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Einleitung:
Gegenstand dieser empirisch-vergleichend angelegten Studie ist die berufliche Situation hochqualifizierter Frauen im Amt der Richterinnen und Staatsanwältinnen in Frankreich und in Deutschland. Wie einschlägige Studien belegen, stieg in Deutschland der Frauenanteil insbesondere in prestigeträchtigen Professionen nicht im Verhältnis zu der kontinuierlich ansteigenden Zahl von Hochschulabsolventinnen in den entsprechenden Fächern. Besonders offenkundig zeigt sich die Unterrepräsentation von Frauen in leitenden Positionen.
Die Justiz als zentrales Organ unserer Demokratie eignet sich aufgrund ihrer hohen Transparenz hervorragend als Untersuchungsobjekt, um horizontale und vertikale Segregationsprozesse nach Geschlecht auf der Ebene von hochqualifizierten Berufen zu beobachten. Mit der amtlichen Statistik stehen hierfür verlässliche Daten zur Verfügung, die es dank ihrer regelmäßigen Veröffentlichung auch erlauben, Aussagen über langfristige Entwicklungen zu treffen. Am Beispiel der juristischen Profession wird der Frage nachgegangen, welche Unterschiede und welche Gemeinsamkeiten die Karrieren von Richterinnen und Staatsanwältinnen in zwei Ländern kennzeichnen, die sich hinsichtlich ihres Feminisierungsgrades in der Profession erheblich unterscheiden.
Während in Deutschland trotz gesetzlich verankerter Gleichstellungspolitik im öffentlichen Dienst der Frauenanteil in der Richter- und Staatsanwaltschaft im Erhebungszeitraum gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes nur rund 26 % betrug, erlangen die französischen Richterinnen und Staatsanwältinnen mit dem Jahrtausendwechsel die Parität. Von dieser Diskrepanz ausgehend, wird in der Arbeit der Frage nachgegangen, welche professionsimmanenten Strukturen und Faktoren die Präsenz von Frauen kennzeichnen und beeinflussen. Unter diesem Gesichtspunkt wurde das zur Verfügung stehende statistische Datenmaterial einer umfangreichen Aufbereitung unterzogen, um es erstmalig einer wissenschaftlichen Analyse zugänglich zu machen, die den Forschungsstand um eine internationale Vergleichsdimension erweitert.
Der Vergleich der amtlichen Statistiken offenbart, dass in der französischen Justiz trotz der auf den ersten Blick beispielhaft gelungenen Integration von Frauen strukturelle Übereinstimmungen mit den deutschen Verhältnissen bestehen, was die qualitative Integration der Juristinnen anbelangt. Die von Frauen in der Justiz ausgeübten Tätigkeiten weisen auffallend häufig gemeinsame Merkmale auf. Frauen sind sowohl in Frankreich als auch in Deutschland auf der niedrigsten Hierarchieebene im Verhältnis zu ihrer Gesamtzahl überrepräsentiert und auf gehobenen Hierarchiestufen unterrepräsentiert. So wies die Statistik der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg für das Jahr 1998 in Beförderungsämtern dreimal weniger Frauen auf als in Eingangsämtern beschäftigt sind. Während also auf der untersten Hierarchiestufe mittlerweile jede dritte Person weiblichen Geschlechts ist, trifft dies für die gehobenen Hierarchiestufen nur auf jede zehnte zu. Bei der baden-württembergischen Staatsanwaltschaft betrug der Frauenanteil in Beförderungsämtern sogar lediglich 3,6 %. Von den in Beförderungsämtern beschäftigten Richterinnen und Staatsanwältinnen wurden wiederum 90 % nach R2 besoldet, d.h. sie gehörten der niedrigsten Gehaltsstufe gehobener Hierarchieebenen an.
Quer zur länderübergreifenden Marginalität von Richterinnen und Staatsanwältinnen in leitenden Positionen verläuft eine geschlechtsspezifische Segregationslinie, welche die ausgeübten Tätigkeiten in hohem Maße strukturiert: Richterinnen sind besonders zahlreich in jungen Gerichtszweigen. Das trifft beispielsweise auf die Jugendgerichtsbarkeit in Frankreich zu (mit 66 % Richterinnen) und die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland, welche aktuell einen Frauenanteil von 34 % aufweist (für die gesamte Richterschaft betrug der Frauenanteil zuletzt 25,5 %). Umgekehrt weisen traditionsreiche Gerichtszweige wie die Finanzgerichtsbarkeit extrem niedrige Frauenanteile auf. In Baden-Württemberg ist dort bislang überhaupt keine Richterin beschäftigt, bundesweit betrug deren Anteil zum letzten Erhebungszeitpunkt 10,9 %.
