Der Minderheitenschutz im Recht der Europäischen Union in Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Angelo Trebo
- Abgabedatum: September 2003
- Umfang: 160 Seiten
- Dateigröße: 780,1 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Österreich
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7482-9
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7482-9 P - ISBN (CD) :978-3-8324-7482-9 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Trebo, Angelo September 2003: Der Minderheitenschutz im Recht der Europäischen Union in Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Minderheiten, KSZE, OSZE, Menschenrechte, Minorität
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Diplomarbeit von Angelo Trebo
Zusammenfassung:
In der Entstehungsgeschichte der Europäischen Gemeinschaften hat das Thema Minderheiten und deren Schutz bislang keine überdimensionale Rolle gespielt. Durch die Wandlung der Gemeinschaft von einem wirtschaftlich orientierten Zusammenschluss zu einer politischen Union sowie durch die Bereitschaft, immer mehr Länder in den „Club“ aufzunehmen, hat das sensible Thema der Minderheiten in Europa zunehmend an Bedeutung gewonnen. Durch den Fall des Kommunismus in Osteuropa und die progressive Annäherungspolitik dieser Länder an den Westen sind viele latente Nationalitäten- und somit auch Minderheitenkonflikte in dieser Region ans politische Tageslicht getreten sind. Durch den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Länder zur Europäischen Union werden deshalb manche politisch höchst brisante Situationen und Probleme in die Agenda der EU-Institutionen aufgenommen.
Gleichermaßen sieht sich die Politik in Europa immer mehr mit den Bedürfnissen der sog. „neuen Minderheiten“ konfrontiert, meist Einwanderer und deren Nachkommen, die sich in einer ambivalenten Lage zwischen dem Willen, die eigene Identität und Kultur bewahren zu wollen, und der Notwendigkeit, sich an die Gegebenheiten ihres Gastgeberlandes anpassen zu müssen, befinden.
Nach einer kurzen allgemeinen Einführung zum Thema Minderheiten im Völker- und Europarecht, untersucht die Arbeit die existierende rechtliche und politische Lage für (vornehmend) ethnische, aber auch soziale und andere Minderheitengruppen auf der Ebene der EU und wie das Thema Minderheiten in der Vergangenheit von deren Institutionen angegangen wurde. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Gemeinschaftspolitik seit dem Fall der Berliner Mauer, und insbesondere auf die gemeinschaftliche Außenpolitik. So wird der Begriff des „Doppelstandards“ der Union in Minderheitenfragen kritisch durchleuchtet und die ganze Tragweite der sich bis heute abzeichnenden Konsequenzen aufgezeigt.
Im Blickfeld der Erweiterung nach Osten geht der Autor daran, die von der EU für die ehemaligen kommunistischen Ostblockländer zur Verfügung stehenden Mittel für den Minderheitenschutz zu analysieren und die durch den Beitritt dieser Länder in die künftige EU neu entstehenden Probleme in Minderheitenfragen unter die Lupe zu nehmen.
Die Arbeit schließt mit einem Kapitel über künftige mögliche Szenarien einer gemeinschaftlichen Minderheitenpolitik im erweiterten Europa, unter besonderer Einbeziehung der wichtigsten Autorenmeinungen zu diesem Thema.
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Entwicklung des Minderheitenschutzes | 5 |
| 1.1. | Rechtlich-historischer Überblick über die Entwicklung der Minderheitenfrage in Europa | 5 |
| 1.1.1. | Anfänge und Erster Weltkrieg | 5 |
| 1.1.2. | Die Entwicklung in der Nachkriegszeit | 7 |
| 1.1.2.1. | Vereinte Nationen | 7 |
| 1.1.2.2. | Europarat | 8 |
| 1.1.2.3. | KSZE/OSZES | 14 |
| 1.2. | Definition des Begriffes „Minderheit“ | 20 |
| 2. | Der Minderheitenschutz in der EU | 26 |
| 2.1. | Gibt es einen Minderheitenschutz im Recht der EU? | 26 |
| 2.1.1. | Minderheitsrechtliche Aspekte im Entstehungsprozess der Europäischen Gemeinschaften | 26 |
| 2.1.2. | Minderheitenschutz auf der Tagesordnung der EU-Politik | 31 |
| 2.2. | Ist es überhaupt sinnvoll, auf EU-Ebene nach einem Minderheitenschutz zu streben? | 34 |
| 2.3. | Interner und externer Minderheitenschutz | 37 |
| 2.3.1. | Interner Minderheitenschutz | 39 |
| 2.3.1.1. | Die Freizügigkeit des Personenverkehrs als anfänglicher Faktor der gemeinschaftsrechtlichen Minderheitenfrage | 39 |
| 2.3.1.2. | Politischer Einfluss und Tätigkeiten der EG/EU-Organe | 40 |
| a) | Europäisches Parlament. | 42 |
| b) | Der Rat der EU und Europäischer Rat | 50 |
| c) | Ausschuss der Regionen | 54 |
| 2.3.1.3. | Der Grund- und Menschenrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht | 56 |
