Die Modernisierung der Stimmrechtausübung bei börsennotierten Gesellschaften
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Michael Schlager
- Abgabedatum: September 2008
- Umfang: 90 Seiten
- Dateigröße: 526,5 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Karl-Franzens-Universität Graz Österreich
- Bibliografie: ca. 120
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2116-8
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schlager, Michael September 2008: Die Modernisierung der Stimmrechtausübung bei börsennotierten Gesellschaften, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Stimmrecht, Stimmrechtsausübung, Aktionär, Aktiengesellschaft, RL 2007/36/EG
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Diplomarbeit von Michael Schlager
Einleitung:
Im Rahmen des Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union wurde von der Europäische Union die Richtlinie 2007/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften erlassen.
Ziele des Aktionsplans sind die Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, die Stärkung der Aktionärsrechte und die Verbesserung des Schutzes Dritter, indem auf die modernen Informations- und Kommunikationstechniken der heutigen Zeit zurückgegriffen wird.
Dem Kommissionsvorschlag vorangegangen sind zwei an die Öffentlichkeit gerichtete Konsultationen, die klären sollten, wo in der Praxis welche Probleme bei der Ausübung der Aktionärsrechte auftreten – speziell in Bezug auf gebietsfremde Aktionäre und grenzüberschreitende Stimmrechtsausübung. Die Konsultationen stießen auf positive Reaktionen und wurden anschließend von einer Expertengruppe gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten erörtert. So regelt die RL nun auszugsweise die Einberufungsform der Hauptversammlung (Art 5), das Fragerecht (Art 9), die Voraussetzungen für die Stimmrechtsausübung (Art 7 f, Art 12), die Stimmrechtsausübung mittels Brief (Art 12) sowie die Stimmrechtsvertretung (Art 10, Art 13).
Die RL regelt in diesem Zusammenhang die Aktionärsrechte, die mit Stimmrechtsaktien verbunden sind; sie richtet sich an die Mitgliedsstaaten als Adressaten (Art 1 Abs 1, Art 17 RL). Stimmrechtslose Aktien sowie nicht börsenotierte Gesellschaften sind nicht erfasst, können aber bei der Umsetzung auf diese vom Gesetzgeber erstreckt werden.
Der österreichische Gesetzgeber wird dadurch erheblichen Anpassungsbedarf haben, die Richtlinie fristgerecht bis zum 3. August 2009 in innerstaatliches Recht umzusetzen (Art 15 RL).
Die vorliegende Arbeit befasst sich ausschließlich mit dem Stimmrecht und lässt alle anderen Aktionärsrechte sowie Bereiche der Richtlinie außer Betracht. Vorweggenommen kann angeführt werden, dass dieses Kernrecht der Aktionäre die massivsten Änderungen erfährt.
Die Richtlinie beinhaltet diesbezüglich Regelungen zur rechtzeitigen Information über die Einberufung der Hauptversammlung (HV) sowie zur Beseitigung jeglicher Form der Beschränkungen auf dem Weg zur Stimmrechtsausübung (Aktienhinterlegung).
Weiters wird ein System der elektronischen Stimmrechtsausübung in den Hauptversammlungen über das Internet und die Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief vor der Hauptversammlung eingeführt. Wie oben bereits angeführt, regelt die Richtlinie auch das Rechtsinstitut der Stimmrechtsvertretung.
Es kommt somit zu wesentlichen Änderungen und Eingriffen in das bestehende Gesellschaftsrecht, was auch gleichzeitig die wissenschaftliche und vor allem praktische Problemstellung:
Die Beteiligung der Aktionäre von börsennotierten Gesellschaften - Aktiengesellschaft (AG) und Societas Europaea (SE) - an Entscheidungen und Willensbildungen deren Gesellschaften in der HV stellt den Kernbereich der Aktionärsrechte dar.
