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Mobiliarsicherheiten in Spanien und Deutschland

Eine rechtsvergleichende Untersuchung

Mobiliarsicherheiten in Spanien und Deutschland
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Ines Rahmlow
  • Abgabedatum: Februar 1998
  • Umfang: 97 Seiten
  • Dateigröße: 654,3 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Leuphana Universität Lüneburg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-1544-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-1544-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-1544-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Rahmlow, Ines Februar 1998: Mobiliarsicherheiten in Spanien und Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Pfandrecht, Rechtsentwicklung, Internationales Privatrecht, Sicherungsübereignung, Mobiliarhypothek

Diplomarbeit von Ines Rahmlow

Einleitung:

Am 1.1.1993 startete der Europäische Binnenmarkt. Dieser garantiert die Freizügigkeit von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Menschen.

Damit verbunden ist ein Zuwachs von Warenveräußerungen und eine steigende Mobilität von Personen und Unternehmen. Spanien nimmt hinsichtlich seiner Exporte und Importe mit Deutschland im Vergleich zu den anderen EU-Staaten eine mittlere Position ein. Als Urlaubsziel und für einen längeren Aufenthalt, sowohl geschäftlich als auch privat, räumen die Deutschen Spanien Priorität ein. Insofern liegt es nahe, sich im Rahmen des Internationalen Managements zu fragen, welche Konsequenzen sowohl vom vermehrten Außenhandelsgeschäft als auch von der zunehmenden Mobilität von Handelspartnern und/oder Kreditnehmern erwartet werden können.

Bekannt ist, daß die Abwicklung von Außenhandelsgeschäften weit größere Risiken in sich bergen als Inlandsgeschäfte. Die Ursache hierfür liegt an der größeren Entfernung, an unterschiedlichen Handelspraktiken, an der unterschiedlichen Sprache, den verschiedenen wirtschaftlichen Systemen und vor allem an der unterschiedlichen Gesetzgebung. Inwiefern die fremde Gesetzgebung von der eigenen differiert, ist meistens nicht bekannt.

Für "internationale Banken, wenn diese zur Sicherung ihrer Kredite im Lande des Schuldners belegene dingliche Sicherheiten akzeptieren müssen," als auch für Lieferanten von Waren, die großes Interesse daran haben, ihren Lieferantenkredit abzusichern, ist die Bedeutung von Mobiliarsicherheiten aber sehr groß.

Diese werden daher für Spanien und Deutschland in der folgenden Arbeit vergleichend untersucht. Dabei wird als Mobiliarsicherheit das Faustpfandrecht, das besitzlose Pfandrecht, die Mobiliarhypothek, die einfache Sicherungsübereignung und der Eigentumsvorbehalt betrachtet. Nach der jeweiligen vergleichenden nationalen Darstellung der einzelnen Mobiliarsicherheiten, sowohl in Deutschland als auch in Spanien, werden die Probleme im deutsch - spanischem und spanisch - deutschem Handels - und Kreditverkehr erläutert.

Ziel der Untersuchung ist, einen Überblick über die möglichen und in der Praxis zum Teil angewandten Mobiliarsicherheiten in Spanien zu bekommen und die Unterschiede zwischen deutschen und spanischen Mobiliarsicherheiten zu erkennen. Ferner könnten die Ausführungen dazu dienen, deutschen Exporteuren das Risiko aufzuzeigen, daß sie eingehen, wenn sie ihre Allgemeinen deutschen Geschäftsbedingungen und Handelsusancen auf den Handel mit Spanien übertragen.

