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Mediation und Verwaltungsentscheidung

Sinn, Struktur und Ablauf von Mediationsverfahren und ihr Verhältnis zu gesetzlichen Verwaltungsverfahren

Mediation und Verwaltungsentscheidung
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Ursula Scheidereit
  • Abgabedatum: September 2005
  • Umfang: 41 Seiten
  • Dateigröße: 299,9 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Universität Hamburg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9274-8
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9274-8 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9274-8 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Scheidereit, Ursula September 2005: Mediation und Verwaltungsentscheidung, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Genehmigungsverfahren, Planfeststellung, Widerspruch, Streit, Konflikt

Diplomarbeit von Ursula Scheidereit

Problemstellung:

In der gegenwärtigen Modernisierungsdiskussion der Justiz in Deutschland ist die Mediation als Instrument der Streitbeilegung zu einem zentralen Gesprächsthema geworden. Auf der Justizministerkonferenz am 25. November 2004 haben sich die Ressortverantwortlichen einstimmig auf eine Stärkung der außergerichtlichen Streitbeilegung ebenso wie der Mediation in den Gerichten verständigt. Der Einsatz von Mediation bei Verwaltungsverfahren wird deshalb in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogen und ihr Verhältnis zu Verwaltungsverfahren diskutiert.

Das Grundanliegen dieser Arbeit bedingt Kompromisse. So ist es in diesem Rahmen weder möglich noch unbedingt erforderlich, den Stoff bis in alle theoretischen Verzweigungen abzuhandeln. Um in der vorliegenden Arbeit das Verhältnis von Mediations- und Verwaltungsverfahren sachgerecht darlegen zu können, ist es allerdings erforderlich, eine Basis für diese Ausführung zu schaffen. Deshalb wird zunächst in Kapitel I das Thema Mediation ausführlich behandelt.

Im Kapitel II erfolgt dann die Erörterung des Begriffs Verwaltungsverfahren. Anschließend werden in Abschnitt III die Möglichkeiten aufgezeigt, die eine Implementierung der Mediation in den öffentlichen Bereich zulassen. Abschnitt IV behandelt letztendlich ausführlich das Verhältnis von Mediations- und Verwaltungsverfahren und zeigt die Möglichkeiten und Perspektiven dieser Implementierung in der Zukunft auf.

Mediation in der heutigen Form wurde in den sechziger und siebziger Jahren in den USA entwickelt und als Reaktion auf die überlasteten Gerichte eingeführt. Bis zum heutigen Tag gibt es keine Legaldefinition des Begriffs Mediation, obwohl sich schon seit Jahren Wissenschaftler um eine solche bemühen. Nach herrschender Meinung versteht man unter Mediation die Vermittlung in Verhandlungen durch einen neutralen Dritten, der nicht entscheidungsbefugt ist.

Fraglich ist allerdings, ob diese gängige Formulierung wirklich sachgerecht ist oder eher in Ermangelung einer Legaldefinition zu einer Begriffsvarianten abqualifiziert wird. Keinesfalls soll in diesem Abschnitt versucht werden, die Vielzahl oder den Querschnitt der gängigen Begriffsbestimmungen wiederzugeben, geschweige denn, noch eine weitere Definition zu erfinden.

Um aufzuzeigen, wie Mediation im heutigen Sinne zu definieren ist und wodurch sich Mediation von anderen Streitbeilegungsverfahren unterscheidet, bedarf es aber zuerst einer Analyse in Bezug auf Entstehung, Herkunft und Entwicklung des Begriffs. Bedeutung und Herkunft des Begriffs Mediation entstammen der mittel- und spätlateinischen Sprache (mediator, oris m = Mittler). Die zutreffenste Übersetzung erfolgt demnach mit dem deutschen Wort „Vermittlung“.

