |
| II. | Aufspüren durch GwG für das OrgKG | 31 |
| III. | Weiteres Zusammenwirken von § 261 StGB und GwG | 32 |
| IV. | Pflichten der Finanzinstitute gem. Verlautbarungen BAKred | 32 |
| V. | § 1 GwG: Begriffe und Geltungsbereich (Adressaten) | 33 |
| VI. | §2 GwG: Allgemeine Identifizierungspflicht | 33 |
| a) | § 2 Abs.1 GwG | 33 |
| b) | § 2 Abs.2 GwG | 34 |
| VII. | Anmerkungen zu § 2 Abs. 2 GwG | 34 |
| VIII. | § 3 GwG: Identifizierung für Fremde | 36 |
| IX. | § 4 GwG: Identifizierung bei Lebensversicherungsverträgern | 36 |
| X. | § 5 GwG: Anpassung der Schwellenbeträge | 36 |
| XI. | § 6 GwG: Identifizierung in Verdachtsfällen | 36 |
| XII. | Anmerkung zu § 6 GwG | 37 |
| XIII. | Weitergehende Anforderungen an Mitarbeiter gem. § 6 GwG | 37 |
| XIV. | Der Postamt-Fall | 38 |
| XV. | § 7 GwG: Absehen von einer Identifizierung | 39 |
| XVI. | § 8 GwG: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten | 39 |
| XVII. | Strohmanngeschäfte | 40 |
| XVIII. | Eröffnung von Anderkonten | 40 |
| XIX. | Probleme mit Sammel-Anderkonten | 41 |
| XX. | Notar-Anderkonten auf „Vorrat“ | 41 |
| XXI. | Anmerkungen zur Umsetzung des § 8 GwG in der Praxis | 41 |
| XXII. | § 9 GwG: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | 42 |
| XXIII. | § 10 GwG: Verwendung von Aufzeichnungen | 43 |
| XXIV. | Verdachtsanzeige Privater und Anfangsverdacht | 43 |
| XXV. | § 11 GwG: Anzeige von Verdachtsfällen durch Institute | 44 |
| a) | Die Verdachtsanzeige | 44 |
| b) | Verlautbarung des BAKred zu § 11 GwG | 44 |
| c) | Stellungnahme des BAKred gegenüber der Enquete-Kommission | 45 |
| d) | Die Pflicht zur Verdachtsanzeige nach § 11 GwG | 45 |
| (1) | Die Feststellung von Tatsachen | 45 |
| (2) | Mitarbeiter der Institute als mögliche Schwachstelle | 45 |
| (3) | Das Feststellen von Tatsachen | 45 |
| (4) | Hilfestellung durch Typologiepapier | 46 |
| (5) | Anzeigeverpflichtung und zuständige Strafverfolgungsbehörde | 47 |
| (6) | Die „Zwei-Werktage-Frist“ nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GwG | 48 |
| (7) | Das Mitteilungsverbot nach § 11 Abs. 3 GwG | 48 |
| XXVI. | Anmerkungen zu § 11 Abs. 1 und Abs. 3 GwG | 48 |
| (1) | Meldepflichten und Handlungssperre für verdächtige Transaktionen | 49 |
| XXVII. | § 12 GwG: Freistellung von der Verantwortlichkeit | 49 |
| XXVIII. | § 13 GwG: Anzeige von Verdachtsfällen durch zust. Behörde | 50 |
| XXIX. | § 14 GwG: Interne Sicherungsmaßnahmen | 50 |
| a) | § 14 Abs. 1 GwG | 50 |
| b) | § 14 Abs. 2 GwG | 50 |
| XXX. | §15 GwG: Zweigstellen und Unternehmen im Ausland | 51 |
| a) | Beachtung von zweierlei Rechtssystemen | 51 |
| b) | Ausnahmen zur Geltung des § 15 GwG | 52 |
| c) | Anmerkung zu § 15 GwG | 52 |
| XXXI. | § 16 GwG: Zuständige Behörde | 52 |
| XXXII. | § 17 GwG: Bußgeldvorschriften | 52 |
| M. | Zusammenfassung | 54 |
| Teil 5 | ||
| I. | Umfeld Europa und Rest der Welt | 54 |
| II. | Nicht-kooperative Staaten (Non-cooperative-countries) | 55 |
| III. | Aktivitäten der EU nach letzter Novellierung des GwG | 55 |
| 1. | Initiative Finnland | 55 |
| 2. | Initiative Frankreich | 56 |
| 3. | Das Instrument EUROJUST | 56 |
| IV. | Umfeld Deutschland | 56 |
| 1. | Das GwG und Novellierung | 56 |
| 2. | Lücke in der Geldwäschegesetzgebung | 57 |
| N. | Kriterien der Erfolgsmessung | 57 |
| I. | Erkennen von Strukturen und Quellen | 58 |
| 1. | Strukturen der Wikri und OK | 58 |
| 2. | Finden und Erkennen relevanter Quellen zur Bewertung | 58 |
| a) | Auffassung von Strafverfolgern zum GwG | 58 |
| b) | Bewertung durch Kreditwirtschaft | 59 |
| 3. | Bewertung durch das Max-Planck-Institut | 59 |
| a) | Vorläufige Ergebnisse des Max-Plack-Institutes | 59 |
| b) | Lagebericht BKA | 60 |
| 4. | Stärken des GwG | 61 |
| 5. | Schwächen des GwG | 61 |
| a) | Derivate und Frontorganisationen | 61 |
| b) | Unbare Vorgänge | 62 |
| c) | Sammelkonten ausl. Institute | 62 |
| O. | Was muß in der Zukunft getan werden? | 62 |
| 1. | Das internationale Maßnahmenprogramm | 62 |
| 2. | Bekämpfung von Derivaten als Geldwäschemöglichkeit | 63 |
| P. | Eigener Lösungsvorschlag | 63 |
| I. | Vorgeschichte | 63 |
| II. | Ansatz, Argumente, Folgerungen | 64 |
| III. | Geldwäschegesetz und Bankgeheimnis | 64 |
| 1. | Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses | 64 |
| 2. | Durchbrechungen des Bankgeheimnisses | 64 |
| 3. | Strafverfahrensrecht | 65 |
| 4. | Öffentliches Recht | 65 |
| 5. | Unterrichtungs- und Auskunftspflichten | 65 |
| 6. | Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Steuerdaten | 65 |
| IV. | Argumente gegen ein EDV-Monitoring | 66 |
| V. | Argumente für ein EDV-Monitoring | 67 |
| 1. | Audits für Banken und Finanzdienstleister | 67 |
| 2. | BAKred, Bundesbank und BSI in einem Boot | 67 |
| 3. | Electronic banking | 67 |
| 4. | Vorschläge des BAKred | 69 |
| Q. | Vorschläge und Lösungsansatz | 70 |
| 1. | Intelligentes EDV-Monitoring | 70 |
| 2. | Was soll eine Expertensystem leisten? | 70 |
| 3. | Entscheidung durch das Institut | 71 |
| R. | Schluß, Bewertung und Bekenntnis zum GwG | 71 |
Möglichkeiten der Verhinderung bzw. Eindämmung Wirtschaftskriminalität durch das Geldwäschegesetz entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Gericht. (4) Eine Anordnung nach § 1 00c Abs. 1 Nr. 3 ist auf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. § 100b Abs. 4 und 6 gilt sinngemäß." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5. e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 1 00c Abs. 1 Nr. 3 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden." d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 kann der Beschuldigte, in den Fällendes § 100c Abs.2 Satz 5 auch der Inhaber dieser Wohnung, die Überprüfung der Rechtrnäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in Absatz 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht. Dieses kann über die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung befinden, die das Verfahren abschließt." 