Durch die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung kann der Aktionär direkten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen und somit seinen Willen zum Ausdruck bringen. Gleichzeitig wird er dort über die wichtigsten Wirtschaftsdaten und die Zielrichtung seines Unternehmens informiert und aufgeklärt. In praxi herrscht jedoch eine sehr niedrige Präsenz in den stattfindenden Hauptversammlungen. Nach einer Studie der Übernahmekommission liegt die reale HV-Präsenz von Streubesitzaktionären zwischen 12 und 18%, wobei der Streubesitzanteil von ATX–gelisteten Gesellschaften im Jahr 2004 15% ausmachte, während er in Deutschland beim DAX 30 bei 26% lag.
Vor allem bei Publikumsgesellschaften mit großem Streubesitz steht der Kosten- und Zeitaufwand der HV-Teilnahme in keinem angemessenen Verhältnis in Bezug auf die „Einflussmacht“ des Stimmrechts. Durch die geringe Beteiligung kommt es jedoch zu Verschiebungen der Stimmgewichte und somit zu möglichen Übernahmegelegenheiten im Sinne des ÜbG. So kann ein Kernaktionär mit einer Beteiligung von 20% am Grundkapital und bei gleichzeitigem Streubesitzes der übrigen 80% faktisch immer eine einfache Mehrheit in der HV erzielen. Dadurch ist es ihm möglich, den Aufsichtsrat zu beherrschen, indem er nur ihm nahe stehende Personen wählt. Derartigen Vorgängen kann nur durch die Erhöhung der Präsenzquoren entgegen gewirkt werden.
Dieselbe Problematik betrifft die meisten im Ausland gehaltenen Aktienpakete, wenn es darüber hinaus noch Satzungsbedingung ist, die Aktien für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung in der HV hinterlegen zu müssen (§ 107 Abs 2 AktG). Somit ist eine faktische Veräußerung mit sofortiger Übergabe zu einem wirtschaftlich rentablen Zeitpunkt nicht möglich (Aktiensperre). Dies führt dann dazu, dass Aktionäre entweder gar keine Aktien hinterlegen und der HV fern bleiben oder nur einen kleinen Bruchteil des Aktienbesitzes hinterlegen.
Wenn die Aktionäre ebenfalls mit der wirtschaftlichen Performance der Gesellschaft zufrieden sind, sehen sie keine Notwendigkeit, diesen Aufwand für die Teilnahme an der HV und die Stimmrechtsausübung auf sich zu nehmen. Des Weiteren erfahren gebietsfremde Aktionäre meist erst dann von den Hauptversammlungen, nachdem sie schon abgehalten wurden.
Die soeben genannten Punkte führen schließlich zu einer Verzerrung der Willensbildung im Verhältnis zur eigentlichen Aktionärsbeteiligung am Grundkapital. Folglich entstehen Möglichkeiten, dass Aktionäre mit wesentlich geringer Kapitalbeteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können.
Im Rahmen dieser wissenschaftlichen Arbeit sollen folgende Forschungsfragen untersucht werden: Wie funktioniert das jetzige System der Stimmrechtsausübung bei börsenotierten Gesellschaften? Welche Auswirkungen hat die RL 2007/36/EG auf die Stimmrechtsausübung? Wo kommt es in Folge der Richtlinie zu Widersprüchen mit der jetzigen Rechtslage? Wie kann der Anpassungsbedarf gelöst werden?
Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit soll die rechtlichen und praxisbezogenen Probleme der aktuellen Rechtslage auf dem Weg zur Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung darstellen.
Daran anschließend werden die Änderungen und Neuerungen durch die Richtlinie angeführt. Gleichzeitig werden entstehende Widersprüche zwischen der herrschenden und der kommenden Rechtslage aufgezeigt, die durch den österreichischen Gesetzgeber bei der RL-Umsetzung angepasst werden müssen.
Der Aufbau der wissenschaftlichen Arbeit gliedert sich im Hauptteil in mehrere Kapitel. Nach einer allgemeinen Erläuterung des Stimmrechts wird genauer auf die unterschiedlichen Formen der Stimmrechtsausübung eingegangen.
