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Mezzanine Finanzierungsinstrumente für mittelständische Unternehmen

Rechtliche Gestaltung, Bilanzierung und steuerliche Behandlung

Mezzanine Finanzierungsinstrumente für mittelständische Unternehmen
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Stefan Kurz
  • Abgabedatum: Dezember 2005
  • Umfang: 103 Seiten
  • Dateigröße: 1,6 MB
  • Note: 1,1
  • Institution / Hochschule: Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (ehemals FH Nürtingen) Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9246-5
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9246-5 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9246-5 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Kurz, Stefan Dezember 2005: Mezzanine Finanzierungsinstrumente für mittelständische Unternehmen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Finanzierungsinstrument, Mittelstand, Stille Beteiligung, Genussrecht, Nachrangdarlehen

Diplomarbeit von Stefan Kurz

Gang der Untersuchung:

Der Begriff „mezzanine Finanzierungsinstrumente“ ist zu Zeit in aller Munde. Fast jede Geschäftsbank hat dieses Thema in den letzen Monaten aufgegriffen und auf Vortragsveranstaltungen für Geschäftskunden in den Mittelpunkt gestellt. Dabei gelten mezzanine Finanzierungsinstrumente, die eine Zwischenform von Eigenkapital und Fremdkapital darstellen, als die Finanzierungsalternative speziell für mittelständische Unternehmen, deren finanzielle Situation sich aufgrund der schwierigen gesamtwirtschaftlichen Lage in den letzten Jahren wesentlich verschlechtert hat.

In naher Zukunft droht im Hinblick auf die baldige Umsetzung der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung für Banken (Basel II) aufgrund der zu erwartenden restriktiveren Kreditvergabe durch die Banken sogar noch eine Verschärfung der Situation, da deutsche mittelständische Unternehmen traditionell eine geringe Eigenkapitalquote aufweisen, die aber oft maßgeblich für ein Rating sein kann und somit eine bislang praktizierte Finanzierung durch die „Hausbank“ künftig erschweren wird. Zur Verbesserung der Eigenkapitalsituation können mezzanine Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden, die je nach Ausgestaltung im Ratingprozess zumindest wirtschaftlich dem Eigenkapital zugeordnet werden. In dieser Arbeit wird jedoch in erster Linie auf die rechtlichen Aspekte bei der vertraglichen Ausgestaltung der Finanzierungsinstrumente eingegangen, die maßgeblichen Einfluss auf die Darstellung in der Bilanz sowie hinsichtlich der steuerlichen Behandlung haben.

Im ersten Teil wird der Begriff der mezzaninen Finanzierungsinstrumente erläutert und abgegrenzt. Da es sich hierbei um eine Zwischenform von Eigenkapital und Fremdkapital handelt, wird auf diese Kapitalformen sowohl aus nationaler Sicht (HGB) als auch unter internationalen Gesichtspunkten (IFRS) ausführlich eingegangen. Da in dieser Arbeit auf Finanzierungsinstrumente speziell für mittel-ständische Unternehmen eingegangen wird, ist noch eine Definition des Begriffs „Mittelstand“ aufgeführt.

Der zweite Teil der Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Gestaltung der atypisch stillen Gesellschaft, von Genussrechten, der typisch stillen Gesellschaft, von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen. Dabei wird insbesondere auf zivilrechtliche Grundlagen, Vergütungsformen bzw. Ergebnis- und Vermögensbeteiligung der Kapitalgeber sowie auf deren Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte eingegangen. In Bezug auf die sehr flexibel gestaltbaren Vergütungsformen wird in einem Exkurs eine mögliche „Wucherzins“ – Problematik i.S.d. § 138 BGB aufgegriffen.

Im dritten Teil wird ausführlich auf die Bilanzierung der jeweiligen mezzaninen Finanzierungsinstrumente eingegangen, und zwar sowohl nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften als auch nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften der IFRS. Die gewonnenen Erkenntnisse werden nach jedem Kapitel in einem Schaubild zusammenfassend dargestellt.

Der letzte Teil befasst sich mit der steuerlichen Behandlung der Instrumente. Hierbei steht vor allem der steuerliche Abzug der Finanzierungsaufwendungen als Betriebsausgaben im Mittelpunkt der Untersuchung. Ebenfalls wird noch ausführlich auf die äußerst komplizierte und umstrittene Vorschrift des § 8a KStG und dessen Auswirkungen auf einzelne mezzanine Finanzierungsinstrumente eingegangen.