Diese Übersetzung findet im deutschen Sprachgebrauch eher wenig Anwendung und ist auch nicht alleinentscheidend, denn sie ist zu kurz und zu unpräzise. Es kommt vielmehr vordringlich darauf an, von wem auf welche Art und Weise, nach welchen Prinzipien und mit welchem Ziel vermittelt werden soll. Dieses soll in den kommenden Abschnitten diskutiert werden. Will man trotzdem an dieser Stelle eine Definition wagen, könnte sie folgendermaßen lauten:

„Mediation ist ein strukturiertes, gegenwarts- und zukunftsorientiertes, freiwilliges Vermittlungsverfahren, in welchem ein Dritter ohne Entscheidungskompetenz Konfliktparteien darin unterstützt, eine neue Win-Win-Lösung zu finden“. Diese vorliegende Definition bildet das gedankliche Fundament für alle Ausführungen dieser Arbeit.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis IV
Einleitung 1
I. Mediation 1
1. Begriffsbestimmung 1
2. Mediation im System der Konfliktlösungsmöglichkeiten 2
a. Unterschiede zum Gerichtsverfahren 3
b. Abgrenzung zu anderen Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung 4
aa. Moderation 4
bb. Schlichtung 5
cc. Schiedsverfahren 5
3. Ziele von Mediationsverfahren 6
4. Phasen eines Mediationsverfahrens 6
a. Vorbereitungs- und Initiierungsphase 6
b. Durchführungsphase 7
c. Entscheidungs- und Umsetzungsphase 7
5. Prinzipien eines Mediationsverfahrens 7
a. Neutralität des Mediators 7
b. Selbstverantwortlichkeit 9
c. Freiwilligkeit 9
d. Informiertheit 9
e. Vertraulichkeit 10
6. Voraussetzungen für die Durchführung von Mediationsverfahren 10
a. Grundsätzliche Gesprächsbereitschaft und Ergebnisoffenheit 10
b. Mediationskompetenz 11
c. Sonstiges 11
7. Rolle des Mediators 12
8. Vor- und Nachteile von Mediationsverfahren 12
II. Verwaltungsverfahren 14
1. Begriffsbestimmung 14
2. Zweck und Arten des Verwaltungsverfahren 14
3. Merkmale und Stufen des Verwaltungsverfahren 15
4. Verfahrensgrundsätze und Grundsätze des Verwaltungshandelns 16
5. Unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensausübung 18
6. Merkmale und Arten des Verwaltungsaktes 19
7. Ursachen von Konflikten beim Verwaltungshandeln und deren Bewältigung 20
III. Mediation im öffentlichen Bereich 20
1. Mediation im System der Konfliktlösungsmöglichkeiten im öffentlichen Bereich 21
a. Begriffsbestimmung 21
b. Geeignete und ungeeignete Verfahren 21
2. Mediation und Verwaltungsverfahren 22
a. Gesetzesvorbehalt 23
b. Mediation „ohne“ Beteiligung der Verwaltung 23
c. Mediation „als“ Verwaltungsverfahren 24
d. Mediation „im“ Verwaltungsverfahren 24
aa. Mediation im Rahmen von § 28 VwVfG 25
bb. Mediation im Genehmigungsverfahren 25
cc. Mediation im Planfeststellungsverfahren 25
dd. Mediation im Widerspruchsverfahren 27
3. Mediation und Neue Steuerungsmodelle 28
4. Mediation und Kosten 28
IV. Schlussbetrachtung 29
1. Verhältnis von Mediation und Verwaltungsverfahren 29
2. Ergebnis 30
3. Ausblick 31
Literaturverzeichnis 32

Automatisiert erstellter Textauszug:

