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Modellierung eines Umsetzungsvorgehens für die neuen Offenlegungsanforderungen nach Basel II und IFRS

Modellierung eines Umsetzungsvorgehens für die neuen Offenlegungsanforderungen nach Basel II und IFRS
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Thomas Ament
  • Abgabedatum: August 2007
  • Umfang: 110 Seiten
  • Dateigröße: 414,6 KB
  • Note: 1,8
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Köln Deutschland
  • Bibliografie: ca. 45
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0581-6
  • ISBN (CD) :978-3-8366-0581-6 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Ament, Thomas August 2007: Modellierung eines Umsetzungsvorgehens für die neuen Offenlegungsanforderungen nach Basel II und IFRS, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Basler Eigenkapitalvereinbarung (2001), Bank, Publizität, International Financial Reporting Standards, Basel II

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Diplomarbeit von Thomas Ament

Einleitung:

Banken führen Nachfrage und Angebot von Geld zusammen und erbringen dabei verschiedene Transformationsleistungen. Im Einzelnen sind dies die Informationsfunktion, die Größentransformation, die Fristentransformation und die Risikotransformation. Im Rahmen der Risikotransformation nehmen Banken Einlagen von Kunden herein und geben diese wiederum als Kredite heraus, deren Rückzahlung an die Bank unsicher ist. Beide Transaktionen begründen ein Kreditverhältnis, dessen Ausgestaltung ein Ungleichgewicht an vorhandenen Informationen beinhaltet, da Kreditgeber das Verhalten ihrer Kreditnehmer nicht einschätzen können. Eine Bank betreibt nun aus diesem Sachverhalt heraus Risikomanagement, um diese Risiken zu steuern und zu begrenzen.

Die Banken möchten für die eingegangenen Risiken einen möglichst hohen Ertrag erzielen. Sie haben ein Interesse, möglichst viel über ihre Kreditnehmer zu wissen und den Zinssatz für den Kredit als Kalkulationsgrundlage entsprechend risikoadjustiert zu gestalten. Kreditnehmer mit niedrigeren Risiken begrüßen eine dem individuellen Risiko angepassten Zins, wohingegen für Kreditnehmer mit hohem Risiko ein pauschaler Zinssatz vorteilhafter ist.

Aus externer Sicht der Bank haben des Weiteren noch Kapitalanleger und Ratingagenturen den Anspruch, möglichst detailliert über die vorhandenen Risiken und den Umgang mit ihnen in der Bank informiert zu sein. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die die Aufsicht über die Banken in Deutschland ausübt, will die Solidität und Stabilität des Bankensystems gewährleisten, woraus sich ebenfalls ein großes Interesse an der Risiko- und Ertragslage der Banken ergibt. Basel II sind die neuen Regelungen des Baseler Ausschusses, die diese Verhältnisse entscheidend beeinflussen und für deren Umsetzung und Einhaltung die BaFin zuständig ist. Der Grundlagenteil dieser Arbeit beleuchtet die genaue Ausgestaltung von Basel II näher.

Der Anspruch und Bedarf an Informationen kann nur bis zu einem gewissen Grad befriedigt werden. Die betragsmäßige oder quantitative Offenlegung wichtiger Ertrags- und Risikokennzahlen einer Bank an den Markt wirkt diesen bestehenden Informationsasymmetrien entgegen. Zentrales Element ist die regelmäßige Veröffentlichung von Geschäftsberichten.

Das implizite Ziel der Aufsicht ist eine risikogerechte Verzinsung der vergebenen Kredite von Banken. Steuerungsgröße ist das Eigenkapital, das in den Banken zur Unterlegung der Risiken aus dem Kreditgeschäft vorhanden sein muss. In Basel I mussten pauschal pro 100 Euro (EUR) vergebenem Kredit 8 EUR an Eigenmitteln vorhanden sein. Das Volumen der Kredite war die entscheidende Größe und Determinante für die Kreditpolitik der Banken. Als Folge sank die Qualität der Gesamtheit der Schuldner von Banken. Basel II erweitert die Anforderungen an das Informationsverhalten der Schuldner von Banken und der Banken selbst. Die Kreditnehmer müssen den Banken mehr risiko- und ertragsrelevante Informationen zur Verfügung stellen und Banken müssen ihre Kommunikation von risikorelevanten Daten um betragsmäßige und beschreibende Inhalte erweitern. Die Anforderungen an die Risikoberichterstattung werden erheblich erweitert. Dem Ziel der Aufsicht, den Finanzmarkt durch mehr Transparenz zu stabilisieren, wird Rechnung getragen.