Jene Bereiche, die durch die Richtlinie verändert bzw. neu eingeführt werden - wie der Nachweisstichtag, die elektronische Stimmabgabe oder die Stimmabgabe per Brief -, werden im jeweiligen Abschnitt der jetzigen Rechtslage gegenübergestellt. Anschließend werden die Überschneidungen der Richtlinie mit dem jetzigen Recht angeführt und ein möglicher Lösungsansatz formuliert. Da sich die RL sowie das wissenschaftliche Thema auf börsenotierte Gesellschaften bezieht, wird nach primärer Abhandlung der nationalen Aktiengesellschaft auf die europäische Aktiengesellschaft (SE) eingegangen, sollte die Rechtslage eine besondere Unterscheidung erfordern.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | 2 | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | 6 | |
| 1. | EINLEITUNG | 9 |
| 1.1 | Problemstellung | 11 |
| 1.2 | Zielsetzung | 12 |
| 1.3 | Vorgehensweise | 13 |
| 2. | HAUPTTEIL | 14 |
| Kap. A. | Das Stimmrecht | 14 |
| A.1 | Parallelvorschriften | 15 |
| A.1.1 | Europäische Aktiengesellschaft (SE) | 15 |
| A.1.2 | dAktG | 16 |
| A.2 | Umfang des Stimmrechts | 17 |
| A.2.1 | Nennbetragsaktien - Stückaktien | 17 |
| A.2.2 | Inhaberaktien - Namensaktien - Zwischenscheine | 18 |
| A.2.3 | Stimmrechtsbeschränkungen: Höchststimmrecht - Abstufungen | 19 |
| A.3 | Beginn des Stimmrechts | 22 |
| A.3.1 | Allgemein | 22 |
| A.3.2 | Satzungsmäßige Vorverlegung | 23 |
| A.4 | Stimmrechtsausschlüsse | 25 |
| A.4.1 | Allgemein | 25 |
| A.4.2 | Entlastung | 26 |
| A.4.3 | Befreiung von Verpflichtungen | 27 |
| A.4.4 | Geltendmachung eines Anspruchs | 27 |
| A.5 | Ruhen des Stimmrechts aus eigenen Anteilen | 28 |
| A.6 | Stimmrechtslose Vorzugsaktien | 28 |
| A.6.1 | Allgemein | 28 |
| A.6.2 | Grundsatz: Kein Stimmrecht | 29 |
| A.6.3 | Ausnahme: Aufleben des Stimmrechts | 29 |
| A.6.4 | Parallelvorschriften SE | 33 |
| A.6.5 | Parallelvorschriften dAktG | 34 |
| A.7 | Syndikatsverträge | 34 |
| Kap. B | Stimmrechtsausübung in der HV | 37 |
| B.1 | Allgemein | 37 |
| B.2 | Aktienhinterlegung / Anmeldung - „record date“ | 38 |
| B.2.1 | Aktienhinterlegung | 38 |
| B.2.2 | Hinterlegungsfrist | 39 |
| B.2.3 | Hinterlegungsstellen | 40 |
| B.2.4 | Wirkungen der Hinterlegung | 42 |
| B.2.4 | Anmeldung zur HV | 44 |
| B.2.5 | Parallelvorschriften SE | 45 |
| B.2.6 | Nachweisstichtag (Art 7 RL) | 45 |
| B.3 | Stimmabgabe | 50 |
| B.3.1 | Art der Stimmabgabe | 50 |
| B.3.2 | Uneinheitliche Stimmabgabe | 51 |
| B.3.3 | Parallelvorschriften SE | 51 |
| B.4 | Abstimmungsergebnis - Veröffentlichung Internet (Art 14 RL) | 52 |
| B.4.1 | Abstimmungsergebnis | 52 |
| B.4.2 | Veröffentlichung Internetseite | 53 |
| Kap. C | Stimmrechtsausübung durch Dritte | 55 |
| C.1 | Allgemein | 55 |
| C.2 | Bevollmächtigung - proxy voting (Art 10, 11 RL) | 56 |
| C.2.1 | Bevollmächtigung | 56 |
| C.2.2 | proxy voting (Art 10, 11 RL) | 59 |
| C.3 | Sonstige Vertretung | 61 |
| C.4 | Legitimationsübertragung - Intermediäre (Art 13 RL) | 61 |
| C.4.1 | Allgemein | 61 |
| C.4.2 | Sonderregelung für Banken | 63 |
| C.4.3 | Hemmnisbeseitigung für Intermediäre (Art 13 RL) | 65 |
