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Die Möglichkeiten und Grenzen der Einflussnahme der Kommune auf ihre Vertreter in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

Die Möglichkeiten und Grenzen der Einflussnahme der Kommune auf ihre Vertreter in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Tobias Kannen
  • Abgabedatum: April 2005
  • Umfang: 100 Seiten
  • Dateigröße: 593,3 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Universität Hamburg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 111
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9891-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9891-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9891-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Kannen, Tobias April 2005: Die Möglichkeiten und Grenzen der Einflussnahme der Kommune auf ihre Vertreter in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Öffentliches Recht, Verwaltung, Gebietskörperschaft, Öffentliche Unternehmen, Aufsichtsrat

Diplomarbeit von Tobias Kannen

Einleitung:

Im Rahmen der Daseinsvorsorge können sich Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen an privatrechtlichen Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft beteiligen. Hierdurch entsteht eine Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Kommunalrecht.

Schwierige Rechtsprobleme gilt es überall dort zu lösen, wo Sachverhalte auf der Grenzlinie zweier verschiedener Rechtsgebiete angesiedelt sind. Nach dem Grundgesetz ist das Gesellschaftsrecht als Bundesrecht dem Kommunalrecht vorrangig. Gleichzeitig lässt sich aus dem Grundgesetz eine Einwirkungspflicht der Kommune auf ihre Unternehmen ableiten.

Trotz aller in den Gemeindeordnungen festgelegten Absicherungen (wie z.B. der Haftungsbegrenzung) können nicht alle Beteiligungsrisiken ausgeschlossen werden, da die Entscheidungen über Art und Ausmaß der Aufgabenerfüllung nicht von der Kommune bzw. deren Vertretung selbst, sondern von den Gesellschaftsorganen getroffen werden.

Hieraus lässt sich die Frage ableiten, welchen Einfluss die Kommune auf diese Organe, im Speziellen auf den Aufsichtsrat, nutzen kann. Einwirkungsmöglichkeiten auf Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat kommunaler Unternehmen hat die Kommune weder als Aktionär einer Aktiengesellschaft noch als Gesellschafter einer GmbH. Etwas Anderes gilt für die kommunalen Vertreter.

Gang der Untersuchung:

In dieser Arbeit wird die Frage erörtert, welche grundsätzlichen Möglichkeiten der Kommune zur Verfügung stehen, ihre Interessen durch ihre Vertreter in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft vertreten zu lassen, und welche gesellschaftsrechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind.

Nach der Einleitung wird im zweiten Kapitel der Arbeit zunächst aufgezeigt, unter welchen Bedingungen sich die Kommune auf der Ebene des Privatrechts wirtschaftlich betätigen darf.

Daraufhin werden im dritten Kapitel die Einwirkungspflichten der Kommune auf ihre Unternehmen in Privatrechtsform behandelt.

Anschließend wird im vierten Teil der Arbeit die Funktion des Aufsichtsrats in der deutschen Unternehmensverfassung vorgestellt.

Das fünfte Kapitel beschäftigt sich speziell mit kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern sowie deren Bestellung und Abberufung.

Im sechsten Kapitel wird auf die besondere Stellung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder im Gesellschaftsrecht eingegangen, die in der Modifizierung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Gebietskörperschaft liegt.

Im anschließenden siebten Teil der Arbeit wird die Weisungsbefugnis der Kommune gegenüber ihren Vertretern in Aufsichtsräten unter verschiedenen rechtlichen Aspekten kritisch betrachtet.

Schließlich geht es im achten Kapitel um die Zusammenarbeit der Kommune mit ihren Aufsichtsräten durch das öffentliche Beteiligungscontrolling.

Der theoretischen Analyse folgt im neunten Kapitel eine empirische Studie, in der aufgezeigt wird, wie in den Städten der einzelnen Bundesländer auf die kommunalen Vertreter in den Aufsichtsräten eingewirkt wird.

In der Schlussbetrachtung werden die Ergebnisse dieser Arbeit zusammengefasst und es wird ein Ausblick auf noch zu klärende Sachverhalte gegeben.