Die Kreditinstitute befinden sich des Weiteren seit 2001 in einem Umstellungsprozess von nationalen, vielfach stark steuerrechtlich geprägten Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) auf die an den Informationsbedürfnissen der internationalen Kapitalmärkte ausgerichteten International Financial Reporting Standards (IFRS). Zusätzlich müssen Banken auf nationaler Ebene die Vorgaben des Deutschen Standardisierungsrates (DSR) beachten. Kapitel 2.4. widmet sich diesen Anforderungen im Detail.

Obwohl die bilanziellen Vorgaben zur Rechnungslegung bei der Konzeption von Basel II als Grundlage herangezogen wurden, gestaltet sich die gemeinsame Umsetzung der Regelungen schwierig. Die Anforderungen haben Gemeinsamkeiten, aber auch entscheidende Unterschiede. Die Adressaten der bilanziellen Regelungen sind nämlich die Investoren, der Empfänger der aufsichtsrechtlichen Regelungen ist die BaFin. Gleichzeitig haben IFRS und Basel II mit der Internationalisierung und Vereinheitlichung des Risikomanagements und der Bilanzierung ein gemeinsames Ziel.

Umsetzungsansätze sollten die Bank als ganzes betrachten, da die Ergebnisse die Ertrags- und Risikosituation beeinflussen. Die Banken streben eine sinnvolle und effiziente Lösung für die Risikooffenlegungsanforderungen an. Kosten, Nutzen und Risiken unter Berücksichtigung des individuellen Aufbaus der Bank und der Abläufe stehen für die Banken im Fokus.

Die Hoffnungen auf Synergien zwischen den IFRS und Basel II, beispielsweise hinsichtlich der Risikoberichterstattung, haben sich bisher nur eingeschränkt erfüllt. Diese Diplomarbeit modelliert ein möglichst effizientes Vorgehen der Umsetzung des „Double Impact“ aus aufsichtsrechtlichen und bilanziellen Vorgaben. Mögliche Wege werden in vorher definierten Dimensionen analysiert und verglichen. Drei Alternativen arbeiten das Spektrum an Möglichkeiten für eine Bank heraus. Wo sollten Banken optimalerweise ansetzen und was muss berücksichtigt werden? Welche organisatorischen Maßnahmen sind sinnvoller Weise zu ergreifen? Im Ergebnis entsteht eine beschreibende Empfehlung, die individuell auf ein Institut anwendbar ist.

Als Grundlage für die Modellierung werden die Inhalte von Basel II und den bilanziellen Anforderungen vorgestellt, wobei der Fokus auf der Offenlegung liegt. Konvergenzen und Divergenzen werden erarbeitet.

Unter Basel I erfolgte eine Quersubventionierung der schlechten durch die guten Kreditnehmer, da der Zins für alle gleich war. In diesem Kontext widmet sich diese Arbeit außerdem folgenden Fragestellungen: Helfen die neuen Offenlegungsanforderungen Informationsasymmetrien abzubauen? Welche Möglichkeiten bieten sich den Beteiligten ihre Positionen zu verbessern und den Informationsstand zu optimieren?

Die gewonnenen Erkenntnisse werden final in den Gesamtzusammenhang zur Arbeit gebracht und einer kritischen Würdigung unterzogen.

Gang der Untersuchung:

Nach der Einleitung mit einer Einführung in das Thema, der Zielsetzung und der Darstellung der Vorgehensweise folgen die Grundlagen für den Umsetzungsteil. Kapitel 2.1 beschäftigt sich mit dem Bankenmarkt und den bestehenden Informationsverhältnissen.