Es zeigt sich, dass bei der vertraglichen Gestaltung von mezzaninen Finanzierungsinstrumenten stets auch die Auswirkungen auf die Bilanzierung und die Besteuerung des Unternehmens beachtet werden müssen, damit es nicht zu einem unbeabsichtigten Ausweis in der Bilanz kommt, der sich unter Umständen nachteilig auf das Ergebnis eines Ratings auswirken kann, oder die an den Kapitalgeber gezahlten Vergütungen werden seitens des Finanzamts nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt. Daher sollte das zu finanzierende Unternehmen möglichst schon vor Abschluss des Finanzierungsvertrags den Rat eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters einholen. Diese Arbeit soll hierfür als Unterstützung dienen.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis VI
Abbildungsverzeichnis IX
1. Einleitung 1
2. Erläuterung und Abgrenzung relevanter Begriffe 2
2.1 Definition, Formen und Abgrenzung des Begriffs „Mezzanine“ 2
2.2 Erläuterung der Begriffe Eigenkapital und Fremdkapital 6
2.2.1 Kriterien für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital auf nationaler Ebene 6
2.2.2 Kriterien für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach IFRS 9
2.3 Definition des Begriffs „Mittelstand“ 12
3. Die rechtliche Gestaltung mezzaniner Finanzierungsinstrumente 16
3.1 Eigenkapitalähnliche Finanzierungsinstrumente 16
3.1.1 Die atypisch stille Gesellschaft 16
3.1.1.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen der stillen Gesellschaft 16
3.1.1.2 Die Abgrenzung zwischen atypisch und typisch stiller Gesellschaft 17
3.1.1.3 Ergebnis- und Vermögensbeteiligung des atypisch stillen Gesellschafters 18
3.1.1.4 Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte des atypisch stillen Gesellschafters 19
3.1.2 Genussrechte 20
3.1.2.1 Zivilrechtliche Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten 20
3.1.2.2 Vergütung und Ergebnisbeteiligung 22
3.1.2.3 Zustimmungs-, Informations- und Kontrollrechte von Genussrechtsinhabern 23
3.2 Fremdkapitalähnliche Finanzierungsinstrumente 24
3.2.1 Die typisch stille Gesellschaft 24
3.2.1.1 Ergebnis- und Vermögensbeteiligung des typisch stillen Gesellschafters 24
3.2.1.2 Informations-, Kontroll- und Zustimmungsrechte des typisch stillen Gesellschafters 25
3.2.2 Das Nachrangdarlehen 26
3.2.2.1 Zivilrechtliche Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten 26
3.2.2.2 Die Vergütung des Nachrangdarlehensgebers 28
3.2.2.3 Mitwirkungs- und Kontrollrechte 28
3.2.3 Das partiarische Darlehen 29
3.2.3.1 Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten 29
3.2.3.2 Gestaltung der Vergütung 30
3.2.3.3 Informationsrechte des Darlehensgebers 30
3.3 Exkurs: Die „Wucherzins“ – Problematik bei der Vergütung mezzaniner Finanzierungsinstrumente 31
4. Die Bilanzierung von mezzaninen Finanzierungsinstrumenten 33
4.1 Eigenkapitalähnliche Finanzierungsinstrumente 33
4.1.1 Die stille Gesellschaft 33
4.1.1.1 Die Bilanzierung der stillen Gesellschaft nach HGB 33
4.1.1.2 Die Bilanzierung der stillen Gesellschaft nach IFRS 36
4.1.1.3 Zusammenfassende Übersicht 40
4.1.2 Genussrechte 41
4.1.2.1 Die Bilanzierung von Genussrechten nach HGB 41
4.1.2.2 Die Bilanzierung von Genussrechten nach IFRS 47
4.1.2.3 Zusammenfassende Übersicht 50
4.2 Fremdkapitalähnliche Finanzierungsinstrumente 51
4.2.1 Nachrangdarlehen 51
4.2.1.1 Die Bilanzierung von Nachrangdarlehen nach HGB 51
4.2.1.2 Die Bilanzierung von Nachrangdarlehen nach IFRS 53
4.2.1.3 Zusammenfassende Übersicht 55
4.2.2 Partiarische Darlehen 55
4.2.2.1 Die Bilanzierung von partiarischen Darlehen nach HGB 55
4.2.2.2 Die Bilanzierung von partiarischen Darlehen nach IFRS 56
5. Die steuerliche Behandlung mezzaniner Finanzierungsinstrumente 57
5.1 Eigenkapitalähnliche Finanzierungsinstrumente 57
5.1.1 Die atypisch stille Gesellschaft 57
5.1.1.1 Der steuerrechtliche Begriff der atypisch stillen Gesellschaft 57
5.1.1.2 Die steuerliche Behandlung beim zu finanzierenden Unternehmen 59
5.1.1.3 Die steuerliche Behandlung beim atypisch stillen Gesellschafter 60
5.1.2 Genussrechte 62
5.1.2.1 Die steuerliche Einordnung von Genussrechten 62
5.1.2.2 Die steuerliche Behandlung beim emittierenden Unternehmen 64
5.1.2.3 Die steuerliche Behandlung beim Genussrechtsinhaber 65
5.2 Fremdkapitalähnliche Finanzierungsinstrumente 67
5.2.1 Die typisch stille Gesellschaft 67
5.2.1.1 Die steuerliche Behandlung beim zu finanzierenden Unternehmen 67
5.2.1.2 Die steuerliche Behandlung beim typisch stillen Gesellschafter 68
5.2.2 Nachrangdarlehen 69
5.2.2.1 Die steuerliche Behandlung beim zu finanzierenden Unternehmen 69
5.2.2.2 Die steuerliche Behandlung beim Kapitalgeber 72
5.2.3 Partiarische Darlehen 72
5.2.3.1 Die steuerliche Behandlung beim zu finanzierenden Unternehmen 72
5.2.3.2 Die steuerliche Behandlung beim Kapitalgeber 73
5.3 Auswirkungen des § 8a KStG auf mezzanine Finanzierungsinstrumente 74
5.3.1 Der Regelungscharakter des § 8a KStG im Hinblick auf mezzanine Finanzierungsinstrumente 74
5.3.2 Auswirkungen des § 8a KStG auf einzelne Finanzierungsformen 77
5.3.2.1 Stille Beteiligungen 77
5.3.2.2 Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen 79
6. Zusammenfassung 80
Anhang 82
Literaturverzeichnis 84
Rechtsprechungsverzeichnis 95
Verwaltungsanweisungen 95

