Möglichkeiten und Probleme der Übernahme und des Delistings börsennotierter Aktiengesellschaften in Deutschland
Theoretische Überlegungen und praktische Beispiele
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Patrick Lemcke-Braselmann
- Abgabedatum: Februar 2002
- Umfang: 77 Seiten
- Dateigröße: 669,1 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: European Business School Schloß Reichartshausen, Oestrich-Winkel Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-5377-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-5377-0 P - ISBN (CD) :978-3-8324-5377-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Lemcke-Braselmann, Patrick Februar 2002: Möglichkeiten und Probleme der Übernahme und des Delistings börsennotierter Aktiengesellschaften in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: WpÜG, Squeeze-out, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, Regelungslücken
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Diplomarbeit von Patrick Lemcke-Braselmann
Gang der Untersuchung:
Das Ziel dieser Arbeit ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen des neuen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), im Folgenden auch als Übernahmegesetz bezeichnet, darzustellen und zu kommentieren sowie mögliche Regelungslücken aufzuzeigen.
Zunächst wird für das bessere Verständnis des sachlichen Zusammenhangs im zweiten Kapitel auf den regulatorischen Hintergrund des Übernahmerechts in Deutschland eingegangen. In diesem Rahmen wird zunächst die Entstehungsgeschichte näher beschrieben sowie Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich des Übernahmegesetzes erörtert. Eine knappe Darstellung der wesentlichen Veränderungen zur letzten Fassung des Übernahmekodexes rundet die Einführung in die Thematik ab.
Im dritten Kapitel werden die wichtigsten Regelungen des Übernahmegesetzes für ein öffentliches Übernahmeangebot mit Ziel des Kontrollerwerbs erläutert. Obwohl die mit der Einführung des Übernahmegesetzes verbundenen Absichten zu begrüßen sind, liegen dennoch gravierende Regelungslücken vor, die ein Hauptziel, den Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Deutschland zu stärken, konterkarieren. Das vierte Kapitel ist deshalb ausschließlich diesen doch zahlreichen Regelungslücken gewidmet und verdeutlicht, dass sowohl aus Sicht des Kapitalmarkts als auch aus Sicht der Minderheitsaktionäre noch Handlungsbedarf besteht.
Das fünfte Kapitel widmet sich einer kurzen Erläuterung der Gründe, aus denen Delistings für Unternehmen von großem Interesse sein können. Im sechsten Kapitel wird an vier praktischen Beispielen verdeutlicht, wie Unternehmensübernahmen vor der Einführung des Übernahmegesetzes ausgestaltet und terminiert wurden. Ferner wird mit dem Übernahmeangebot der Adecco SA für die jobpilot AG eines der ersten Angebote nach dem neuen Übernahmegesetz betrachtet.
Abschließend wird im siebten Kapitel in einem Fazit die Bedeutung des Übernahmegesetzes für den Markt für Unternehmenskontrolle hervorgehoben und die gesetzgeberische Leistung kritisch gewürdigt.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungs- und Tabellenverzeichnis | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Aktuelle Situation des Marktes für Unternehmenskontrolle in Deutschland | 1 |
| 1.2 | Notwendigkeit der Schaffung von gesetzlichen Regelungen für Übernahmen | 2 |
| 1.3 | Gang der Untersuchung | 3 |
| 2. | Hintergrund des Übernahmerechts in Deutschland | 4 |
| 2.1 | Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich | 4 |
| 2.2 | Historische Entstehung des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | 5 |
| 2.3 | EU-Übernahmerichtlinien | 6 |
| 2.4 | Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz | 8 |
| 3. | Regelungen des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | 9 |
| 3.1 | Allgemeine Grundsätze | 9 |
| 3.2 | Verfahrensregelungen | 10 |
| 3.2.1 | Veröffentlichung der Übernahmeentscheidung | 10 |
| 3.2.2 | Behandlung von Vorerwerb | 11 |
| 3.2.3 | Stellungnahme der Zielgesellschaft | 12 |
| 3.2.4 | Annahmefristen für das öffentliche Angebot | 12 |
| 3.2.5 | Fristen und Formalien für die Hauptversammlung | 13 |
| 3.3 | Die Angebotsunterlagen | 14 |