Ferner gibt es einige Anhaltspunkte, dass das Stellenpotential eines Berufssegments die Inklusionschancen von Frauen beeinflusst. An Gerichtszweigen mit sehr geringer Stellenanzahl sind Frauen deutlich unterrepräsentiert. Diese Exklusivität kann erneut am Beispiel der Finanzgerichte verdeutlicht werden. So zeichnet sich die Finanzgerichtsbarkeit mit bundesweit 616 Richtern und Richterinnen nicht nur durch das kleinste Stellenpotential und den geringsten Frauenanteil aus, sondern sie ist außerdem der einzige Gerichtszweig, welcher mit der Besoldungsstufe R2 (von Beförderungsämtern) beginnt.
Die angesprochene Aufteilung der Berufe in 'weibliche' und 'männliche' Tätigkeitsbereiche lässt sich sowohl in Frankreich als auch in Deutschland beobachten. Beiden Ländern gemeinsam ist, dass die Tätigkeiten, in denen verhältnismäßig viele Frauen beschäftigt sind, häufig vor Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden: sei es, dass sie in Frankreich als Richterinnen ihre Arbeit weitgehend zu Hause verrichten, sei es, dass sie in Deutschland als Amtsrichterinnen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig sind.
Die "weiblichen" Berufssegmente galten zum Teil von Anfang an als "für Frauen geeignete" Tätigkeitsfelder. Ferner weisen sie Merkmale auf, die sich ungünstig auf das Ansehen der in diesen Bereichen Beschäftigten auswirken: Laienbeteiligung, vereinfachte Rechtsprechung in der Jugendgerichtsbarkeit und Routinetätigkeit in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie das Beispiel Frankreich zeigt, ändert sich auch bei einem sehr hohen Frauenanteil wenig oder gar nichts an den Geschlechterverhältnissen innerhalb der Berufe. Das spricht dafür, dass die Aufteilung in "weibliche" und "männliche" Segmente einer spezifischen Logik gehorcht. Als theoretischer Erklärungsansatz bietet es sich an, die geschlechtsspezifischen Segregationsprozesse in Berufen als einen Modus der sozialen Konstruktion von Geschlecht zu beschreiben, deren Sinn darin besteht, über die geschlechtsspezifische Besonderheit der beruflichen Einbindung die gesellschaftlichen Geschlechterverhältnisse symbolisch zu vermitteln und aufrecht zu erhalten.
Die Beobachtung, dass Frauen bisher kaum Zugang zu 'exklusiven' Positionen fanden, liegt in deren Schlüsselstellung für den professionellen Habitus der Justiz. Insbesondere in leitenden Positionen überlagern sich mehrere Faktoren, die - auch jeder für sich genommen - einen negativen Einfluss auf die weibliche Partizipation ausüben: ein geringes Stellenpotential (Exklusivitätscharakter) gekoppelt mit einem hohen Verdienst in einer exponierten Stellung (Sichtbarkeit) und die Abhängigkeit bei der Beförderung vom Wohlwollen der Vorgesetzten.
Mit Hilfe von Bourdieus Konzept des Habitus lässt sich zeigen, dass der traditionell 'männliche' Habitus der juristischen Profession in Situationen, bei denen das professionelle Bild auf dem Spiel steht, sich gegen Frauen kehrt. Die Sichtbarkeit von Geschlecht als Bestandteil des Habitus wird den Frauen zum Verhängnis und löst Verdrängungs- und Abgrenzungsprozesse aus, die ihre öffentliche Unsichtbarkeit zur Folge haben. Die Ergebnisse der Untersuchung legen die Schlussfolgerung nahe, dass die langfristige Hemmnisse für den weiblichen Aufstieg und Erfolg daher in der Vergeschlechtlichung von Berufen zu suchen sind. Innovationspotential für Veränderungen geht dagegen in erster Linie von neu entstehenden Berufssegmenten aus, welche Frauen bessere Inklusionschancen bieten.
Der vergleichende Zugang meiner Arbeit belegt, dass sich segregierende Praktiken unabhängig von der institutionellen Ausformung professioneller Arbeitsorganisation beobachten lassen. Die Ergebnisse gewinnen dadurch einen erschließenden Charakter auf die Situation von Frauen in anderen hochqualifizierten Berufen.
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