| C.5 | split-voting (Art 10 Abs 5 RL) | 67 |
| Kap. D | Elektronische Stimmrechtsausübung (Art 8 RL) | 67 |
| D.1 | Allgemein | 68 |
| D.2 | Möglichkeiten einer elektronischen HV | 69 |
| D.2.1 | Tele-Hauptversammlung | 69 |
| D.2.2 | Teilnahme via PC | 70 |
| D.2.3 | Virtuelle Hauptversammlung | 71 |
| D.3 | Abstimmung über § 102 Abs 3 AktG | 71 |
| D.4 | Einschränkungen (Art 8 Abs 2 RL) | 72 |
| D.5 | Anfechtungsrecht | 74 |
| D.6 | Zwischenfazit | 76 |
| Kap. E | Abstimmung per Brief (Art 12 RL) | 78 |
| 3. | SCHLUSSTEIL | 81 |
| 3.1 | Fazit und weiterführende Fragen | 81 |
| 3.2 | Anhang 1 | 83 |
| 3.3 | Anhang 2 | 84 |
| 3.4 | Anhang 3 | 85 |
| 3.5 | Literaturverzeichnis | 86 |
| 3.6 | Judikaturverzeichnis | 91 |
Textprobe:
Kapitel A.4, Stimmrechtsausschlüsse: Kapitel A.4.1, Allgemein: Um Interessenskonflikte zwischen Aktionären und der Gesellschaft sowie unter den Aktionären selbst zu vermeiden, normiert § 114 Abs 5 AktG gewisse Tatbestände, in denen das Stimmrecht des Aktionärs aufgrund von Befangenheit ausgeschlossen sein soll. Die Bevorzugung von Eigeninteressen gegenüber Gesellschaftsinteressen soll von vornherein vermieden werden. Bei der Abstimmung sind betroffene Aktionäre daher weder stimmen- noch kapitalmäßig zu berücksichtigen. HV-Beschlüsse, die das Stimmverbot nach Abs 5 missachten, sind anfechtbar.
Das Stimmverbot gilt sowohl für den betroffenen Aktionär selbst, als auch für alle anderen Personen, die das Stimmrecht von ihm ableiten (Treuhänder, Vertreter, Legitimationsaktionär). E contrario darf der Aktionär auch das Stimmrecht nicht ausüben, das er für Dritte innehat. Nach dem OGH kann es bei juristischen Personen zu Stimmverboten kommen, wenn der Vertreter die juristische Person derart beherrscht, dass wirtschaftlich von einer Identität zwischen dem Vertreter und der juristischen Person gesprochen werden muss.
Abgesehen vom Stimmrecht kann der Aktionär alle anderen Mitgliedschaftsrechte ausüben. Die Stimmverbote in § 114 Abs 5 AktG sind taxativ angeführt und können nicht durch Satzungsvereinbarung eingeschränkt oder erweitert werden.
Kapitel A.4.2, Entlastung: Das Stimmrecht entfällt bei Entlastungsbeschlüssen über Aktionäre, die dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören oder Abwickler sind (§ 114 Abs 5 Satz 1 Fall 1 AktG). Maßgeblich ist dabei die inhaltliche Entlastung an sich, nicht die Bezeichnung des Beschlussantrages. Bei einem Misstrauensvotum gegenüber einem Vorstandsmitglied bleibt das Stimmrecht bestehen (Größenschluss).Nach überwiegender Meinung sind bei Gesamtentlastungen sämtlicher Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder alle betroffenen Aktionäre, die dem Organ angehören, vom Stimmrecht ausgeschlossen. Bei Einzelentlastungen bestimmter Organmitglieder ist nur der zu entlastende Aktionär vom Stimmrechtsausschluss betroffen, die anderen Organmitglieder nicht.
Hinsichtlich Entlastungen von anderen Organen - der Vorstand soll den Aufsichtrat entlasten und umgekehrt - lehnt die überwiegende Meinung einen Stimmrechtsausschluss ebenso grundsätzlich ab.