Inhaltsverzeichnis:

1. Problemstellung und Zielsetzung 1
2. Allgemeine Rechtsentwicklung in Deutschland und Spanien 2
3. Publizitätspflichten als wichtiges Mittel zur Rechtssicherung 5
4. Das internationale Privatrecht 7
4.1. Auswirkungen auf die Mobiliarsicherheiten 7
4.2. Anerkennung und Grenzen der Regelungen in Deutschland und Spanien 9
4.3. Varianten beim grenzüberschreitenden Verkehr 10
4.4. Zusammenfassendes Ergebnis 10
5. Das Pfandrecht 11
5.1. Rechtsgrundlagen in Deutschland und Spanien 11
5.2. Grundlagen des Pfandrechts an beweglichen Sachen 12
5.3. Arten des Pfandrechts 13
5.4. Bestellung des Pfandrechts an einer bewegliche Sache 14
5.5. Verwertung des Pfandes 16
5.6. Das Pfandrecht im grenzüberschreitenden Verkehr 18
6. Die Mobiliarhypothek (Registerpfandrecht) und das besitzlose Pfandrecht 19
6.1. Definition und Entwicklung in Spanien 19
6.2. Ausprägung in Deutschland 20
6.3. Anwendung der beiden Sicherheiten in Spanien 22
6.3.1. Gesetzliche Grundlagen 22
6.3.2. Eingrenzende Vorschriften 24
6.4. Bestellung der Mobiliarhypothek und des besitzlosen Pfandes 25
6.5. Rechte und Pflichten des Schuldners und Gläubigers 27
6.6. Besonderheiten der Mobiliarhypothek 29
6.6.1. Allgemeines 29
6.6.2. Mobiliarhypothek an einem Handelsbetrieb 30
6.6.3. Die Mobiliarhypothek an Fahrzeugen 31
6.6.4. Die Mobiliarhypothek an maschinellen Einrichtungen von Industriebetrieben 31
6.7. Besonderheiten des besitzlosen Pfandrechts 32
6.8. Probleme im grenzüberschreitenden Verkehr 33
7. Sicherungsübereignung 34
7.1. Das deutsche Recht 34
7.1.1. Allgemeines 34
7.1.2. Rechtsnatur der Sicherungsübereignung 35
7.1.3. Die Sicherungsabrede 36
7.1.4. Das sachliche Verfügungsgeschäft 37
7.1.5. Die Akzessorietät der Sicherungsübereignung 38
7.1.6. Gegenstand der Sicherungsübereignung 39
7.1.7. Verwertung des Sicherungsgutes 40
7.2. Das spanische Recht 41
7.2.1. Allgemeines 41
7.2.2. Die Doppeleffekt-Theorie und ihre Folgen 42
7.2.3. Die Anerkennung der Sicherungsübereignung heute 44
7.2.4. Wirkung gegenüber Dritten 46
7.2.5. Gegenstand der Sicherungsübereignung 47
7.2.6. Verwertung des Sicherungsgutes 48
7.3. Zusammenfassendes Ergebnis 49
7.4. Probleme im grenzüberschreitenden Verkehr 49
8. Der einfache Eigentumsvorbehalt
8.1. Definition und Entwicklung in beiden Ländern 51
8.2. Entstehung des einfachen Eigentumsvorbehalts 54
8.2.1. In Deutschland 54
8.2.2. In Spanien 55
8.3. Wirkung des einfachen Eigentumsvorbehalts 57
8.3.1. Wirkung zwischen den Parteien 57
8.3.2. Wirkung gegenüber Dritterwerbern 59
8.3.3. Wirkung bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung 62
9. Sonstige Formen des Eigentumsvorbehalts in beiden Ländern 64
9.1. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt 64
9.1.1. Entstehung 64
9.1.2. Die Verarbeitungsklausel 65
9.1.2.1. In Deutschland 65
9.1.2.2. In Spanien 65
9.1.3. Vorausabtretungsklausel 66
9.1.3.1. In Deutschland 66
9.1.3.2. In Spanien 67
9.2. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt 68
9.2.1. Definition 68
9.2.2. Ausprägung im deutschen Recht 69
9.2.3. Ausprägung im spanischen Recht 70
9.3. Weitere Sonderformen des Eigentumsvorbehalts 71
9.3.1. Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt 71
9.3.2. Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt 71
9.4. Besonderheiten des spanischen Abzahlungsgesetzes 71
9.5. Probleme im grenzüberschreitenden Verkehr 74
10. Schlußbetrachtung 80
Quellenverzeichnis I - IV

