Familienplanung gibt es praktisch nur theoretisch
Auswirkungen von Hartz IV auf das Kontrazeptionsverhalten von Hartz IV-Empfängerinnen im Kontext der Schwangerschafts(konflikt)beratung
- Art: MA-Thesis / Master
- Autor: Annelene Gäckle
- Abgabedatum: Februar 2007
- Umfang: 83 Seiten
- Dateigröße: 1,9 MB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Merseburg Deutschland
- Bibliografie: ca. 60
- ISBN (eBook): 978-3-8366-0257-0
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8366-0257-0 P - ISBN (CD) :978-3-8366-0257-0 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Gäckle, Annelene Februar 2007: Familienplanung gibt es praktisch nur theoretisch, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Menschenrechte, Gesundheitsmodernisierungsgesetz, Kontrazeption, Verhütung, Schwangerschaft
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MA-Thesis / Master von Annelene Gäckle
Einleitung:
Bereits in den 1990er Jahren wurde deutlich, dass sich die Systeme des Wohlfahrtsstaates zukünftig nicht mehr in herkömmlicher Art und Weise tragen lassen. Die fortschreitende demografische und strukturelle Veränderung der Gesellschaft bringt den Wohlfahrtsstaat in Bedrängnis: Sinkende Geburtenraten, höhere Lebenserwartung, steigende Arbeitslosigkeit, Osterweiterung, Globalisierung und Wertewandel erfordern umfassende Reformpakete auf allen politischen Ebenen und Bereichen. Ein Reformpaket, welches ein Modell zur Reform des Arbeitsmarktes darstellt, trat am 01. Januar 2005 in Kraft: das ‚vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt’ (Hartz IV). Vor der Verabschiedung von Hartz IV erklärte die BUNDESREGIERUNG: “Der neue Regelsatz verbessert die Situation der betroffenen Menschen”. Auch der Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes, vertreten durch DGB-Vizechefin Engelen-Kefer, schloss sich dieser Aussage an: „Wer bisher Sozialhilfe erhalten hat, profitiert von der neuen Regelung.“ Diese Aussagen und die mit Hartz IV verbundenen Veränderungen werden in der vorliegenden Masterarbeit unter dem Aspekt ‚Kostenübernahme von Kontrazeptionsmitteln’ beleuchtet und auf den Prüfstand gestellt. Mit dem Reformpaket des Arbeitsmarktes ‚Hartz IV’ und der damit einhergehenden Umgestaltung der Rege-lung zur Kostenübernahme von Verhütungsmitteln für Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und -Empfänger sind wir mit einer geänderten (Sozial)Gesetzgebung konfrontiert, die sich in hohem Maße auf die Profession der (Sexual)Pädagoginnen und -pädagogen und das Feld der Schwangerschafts- und Familienplanungsberatung auswirkt.
Ziel ist die Untersuchung der Auswirkungen der neuen Regelungen von Hartz IV auf das Verhütungsverhalten von ALG II-Empfängerinnen. Zu überprüfende Hypo-thesen hierbei sind:
- ALG II-Empfängerinnen geraten durch die gestrichene Kostenübernahme von Verhütungsmitteln ökonomisch zusätzlich in Bedrängnis, eine Veränderung im Kontrazeptionsverhalten hin zu günstigeren und weniger sicheren Verhütungsmitteln ist mit Eintritt in den Bezug von ALG II zu verzeichnen.