Kapitel A.4.3, Befreiung von Verpflichtungen: Weiters ist der Aktionär bei Beschlüssen vom Stimmrecht ausgeschlossen, die ihn von einer Verpflichtung befreien soll (§ 114 Abs 5 Satz 1 Fall 2 AktG). Darunter ist jede Art der Befreiung zu verstehen, mag sie dabei endgültig oder vorübergehend, schuldrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher (§§ 43, 50, 84 Abs 4 99, 100 Abs 4, 124 AktG) Natur sein. Die HV ist jedoch nicht in der Lage, die Einlageverpflichtung des Aktionärs (§ 60 AktG) entfallen zu lassen. Zulässig sind allenfalls Beendigungen oder Beschränkungen von Nebenleistungspflichten (§ 50 AktG) durch Satzungsänderung.
Bei Beschlüssen über Kapitalherabsetzungen ist § 114 Abs 5 AktG teleologisch zu reduzieren, weil Aktionäre dabei ein besonderes Partizipationsinteresse haben. Wird von solidarisch gegenüber der Gesellschaft haftenden Aktionären nur einer aus der Haftung entlassen, so trifft das Stimmverbot nur ihn. Erlischt mit Schuldbefreiung eines Aktionärs zugleich die Verbindlichkeit eines anderen mithaftenden Aktionärs, dann ruht auch sein Stimmrecht.
Kapitel A.4.4, Geltendmachung eines Anspruchs: Wenn die Gesellschaft die Geltendmachung eines Anspruchs gegen einen Aktionär beschließt, dann ist das Stimmrecht wiederum ausgeschlossen (§ 114 Abs 5 Satz 2 AktG). Darunter fällt jede Art der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Anspruchsverfolgung inklusive Vorbereitungshandlungen (z.B. die Bestellung eines Prozessvertreters).
Das Stimmverbot wird neben der aktiven Anspruchserhebung auch dort bejaht, wo die Gesellschaft Handlungen zur Abwehr von Ansprüchen bzw. Verfahrensentscheidungen treffen muss (Vergleich, Rechtsmittel, etc.).
Kapitel A.5, Ruhen des Stimmrechts aus eigenen Anteilen: Gemäß § 114 Abs 6 iVm § 65 Abs 5 AktG ist das Stimmrecht jenen Aktien entzogen, die der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder einem Anderen für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs 3 UGB) gehören. Der Gesellschaft steht nicht nur kein Stimmrecht, sondern überhaupt kein Mitgliedschaftsrecht zu. Mit dieser Vorschrift soll der Einfluss der Verwaltung auf die Geschicke der AG ausgeschaltet werden. Davon ausgenommen ist eine Aktienbank aus ermächtigter Legitimationsübertragung iSd § 114 Abs 4 AktG, wenn das Stimmrecht aus Aktien resultiert, die von ihr ausgegebenen wurden und vom Aktionär bei ihr in depotrechtlich Verwahrung sind.
Kapitel A.6, Stimmrechtslose Vorzugsaktien: Kapitel A.6.1. Allgemein: Stimmrechtslose Vorzugsaktien oder Volksaktien haben ihre gesetzliche Grundlage in § 12 Abs 1 Satz 2 AktG und werden in §§ 115 bis 117 AktG näher geregelt. Dem Wesen nach sind Aktien dieser Gattung vom Stimmrecht ausgeschlossen, was durch die Sonderrechte Dividendenvorzug und Nachbezugsrecht aus vorangegangenen Vorzugsjahren ausgeglichen werden soll. Aktionären dieser Aktien kommen bis auf das Stimmrecht alle sonstigen Mitgliedschaftsrechte zu, was zugleich den Unterschied zu den Stammaktien darlegt.
Stimmrechtslose Vorzugsaktien werden durch ursprüngliche oder nachträgliche Satzungsbestimmung geschaffen und dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden (§115 Abs 2 AktG). Ansprechen soll es vor allem jene Aktionäre, die vorrangig mehr Interesse am abgesicherten Ertrag haben als am Mitbestimmungsrecht, das allerdings in gewissen Konstellationen aufleben kann. Im Rahmen dieser Arbeit soll nur auf den Ausschluss und das Aufleben des Stimmrechts eingegangen werden; die Sonderrechte bleiben außer Betracht.