Darauf aufbauend folgen in Kapitel 2.2 die Definition des Risikobegriffs, der Risikoarten, des Risikomanagements im Allgemeinen sowie der Risikoberichterstattung.

Kapitel 2.3, 2.4 und 2.5 beschäftigen sich mit den gesetzlichen Anforderungen auf regulatorischer und bilanzieller Ebene. Synergien, Konvergenzen und Divergenzen vervollständigen diesen Teil.

Abschnitt 2.6 stellt den bankspezifischen Rahmen für die Modellierung vor. Die Kapitel schließen jeweils mit einer Synthese.

In Kapitel 3 wird die Umsetzung modelliert. Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3 widmen sich den drei Umsetzungsalternativen. Es folgen die Umsetzungsempfehlung und die Einordnungen der Ergebnisse in den Gesamtkontext in den Kapiteln 3.4 und 3.5. Kapitel 4 schließt die Arbeit mit einem Fazit ab.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis V
Tabellenverzeichnis VI
Verzeichnis der Anhänge VII
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis VIII
1. Einleitung 6
1.1 Einführung in das Thema 6
1.2 Zielsetzung 8
1.3 Vorgehensweise 9
2. Grundlagen 11
2.1 Der wirtschaftspolitische Rahmen von Basel II 11
2.1.1 Asymmetrische Informationen 12
2.1.2 Screening und Signaling 14
2.1.3 Wertung des staatlichen Eingreifens 16
2.1.4 Synthese 17
2.2 Begriffsdefinitionen 18
2.2.1 Risiko 18
2.2.2 Risikomanagement 18
2.2.3 Risikoberichterstattung 20
2.2.4 Synthese 21
2.3 Der aufsichtsrechtliche Rahmen von Basel II 22
2.3.1 Von Basel I zu Basel II - Ein Überblick 22
2.3.2 Die 3 Säulen von Basel II 25
2.3.3 Synthese 31
2.4 Die bilanziellen Offenlegungsanforderungen 33
2.4.1 Die Vorgaben des IASB: IAS 1 und IFRS 7 34
2.4.2 Der Standard des DSR: DRS 5-10 auf nationaler Ebene 37
2.4.3 Synthese 38
2.5 Die Zusammenführung der Offenlegungsanforderungen 39
2.5.1 Synthese 45
2.6 Der Rahmen der Modellierung 46
2.6.1 Risikomanagement und Gesamtbanksteuerung 46
2.6.2 Kommunikation der Informationen: Das Reporting 48
2.6.3 Parameter der Modellierung 49
2.6.4 Synthese 50
3. Die Umsetzung der neuen Offenlegungsanforderungen 51
3.1 Alternative A: Die getrennte Umsetzung in isolierten Projekten 52
3.1.1 Methoden 52
3.1.2 Daten 53
3.1.3 Systeme 54
3.1.4 Prozesse 55
3.1.5 Kosten, Nutzen und Risiko 57
3.1.6 Synthese 58
3.2 Alternative B: Die gemeinsame Umsetzung mit zentraler Reporting Datenbank 59
3.2.1 Methoden 59
3.2.2 Daten und Systeme 60
3.2.3 Prozesse 65
3.2.4 Kosten, Nutzen und Risiko 66
3.2.5 Synthese 66
3.3 Alternative C: Die gemeinsame Umsetzung als Integriertes Reporting 68
3.3.1 Methoden 68
3.3.2 Daten 73
3.3.3 Systeme 74
3.3.4 Prozesse 75
3.3.5 Kosten, Nutzen und Risiko 76
3.3.6 Synthese 77
3.4 Umsetzungsempfehlung 78
3.5 Einordnung der Umsetzungsergebnisse in den Gesamtkontext 81
4. Fazit 84
Anhang 88
Literaturverzeichnis 96

Textprobe:

Kapitel 2.5, Die Zusammenführung der Offenlegungsanforderungen: Die Gegenüberstellung der Anforderungen erfolgt in den Dimensionen Ziele der Risikooffenlegungsanforderungen, Konsolidierungskreis, Inhalte zum Risikomanagement, Angaben zur Gesamtrisikolage, übergreifender Vergleich der Risikokategorien und geforderte Berichtsinhalte zu den einzelnen Risikoarten. Die Vergleiche der Kapitalanforderungen, der Angabepflichten zu Marktwerten sowie der Veröffentlichung der Angaben runden die Darstellung ab.