Automatisiert erstellter Textauszug:

Wie die anderen Sicherungsgeschäfte auch, besteht das Rechtsinstitut der Sicherungsübereignung aus einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und einem sachenrechtlichen Verfügungsgeschäft. Das Verpflichtungsgeschäft wird als Sicherungsabrede oder Sicherungsvertrag bezeichnet.198 Dieser Sicherungsvertrag stellt den Rechtsgrund - die causa - für die Übertragung des Sicherungsgutes dar. Da die gesetzliche Basis für die Sicherungsabrede fehlt und im Rahmen von Schuldverträgen Vertragsfreiheit gilt, wird die Sicherungsabrede entweder einzelvertraglich durch die Parteien vereinbart oder mittels Allgemeinen Geschäftsbedingungen.199 In dem Sicherungsvertrag werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, unter Umständen die Verwertungsbefugnis des Sicherungsnehmers, der Sicherungszweck, die zu sichernde Forderung und die Art der Sicherheit bestimmt.200 Der Sicherungsübereignungsvertrag verschafft dem Sicherungsnehmer treuhänderisches Eigentum. Eine Definition oder eine nähere Begriffserklärung der Treuhand existiert nicht.201 Charakteristisch für Treuhandverhältnisse ist aber die Übertragung der vollen Rechtsstellung auf den Treunehmer bzgl. des Treuguts im Außenverhältnis, die [...]

Gegenüber dem gesetzlich geregelten Pfandrecht an beweglichen Sachen gemäß §§ 1204 ff. BGB weist die Sicherungsübereignung für den Schuldner zwei erhebliche Vorteile auf: Zum einen kann der Sicherungsgeber das zur Fortführung seines Unternehmens notwendige Produktivkapital wie z.B. Maschinen, Kraftfahrzeuge u.ä. in seinem unmittelbaren Besitz behalten. Die Möglichkeit, das zur Kredittilgung notwendige Kapital zu verdienen, wird ihm damit vereinfacht. Zum anderen scheint der Schuldner gegenüber Dritten kreditwürdig zu sein, da die Sicherungsübereignung nach außen hin nicht erkennbar ist, d.h. es fehlt die Publizität. Für den Sicherungsnehmer hingegen weist sie den Vorteil auf, daß er den als Kreditsicherheit dienenden Gegenstand nicht lagern muß, wodurch Kosten und Verwaltungsaufwand entstehen würden. Nachteilig für ihn ist, daß durch den unmittelbaren Besitz beim Sicherungsgeber die Gefahr besteht, daß dieser entgegen der in der Sicherungsabrede gemachten Vereinbarung über die Sache verfügt, so daß ein gutgläubiger Dritter Eigentum an der Sache erlangen kann. [...]

Die üblichste Form der in Deutschland vorkommenden Sicherungsübereignung zur Sicherung einer Forderung ist folgende: "Das Eigentum an der Sache wird durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Besitzkonstitut) fiduziarisch übertragen. Sicherungsgeber und -nehmer müssen dabei ein Rechtsverhältnis vereinbaren, 'vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt' (§930). Ein solches Besitzmittlungsverhältnis liegt gemäß § 868 BGB vor, wenn der Sicherungsgeber die Sache etwa als Verwahrer oder auf Grund eines ähnlichen Verhältnisses besitzt, vermöge dessen er dem Sicherungsnehmer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist; dadurch wird auch der Sicherungsnehmer Besitzer, und zwar mittelbarer Besitzer."196 Nach herrschender Meinung sind die Bedingungen eines solchen Besitzmittlungsverhältnisses in der Sicherungsabrede zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, auf die weiter unten noch näher eingegangen wird, hinreichend konkretisiert und damit erfüllt.197 [...]

Arbeit zitieren:
Rahmlow, Ines Februar 1998: Mobiliarsicherheiten in Spanien und Deutschland, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Pfandrecht, Rechtsentwicklung, Internationales Privatrecht, Sicherungsübereignung, Mobiliarhypothek

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