| 3.3.1 | Inhalt der Angebotsunterlagen | 14 |
| 3.3.2 | Gegenleistungen des Bieters | 16 |
| 3.4 | Bedingungen | 18 |
| 3.5 | Teilangebote | 19 |
| 3.6 | Änderung des Übernahmeangebots | 20 |
| 3.7 | Handlungen und Abwehrmaßnahmen des Vorstands und Aufsichtsrats der Zielgesellschaft | 21 |
| 3.8 | Pflichtangebot | 23 |
| 3.9 | Ausschluss von Minderheitsaktionären | 25 |
| 3.10 | Mitteilungspflichten | 27 |
| 3.11 | Aufsicht, Sanktionen und Rechtsmittel | 28 |
| 4. | Darstellung von Regelungslücken im Rahmen der Einführung des WpÜGs | 30 |
| 4.1 | Regelungslücken aus der Sicht des Kapitalmarkts | 30 |
| 4.1.1 | Neutralitätspflicht | 30 |
| 4.1.2 | Mindestpreisregel für freiwillige Übernahmeangebote | 31 |
| 4.1.3 | Der Anwendungsbereich des WpÜGs | 33 |
| 4.1.4 | Ökonomische Konfliktlage bei feindlichen Übernahmeangeboten | 33 |
| 4.1.5 | Die Problematik von Vorratsbeschlüssen | 34 |
| 4.1.6 | Problematik der künstlichen Verlängerung der Annahmefrist | 35 |
| 4.1.7 | Die Abschaffung von Paketabschlägen | 36 |
| 4.1.8 | Die meldepflichtigen Beteiligungsschwellen | 36 |
| 4.2 | Regelungslücken aus der Sicht von Minderheitsaktionären | 37 |
| 4.2.1 | Schwellenwert für die „Kontrolle“ im WpÜG | 37 |
| 4.2.2 | Pflichtangebotsfreie Unternehmensübernahmen | 38 |
| 4.2.3 | Börsenhöchstpreisregel contra Durchschnittspreisregel | 39 |
| 4.2.4 | Ausschluss auf Raten durch Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss | 40 |
| 4.2.5 | Squeeze-out ohne ausreichenden Eigentumsschutz | 41 |
| 5. | Ursachen und Motive für ein Delisting | 42 |
| 6. | Praktische Beispiele von Unternehmensübernahmen | 44 |
| 6.1 | Übernahme von Entrium Direct Bankers durch Bipop Carire | 44 |
| 6.2 | Übernahme von Varta durch DB Investor | 46 |
| 6.3 | Übernahme von Systematics durch EDS | 49 |
| 6.4 | Übernahme von Brainpool durch VIVA | 51 |
| 6.5 | Übernahmeangebot für jobpilot von Adecco | 54 |
| 7. | Fazit | 56 |
| Literaturverzeichnis | 58 |
werden sollen.155 Kommt es im weiteren Verlauf dennoch zu einem gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 61 WpÜG, ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.156 Für die sich aus dem Übernahmegesetz ergebenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes ausschließlich die jeweiligen Landgerichte zuständig.157 Das Bundesaufsichtsamt kann Missstände oder Verstöße gegen das Übernahmegesetz sanktionieren. So ist es ihm beispielsweise möglich, Angebote, die nicht den gesetzlichen inhaltlichen Anforderungen nachkommen, zu untersagen, was gleichzeitig eine einjährige Sperrfrist für ein erneutes Angebot nach sich zieht.158 In Bezug auf das unter Punkt 3.8 näher erläuterte Pflichtangebot sieht das Übernahmegesetz wirksame Mittel vor, die für die Durchsetzung einer ordentlichen Durchführung sorgen sollen. Hervorzuheben ist, dass die Aktionäre der Zielgesellschaft einen Anspruch auf Zinsen auf die Gegenleistung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz haben, wenn es der Bieter versäumt hat, seinen Veröffentlichungspflichten bezüglich des Kontrollerwerbs oder des Pflichtangebots nachzukommen bzw. er sein Pflichtangebot so mangelhaft ausgestaltet hat, dass es untersagt werden musste. Des weiteren führt eine Nichtberücksichtigung der Veröffentlichungspflichten zu einem Rechtsverlust an den Aktien, die dem Bieter oder einem Tochterunternehmen an der Zielgesellschaft zustehen, so lange gesetzliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Wenn es dem Bieter möglich ist zu beweisen, dass die unterlassene Veröffentlichung oder die Nichtabgabe des Pflichtangebots ohne Vorsatz geschehen ist und nachgeholt wurde, kann der Verlust der Ansprüche auf die Dividende allerdings verhindert werden.159 Weitere Sanktionsmechanismen sehen die Bußgeldvorschriften vor, die Verstöße gegen das Übernahmegesetz als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen von bis zu einer Millionen Euro ahnden können.160 Das vom Übernahmegesetz oben beschriebene zweistufige System zeichnet sich durch kurze Fristen aus. Außerdem hat ein Widerspruch oder eine Beschwerde in den seltensten Fällen eine aufschiebende Wirkung, so dass ein zügiger Ablauf sichergestellt ist und [...]