| a) | Die Rechtsprechung des EuGH zum Thema | 60 |
| b) | Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union | 64 |
| 2.3.1.4. | Diskriminierungsverbot nach Art. 13 EGV | 71 |
| 2.3.1.5. | Minderheitenschutz als Teil des Kampfes gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit | 75 |
| a) | Die „Rassen-Richtlinie“ | 77 |
| b) | Die „Beschäftigungsrichtlinie“ | 81 |
| 2.3.1.6. | Kulturelle Vielfalt | 83 |
| a) | EBLUL | 87 |
| b) | Mercator | 86 |
| c) | Euromosaic | 89 |
| d) | Kultur 2000 (vormals Ariane, Kaleidoscope, Raphael) | 90 |
| e) | Förderung von Regional- und Minderheitensprachen | 91 |
| 2.3.1.7. | Die Regionalpolitik im Zeichen des Minderheitenschutzes | 93 |
| 2.3.1.8. | Die EU-Sanktionen gegen Österreich und der neue Art. 7 EUV nach dem Vertrag von Nizza | 96 |
| 2.3.2. | Externer Minderheitenschutz | 101 |
| 2.3.2.1. | Die Erklärung über Jugoslawien und die Richtlinien zur Anerkennung neuer Staaten in Osteuropa und in der ehemaligen Sowjetunion. | 102 |
| 2.3.2.2. | Der Stabilitätspakt | 106 |
| 2.3.2.3. | Die Osterweiterung | 110 |
| 2.3.2.4. | Die Menschenrechtsklausel in den AKP-Abkommen | 112 |
| 3. | Der Minderheitenschutz und die EU-Osterweiterung. | 115 |
| 3.1. | Die Erweiterung der Europäischen Union als historische Chance | 115 |
| 3.2. | Kurzer historischer Rückblick der Minderheitenfrage in Osteuropa, speziell seit 1989 | 116 |
| 3.3. | Die Beitrittskriterien von Kopenhagen | 119 |
| 3.4. | Die Europa-Abkommen | 122 |
| 3.4.1. | Assoziierung als Vorstufe zum Beitritt | 122 |
| 3.4.2. | Menschenrechts- und Minderheitenschutz als Bestandteil der Assoziierungsabkommen | 123 |
| 3.4.3. | Die Beziehung zur Türkei und deren kurdische Minderheit | 126 |
| 3.5. | Die Agenda 2000 und die Regelmäßigen Berichte der Kommission | 128 |
| 3.6. | Die Beitrittspartnerschaft | 132 |
| 3.7. | Von der EU in Osteuropa initiierte Projekte in Zusammenhang mit Menschenrechts- und Minderheitenfragen | 133 |
| 3.7.1. | PHARE | 133 |
| 3.7.2. | ACCESS | 134 |
| 3.7.3. | EIDHR | 135 |
| 3.8. | Rassismusbekämpfung in den Beitrittsländern und die Situation der Roma | 136 |
| 4. | Zukunftsperspektiven des Minderheitenschutzes im Recht der Europäischen Union | 140 |
| 4.1. | Status quo | 140 |
| 4.2. | Szenario einer künftigen gemeinschaftlichen Minderheitenpolitik | 141 |
| 4.2.1. | Agnostizismus und Bedeutungsverlust | 142 |
| 4.2.2. | Die „sehr verschiedene Europäische Union“ | 143 |
| 4.2.3. | Die Streitfrage der Kollision zwischen nationalen Minderheitenschutznormen und Gemeinschaftsrecht sowie die Rolle des EuGH | 144 |
| 4.2.4. | Tragweite einer potentiellen EU-Minderheitenschutznorm | 147 |
| 4.3. | Schlusswort | 150 |
| Literaturverzeichnis | 151 | |
| Abkürzungsverzeichnis | 157 |
Rassismusbekämpfung stattfinden – und den Erweiterungskriterien in Bezug auf Minderheitenfragen, hergestellt wurde264. In der Mitteilung der Kommission zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in den Beitrittsländern vom Mai 1999265 hieß es, dass die Ablehnung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus ein integrierendes Element der in Art. 6 EUV festgelegten Grundsätze der Union sei und dass der Minderheitenschutz sowie der Respekt von Minderheiten in der Folge ein Schlüsselelement des Kampfes gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Beitrittsländern darstelle. Agierend auf der Basis des Auftrags zur Beseitigung von Diskriminierungen hat die EU bislang Projekte initiiert, welche die „eklatantesten Fälle“ von Diskriminierungen, also im Bereich der traditionellen, „negativen“ Diskriminierung betreffen, und hat bislang keine Maßnahmen zur „positiven“ Diskriminierung vorgesehen266. Diese Art von Anti-Diskriminierungsmaßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene bislang v.a. im Bereich der Gleichbehandlung von Mann und Frau behandelt, und scheinen dagegen für andere Minderheiten, die Diskriminierungen ausgesetzt sind, schwer durchsetzbar. Allerdings lässt die Haushaltslinie für „Pilotprojekte zur multikulturellen Integration“267, die darauf abzielt, „die Information, Kommunikation, Sensibilisierung und Hinterfragung in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und auf neue Modelle zur Integration ethnischer Minderheiten“ zu verbessern, zur Annahme verleiten, dass mit den angepeilten Themenbereichen „Unterstützung der Integration und der Mitwirkung ethnischer Minderheiten in Unternehmen des öffentlichen Minderheiten und in privaten der Sektors“, „Förderung und der Mitwirkung Politik ethnischer sowie in nationalen, regionalen lokalen [...]
