Mobbing im Betrieb
Rechtliche Handlungsmöglichkeiten für den Betriebsrat
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Stephanie Langmaß
- Abgabedatum: November 2004
- Umfang: 125 Seiten
- Dateigröße: 603,0 KB
- Note: 1,0
- Institution / Hochschule: Bayerische Hochschule Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-8545-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-8545-0 P - ISBN (CD) :978-3-8324-8545-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Langmaß, Stephanie November 2004: Mobbing im Betrieb, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Mobbinghandlung, Betreibsverfassungsgesetz, Handlungsmöglichkeit, Anti-Mobbing, Betriebsvereinbarung
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Diplomarbeit von Stephanie Langmaß
Problemstellung:
Mobbing ist ein Phänomen, das heute in den Medien sehr intensiv und umfassenddiskutiert wird. So wurde etwa von einer Sekretärin berichtet, die wochenlang von ihren Kollegen schikaniert wurde, bis sie schließlich einen Selbstmordversuch unternahm. Zurück im Büro begrüßten sie die Kollegen mit den Worten: „Ach, nicht mal das haben Sie geschafft? Versuchen Sie´s doch noch einmal“.
Bekannt wurde auch der Fall einer 22-jährigen Polizistin, die sich in Folge von Mobbinghandlungen und sexueller Belästigung mit ihrer Dienstwaffe erschossen hatte.
Wenn Menschen im Berufsleben in einer Art „Zwangsgemeinschaft“ zum Zweck der Arbeitsverrichtung zusammenkommen, sind einzelne Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nie gänzlich zu vermeiden. Was unterscheidet jedoch Mobbing - den Psychoterror am Arbeitsplatz - von alltäglichen, normalen Reibereien und Konflikten unter Kollegen?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen definiert Mobbing in einem Grundsatzurteil vom 10.04.2001 als „fortgesetzte, aufeinander aufbauende […]der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen […]die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“. Aktuell leiden 2,5 % bis 3 % aller deutschen Beschäftigen unter Mobbing, so der “Mobbing-Report 2002“ von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Diese Tendenzen sind vor allem auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen zurückzuführen. Durch die zunehmende Globalisierung der Märkte verstärkt sich der Druck auf die einzelnen Unternehmen. Die Folge sind Umstrukturierungen ganzer Betriebe und ein permanenter Stellenabbau. Die verbleibenden Arbeitsabläufe werden immer komplexer und verantwortungsvoller. Durch den ständig steigenden Leistungsdruck und die Angst um die berufliche Existenz entwickelt sich der Arbeitsplatz mehr und mehr zum allgemeinen Spannungsfeld. Die Folge ist ein schlechtes Betriebsklima, indem Konflikte mittels Schikane und Ausgrenzung anderer kompensiert werden.
Mobbing hat sowohl für die Betroffenen als auch für die gesamte Gesellschaft und Wirtschaft weitreichende Konsequenzen: Die Mehrzahl der Mobbing betroffenen klagt über ein negatives Wohlbefinden sowie über psychische und physische Beschwerden. Etwas 20 % der Selbstmorde in Deutschland können zudem auf Mobbingaktivitäten zurückgeführt werden. Neben diesen dramatischen Folgen für den einzelnen verursacht Mobbing in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zum anderen einen gesamtwirtschaftlichen Schaden in Höhe von ca. 25 Milliarden Euro.
Mobbing kann und darf aufgrund der oben dargestellten gravierenden Folgen in einer demokratischen Gesellschaft nicht geduldet werden und verstößt eindeutig gegen die im Grundgesetz geschützten Persönlichkeitsrechte.
Das deutsche Arbeitsrecht bietet zum heutigen Zeitpunkt bereits vielfältige juristische Möglichkeiten um gegen Mobbing vorzugehen, so dass Mobbing – der Kampf am Arbeitsplatz – keinesfalls hingenommen werden muss. Insbesondere der Arbeitgeber und die betriebliche Interessenvertretung sind gefordert, alles zu unternehmen, um Mobbing möglichst präventiv zu verhindern bzw. im konkreten Fall zu bekämpfen.