der sie für Rechnung des Meldepflichtigen hält, zu rechnen. Bedeutend ist außerdem, dass auch die Stimmrechte eines Dritten hinzugerechnet werden, wenn dieser mit dem Meldepflichtigen ein gemeinsames Verhalten („acting in concert“) bezüglich der Ausübung der Stimmrechte abgestimmt hat.149 Damit nach Einführung dieses Gesetzes schnell Klarheit über die bereits bestehenden Beteiligungsverhältnisse geschaffen wird, setzt die Übergangsregelung mit dem 1. April 2002 einen Stichtag fest, an dem alle Aktionäre die Höhe ihrer Beteiligungen festzustellen haben. Wer zu diesem Zeitpunkt mit seinem Aktienpaket mehr als fünf Prozent der Stimmrechte einer Gesellschaft besitzt, muss dies wie beschrieben melden.150 Auf Grund der zu erwartenden erhöhten Transparenz erscheint diese Regelung sehr sinnvoll, dennoch bleibt offen, mit welcher Begründung der Freiverkehr nicht mit einbezogen worden ist.151 Eine weitere Mitteilungspflicht besteht für die Annahmequote im Laufe eines Übernahmeverfahrens. Hier ist der Bieter angehalten, wöchentlich, bzw. in der letzten Woche täglich, die genaue Höhe der ihm zugegangenen Annahmeerklärungen zu veröffentlichen. Im Falle eines erfolgreichen Übernahmeangebots muss die Annahmequote am Ende der weiteren Annahmefrist erneut veröffentlicht werden.152 [...]
3.10 Mitteilungspflichten Die Mitteilungspflichten stellen nach den Neuerungen des WpÜGs für die deutsche Börsenlandschaft eine in dieser Form bisher nicht da gewesene Offenheit dar. Alle Großaktionäre von Unternehmen, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, müssen nun den Erwerb oder die Veräußerung von bedeutenden Aktienpaketen145 melden. Diese Regelung gilt im Gegensatz zu früher nicht mehr ausschließlich für Aktien, die im Amtlichen Handel gelistet sind, sondern auch für Aktien des Geregelten und des Neuen Markts.146 Nur die Aktien des Freiverkehrs bleiben weiterhin unberücksichtigt. Trotz dieser Einschränkung erreicht diese Mitteilungsverpflichtung das Ziel, die kapitalmarktrechtliche Transparenz weiter zu erhöhen.147 Ein Aktionär, der die meldepflichtigen Schwellen von 5, 10, 25, 50 und 75 Prozent der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, über- oder unterschreitet, muss dies innerhalb von sieben Kalendertagen dem Bundesaufsichtsamt und der Gesellschaft mitteilen.148 Zu den relevanten Stimmrechten sind gemäß § 22 WpHG in Anlehnung an § 30 WpÜG u.a. die Stimmrechte eines Tochterunternehmens sowie die eines Dritten, [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832453770
Arbeit zitieren:
Lemcke-Braselmann, Patrick Februar 2002: Möglichkeiten und Probleme der Übernahme und des Delistings börsennotierter Aktiengesellschaften in Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
WpÜG, Squeeze-out, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, Regelungslücken