Kapitel A.6.2, Grundsatz: Kein Stimmrecht: Der Stimmrechtsausschluss wirkt absolut und kann nicht auf einzelne Beschlussgegenstände eingeschränkt werden. Im Falle des ausgeschlossenen Stimmrechts zählen die stimmrechtslosen Vorzugsaktien bei der Ermittlung einer Stimmen- und Kapitalmehrheit für einen Beschluss nicht mit; es werden nur stimmberechtigte Aktien berücksichtigt. Gegenteiliges trifft jedoch bei Aufleben des Stimmrechts zu (§ 116 Abs 2 AktG).
Kapitel A.6.3, Ausnahme: Aufleben des Stimmrechts: Zum vorzeitigen Aufleben des Stimmrechts nach § 116 Abs 2 AktG kommt es, wenn die vorjährige Vorzugsdividende und die Vorzugsdividende aus dem anstehenden Geschäftjahr nicht voll zur Auszahlung gelangen - unabhängig, ob der Ertragsüberschuss fehlt oder nicht verwendet wird. Der gesetzliche Begriff Vorzugsbetrag meint ausschließlich den Gewinnvorzug und nicht eine allfällige Mehrdividende oder ein sonstiges Vorrecht.
Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Im ersten Fall entsteht das vorübergehende Stimmrecht mit Billigung bzw. Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat, wenn daraus kein oder ein nicht ausreichender Bilanzgewinn ersichtlich ist. Das Stimmrecht steht hier bereits in der HV zu, in der der Jahresabschluss vorgelegt wird.
Im zweiten Fall wurde zwar ein entsprechender Bilanzgewinn zur Deckung des Gewinnvorzugs erwirtschaftet; ungeachtet dessen sieht der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands aber keine Ausschüttung vor. Das Stimmrecht entsteht erst nach Beschlussfassung in der betreffenden HV und notarieller Beurkundung des Beschlusses (§ 111 AktG) - es kann erst in der nächsten HV ausgeübt werden (strittig). Wird der Jahresabschluss durch die HV selbst festgestellt (§ 125 Abs 3 AktG) und ergibt sich dabei wiederum ein unzureichender Bilanzgewinn, steht das Stimmrecht erst in der nächsten HV zu.
Durch das vorläufige Aufleben des Stimmrechts werden auch die gegenständlichen Vorzugsaktien bei der Berechnung der Kapital- und Stimmenmehrheit von HV-Beschlüssen berücksichtigt. Das aufgelebte Stimmrecht erlischt erst wieder durch die gänzliche Begleichung der rückständigen Beträge. Neben der Nachzahlung ist dafür kein weiterer Rechtsakt nötig.
Zum endgültigen Aufleben des Stimmrechts kommt es bei der Aufhebung oder der Beschränkung des Vorzugs nach § 117 AktG. Dabei wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugsrechts unterschieden.
Eine unmittelbare Beeinträchtigung ist nach hM nur bei einer direkter Auswirkung auf den Vorzug durch einen satzungsändernden Beschluss gemäß § 117 Abs 1 AktG zu verstehen. Eine bloß faktische oder wirtschaftliche Vorzugsbeeinträchtigung ist nicht ausreichend. Als Beispiele hierfür können die Aufhebung der Gewinnverteilungsbevorzugung, die Herabsetzung des Vorzugsdividendensatzes, die Verminderung oder Beseitigung des Nachbezugsrechts oder die Umwandlung eines selbstständigen in ein unselbstständiges Nachbezugsrechts angeführt werden.
Zur Wirksamkeit der Satzungsänderung sieht das Gesetz kumulativ einen HV-Beschluss und einen Sonderbeschluss vor. Die Einberufung der HV muss von jener des Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre streng getrennt erfolgen (§ 117 Abs 3 Satz 3 AktG).