Automatisiert erstellter Textauszug:

Gewinnrücklagen oder als letzter Eigenkapitalposten erfolgsneutral, also ohne dass die Gewinn- und Verlustrechnung berührt wird, einzustellen. 189 Wird bei der Ausgabe der Genussrechte ein Agio erzielt, ist dieses ebenso wie der Nennbetrag grundsätzlich erfolgsneutral und aus Gründen der Klarheit gesondert innerhalb des Postens „Genussrechtskapital“ in das Eigenkapital einzustellen. 190 Im Falle einer Emission mit Disagio ist hingegen im Ausgabezeitpunkt nur der (niedrigere) Ausgabebetrag ebenfalls in einer gesonderten Position innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen. 191 Genussrechtskapital, das die Kriterien für einen Ausweis als bilanzielles Eigenkapital nicht erfüllt, ist als Verbindlichkeit im Fremdkapital auszuweisen. Der Ausweis sollte im Sinne der Klarheit und Übersichtlichkeit gem. § 265 Abs. 5 S. 2 HGB in einem neuen Posten, z.B. als „Genussrechtskapital“, erfolgen. Handelt es sich um Genussscheine, kann ein Ausweis gem. § 265 Abs. 5 S. 1 HGB auch unter dem Posten „Anleihen“ mit weiterer Untergliederung oder als DavonVermerk erfolgen. 192 Wird bei der Ausgabe des mit Fremdkapitalcharakter versehenen Genussrechtskapitals ein Agio erzielt, ist dieses gem. § 250 Abs. 2 HGB als Rechnungsabgrenzungsposten zu passivieren, da das Agio als Einnahme wirtschaftlich der gesamten Laufzeit des Genussrechtsvertrags zuzurechnen ist. 193 Eine sofortige ertragswirksame Vereinnahmung des Agios erfolgt dann, wenn die Bedingungen des § 250 Abs. 2 HGB ausnahmsweise nicht erfüllt werden. 194 Bei einem gegebenenfalls anfallenden Disagio wird die Differenz zwischen dem als Verbindlichkeit auszuweisenden Rückzahlungsbetrag und dem niedrigeren Ausgabebetrag gem. § 250 Abs. 3 HGB analog als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erfasst. 195 In der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Vergütung für Genussrechte mit Fremdkapitalcharakter wie gewöhnliche Fremdkapitalzinsen unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ als Davon-Vermerk auszuweisen. Alternativ [...]

