Modifikation des Stuttgarter Verfahrens durch Risikoabschläge
Am Beispiel einer deutschen nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Thomas Spiegl
- Abgabedatum: Juli 2005
- Umfang: 91 Seiten
- Dateigröße: 813,2 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Universität Paderborn Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9484-1
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9484-1 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9484-1 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Spiegl, Thomas Juli 2005: Modifikation des Stuttgarter Verfahrens durch Risikoabschläge, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Due Diligence, Monte Carlo, Risikobewertung, Unternehmensbewertung, Stuttgarter Verfahren
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Diplomarbeit von Thomas Spiegl
Gang der Untersuchung:
In der Bundesrepublik Deutschland existierten im Jahre 2002 ca. 950.000 GmbHs und 14.814 AGs, von denen nur etwa 1.000 AGs börsennotiert waren. Verglichen mit den Zahlen aus dem Jahre 1992 (549.659 GmbHs; 3.219 AGs) hat sich die Anzahl der Kapitalgesellschaften innerhalb von zehn Jahren um über 74,5 Prozent erhöht. Entsprechend der gestiegenen Anzahl an Kapitalgesellschaften und einer dadurch vermehrten Übertragung dieser Anteile durch Vererbung oder Schenkung gewinnt die Frage nach der „richtigen“ erbschaftsteuerlichen Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft an Bedeutung.
Während sich der erbschaftsteuerliche Unternehmenswert bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften aus dem Substanzwert (Wirtschaftsgüter ./. Wirtschaftslasten) errechnet und bei börsennotierten Kapitalgesellschaften der Börsenwert die Wertermittlungsbasis darstellt, wird bei der Bewertung nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ein eigenes Unternehmensbewertungsverfahren, das sog. Stuttgarter Verfahren (SV), angewendet. Dieses Verfahren, das neben der Substanzbewertung auch eine Ertragsbewertungskomponente einfließen lässt, findet nicht nur in der erbschaftsteuerlichen Unternehmenswertermittlung Gebrauch, sondern wird auch für nicht steuerliche Bewertungszwecke verwendet. So wird das SV regelmäßig zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs eines aus der Kapitalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters verwendet, weil sich dadurch ein objektivierter Unternehmenswert auf einfache Weise ermitteln lässt, ohne einen Sachverständigen hinziehen zu müssen.
Ein wichtiger unternehmerischer Aspekt ist im SV jedoch nicht entsprechend seiner Bedeutung berücksichtigt: das Risiko. Eine sich seit längerem verschärfende Risikosituation in Unternehmen, deren Auswirkung in der anwachsenden Zahl von Insolvenzen (vgl. Abb. 1.2) erkennbar ist, findet in den verschiedensten Bereichen bereits große Berücksichtigung. So sind beispielsweise die gesetzlichen Anforderungen im Umgang mit Unternehmensrisiken durch das KonTraG in jüngster Vergangenheit insofern deutlich verschärft worden, als dass die Unternehmensvorstände einer AG seit 1998 zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystem und eines internen Überwachungssystems im Unternehmen verpflichtet sind.
Zudem verpflichten die Regelungen von Basel II die Kreditinstitute künftig, risikoreichere Kredite mit mehr Eigenkapital zu unterlegen als risikoärmere. Diese Regelung betrifft nicht nur unmittelbar und per Gesetz die Kreditinstitute, sondern in seinen Auswirkungen auch die Kreditnehmer. Unternehmen mit schlechter Bonität müssen künftig mit einer schwierigeren bzw. kostspieligeren Fremdkapitalbeschaffung rechnen.
Ziel dieser Arbeit ist es, Wege zu erarbeiten, um Risiken einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft als Abschlag in das SV einfließen zu lassen.
Ein um Risikoabschläge modifiziertes SV sollte folgende Anforderungen erfüllen:
Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeutet, dass eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen muss. Höheres Risiko kann zu einer geringeren künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen. Dieser Sachverhalt ist durch einen Abschlag im Besteuerungszeitpunkt zu berücksichtigen. Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeutet aber auch, dass „wirtschaftlich gleiche Sachverhalte möglichst gleich […] besteuert werden“ müssen.
Praktikabilität: Die gesamte Steuererhebung, und somit auch das SV, stellt ein „Massengeschäft“ dar. Das sog. Praktikabilitätsprinzip soll die Durchführbarkeit der Steuergesetze ermöglichen, ihre Kompliziertheit abbauen und unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand Einhalt gebieten.
