Mediation im familiengerichtlichen Verfahren
- Art: Seminararbeit
- Autor: Martin Fritsch
- Abgabedatum: Juli 2009
- Umfang: 70 Seiten
- Dateigröße: 919,0 KB
- Note: 2,0
- Institution / Hochschule: Universität Osnabrück Deutschland
- Bibliografie: ca. 60
- ISBN (eBook): 978-3-8366-4807-3
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Fritsch, Martin Juli 2009: Mediation im familiengerichtlichen Verfahren, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Mediation, Familie, Scheidung, Recht, Konflikte
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Seminararbeit von Martin Fritsch
Einleitung:
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist das Verfahren der Mediation im familiengerichtlichen Verfahren. In dem ersten Abschnitt werden die unterschiedlichen Streitbewältigungsverfahren voneinander abgegrenzt und das Mediationsverfahren definiert. Dann erfolgt ein kurzer Erfahrungsbericht des Projektmodells: „Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen“. Es wird hierbei verstärkt auf die Ergebnisse der Begleitforschung speziell für die Familiengerichtsbarkeit eingegangen. In dem darauffolgenden Teil werden die Schwierigkeiten und Vorteile für die Anwendung eines Mediationsverfahrens in hochstrittigen Familienkonflikten erläutert. Der nächste Abschnitt befasst sich mit der Darstellung einzelner Vorschriften des neuen FamFG, in denen das Konzept der Mediation und deren Aspekte eingeflossen sind. Darüber hinaus werden die Motive des Gesetzgebers beleuchtet und mit den bisherigen Regelungen über die außergerichtliche Streitbeilegung verglichen. Es folgen verschiedene Kritiken zu den neuen Vorschriften des FamFG hinsichtlich der Einbindung außergerichtlicher Streitbeilegungsmethoden und eine eigene Stellungnahme. In dieser werden Thesen entwickelt, die eine Änderung einzelner Vorschriften erforderlich machen. Ein kurzes Fazit fasst die erarbeiteten Thesen zusammen.
Inhaltsverzeichnis:
| GLIEDERUNG | ||
| A. | Einleitung | 1 |
| B. | Definition und Abgrenzung | 2 |
| I. | Staatliches Gerichtsverfahren | 2 |
| II. | Richterliche Verhandlung/Prozessvergleich | 2 |
| III. | Anwaltliche Verhandlung | 3 |
| IV. | Schiedsgerichtsverfahren | 3 |
| V. | Schlichtungsverfahren | 4 |
| VI. | Mediation | 4 |
| 1. | Begriff und Merkmale der Mediation | 4 |
| 2. | Die unterschiedlichen Phasen der Mediation | 6 |
| 3. | Arten der Mediation | 7 |
| a) | Außergerichtliche Mediation | 7 |
| b) | Gerichtsnahe Mediation | 8 |
| c) | Gerichtsinterne Mediation | 8 |
| 4. | Definition der Mediation | 9 |
| C. | Erfahrungen der gerichtsinternen Mediation in Niedersachsen hinsichtlich Familienkonflikten | 10 |
| I. | Der Abschlussbericht des Niedersächsischen Justizministeriums und Konsens e.V. | 10 |
| 1. | Steigerung der Akzeptanz der gerichtlichen Streitbehandlung | 10 |
| 2. | Beitrag zur Änderung des Konfliktverhaltens in der Gesellschaft | 11 |
| 3. | Gewinnung und Vermittlung von systematischen Wissen für die Aus- und Fortbildung | 11 |
| 4. | Reduzierung der finanziellen und sozialen Kosten der Parteien und der finanziellen Belastung der Gerichte | 11 |
| II. | Der Abschlussbericht der Begleitforschung | 13 |
| 1. | Anreizstrukturen der Richterschaft | 13 |
| 2. | Anreizstrukturen der Anwälte | 15 |
| 3. | Anreize für die Konfliktparteien | 16 |
| 4. | Resümee | 18 |
| D. | Schwierigkeiten und Vorteile der Mediation für hochstrittige Fälle | 19 |
| I. | Beispielsfall | 19 |
| II. | Konfliktstufe 1: | 23 |
| III. | Konfliktstufe 2: | 23 |
| IV. | Konfliktstufe 3: | 24 |
| V. | Mediationsverfahren in hochstrittigen Fällen - Sinnvoll oder Problematisch ? | 24 |
| 1. | Änderung des Konfliktverhaltens der Beteiligten | 24 |
| 2. | Der finanzielle und soziale Kostenaspekt | 26 |
| 3. | Grenzen | 29 |
| VI. | Resümee | 30 |