Die große Brisanz, die in diesem Thema steckt, hat sich nach der Abgabe dieser Abgabe weiter empirisch bestätigt. So gab es in einigen Kommunen Probleme mit der Verschwiegenheit kommunaler Aufsichtsräte, anderer Kommunen waren dabei, die Weisungsbefugnisse neu zu regeln.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis VII
Tabellenverzeichnis XI
1. Einleitung 1
1.1. Problemstellung 1
1.2 Gang der Untersuchung 2
2. Kommunale Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft 2
2.1 Einführung 2
2.2 Die kommunalrechtliche Schrankentrias 3
2.2.1 Öffentlicher Zweck 4
2.2.2 Leistungsfähigkeitsbezug 5
2.2.3 Funktionssperre oder Subsidiaritätsklausel 5
2.3 Die Privatrechtsform 6
2.3.1 Gründe für die Wahl der Privatrechtsform 6
2.3.2 Folgen für die kommunalen Handlungsmöglichkeiten 6
2.3.3 Die Kapitalgesellschaft als privatrechtliche Rechtsform 7
3. Die Einwirkungspflicht der Kommune auf die Geschäftstätigkeit der kommunalen Unternehmen 8
3.1 Die Notwendigkeit kommunaler Einwirkung 8
3.2 Die verfassungsrechtlichen Gründe der Einwirkungspflicht 9
3.2.1 Demokratieprinzip 9
3.2.2 Rechtsstaatsprinzip 9
3.2.3 Sozialstaatsprinzip 10
3.3 Die Grenzen der Einwirkungspflicht 10
4. Der Aufsichtsrat - Grundlagen 11
4.1 Der Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft 11
4.2 Der Aufsichtsrat in der GmbH 11
4.2.1 Fakultativer Aufsichtsrat 11
4.2.2 Obligatorischer Aufsichtsrat 12
4.3 Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 13
4.4 Das Verhältnis des Aufsichtsrats zur Geschäftsführung 13
4.4.1 Die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft 13
4.4.1.1 Der Vorstand als geschäftsführendes Organ der Aktiengesellschaft 13
4.4.1.2 Das Verhältnis zwischen der Geschäftsführung und den Gesellschaftern in der GmbH 14
4.4.1.2.1 Die Geschäftsführung 14
4.4.1.2.2 Die Gesellschafter 15
4.4.2 Die Überwachungsfunktion 16
4.4.2.1 Die Überwachung der Geschäftsführung in der Aktiengesellschaft 16
4.4.2.2 Die Überwachung der Geschäftsführung in der GmbH 16
4.4.3 Der Einfluss des Aufsichtsrats auf die Geschäftsführung 16
4.4.3.1 Zur Rechtslage bei der Aktiengesellschaft 16
4.4.3.2 Zur Rechtslage bei der GmbH 18
4.4.3.2.1 Die Kompetenzen des obligatorischen Aufsichtsrats 18
4.4.3.2.2 Die Kompetenzen des fakultativen Aufsichtsrats 18
4.4.3.3 Schlussfolgerungen 19
5. Kommunale Vertreter im Aufsichtsrat 20
5.1 Grundlegendes 20
5.2 Die Erlangung und Beendigung des Mandats als kommunales Mitglied des Aufsichtsrats 21
5.2.1 Die Mandatserlangung 21
5.2.1.1 Die Mandatserlangung in der Aktiengesellschaft 21
5.2.1.2 Die Mandatserlangung in der GmbH 21
5.2.2 Die Mandatsbeendigung 22
5.2.2.1 Die Mandatsbeendigung in der Aktiengesellschaft 22
5.2.2.2 Die Mandatsbeendigung in der GmbH 24
6. Die Verschwiegenheitspflicht kommunaler Aufsichtsräte 25
6.1 Der Pflichtenkonflikt kommunaler Vertreter im Aufsichtsrat 25
6.1.1 Die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten im Allgemeinen 25
6.1.1.1 Die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten in der Aktiengesellschaft 25
6.1.1.2 Die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten in der GmbH 25
6.1.2 Die Auskunftspflicht kommunaler Vertreter im Aufsichtsrat 25
6.1.2.1 Regelungen im Gemeindewirtschaftsrecht 26
6.1.2.1.1 Gesetzliche Regelungen in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen 26
6.1.2.1.2 Gegenstand der Auskunftspflicht 27
6.1.2.2 Regelungen im Kommunalverfassungsrecht 28
6.2 Die Sondervorschriften der §§ 394 f. AktG 29
6.2.1 Die Regelungen der §§ 394 f. AktG 29
6.2.1.1 Hintergrund und Kurzdarstellung 29
6.2.1.2 Der Anwendungsbereich der §§ 394 f. AktG 30