Die Offenlegungsanforderungen aus der SolvV beabsichtigen, der Aufsicht und dem Markt zusätzliche risikorelevante Informationen zur Verfügung zu stellen sowie die Kräfte des Marktes zu aktivieren. Die berichteten Informationen innerhalb der Rechnungslegung dienen primär der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen an die Abschlussadressaten bzw. Investoren. Die Risikolage der Banken transparenter zu machen, ist das übergeordnete, gemeinsame Ziel.

IFRS 7 regelt Angaben zu Finanzinstrumenten, der DRS 5-10 bezieht sich auf Unternehmen, die einen Konzernabschluss erstellen, und Basel II modelliert die Eigenkapitalunterlegung aller Kreditinstitute. Aus diesen unterschiedlichen Anwendungsbereichen verbunden mit der weiteren Auslegung der Einbeziehung von Tochterunternehmen im Rahmen der Rechnungslegung ergeben sich differierende Konsolidierungskreise. Die Angaben der Risikoberichterstattung sind nicht direkt miteinander vergleichbar. Der Baseler Ausschuss ist sich dessen bewusst. Das Baseler Papier fordert qualitative Angaben zu den Unterschieden, detaillierte Überleitungen zwischen den Regelwerken sind ausdrücklich nicht gewünscht.

Qualitative Aspekte des Risikomanagements berücksichtigt der nationale Standard DRS 5-10 nur im Allgemeinen. IFRS 7 und Basel II konkretisieren die Angaben in der Weise, dass auch zu jeder einzelnen Risikokategorie Ziele, Strategien und Prozesse zu erläutern sind. Der Management Approach prägt die Vorgaben zur Offenlegung der quantitativen Daten nach IFRS 7 und Basel II. Zusätzlich enthält die SolvV noch die Verpflichtung, qualitative Aussagen zu Kreditrisikominderungstechniken und Verbriefungen zu treffen. Folglich sind hier Konvergenzen für eine gemeinsame Darstellung erkennbar.

Alle Regelungen zur Offenlegung haben das Ziel, es dem Adressaten zu ermöglichen, sich ein Bild über die Gesamtrisikolage zu verschaffen. Basel II betont hier die Aussagen zur Kapitaladäquanz, d. h. hier müssen die vorhandenen Risikodeckungsmassen dem durch die einzelnen Risiken gebundenen Kapital gegenübergestellt werden. DRS 5-10 und IFRS 7 beinhalten Aussagen zu Risikokonzentrationen. Aus der Aufteilung der Forderungen nach Basel II in Regionen und Branchen sind diese ebenfalls ableitbar. Risikominderungstechniken finden aufsichtsrechtlich und bilanziell ihren Niederschlag, Basel II fordert hier detaillierte Angaben. Ein wichtiger Unterschied besteht in der Verwendung aufsichtsrechtlicher Größen in der SolvV und interner Methoden und Daten aus der Risikosteuerung im DRS 5-10 und den IFRS. Die aufsichtsrechtliche Offenlegung der Gesamtrisikolage berücksichtigt nur Risiken, die auch in Säule 1 relevant sind, hier können z. B. Immobilienrisiken in der Berichterstattung durch Säule 3 verloren gehen.

Der DRS 5-10 differenziert zwischen Adressenausfallrisiken, Liquiditätsrisiken, Marktrisiken und Operationellen Risiken. IFRS 7 bezieht sich auf Finanzinstrumente und betrachtet daher explizit nur das Adressenausfall- und das Marktrisiko, zum Liquiditätsrisiko sind qualitative Angaben zu machen. Operationelle Risiken finden im internationalen Rechnungslegungsstandard keine Berücksichtigung. Im Hinblick auf die Forderung nach der Darstellung einer Gesamtrisikolage sollten diese jedoch auch bilanziell offengelegt werden. Die SolvV beinhaltet Adressenausfallrisiken, Marktrisiken und Operationelle Risiken als explizite Inhalte. Implizit sind durch die umfassende Darstellung des Risikomanagements in Säule 2 die Liquiditäts- und sonstigen Risiken auch erfasst. Aussagen zu „sonstigen Risiken“ sieht ausdrücklich nur der DRS 5-10.41-42 vor.