Objektivierung: Unter der Objektivierung des Bewertungsverfahrens versteht man „das Ermessen des Bewerters auszuschalten oder mindestens zu begrenzen: In das Bewertungsverfahren gehen nur Größen ein, die dem Bewerter allenfalls einen sehr geringen subjektiven Beurteilungsspielraum bieten.“ Diese drei Anforderungen an ein erbschaftsteuerliches Unternehmensbewertungsverfahren stehen im Zielkonflikt zueinander: Eine Bedingung kann in der Realität kaum vollständig erfüllt werden, ohne dabei eine andere Bedingung negativ zu beeinflussen.
Das SV in seiner derzeitigen Form kann durchaus als zweckadäquates Verfahren bezeichnet werden, da es das hohe Vereinfachungs- und Objektivierungserfordernis eines steuerlichen Massenverfahrens erfüllt. Ein solches Verfahren muss eine große Anzahl von Bewertungsfällen bewältigen können und einfach nachprüfbar sein. Lang betont jedoch: „Das Praktikabilitätsprinzip hat – als primäres Zweckmäßigkeitsprinzip – allerdings nicht die gleiche Wertigkeit wie ethische Prinzipien. Der Gewinn an Praktikabilität darf nicht durch ein beträchtlichen Verlust an Einzelfallgerechtigkeit erkauft werden.“ Die breite Kritik an diesem Verfahren, die von Seiten der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung und von Seiten der Steuerrechtslehre vorgebracht wird, ist nicht Gegenstand dieser Arbeit.
Zudem finden die persönlichen Risikopräferenzen der Anteilseigner keine Berücksichtigung in dieser Arbeit. Hinsichtlich der Risikoneigung der Steuerpflichtigen wird Risikoaversion unterstellt.
Das SV wird in Kapitel 2 zunächst kurz vorgestellt. Die Darstellung ist eng an den derzeit gültigen Erbschaftsteuerrichtlinien angelehnt. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Regelbewertung. Die Sonderregelungen werden nur in stichwortartiger, tabellarischer Form wiedergegeben.
Das Kapitel 3 beschreibt die Risikoidentifikation anhand des Instrumentariums einer Due-Diligence. Dabei handelt es sich um eine sehr umfassende Methode zur Aufdeckung von Risiken, die in der Betriebswirtschaft etabliert ist. Dieses Verfahren wurde an erforderlichen Stellen für die Zwecke einer erbschaftsteuerlichen Risikoaufdeckung modifiziert. Die einzelnen Teilgebiete der Due-Diligence wurden themenbezogen angepasst. Im Anhang B befindet sich ein Vorschlag für eine Due-Diligence-Checkliste.
In Kapitel 4 wird die Risikoquantifizierung durch statistische Methoden beschrieben. Hierbei wird auf die Monte-Carlo-Simulation zurückgegriffen.
In Kapitel 5 wird aus den Erkenntnissen einer exakten Risikoberechnung, wie sie in den beiden vorausgehenden Kapiteln durchgeführt wurde, ein Alternativkonzept, das sog. pauschale Risikoklassenkonzept, erarbeitet.
In Kapitel 6 wird schließlich an einem Beispiel die Ermittlung des Gemeinen Wertes dargestellt. Dies geschieht zum einen ohne Risikoberücksichtigung mit dem derzeitigen SV, zum anderen mit Risikoberücksichtigung anhand der in Kapitel 3 und 4 dargestellten Vorgehensweise und des in Kapitel 5 dargestellten pauschalen Risikoklassenabschlags.