| E. | Mediation im Hinblick auf Regelungen im neuen FamFG | 32 |
| I. | Untersuchung der §§ 135, 156 und der Kostenregelungen gem. §§ 81 Abs.2 Nr. 5, 150 Abs.4 FamFG im Vergleich zu § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO und § 52 Abs. 1 FGG | 32 |
| 1. | § 135 FamFG im Vergleich zu § 278 Abs. 5 S.2 ZPO | 32 |
| 2. | § 156 FamFG im Vergleich zu § 52 Abs.1 S.1, 2 FGG | 33 |
| 3. | §§ 81 Abs.2 Nr.5 i.V.m. 156 Abs.1 S.4, 150 Abs.4 S.2 i.V.m. 135 Abs.1 FamFG | 35 |
| 4. | § 165 FamFG | 35 |
| II. | Motive der neuen Regelungen | 36 |
| III. | Stellungnahmen und Kritik der neuen Regelungen | 38 |
| 1. | Hinwirken auf Einvernehmen versus Beschleunigung des Verfahrens | 38 |
| 2. | Wie ist ein Einvernehmen aufseiten der Gerichte zu erreichen? | 39 |
| 3. | Das Kindeswohl als Maßstab für die Geeignetheit | 40 |
| 4. | Gefährdung des Kindeswohles | 40 |
| 5. | Der Kostenaspekt | 41 |
| 6. | Kein obligatorisches Mediationsverfahren | 41 |
| 7. | Keine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens | 42 |
| 8. | Ablehnung der Kostensanktion | 42 |
| 9. | Ablehnung der Beratungspflicht | 43 |
| 10. | Einvernehmen versus Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutzgarantie | 44 |
| IV. | Eigene Stellungnahme und Thesen | 45 |
| 1. | Wie kann ein Einvernehmen erreicht werden - Verpflichtete Mediation als Lösung? | 45 |
| a) | Neue Fassung des § 156 Abs.1 S.4 FamFG: | 52 |
| b) | Neue Fassung des § 81 Abs.2 Nr.5 FamFG: | 52 |
| 2. | Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens | 52 |
| 3. | Entwicklung einvernehmlicher Konzepte durch Beratungsstellen | 53 |
| 4. | Verankerung der Mediation in § 278 Abs.5 S.2 ZPO | 54 |
| F. | Fazit und Ausblick | 55 |
| G. | Anhang: Verwendete Internetquellen | 56 |
Textprobe:
Kapitel V.2, Der finanzielle und soziale Kostenaspekt:
Der Kostenaspekt wurde oben bereits erwähnt. Wenn bei hochstrittigen Paaren der gewöhnliche Weg des Gerichtsverfahrens gewählt wird, kann der Konflikt durch mehrere Instanzen gehen. Auch bringt die Gebundenheit der jeweiligen Anträge keine vollständige Entscheidung des Streits mit sich. Viele Fragen werden in einer Entscheidung offengelassen und bleiben unberücksichtigt oder sind für den Richter von keiner großen Relevanz. Zur Klärung der offenen Streitpunkte sind oft zusätzliche, weitere Klagen nötig. Die Gerichts- und Anwaltskosten summieren sich; vor allem wenn Entscheidungen der ersten Instanz einer Konfliktpartei nicht genehm ist und sie deshalb in der zweiten Instanz überprüfen lassen will und Berufung einlegt. In Familienstreitigkeiten vor Gericht geht es meist um die Klärung der Scheidungsfolgen. Es sind vielfältige Probleme zu lösen: Welche Partei dem Anderen nun welchen Unterhalt in welchem Umfang und Höhe zu zahlen hat, oder ob jemand einen Anspruch auf Versorgungs- oder Zugewinnausgleich hat. Klärungsbedürftig sind weiterhin das Aufenthaltsrecht, Umgangs- und Sorgeregelungen oder die Herausgabe von gemeinsamen Kindern.
Bei einem Streitwert von € 375.000,00 können die gesamten Verfahrenskosten für Gericht der ersten und zweiten Instanz, inklusive Anwaltskosten und Gutachterkosten bei einer Klage weit über € 40.000,00 erreichen.
Zunächst mag diese Summe für familienrechtliche Streitigkeiten sehr hoch erscheinen. Wenn beispielsweise die Eltern Gesellschafter von Unternehmen sind und ein schuldrechtlicher Ausgleich von Anwartschaften oder der Zugewinnausgleich durchgeführt werden muss, sowie verschiedene Unterhaltsforderungen zu regeln sind, können sich die Vermögenspositionen zu einem beträchtlichen Wert summieren.
Darüber hinaus ist die psychische Belastung jedes Betroffenen enorm und kann bis an deren Grenzen gelangen. Dies wirkt sich äußerst nachteilig auf die Gesundheit, das Konzentrations- und Leistungsvermögen aus.