4. Nach § 100d werden die folgenden §§ 100e und 100f eingefügt: "§ 100e (1) DieStaatsanwaltschaftberichtetderjeweilszuständigenoberstenJustizbe hördespätestensdreiMona-te nach Beendigung einer Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 über Anlaß, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahme sowie über die erfolgte Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen kann. Nach Abschluß des Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren nach Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines entsprechenden Berichtes verpflichtet. (2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der Grundlage von Länderermittlungen jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 3. § l00 f (1) Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens (§ 100 d Abs. 5 Satz 2) und zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögenswerte verwendet werden. (2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 entspricht, dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden." 5. § 101 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81e, 99, 100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3, § 100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Erfolgt in den Fällen des § 1 00c Abs. 1 Nr. 3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in § 100d Abs. 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht." b) inAbsatz4wirddieAngabe"§ 100cAbs.INr.lBuchstabeb,Nr.2"durchdieAngabe"§ 100cAbs.1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und Y' ersetzt. 6. § 111 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "dringende" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt der Richter die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahmen um längstens drei Monate verlängern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5; im neuen Absatz 5 wird die Angabe "Absätze 1 bis Y' durch die Angabe "Absätze 1 bis 4" ersetzt. 7. § 111 o wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "dringende" gestrichen. b) In Absatz 5 wird vor der Angabe "§ 11 le Abs. 3 und 4" die Angabe "§ 111b Abs. 3," eingefügt. 8. § 111 p wird wie folgt geändert: In Absatz 4 wird vor der Angabe "§ 11lo Abs. Y' die Angabe "§ 11lb Abs. 3," eingefügt. Artikel 3 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. 1 S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs, 22 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1 S. 3108), wird wie folgt geändert: 1 . § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Finanzunternehmen und ein Versicherungsunternehmen, das Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr oder Lebensversicherungsverträge anbietet." 2. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs, 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe"20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "30 000 Deutsche Mark" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: [...]
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7, April 1987 (BGBl. 1 S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. 1 S. 820), wird wie folgt geändert: 1 . In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern "gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches)," in einer neuen Zeile folgender Satzteil eingefügt: "eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches,". 2. § 100c wird wie folgt geändert: a)In Absatz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand a) eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches) oder eine Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a des Strafgesetzbuches), einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches), eine Straftat [...]
Möglichkeiten der Verhinderung bzw. Eindämmung Wirtschaftskriminalität durch das Geldwäschegesetz b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoflüberwachungsgesetzes, 3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen, 4. Vergehen a) nach den §§ 180b, 181 a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4, b) nach § 92a des Ausländergesetzes und § 84 des Asylverfahrensgesetzes, die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und 5. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129) begangene Vergehen." 4. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 gilt Satz 1 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind." 5. In Absatz 5 werden die Wörter "eines anderen" gestrichen. 6. Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: "(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist." 7. Absatz 9 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "Wegen Geldwäsche" werden durch die Angabe "Nach den Absätzen 1 bis 5" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: "Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist." Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des trafgesetzbuches), einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches), einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 des Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches), eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches) unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen, eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches), eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafgesetzbuches) oder eine Bestechung (§ 334 des Strafgesetzbuches), b) eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, c) eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach § § 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes, d) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), e) eine Straftat nach § 129 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1, § 129a des Strafgesetzbuches oder f) eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre." b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: "Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre." 3. § 100d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt: "(2) Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 dürfen nur durch die in § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt wird. § 100b Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß. (3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 ist eine Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 unzulässig. Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, daß sämtliche aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnis nicht außerVerhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar; außerdem muß dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Über die Verwertbarkeit [...]
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Koss, Hartmut Mai 2001: Möglichkeiten der Verhinderung bzw. Eindämmung der Wirtschaftskriminalität durch das Geldwäschegesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
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