Schließlich werden in Kapitel 7 die beiden Risikokonzepte in einem Fazit einander gegenübergestellt.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Tabellenverzeichnis | V | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Ziel der Arbeit | 3 |
| 1.3 | Aufbau der Arbeit | 4 |
| 2. | Das Stuttgarter Verfahren | 6 |
| 2.1 | Einordnung des Verfahrens | 6 |
| 2.2 | Ermittlung des Anteilswert mit Hilfe des Stuttgarter Verfahrens | 7 |
| 2.2.1 | Regelbewertung | 7 |
| 2.2.1.1 | Vermögenswert | 8 |
| 2.2.1.2 | Ertragshundertsatz | 9 |
| 2.2.1.3 | Bestimmung des Gemeinen Wertes | 9 |
| 2.2.1.4 | Abschläge und Zuschläge | 10 |
| 2.2.2 | Sonderregelungen | 11 |
| 2.3 | Risikoberücksichtigung im derzeitigen Stuttgarter Verfahren | 12 |
| 3. | Identifikation von Risiken mittels einer modifizierten Due-Diligence | 14 |
| 3.1 | Der Risikobegriff | 15 |
| 3.2 | Steuerliche Risiken | 16 |
| 3.2.1 | Arten von Steuerrisiken | 17 |
| 3.2.2 | Informationsquellen | 17 |
| 3.2.3 | Tax-Due-Diligence vs. Betriebsprüfung | 18 |
| 3.3 | Rechtliche Risiken | 19 |
| 3.3.1 | Arten von Rechtsrisiken | 19 |
| 3.3.2 | Informationsquellen | 21 |
| 3.4 | Umweltrisiken | 21 |
| 3.4.1 | Arten von Umweltrisiken | 22 |
| 3.4.2 | Informationsquellen | 22 |
| 3.5 | Risiken im personellen Bereich | 23 |
| 3.5.1 | Harte Fakten | 23 |
| 3.5.2 | Weiche Fakten | 24 |
| 3.6 | Marktrisiken | 24 |
| 3.6.1 | Unternehmensumweltanalyse | 25 |
| 3.6.1.1 | Globale Unternehmensumweltanalyse | 25 |
| 3.6.1.2 | Geschäftsfeldanalyse | 26 |
| 3.6.2 | Unternehmensanalyse | 27 |
| 3.6.2.1 | Konkurrentenanalyse | 27 |
| 3.6.2.2 | Kundenzentrierte Analyse | 27 |
| 3.6.3 | Informationsquellen | 28 |
| 3.7 | Finanzielle Risiken | 28 |
| 3.7.1 | Rechnungswesenorganisation und Informationssysteme | 28 |
| 3.7.2 | Vergangenheitsanalyse | 29 |
| 3.7.3 | Planungsanalyse | 31 |
| 3.8 | Checkliste als Instrument zur Risikoidentifikation | 32 |
| 4. | Quantitative Risikoanalyse | 34 |
| 4.1 | Erwartungswert | 34 |
| 4.2 | Risikoportfolio | 34 |
| 4.3 | Wahrscheinlichkeitsverteilung | 36 |
| 4.4 | Monte Carlo-Simulation | 36 |
| 4.5 | Abschlag vom Gemeinen Wert | 38 |
| 4.6 | Kritik an einer exakten Risikomessung | 38 |
| 5. | Praktikabler Alternativvorschlag | 40 |
| 5.1 | Konzept des pauschalen Risikoklassenabschlags | 40 |
| 5.1.1 | Branchen-Insolvenzrisiko | 40 |
| 5.1.2 | Unternehmensspezifische Risiko- und Insolvenz-Kennzahlen | 41 |
| 5.1.2.1 | Eigenkapitalquote | 42 |
| 5.1.2.2 | Statische Liquidität | 43 |
| 5.1.2.3 | Dynamischer Verschuldungsgrad | 43 |
| 5.1.3 | Endgültige Risikoklasse und Risikoklassenabschlag | 44 |
| 5.2 | Kritische Betrachtung des pauschalen Risikoklassenabschlags | 46 |
| 6. | Fallbeispiel | 48 |
| 6.1 | Fallbeschreibung | 48 |
| 6.2 | Wertermittlung mittels des derzeitigen Stuttgarter Verfahrens | 50 |
| 6.2.1 | Ermittlung des Vermögenswerts | 50 |
| 6.2.2 | Ermittlung des Ertragshundertsatzes | 51 |
| 6.2.3 | Ermittlung des Gemeinen Werts | 52 |
| 6.2.4 | Abschläge | 52 |
| 6.3 | Wertermittlung unter Berücksichtigung von Risikoabschlägen aus modifizierter Due-Diligence und quantitativer Risikoanalyse | 53 |
| 6.3.1 | Monte Carlo-Simulation | 53 |
| 6.3.2 | Risikoabschlag vom Gemeinen Wert | 56 |
| 6.4 | Wertermittlung unter Berücksichtigung des pauschalen Risikoklassenabschlags | 56 |
| 6.4.1 | Kriterien | 56 |
| 6.4.1.1 | Branchen-Insolvenzrisiko | 56 |
| 6.4.1.2 | Eigenkapitalquote | 57 |
| 6.4.1.3 | Statische Liquidität | 57 |
| 6.4.1.4 | Dynamischer Verschuldungsgrad | 57 |
| 6.4.2 | Endgültige Risikoklasse und Risikoabschlag | 58 |
| 6.5 | Vergleich der Verfahren | 59 |
| 7. | Fazit | 60 |
| Literaturverzeichnis | 61 | |
| Anhang | 68 |