6.2.1.3 Die Berichtspflicht gegenüber der Gebietskörperschaft als Voraussetzung der Anwendung des § 394 AktG 31
6.2.1.4 Die Berichtsempfänger nach §§ 394 f. AktG 32
6.2.2 Die analoge Anwendung der §§ 394 f. AktG bei der GmbH 34
7. Kritische Analyse der Weisungsbefugnis der Kommune 35
7.1 Darstellung der Problematik anhand von Fallbeispielen 35
7.2 Zur Lage in den einzelnen Gemeindeordnungen 36
7.2.1 Die Notwendigkeit der Differenzierung der kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat 36
7.2.2 Die ausdrückliche Weisungsgebundenheit in Nordrhein-Westfalen 37
7.2.3 Analoge Regelungen der Weisungsbefugnis gegenüber dem Aufsichtsrat mit der Gesellschafterversammlung in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt 37
7.2.4 Die Regelung der Weisungsbefugnis in Bayern 39
7.2.5 Die Regelung der Weisungsbefugnis in Schleswig-Holstein 39
7.2.6 Die Regelung der Weisungsbefugnis im Saarland 40
7.2.7 Unklare Regelung in Thüringen 40
7.2.8 Weisungsgebot nur für Gemeindevertreter in der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Sachsen 41
7.3 Zur Lage im Gesellschaftsrecht 42
7.3.1 Die Rechtslage im Aktiengesetz 42
7.3.1.1 Gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats 42
7.3.1.2 Entsandte Mitglieder des Aufsichtsrats 43
7.3.2 Die Rechtslage im Mitbestimmungsgesetz und Drittelbeteiligungsgesetz 44
7.3.3 Die Rechtslage im GmbH-Gesetz 44
7.4 Weisungsbindungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen und deren Verhältnis zum Gesellschaftsrecht 45
7.4.1 Weisungsbindungen aufgrund des Beamtenrechts 45
7.4.2 Weisungsbindungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen 45
7.5 Das Verhältnis zwischen Kommunal- und Gesellschaftsrecht 46
7.5.1 Die Ansichten vom „Vorrang des öffentlichen Rechts“ 46
7.5.1.1 Die Argumentation des „Vorrangs des öffentlichen Rechts“ 46
7.5.1.2 Kritische Würdigung der Argumentationen 47
7.5.2 Der Vorrang des Gesellschaftsrechts 47
7.6 Konsequenzen aus der Rechtslage für den Aufsichtsrat 48
7.6.1 Konsequenzen für den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft und den obligatorischen Aufsichtsrat der GmbH 48
7.6.2 Konsequenzen für den fakultativen Aufsichtsrat der GmbH 49
7.7 Die Problematik der internen Weisungen 51
7.7.1 Die Ansichten der Zulässigkeit interner Weisungen 51
7.7.2 Kritische Würdigung 52
7.8 Unverbindliche Empfehlungen des Rats als Lösung der Weisungsproblematik 52
7.8.1 Die Ansichten der Zulässigkeit unverbindlicher Empfehlungen 52
7.8.2 Kritische Würdigung 53
8. Die Schnittstelle zwischen der Kommune und dem Aufsichtsrat kommunaler Unternehmen: Das öffentliche Beteiligungscontrolling 53
8.1 Begriffsklärung 53
8.2 Die Aufgaben des öffentlichen Beteiligungscontrollings 54
8.3 Die Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrat und dem öffentlichen Beteiligungscontrolling 55
8.3.1 Das öffentliche Beteiligungscontrolling als ein Instrument der Ermöglichung zielorientierter Unternehmensaufsicht 55
8.3.2 Kritische Analyse der Zusammenarbeit 56
9. Zur Handhabung der Einflussnahme in den Ländern: Eine empirische Studie 57
9.1 Vorgehensweise 57
9.2 Ergebnisse aus den einzelnen Ländern 57
9.2.1 Baden-Württemberg 57
9.2.2 Bayern 58
9.2.3 Brandenburg 60
9.2.4 Hessen 61
9.2.5 Mecklenburg-Vorpommern 62
9.2.6 Niedersachsen 62
9.2.7 Nordrhein-Westfalen 63
9.2.8 Rheinland-Pfalz 68
9.2.9 Saarland 69
9.2.10 Sachsen 70
9.2.11 Sachsen-Anhalt 70
9.2.12 Schleswig-Holstein 71
9.2.13 Thüringen 72
9.3 Zusammenfassung und Stellungnahme zu den empirischen Ergebnissen 73
9.3.1 Weisungen des Rats 73
9.3.2 Stellungnahmen seitens des Beteiligungscontrollings 74
10. Schlussbetrachtung 75
Quellenverzeichnis 77
Persönliche Auskünfte 86
Erklärung 90