Mangels abweichender Satzungsregelung ist eine Stimmen- und Kapitalmehrheit in der HV nach §§ 113 Abs 1, 146 Abs 1 AktG erforderlich; zusätzlich müssen die Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Beschlussfassung mit ¾ - Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen extra zustimmen (§ 117 Abs 3 AktG). An der Abstimmung in der HV über die Satzungsänderung dürfen stimmrechtslose Vorzugsaktionäre nur dann teilnehmen, wenn ihr Stimmrecht bereits nach § 116 Abs 2 AktG vorzeitig aufgelebt ist.
Die gesonderte Versammlung kann der HV vor- oder nachgehen; eine bloß getrennte Abstimmung in der gleichen HV begründet die Anfechtbarkeit des Sonderbeschlusses. Zwischen den beiden Beschlüssen muss ein zeitlicher und erkennbarer Konnex bestehen, sonst ist die Satzungsänderung unwirksam. Der Gesetzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass der verfahrensrechtliche Ablauf bei etwaigen Abweichungen mit Nichtigkeitsfolgen der Beschlüsse iSv §§ 195 bis 201 AktG bedroht ist (§ 117 Abs 3 Satz 2 AktG).
Der HV-Beschluss und der Sonderbeschluss erübrigen sich, wenn der Dividendenvorzug nach der Satzung befristet ist und mit Fristablauf endet. Die benötigten Beschlussfassungen entfallen nach dem OGH auch nicht beim Eintritt einer in der Satzung vorgesehenen auflösenden Bedingung, weil sonst der Vorstand einseitig in die Rechte der Vorzugsaktionäre eingreifen könnte.
Eine mittelbare Beeinträchtigung der Vorzugsaktionäre erfolgt durch die Ausgabe neuer Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten (§ 117 Abs 2 AktG). Die Vorrechte werden hier weder aufgehoben noch beschränkt; es wird dabei der wirtschaftliche Wert der Vorzugsrechte herabgemindert. Dabei lässt der Gesetzgeber offen, ob mit neuen Aktien Vorzugsaktien oder auch Stammaktien gemeint sind. Man wird jedoch im Konnex von Vorzugsaktien ausgehen müssen.
Ebenso tatbestandsmäßig iSd Abs 2 ist eine gleichwirkende Kapitalerhöhung oder die Neuausstattung von Aktien mit einem Rang, der die schon bestehenden stimmrechtlosen Vorzugsaktien beeinträchtigt. Alle mittelbar beeinträchtigenden Satzungsänderungen bedürfen wiederum eines gesonderten Sonderbeschlusses. Dieser kann gemäß § 117 Abs 2 Satz 2 AktG unterbleiben, wenn durch die Satzung die Ausgabe neuer Aktien bei der Einräumung des Vorzugs vorbehalten worden ist oder dabei das Stimmrecht später bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten wurde (§ 117 Abs 2 AktG). Begründet wird dies mit der gleichstehenden Gewährung der Rechte. Das Bezugsrecht solcher Aktien kann für stimmrechtslose Vorzugsaktionäre nicht ausgeschlossen werden (§ 117 Abs 2 letzter Satz AktG).
Sofern der Vorzug aufgehoben ist, gewähren die Aktien das Stimmrecht ex lege ohne zusätzlichen HV-Beschluss (§ 117 Abs 4 AktG). Die betroffenen Aktien sind somit keine stimmrechtlosen Vorzugsaktien nach §§ 115 ff AktG mehr.
Kapitel A.6.4, Parallelvorschriften SE: Die VO über das Statut der SE berücksichtigt zwar, dass mehrere Aktiengattungen vorhanden sein können, geht aber auf stimmrechtslose Vorzugsaktien explizit nicht ein. Vielmehr legt Art 60 Abs 1 VO-SE bei Vorhandensein mehrerer Aktiengattung fest, dass jeder Beschluss der HV noch einer gesonderten Abstimmung durch jede Gruppe von Aktionären erfordert, deren spezifische Rechte durch den Beschluss berührt werden. Somit sind nur stimmberechtigte Aktiengattungen davon umfasst. Stimmrechtslose Vorzugsaktionäre können nur in den Fällen der § 117 Abs 1 oder Abs 2 AktG Sonderbeschlüsse fassen.