tigt werden. Der Offizialgrundsatz und die Verfügungsfreiheit der Beteiligten gemäß § 22 VwVfG sind ebenfalls dem Ermessen der Behörde überlassen. Der Antrag eines Beteiligten gilt als Voraussetzung eines Verfahrens. Im Sinne von § 24 VwVfG gilt der Grundsatz, dass Behörden von Amts wegen ermitteln müssen und damit nicht nur den äußeren Ablauf eines Verfahrens bestimmen. Gemäß § 39 VwVfG wird eine Behörde gezwungen, ihre Entscheidungen zu begründen (Begründungspflicht). Bevor in die Rechte eines Beteiligten durch einen belastenden Verwaltungsakt eingegriffen wird, muss gemäß § 28 VwVfG eine Anhörung stattfinden. Die §§ 37, 41 und 43 VwVfG regeln die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten. Der Datenschutz ist nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zu beachten. Daneben haben die Behörden die Pflicht zur Geheimhaltung und zur Beratung von Bürgern. Gemäß § 23 VwVfG ist die Amtssprache in einem Verwaltungsverfahren Deutsch. Für die Ableitung der Grundsätze des Verwaltungshandelns ist das Rechtsstaatsprinzip maßgeblich. Aus ihm geht hervor, dass die Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat sind. Als oberste Rechtswerte sind Freiheit und Würde des Menschen in Art. 1 GG festgelegt. Die Verwaltung hat darauf zu achten, dass diese Werte nicht verletzt werden. Die Bindung an diese Gesetze gemäß Art. 19 (4) GG bedeutet, dass eine vorgegebene Rechtsordnung das Leben beherrscht. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bedeutet, dass alle Verwaltungshandlungen an Recht und Gesetz gebunden sind. Gemäß Art. 20 III GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung gebunden. Diese Bindung bedeutet, dass kein Verwaltungshandeln gegen ein Gesetz verstoßen darf (Vorrang des Gesetzes)69. Für den Fall, dass sich Gesetz und Verwaltungshandeln widersprechen, gilt, dass das Gesetz Vorrang hat. Für jedes Verwaltungshandeln bedarf es einer Rechtsbzw. Ermächtigungsgrundlage aufgrund eines Gesetzes ( Vorbehalt des Gesetzes )70. Dieser Grundsatz besagt im Wesentlichen, dass die Entscheidung, ob die Verwaltung als Teil der Staatsgewalt tätig werden soll, grundsätzlich dem Gesetz vorbehalten sein soll. Ferner zu beachten ist der Grundsatz des pflicht68 69 [...]

Aus dem § 9 VwVfG lassen sich die Merkmale eines Verwaltungsverfahrens ableiten. Zu diesen gehört die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden. Das bedeutet, dass Gegenstand und Sachverhalt außerhalb der Behörde angesiedelt sind. Verwaltungsverfahren dürfen gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG nur von Stellen durchgeführt werden, die die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dazu gehören juristische Personen des öffentlichen Rechts und Beliehene. Das Verwaltungsverfahren ist auf die Prüfung der Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages gerichtet. Aus den Merkmalen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 9 VwVfG lassen sich die Stufen eines Verwaltungsverfahrens ableiten: Innerhalb der ersten Stufe entscheidet die Behörde über die Einleitung des Verfahrens nach Ermessen gemäß § 22 VwVfG, es sei denn, dass Amts- oder Antragsverfahren vorgeschrieben sind. Während der zweiten Stufe findet die Überprüfung der Voraussetzungen für den Verwaltungsakt oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag und der Verfahrensgrundsätze statt. Die dritte Stufe beinhaltet den Abschluss des Verwaltungsverfahrens. 4. Verfahrensgrundsätze und Grundsätze des Verwaltungshandelns [...]

Der Zweck eines Verwaltungsverfahrens besteht darin, eine hoheitliche, also dem öffentlichen Recht zuzuordnende Entscheidung unter Beachtung verbindlicher Regeln zu treffen64. Dabei geht es darum, wie die Behörde ihre Verwaltungsaufgabe durchführt. Dazu zählt die Aufklärung des Sachverhaltes ebenso wie die Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten. Das Verfahren muss auf rechtsstaatlicher Grundlage und fair ablaufen. Das VwVfG unterscheidet verschiedene Arten des Verwaltungsverfahrens. Zum einen wären da die Verwaltungsverfahren, die nach der Formgebundenheit unterschieden werden. Zu ihnen gehören nach § 10 VwVfG die allgemeinen Verwaltungsverfahren, die nicht formgebunden sind und deren Durchführung einfach, zweckmäßig und zügig sein soll65. Als nächste Gruppe käme dann die, in der nach der Verfahrensleitung unterschieden wird. Zu dieser Gruppe gehören die Verfahren nach Ermessen auf der Grundlage von § 22 S. 1 VwVfG und die Pflichtigen Verfahren auf der Grundlage des § 22 S. 2 VwVfG. Die dritte Gruppe bilden die besonderen Verwaltungsverfahren gemäß §§ 63 ff. Diese sind formgebunden und werden nur angewendet, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist66. Beispiele für diese Gruppe wären das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO, das Planfeststellungsverfahren gemäß § 72 ff. VwBfG und das förmliche Verwaltungsverfahren gemäß § 63 ff. VwVfG. Auf diese Gruppe wird im Laufe dieser [...]

Arbeit zitieren:
Scheidereit, Ursula September 2005: Mediation und Verwaltungsentscheidung, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Genehmigungsverfahren, Planfeststellung, Widerspruch, Streit, Konflikt

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