Automatisiert erstellter Textauszug:

- 39 Gesellschafterversammlung, die nicht von den Stimmen der Gemeinde getragen werden muss, sofern sie nur ihrem Vorschlag entspricht.144 Die Gemeindeordnung Sachsen-Anhalts sieht im § 119 Abs. 1 S. 5 vor, dass die Gemeinde ihren Vertretern in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ Weisungen erteilen kann. § 119 Abs. 2 S. 1 GO SA sieht durch den entsprechenden Verweis eine analoge Regelung für den Fall vor, dass der Gemeinde das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Von der Haupt- oder Gesellschafterversammlung gewählte Vertreter fallen dem Wortlaut nach nicht unter die Weisungsgebundenheit. 7.2.4. Die Regelung der Weisungsbefugnis in Bayern In der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern ist im Art. 93 Abs. 2 S. 2 geregelt, dass Personen, die von der Gemeinde in den Aufsichtsrat entsandt oder auf ihre Veranlassung gewählt wurden, die Gemeinde über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen haben. Die Qualifizierung als „Vertreter der Gemeinde“ ist in Bayern also unabhängig vom Bestellungsakt. Die im Abs. 2 S. 3 dieses Paragraphen geregelte Weisungsgebundenheit gilt sowohl für entsandte als auch für von der Haupt- oder Gesellschafterversammlung auf Vorschlag der Gemeinde gewählte Aufsichtsratsmitglieder. Allerdings macht die Formulierung des Art. 93 Abs. 2 S. 3 der Gemeindeordnung Bayerns, nach der sich die Gemeinde im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung Weisungen vorbehalten soll, deutlich, dass die Weisungsgebundenheit explizit im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung zu regeln ist, sie also nicht von vornherein durch die Gemeindeordnung eingeräumt wird. 7.2.5. Die Regelung der Weisungsbefugnis in Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein verweist § 104 Abs. 2 GO SH für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die aufgrund eines der Gemeinde eingeräumten Rechts in dieses Organ bestellt wurden, auf die Regelung des § 25 Abs. 1 GO SH für die Ehrenbeamtinnen und –beamten, wonach diese Weisungen der Gemeinde zu befolgen haben. Die Gemeindeordnung differenziert nicht zwischen Entsendung und Wahl durch die Haupt- bzw. Gesell- [...]