Zum Adressenausfallrisiko beinhalten alle Vorgaben detaillierte und umfangreiche Anforderungen. Basel II fordert Angaben, die von allen Kreditinstituten, unabhängig von der angewandten Methode, offengelegt werden müssen, sowie für KSA, IRBA und FIRBA spezifische Inhalte. Banken soll hiermit die Flexibilität eingeräumt werden, einen ihrem Risikoprofil und ihrer Komplexität angemessenen Ansatz zu wählen.

IFRS 7 verlangt eine Darstellung des maximalen Kreditrisikos. Bestehende Sicherheiten werden separat erläutert. DRS 5-10 ist im Bezug auf die Untergliederung des Adressenausfallrisikos in Kreditrisiko, Kontrahentenrisiko, Länderrisiko und Anteilseignerrisiko am umfangreichsten. Die Offenlegungsanforderungen der SolvV sind am weitreichendsten und detailliertesten.

Die Marktwertorientierung der IFRS spiegelt sich in der Verwendung von Fair Values anstelle von Buchwerten wider. Das ermittelte maximale Kreditrisiko nach IFRS deckt sich somit nicht mit den bilanziellen Buchwerten nach HGB. Die Positionswerte und das Bruttokreditvolumen können grundsätzlich als Vergleichsbasis zu Basel II herangezogen werden, der Aufriss nach SolvV-Forderungsklassen im Gegensatz zu der Differenzierung nach Finanzinstrumenten erschwert dies. In IFRS erfolgt die Bewertung der Sicherheiten zum Fair Value separat. Basel II beinhaltet dies im Rahmen der Ermittlungen der Eigenkapitalanforderungen. Angaben zu Vermögenswerten, die entweder einen Zahlungsverzug aufweisen oder wertgemindert sind, fordern Basel II und IFRS. Bezüglich der Definition von in Verzug beinhalten die IFRS keine explizite Aussage, hier kann auf Basel II verwiesen werden. Die SolvV sieht einen Zahlungsverzug nach Ablauf von 90 Tagen als eingetreten an. Da ein Zahlungsverzug nach IAS 39.59 (b) einen drohenden Ausfall indiziert, kann insofern eine Kompatibilität der jeweiligen Interpretationen von IFRS 7 und Basel II zum Begriff Not leidend herbeigeführt werden.

Die unterschiedliche Kategorisierung beim Adressenausfallrisiko ist eine wichtige Determinante für die in Kapitel 3 folgende Modellierung der Offenlegungsanforderungen.

Das Marktrisiko findet in allen Regelwerken Berücksichtigung. DRS 5.10.36 und IFRS 7.40-42 berücksichtigen Value-at-Risk-Modelle (VaR-Modelle) und Sensitivitätsanalysen als geeignete Quantifizierungsmethoden. Intern verwendete Modelle müssen aufsichtsrechtlich zugelassen sein. Die Ergebnisse von Backtesting-Verfahren und Stresstesting bei VaR-Modellen sind gem. nationalem Standard zu erläutern. In der SolvV können zur Messung des Marktrisikos sowohl das bankaufsichtliche Standardverfahren aber auch eigene Risikomodelle angewendet werden.

Zum Liquiditätsrisiko sieht IFRS 7 eine Analyse der bilanziellen Verbindlichkeiten hinsichtlich ihrer möglichen vertraglichen Fälligkeitstermine vor. Der Umgang mit den sich daraus ergebenden Risiken ist zu beschreiben. DRS 5-10 bzw. DRS 5 unterteilen weiter in Liquiditätsrisiko i. e. S., Refinanzierungsrisiko und Marktliquiditätsrisiko. Quantitative Angaben und Angaben zu Auswirkungen unerwarteter Ereignisse sind erforderlich. Basel II verlangt keine explizite Darstellung der Liquiditätsrisiken.