Der rasante Anstieg der sozialen Kosten verursacht sehr leicht zusätzliche finanzielle Kosten, die beträchtliche Höhen erreichen können. So müssen die Streitparteien therapeutische Behandlungen, Kuren oder andere ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen, um die erhebliche psychische Belastung verarbeiten zu können. Schließlich ist ein endgültiger Rechtsfrieden nicht erreicht, da das gestörte Kommunikationsverhältnis meist weiterhin bestehen bleibt. Nicht selten werden im späteren Verlauf vereinbarte Umgangsregelungen nicht eingehalten oder es bilden sich Rückstände an Unterhaltszahlungen. Neue Klagen werden vor Gericht eingereicht und die Gefahr vergrößert sich, dass die alten Konflikte wieder aufbrechen.
Das gerichtsinterne Mediationsverfahren wird von den Gerichten gegenwärtig kostenlos angeboten. Wenn die Medianten ihre Anwälte hinzuziehen, fallen nur die Anwaltskosten an. In einem Mediationsverfahren, welches von einem externen Mediator durchgeführt wird, sind von den Medianten die Kosten des Honorars anteilig zu tragen. Meist handelt es sich um ein Stundenhonorar; sie können eine große Bandbreite zwischen Euro 20,00 bis zu Euro 400,00 aufweisen; durchschnittlich liegt es jedoch bei ungefähr Euro 150,00. Daneben sind individuelle Vereinbarungen oder Pauschalpreise möglich. Ein Familienkonflikt mit einer hohen emotionalen Dynamik und Komplexität braucht Zeit; viele Sitzungen und Stunden sind notwendig, damit am Ende eine gemeinsame, nachhaltige Lösung gefunden wird.
Bei einer Abschlussvereinbarung fällt eine zusätzliche Einigungsgebühr an. Damit wird deutlich, dass auch bei einer gescheiterten Mediation die Kosten für den Mediator übernommen werden müssen. Weitere Kosten für ein notwendig gewordenes gerichtliches Verfahren zur Klärung offener Streitpunkte sind nicht ausgeschlossen. Den Medianten wird geraten Anwälte zu einem Mediationsverfahren beratend hinzuzuziehen, um die Parteien auf etwaige juristische Risiken hinzuweisen und sie offenzulegen. Sie überprüfen oft auch eine Abschlussvereinbarung auf ihre „Wasserdichtigkeit“.
Abschlussvereinbarungen, die möglicherweise in ihrem Inhalt nichtig oder nicht durchsetzbare Regelungen enthalten, sollen so vermieden werden. Die Kosten für die Anwälte fallen auch in so einem Verfahren an.
Legt man eine Dauer von 15 Stunden und ein Zeithonorar in Höhe von Euro 170,00 zugrunde, betragen die Kosten für eine Mediation rund Euro 2.550,00. Wenn eine Abschlussvereinbarung getroffen wird, ist diese zusätzlich zu vergüten. Diese kann durchaus zwischen Euro 500,00 bis Euro 700,00 oder auch höher ausfallen. Nimmt man den letzteren Wert, summieren sich die Gesamtkosten der Mediation auf ca. Euro 3.250,00. Wenn die Parteien ihre Anwälte hinzuziehen und eine notarielle Beurkundung nötig wird, erhöhen sich die Kosten zusätzlich. So können die Gesamtkosten für ein sehr schwieriges Mediationsverfahren durchaus auch einmal den Wert von rund Euro 13.000,00 betragen. Die Gesamtkosten sind von den Medianten jedoch hälftig zu tragen. Daneben bieten einige Beratungsstellen der Träger der Jugend- und Kinderhilfe ebenfalls Mediationsverfahren zu sehr günstigen Konditionen, oder sogar kostenlos an. Um weniger gut situierten Familien die Option und die Vorteile dieses Verfahrens aus finanziellen Gründen nicht zu verwehren, können sie an die Jugendämter verwiesen werden. Vergleicht man die unterschiedlichen Kosten miteinander, wird ein finanzieller Vorteil einer Mediation gegenüber einem herkömmlichen Verfahren deutlich. In einer Abschlussvereinbarung können auch die anderen streitigen Aspekte und Konfliktebenen in eine Lösung eingebunden werden, die in einem Gerichtsverfahren erst in weiteren Klagen anhängig gemacht und entschieden werden können.
Die sozialen Kosten sind in einer Mediation erheblich geringer und führen zu einer weiteren finanziellen Ersparnis. Zudem wird das Verhältnis der Medianten auf eine neue Basis gestellt. Sie haben ein gegenseitiges Verständnis und Akzeptanz entwickelt und einen respektvollen Umgang miteinander wiedererlernt. Der Rechtsfrieden ist dann wiederhergestellt. Bei einem Gerichtsverfahren kehrt für eine gewisse Zeit Rechtsruhe ein, von einem echten und dauerhaften Rechtsfrieden ist man aber weit entfernt.
Hochstrittige Familienkonflikte sind somit für eine Mediation sehr gut geeignet, gleichwohl die Bedingungen oft sehr schwierig sind, die Parteien für ein solches Verfahren erst zu gewinnen.
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