Versicherungsunternehmen gem. § 53c Abs. 3a VAG sowie der handelsrechtlichen Vorschrift über die Anhangangaben für langfristige Verbindlichkeiten gem. § 285 Nr. 1a HGB. 185 Selbst wenn die Restlaufzeit unter fünf Jahre sinkt, findet eine Umqualifizierung von Eigen- in Fremdkapital grundsätzlich nicht statt. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Rückzahlung aufgrund fehlender Kündigungsfristen kurzfristig bzw. vor Ablauf des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres möglich ist. Aus Gläubigerschutzgründen ist daher im Anhang stets die Restlaufzeit des Genussrechtsvertrags anzugeben. 186 Hinsichtlich der Bewertung von Genussrechten ist zwischen solchen mit Eigenkapitalcharakter und jenen mit Fremdkapitalcharakter zu unterscheiden. Analog § 283 HGB sind Genussrechte mit Eigenkapitalcharakter wie das gezeichnete Kapital bei Zugang mit dem Nennwert zu bewerten. Der Ansatz kann sich durch Verlustverrechnungen im Rahmen der Folgebewertung ändern. Genussrechte mit Fremdkapitalcharakter werden gem. § 253 Abs. 1 S. 2 HGB wie Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag bewertet, welcher als Rückzahlungsanspruch des Titelinhabers im Voraus vertraglich geregelt wird. 187 Genussrechtskapital, welches die Voraussetzungen für einen Eigenkapitalausweis erfüllt, ist grundsätzlich unmittelbar in das Eigenkapital einzustellen, unabhängig davon, ob Kapital tatsächlich zugeführt oder in der Form eines Forderungsverzichts gem. § 397 BGB gewährt wird. Davon ist nur dann abzusehen, wenn der Genussrechtsinhaber keinen Rückforderungsanspruch besitzt und er explizit einen Zuschuss zum Ertrag leisten will. In diesem eher seltenen Fall erfolgt beim zu finanzierenden Unternehmen eine erfolgswirksame Vereinnahmung als außerordentlicher Ertrag gem. § 277 Abs. 4 S. 1 und 2 HGB in Höhe des überlassenen Genussrechtskapitals sowie eine Erläuterung im Anhang. 188 Ansonsten ist das mit der erforderlichen eigenkapitalüblichen Haftungsqualität ausgestattete Genussrechtskapital gem. §§ 266 Abs. 3 i.V.m. 265 Abs. 5 HGB innerhalb des Postens „A. Eigenkapital“ nach dem gezeichneten Kapital, nach den [...]

die Vergütung keine besonders gegen Ausschüttung geschützten Eigenkapitalbestandteile verwendet werden müssen. 180 Das Kriterium „Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe“ bezieht sich auf die Rückzahlung des Genussrechtskapitals und gilt unter den folgenden Voraussetzungen als erfüllt: 181 • Das Genussrechtskapital muss spätestens im Zeitpunkt seiner Rückzahlung in dem Umfang an den aufgelaufenen Verlusten teilnehmen, in dem diese Verluste nicht von Eigenkapitalbestandteilen getragen werden können, die gegen Ausschüttungen nicht besonders geschützt sind. • Eine Verrechnung eingetretener Verluste mit Bestandteilen des bilanziellen Eigenkapitals, das gegen Ausschüttungen besonders geschützt ist, darf erst erfolgen, wenn das Genussrechtskapital durch Verlustverrechnung vollständig aufgezehrt ist. Die Verlustbeteiligung muss also nicht jährlich erfolgen, es muss lediglich gewährleistet sein, dass die aufgelaufenen Verluste spätestens bei Auskehrung des Genussrechtskapitals mit dem Rückzahlungsanspruch verrechnet werden und das Eigenkapital insgesamt somit nicht unter die Summe der besonders geschützten Kapitalbestandteile fällt. 182 Bezüglich der Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung als Voraussetzung zur Bilanzierung von Genussrechten als Eigenkapital liegen seitens des HFA des IDW keine konkreten Angaben vor. In der Literatur werden Mindestlaufzeiten von fünf Jahren 183 bis hin zu 15-25 Jahren 184 genannt, währenddessen weder das zu finan-zierende Unternehmen noch der Genussrechtsinhaber die Rückzahlung des Genussrechtskapitals einfordern kann. Eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren entspricht jedenfalls den gesetzlichen Vorschriften zur Zurechnung von Genussrechtskapital zum Eigenkapital bei Kreditinstituten gem. § 10 Abs. 5 KWG und [...]

Arbeit zitieren:
Kurz, Stefan Dezember 2005: Mezzanine Finanzierungsinstrumente für mittelständische Unternehmen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Finanzierungsinstrument, Mittelstand, Stille Beteiligung, Genussrecht, Nachrangdarlehen

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