Die Operationellen Risiken sind gem. DRS 5-10.38-40 i. A. quantitativ darzustellen. Bestimmte Voraussetzungen stufen eine rein qualitative Darstellung als ausreichend ein. In IFRS 7 werden Operationellen Risiken nicht berücksichtigt. Das IASB hat hierzu das Diskussionspapier Management Commentary, das sich mit der Einführung eines Managementberichts beschäftigt, veröffentlicht. Entwicklungen und wie diese Eingang in die bestehenden Normen finden, bleiben abzuwarten. Aufgrund der steigenden IT-Abhängigkeit der Banken wird den Operationellen Risiken in Basel II ein hoher Stellenwert beigemessen. Daher werden sowohl qualitative als auch quantitative Angaben gefordert. Zusätzlich beinhaltet die SolvV Angaben zur angewandten Beurteilungsmethode und ggf. zu einem AMA bei dessen Verwendung.

IAS 1 verlangt hier die umfangreichsten Offenlegungsinhalte. Das ökonomische Kapital und dessen Steuerung müssen beschrieben werden. Kreditinstitute können diesbezüglich auf das aufsichtsrechtliche Kapital verweisen und die regulatorischen Vorschriften darstellen. Wenn die Steuerung auf Basis des ökonomischen Kapitals erfolgt, reicht dies jedoch nicht aus, die Berichterstattung ist dann um Angaben zur Zusammensetzung und Aufteilung des ökonomischen Kapitals zu erweitern. Sofern in der Säule 3 das aufsichtsrechtliche Kapital als Steuerungsgröße getrennt nach Risikoarten publiziert wird (§ 325 Abs. 2 SolvV), entstehen aus IAS 1 somit keine zusätzlichen Angabepflichten. Den Anforderungen aus DRS 5-10.43 genügt diese Darstellung ebenfalls. Hier ist kein expliziter Ausweis von Kapitalanforderungen verlangt.

Angaben von Fair Values sind grundlegender Bestandteil der Offenlegung nach IFRS. Methoden und Prämissen der Bewertung sind offenzulegen (IFRS 7.25-30). DRS 5-10 sieht keinen expliziten Ausweis vor. Das Baseler Papier verlangt die tägliche Bewertung von Handelsbuchpositionen zu Marktpreisen (Tz. 693-694, S. 173). Regulatorisch erfolgt die Bewertung der Eigenkapitalunterlegung auf Basis von Buchwerten. Da Eigenkapitalbestandteile aber in der Rechnungslegung unter Anwendung der IFRS/IAS und somit des Fair Value bewertet werden, entstehen Differenzen. Um diese Unterschiede zu eliminieren entstanden Korrekturfilter, die sog. Prudential Filters. Hier werden unerwünschte Auswirkungen auf das Eigenkapital bereinigt. Das bankaufsichtliche Eigenkapital soll seine Funktion als Risikopuffer uneingeschränkt behalten, auch wenn nach IFRS/IAS bilanziert wird.

Der Risikobericht soll nach IFRS 7 Teil des Jahresabschlusses sein, DRS 5-10 platziert die Informationen als Teil des Konzernlageberichts und die SolvV schlägt explizit das Internet als Medium vor. Der Ausweis des bilanzrechtlichen Teils sollte im (Konzern-) Lagebericht erfolgen, ein Verweis im (Konzern-) Abschluss auf die Risikoberichterstattung ist dann ausreichend. Der Risikobericht nach Säule 3 sollte eigenständig auf der Internetseite veröffentlicht werden. Unnötige Prüfungspflichten können so vermieden werden. Verweise zu qualitativen Angaben im bilanziellen Risikobericht sind möglich.

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Arbeit zitieren:
Ament, Thomas August 2007: Modellierung eines Umsetzungsvorgehens für die neuen Offenlegungsanforderungen nach Basel II und IFRS, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Basler Eigenkapitalvereinbarung (2001), Bank, Publizität, International Financial Reporting Standards, Basel II

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