Kapitel A.6.5, Parallelvorschriften dAktG: Die wortgleiche Parallelbestimmung von § 115 Abs 1 AktG befindet sich in § 139 Abs 1 dAktG. Nach deutschem Recht darf der Umfang der ausgegebenen, stimmrechtlosen Vorzugsaktien nicht nur bis zu einem Drittel, sondern bis zur Hälfte des Grundkapitals ausmachen (§ 139 Abs 2 dAktG). Die Regelung des § 116 AktG befindet sich mit kleinen Unterschieden im deutschen Recht in § 140 dAktG. § 117 AktG findet sich in § 141 dAktG wieder, allerdings mit einigen Abweichungen von der österreichischen Rechtslage.
Kapitel A.7, Syndikatsverträge: Zur Koordinierung der Stimmrechtsausübung können rechtwirksam Stimmrechtsbindungsverträge geschlossen werden, die auch als Syndikats-, Pool-, Konsortial- oder Schutzgemeinschaftsverträge bezeichnet werden. Syndikatsverträge sind gesetzlich nicht geregelt, aber in Lehre und Rechtssprechung als zulässig anerkannt. Eine Unzulässigkeit solcher Verträge lässt sich aus § 114 Abs 6 AktG ableiten, wo einer Einflussnahme der Gesellschaft auf die Abstimmung mit dem Stimmrechtsausschluss begegnet wird. Demnach können Syndikatsverträge nur zwischen Aktionären untereinander oder zwischen Aktionären und Dritten rechtsgültig und formfrei geschlossen werden.
Syndikatsverträge sind schuldrechtlicher Natur und werden von der ständigen Judikatur als GesbR bzw. Innengesellschaft qualifiziert (§ 1175 ABGB). Sie können auf bestimmte Zeit unkündbar abgeschlossen werden und vor Zeitablauf - wie jedes andere Dauerschuldverhältnis - durch wichtigen Grund gelöst werden.
Derartige Instrumente der Stimmpolitik werden für Absprachen zu bestimmten Beschlüssen, einzelnen Beschlusskategorien oder sämtlichen Beschlüssen herangezogen; meistens wird auch eine exakte Vorgehensweise vor der Beschlussfassung festgelegt. Darüber hinaus werden häufig viele andere Absprachen wie Personalabsprachen, Unternehmenspolitik, Finanzierung, Gewinnausschüttung, Rechtsnachfolge in Aktien usw. fixiert. Da sich dadurch auch oft Gegenstände regeln lassen, die der Satzung vom Gesetzgeber her entzogen sind, werden Syndikatsverträge meistens in österreichischen Familien- oder Konzerngesellschaften eingesetzt.
Hinsichtlich der Stimmabgabe ist jenes Abstimmverhalten maßgeblich, das in der HV ausgeübt wurde. Irrelevant ist somit eine bindungswidrige Abstimmung aus dem geschuldeten Syndikatsvertrag, die nach hM und Judikatur nicht angefochten werden kann. Sollte sich aber der treuwidrige Aktionär bei der Abstimmung durchsetzen, wird der HV-Beschluss in der Regel wegen Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 195 AktG anfechtbar sein.
Die in § 114 Abs 5 AktG genannten Stimmverbote gelten auch für Stimmrechtsbindungsverträge; sie können zu großen Abgrenzungsproblemen führen, wenn ein vom Stimmverbot erfasster Aktionär nicht in der HV, sondern im Rahmen des Syndikats an der Beschlussfassung mitwirkt. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Mitwirkung dem Syndikatsbeschluss Wirkung verleiht. Tichy empfiehlt daher in den Syndikatsvertrag bereits die Klausel aufzunehmen, dass Aktionäre auch ihr Stimmrecht im Syndikat nicht ausüben dürfen, sollten sie vom Stimmverbot in der HV erfasst sein. Nähere Ausführungen zu Syndikatsverträgen und deren Stimmrechtsausübung würden den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen.
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Arbeit zitieren:
Schlager, Michael September 2008: Die Modernisierung der Stimmrechtausübung bei börsennotierten Gesellschaften, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Stimmrecht, Stimmrechtsausübung, Aktionär, Aktiengesellschaft, RL 2007/36/EG