Sonstige betrieblich Erträge: Hier sind Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens, Erträge aus der Auflösung von unverbrauchten Rückstellungen und Zuschreibungen und Erträge aus Anlageabgängen und Kursgewinnen zu eliminieren. Abschreibungen: Außerplanmäßige und steuerliche Sonderabschreibungen sind aus dem ordentlichen Betriebsergebnis herauszurechnen. Sonstige betriebliche Aufwendungen: Zuführungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil sind ebenso wie Kursverluste, Verluste aus Anlageabgängen sowie Forderungsausfällen usw. zu entfernen. Ergebnisbestandteile, die vom Wechsel der Bilanzierungs- und/oder Bewertungsansätze abhängig sind, werden auch im Rahmen der Ergebnisbereinigung, aus dem operativen Ergebnis herausgerechnet.132 Schlussendlich sind auch noch Ergebnisse aus Finanz- und Verbundbereich (z. B. Erträge aus Beteiligungen oder Wertpapieren des AV) zu eliminieren, da sie nicht mit dem eigentlichen Unternehmenszweck identisch sind.133 Durch das Instrument der Bilanzanalyse können Risiken, die durch handelsrechtliche Vorgaben unentdeckt bleiben, aufgrund einer betriebswirtschaftlichen Darstellung der Ergebnisse erkennbar gemacht werden. Neben der betrachteten Analyse der Ertragslage sind die Vermögens- und Finanzlage im Hinblick auf Risiken zu untersuchen.134 Bei der Analyse des Vermögens geht es darum, Risiken in der Bewertung von Aktiva und Passiva aufzudecken. Diese können sich in einer Überbewertung von Vermögensgegenständen (z. B. Überbewertung von Vorräten) und in einer Unterbewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen (z. B. unzureichende Rückstellungen für bestehende Risiken) äußern.135 Ein besonders hohes Risiko kann in der mangelnden Liquidität oder gar Illiquidität des betrachteten Unternehmens liegen. Dies kann den Insolvenz und damit die Beendigung der Unternehmung bedeuten. Durch die finanzwirtschaftliche Analyse soll überprüft werden, ob das Unternehmen in der Lage ist, aktuelle und künftige Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können. Als Instrument zur Informationsbeschaffung der tatsächlichen Liquiditätssituation eignen sich die dynamischen, stromgrößenorientierten Finanzanalyseinstrumente Cashflow nach DVFA/SG und Kapitalflussrechnung. Bei der Cash132 133 134 [...]
Wenn das vorliegende Zahlenmaterial als richtig beurteilt wurde, kann mit der Analyse der vergangenheitsorientierten Jahresabschlüsse begonnen werden. Die Entwicklung in der Vergangenheit stellt ein wichtiges Kriterium dar, um die Qualität des Unternehmens zu bewerten. Die Datenbasis hierfür stellen die letzten drei Jahresabschlüsse dar. Bereits geprüfte und testierte Jahresabschlüsse können ungeprüft übernommen werden.128 Der weitere wesentliche Arbeitsschritt im Rahmen der Jahresabschlussanalyse stellt die Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse um außerordentliche oder nicht operative Ergebnisbestandteile dar.129 Das so ermittelte ordentliche Betriebsergebnis erlaubt es, die vergangenen Perioden im Zeitlauf vergleichen zu können und so Fehlentwicklungen deutlich zu machen, die nicht aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss erkennbar sind.130 Dies sind in erster Linie:131 [...]
on der Systeme und das Vorhandensein von Notfallplänen ist zu prüfen. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, können erhebliche Investitionen drohen. Internes Kontrollsystem und Interne Revision: Durch das Vorhandensein eines IKS und einer Internen Revision können vorhandene Risikopotenziale besser abgeschätzt werden. Management-Informationssysteme: Ein gut ausgebautes und funktionierendes internes Berichtswesen, das über die normalen Buchungssysteme hinausgeht, dient dazu, Schwachstellen im Unternehmen früher zu identifizieren. Planungsrechnungen: Das Zustandekommen der zukunftsorientierten Planungsrechnung muss im Hinblick auf Plausibilität analysiert werden. Weitere Systeme: Falls vorhanden, sind auch Cash-Management und Fremdwährungssysteme zu prüfen. Es bietet sich an, im Rahmen einer funktionalen Systemprüfung die IT-Systeme daraufhin zu untersuchen, ob ausreichende Schutzmaßnahmen gegen Hackerangriffe und der Verbreitung von Viren bestehen. Auch können Risiken durch die Verbreitung von Raubkopien durch Unternehmensangehörige und den daraus drohenden Schadensersatzforderungen vorliegen.127 3.7.2 Vergangenheitsanalyse [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832494841
Arbeit zitieren:
Spiegl, Thomas Juli 2005: Modifikation des Stuttgarter Verfahrens durch Risikoabschläge, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Due Diligence, Monte Carlo, Risikobewertung, Unternehmensbewertung, Stuttgarter Verfahren