Speziell dem Betriebsrat kommt per Gesetz die Aufgabe zu, die Interessen aller Arbeitnehmer zu vertreten und sie somit auch vor Mobbing zu schützen. Die vorliegende Arbeit wird sich mit der Frage beschäftigen, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten dem Betriebsrat im Kampf gegen Mobbing zur Verfügung stehen.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 1.1 | Problemstellung | 1 |
| 1.2 | Gang der Arbeit | 3 |
| 2. | Mobbing verstehen | 5 |
| 2.1 | Der Mobbingbegriff | 5 |
| 2.1.1 | Allgemeine Definition | 5 |
| 2.1.2 | Rechtsprechungs-Definition | 6 |
| 2.2 | Abgrenzung des Mobbing von anderen Konflikten | 8 |
| 2.3 | Mögliche Mobbinghandlungen | 10 |
| 2.3.1 | Die 45 Handlungen – was Mobber tun | 11 |
| 2.3.2 | Katalog der 100+… Mobbinghandlungen | 11 |
| 2.4 | Der Verlauf von Mobbing | 13 |
| 2.5 | Wer sind die Beteiligten? | 15 |
| 2.6 | Ursachen und Folgen | 16 |
| 2.6.1 | Ursachen | 16 |
| 2.6.2 | Folgen | 18 |
| 3. | Mobbing aus rechtlicher Sicht | 23 |
| 3.1 | Arbeitsrechtliche Dimension des Mobbing | 24 |
| 3.2 | Aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu Mobbing | 27 |
| 3.3 | Kollektivrechtliche Handlungsmöglichkeiten gegen Mobbing | 33 |
| 4. | Rechtliche Handlungsmöglichkeiten für den Betriebsrat | 34 |
| 4.1 | Die Stellung des Betriebsrats | 34 |
| 4.2 | Präventive Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats | 36 |
| 4.2.1 | Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats (§§ 80, 75 BetrVG) | 36 |
| 4.2.2 | Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats bezüglich der Gestaltung von Arbeitsbedingungen (§ 90 BetrVG) | 40 |
| 4.2.3 | Mitbestimmungsrechte des Betriebrats (§ 87 BetrVG) | 44 |
| 4.2.4 | Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Mobbingproblematik | 46 |
| 4.2.4.1 | Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zur Mobbingproblematik | 48 |
| 4.2.4.2 | Betriebsvereinbarung „Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz“ der Volkswagen AG | 50 |
| 4.2.5 | Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) | 61 |
| 4.3 | Reagierende Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats | 64 |
| 4.3.1 | Beschwerderecht der Arbeitnehmer (§§ 84, 85 BetrVG) | 64 |
| 4.3.1.1 | Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat (§ 85 BetrVG) | 65 |
| 4.3.2 | Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer (§ 104 BetrVG) | 67 |
| 4.4 | Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen | 68 |
| 5. | Zusammenfassung und Ausblick | 73 |
| Anhang | VIII | |
| Literaturverzeichnis | XXI | |
| Erklärung | XXI |
Was als sexuelle Belästigung empfunden wird, ist durch das subjektive Empfinden der Betroffenen bestimmt. Mobbing, wie beispielsweise das Verleumden von Werksangehörigen und deren Familien, Verbreiten von Gerüchten über Werksangehörige oder deren Familien, absichtliches Zurückhalten von arbeitsnotwendigen Informationen oder sogar Desinformation, Drohungen und Erniedrigungen, Beschimpfung, verletzende Behandlung, Hohn und Aggressivität, unwürdige Behandlung durch Vorgesetzte, wie z.B. die Zuteilung kränkender, unlösbarer, sinnloser oder gar keiner Aufgaben. Diskriminierung, wie beispielsweise aus rassistischen, ausländerfeindlichen oder religiösen Gründen, die in mündlicher oder schriftlicher Form geäußert werden sowie - diesbezügliche Handlungen gegenüber Werksangehörigen. Die o.g. Grundsätze gelten gleichermaßen für das Verhalten von Werksangehörigen gegenüber im Unternehmen beschäftigten Fremdfirmenangehörigen. [...]
Präambel Eine Unternehmenskultur, die sich durch ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz auszeichnet, bildet die Basis für ein positives innerbetriebliches Arbeitsklima und ist damit eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Sexuelle Belästigung, die sich meist gegen Frauen richtet, und Mobbing gegen einzelne sowie Diskriminierung nach Herkunft und Hautfarbe und der Religion, stellen am Arbeitsplatz eine schwerwiegende Störung des Arbeitsfriedens dar. Sie gelten als Verstoß gegen die Menschenwürde sowie als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Solche Verhaltensweisen sind unvereinbar mit den Bestimmungen der Arbeitsordnung. Sie schaffen im Unternehmen ein eingeengtes, stressbelastetes und entwürdigendes Arbeits- und Lernumfeld und begründen nicht zuletzt gesundheitliche Störungen. Das Unternehmen verpflichtet sich, sexuelle Belästigungen, Mobbing, Diskriminierung zu unterbinden und ein partnerschaftliches Klima zu fördern und aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für die Werbung und Darstellung in der Öffentlichkeit. [...]
Arbeitsplatz“ der Volkswagen AG Mittlerweile existieren in Deutschland einige Betriebsvereinbarungen, die zur Verbesserung des Betriebsklimas in Betrieben und Verwaltungen beitragen sollen und die ähnlich der oben dargestellte Musterbetriebsvereinbarung strukturiert sind.276 Die Volkswagen (VW) AG Wolfsburg ergriff bereits 1996 als eines der ersten Unternehmen die Initiative zum Abschluss der Betriebsvereinbarung „Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz“. Diese wird noch heute als Startschuss und Vorbild für viele weitere Vereinbarungen gesehen. Darin wird das Bestreben des Unternehmens konkretisiert, sich aktiv für ein „gleichberechtigtes, faires und menschliches Miteinander aller Beschäftigten“ einzusetzen, d.h. sich der Prävention bzw. dem Kampf gegen Mobbing zu widmen.277 Diese Betriebsvereinbarung278 wird im Folgenden abschnittsweise vorgestellt. Einzelne Komponenten werden im Hinblick auf die Prävention bzw. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832485450
Arbeit zitieren:
Langmaß, Stephanie November 2004: Mobbing im Betrieb, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Mobbinghandlung, Betreibsverfassungsgesetz, Handlungsmöglichkeit, Anti-Mobbing, Betriebsvereinbarung