- 38 nicht ankommt und somit jeder von der Gemeinde bestellte Vertreter im Aufsichtsrat kommunaler Unternehmen Weisungen der Gemeindevertretung unterliegt. Die in der Gemeindeordnung Hessens geregelte Weisungsgebundenheit der Vertreter des Gemeindevorstands im Aufsichtsrats ist gem. § 125 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 4 nicht unabhängig von der Art der Bestellung. Die Regelung des § 125 Abs. 2 S. 1 HGO, nach dem der Abs. 1 dieses Paragraphen, der eine Weisungsgebundenheit der Vertreter des Gemeindevorstands in der Gesellschafterversammlung an die Beschlüsse des Gemeindevorstands vorsieht, entsprechend gilt, sofern der Gemeinde das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, korrespondiert mit dem Entsendungsrecht aus § 101 Abs. 2 AktG. Die vom Anteilseignerorgan gewählten Vertreter der Kommune sind demnach nicht an Weisungen gebunden. In der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist im § 71 Abs. 1 S. 5 geregelt, dass die Gemeindevertreter in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ den Weisungen oder Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen haben. Gleiches gilt gem. § 71 Abs. 2 KV MV für die bestellten Gemeindevertreter im Aufsichtsrat. Ebenso wie in Brandenburg wird nicht zwischen den unterschiedlichen Bestellungsakten unterschieden, so dass nach der Kommunalverfassung MecklenburgVorpommerns sowohl die entsandten als auch die von der Haupt- oder Gesellschafterversammlung gewählten Gemeindevertreter der Weisungsgebundenheit unterliegen. In der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz findet sich im § 88 Abs. 1 S. 5 die Regelung, dass der Gemeinderat dem für die Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ zuständigen Bürgermeister oder Beigeordneten und den weiteren Vertretern Richtlinien oder Weisungen erteilen kann. Sinngemäß gilt diese Regelung durch den Verweis des § 88 Abs. 3 GO RP für die Gemeindevertreter im Aufsichtsrat. Eine ebenso wie in der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens enthaltene sehr weitgehende Regelung stellt § 87 Abs. 3 Nr. 3 GO RP dar, nach dem ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, das nicht zur Bildung eines Aufsichtsrats gesetzlich verpflichtet ist, nur dann errichtet werden darf, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sichergestellt ist, dass der Gemeinderat den von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann. Dem Wortlaut entsprechend reicht für die Qualifizierung als „Gemeindevertreter“ neben der Entsendung auch eine Wahl durch die Haupt- oder [...]

- 37 munaler Unternehmen. Wer als ein solcher Vertreter gilt, ist in den verschiedenen Gemeindeordnungen unterschiedlich geregelt und teilweise von der Art der Bestellung in den Aufsichtsrat abhängig. Daher wird im Folgenden auch auf die jeweiligen Qualifizierungen zum „Vertreter der Gemeinde“ eingegangen. 7.2.2. Die ausdrückliche Weisungsgebundenheit in Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen sind die Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat gem. § 113 Abs. 1 S. 2 GO NRW an die Beschlüsse des Rats und seiner Ausschüsse gebunden. Die Gemeindeordnung regelt ferner, dass diese Vertreter vom Rat bestellt werden (§ 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW). Diese Formulierung beschränkt den Bestellvorgang nicht auf ein Recht, das der Gemeinde in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden muss. Vielmehr muss der unmittelbare Bestellvorgang nur dem Rat zugerechnet werden können. Dies ist bei einer Wahl durch die Haupt- oder Gesellschafterversammlung der Fall, wenn entsprechende Mehrheiten jederzeit eine Wahl der von der Gemeinde gewünschten Aufsichtsratsmitglieder garantieren. Sehr weit reichend ist die Regelung des § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO NRW, nach dem eine kommunale Beteiligung an Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH nur dann zulässig ist, wenn der Gemeinderat den von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrates gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.143 7.2.3. Analoge Regelungen der Weisungsbefugnis gegenüber dem Aufsichtsrat mit der Gesellschafterversammlung in Brandenburg, Hessen, MecklenburgVorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt Gem. § 104 Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung Brandenburgs kann die Gemeindevertretung ihren bestellten Vertretern in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ Richtlinien oder Weisungen erteilen. Diese Regelung gilt nach § 104 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 4 der Gemeindeordnung sinngemäß auch für die bestellten Vertreter im Aufsichtsrat. Die Art und Weise der Bestellung in den Aufsichtsratsrat wird hierbei nicht geregelt, was wiederum den Schluss zulässt, dass es auf eben diese [...]

Arbeit zitieren:
Kannen, Tobias April 2005: Die Möglichkeiten und Grenzen der Einflussnahme der Kommune auf ihre Vertreter in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Öffentliches Recht, Verwaltung, Gebietskörperschaft, Öffentliche Unternehmen, Aufsichtsrat

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