b) Die „Beschäftigungsrichtlinie“ (RL 2000/78) Ebenfalls Teil des Kommissionspakets zur Bekämpfung von Diskriminierungen war die „Rahmenrichtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“261, auch „Beschäftigungsrichtlinie“ genannt. In Anlehnung an die Tatbestände des Art. 13 EGV, außer Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, will diese Richtlinie einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf vorgeben. Der Anwendungsbereich ist hier jedoch enger gefasst als bei der RL 2000/43, da diese RL nur auf den Arbeitsbereich Anwendung findet. Die Richtlinie muss bis Dezember 2003 umgesetzt sein und lässt in bestimmten Fällen eine Ungleichbehandlung aus beruflichen Anforderungen oder auf Grund des Alters zu, sofern die von der RL vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. So wie schon Art. 13 und die Rassenrichtlinie ist auch diese ebenfalls auf NichtEU-Bürger anwendbar. Gerade diese Gruppe von Menschen sind ja oft die größten Opfer ethnischer Diskriminierungen, weil Drittstattsangehörige häufiger arbeitslos sind, weniger sichere und schlechter bezahlte Arbeitsplätze haben, seltener befördert werden, schlechtere Arbeitsbedingungen haben und seltener einen sozialen Aufstieg als die Bevölkerungsmehrheit erfahren. Werden die Richtlinien 43 und 78/2000 wirksam umgesetzt, wird dies positive Auswirkungen auf die Situation ethnischer Minderheiten und Migranten auf dem Arbeitsmarkt haben262. Der Link zwischen Minderheitenschutz und dem gemeinsamen Kampf der Europäischen Union gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ist vornehmlich ein „politisches Konstrukt“263. Die EU hat diesen Weg der Rassismusbekämpfung u.a. dazu benützt, der von den EU-Erweiterungskandidaten kritisierten Politik des „Doppelstandards“ in Minderheitenfragen entgegenzutreten, indem eine Verbindung zwischen den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundrechten und gemeinsamen [...]
gemäß Art. 13 EGV - durch eine Ergänzung und einen Ausbau der einzelstaatlichen Bestimmungen, und insbesondere durch eine gemeinsame Definition einer rechtswidrigen Diskriminierung bekämpft werden. Die Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis Juli 2003 umgesetzt werden muss, sieht, neben der mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierung auch einen dritten Tatbestand der „Belästigung“ (harassment) vor, u.z. unerwünschte Verhaltensweisen, die ein feindseliges Umfeld schaffen und in Zusammenhang mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft einer Person stehen. Die Bereiche, in denen die Richtlinie Anwendung findet, sind sehr vielschichtig und beinhalten u.a. den Beschäftigungsbereich, den Sozialschutz und die soziale Sicherheit, soziale Vergünstigungen, den Bildungsbereich, die Gesundheitsfürsorge sowie Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen – als Kunde und als Anbieter -, einschließlich Wohnraum. Bereiche also, in denen Minderheitenangehörige oft nachteilig behandelt werden260. Die Richtlinie findet weiters Anwendung auf „alle Personen“, also auch Drittstaatsangehörige und juristische Personen, betrifft jedoch keine Ungleichbehandlungen auf Grund der Staatsangehörigkeit und lässt die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und ihren Zugang zu Beschäftigung und Beruf unberührt. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass nicht nur sämtliche in Rechtsund Verwaltungsvorschriften, oder sondern auch Bestimmungen Einzeloder Kollektivverträgen –vereinbarungen, [...]
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http://www.diplom.de/ean/9783832474829
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Trebo, Angelo September 2003: Der Minderheitenschutz im Recht der Europäischen Union in Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung, Hamburg: Diplomica Verlag
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Minderheiten, KSZE, OSZE, Menschenrechte, Minorität