- Die Option eines Rückgriffs von ALG II-Empfängerinnen auf den Schwangerschaftsabbruch im Rahmen ihres Verhütungsverhaltens gewinnt an Bedeutung. Da nachweislich die Hauptlast einer konsequenten Verhütung in der Verantwortung von Frauen liegt (s. Kapitel 3.2.1), bezieht sich die vorliegende Analyse ausschließlich auf ALG II-Empfängerinnen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ‚Hartz IV’ mittlerweile adäquat zu ‚ALG II’ bzw. ‚ALG II und Sozialgeld’ verwendet. Zudem bedienen sich viele Artikel und Texte dieser Begriffe in gleichwertiger Form. In der vorliegenden Arbeit soll darauf verzichtet werden und ‚Hartz IV’ als Reformpaket des Arbeitsmarktes und ‚ALG II’ als die originäre staatliche Unterstützungsleistung, resultierend aus dem SGB II, Verwendung finden. Der Titel dieser Arbeit und einige Zitate hingegen bleiben dem allgemeinen Sprachgebrauch geschuldet.
Gang der Untersuchung:
Die Arbeit gibt im ersten (theoretischen) Teil einen Überblick über sexuelle und reproduktive Rechte, die Grundlagen von Familienplanung, die Entwicklung der aktuellen gesetzlichen Grundlagen der Hartz IV-Reformen der Arbeitsförderung und zeigt deren Einfluss auf das Kontrazeptionsverhalten von ALG II-Empfängerinnen auf.
Den Reformprozess der ‚Agenda 2010’ bzgl. der Arbeitsförderung vollständig abzubilden ist auf Grund der anhaltenden Änderungen und Neuerungen kaum möglich. Daher stelle ich die maßgeblichen Eckpunkte und Auswirkungen vor und beziehe Reaktionen großer Verbände und Institutionen auf diese Reformen in die Betrachtung ein.
Im zweiten (empirischen) Teil wird erhobenes Datenmaterial zum Verhütungsverhalten von ALG II-Empfängerinnen im Rahmen einer Stichprobenstudie analysiert und mit den aus den theoretischen Vorüberlegungen erstellten Thesen verglichen und interpretiert.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | I | |
| ABBILDUNGSVERZEICHNIS | III | |
| THEORETISCHER TEIL | 1 | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | 1 | |
| EINLEITUNG | 2 | |
| 1. | GRUNDLAGEN DER FAMILIENPLANUNG | 4 |
| 1.1 | SEXUELLE UND REPRODUKTIVE MENSCHENRECHTE | 4 |
| 1.2 | DEFINITION UND WANDEL DES BEGRIFFS FAMILIENPLANUNG | 5 |
| 1.3 | FAMILIENPLANUNG IN DER BRD | 8 |
| 1.4 | STELLUNG DER FRAU IM SOZIAL- UND GESUNDHEITSWESEN | 11 |
| 1.5 | KONTRAZEPTION/KONTRAZEPTIONSSVERHALTEN | 12 |
| 1.6 | KOSTENÜBERNAHME EINES SCHWANGERSCHAFTSABBRUCHS | 13 |
| 2. | SOZIALHILFE NACH BSHG VERSUS ALG II | 15 |
| 2.1 | SOZIALHILFE NACH BSHG | 15 |
| 2.1.1 | LEISTUNGEN DER SOZIALHILFE | 16 |
| 2.1.2 | KOSTENÜBERNAHME VON KONTRAZEPTIONSMITTELN | 16 |
| 2.2 | GESUNDHEITSMODERNISIERUNGSGESETZ | 17 |
| 2.2.1 | STREICHUNG DER KOSTENÜBERNAHME VON KONTRAZEPTIONSMITTELN | 18 |
| 2.2.2 | RELEVANZ DES GMG AUF DIE ZAHL DER SCHWANGERSCHAFTSABBRÜCHE | 20 |
| 2.3 | HARTZ IV: KONZEPT UND REFORM | 23 |
| 2.3.1 | TRÄGER DER LEISTUNGEN | 25 |
| 2.3.2 | LEISTUNGSBERECHTIGTE NACH SGB II | 26 |
| 2.3.3 | LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS | 27 |
| 2.3.4 | LEISTUNGSNIVEAU | 28 |
| 3. | AUSWIRKUNGEN VON HARTZ IV | 30 |
| 3.1 | FRAUENARMUT | 30 |
| 3.2 | STREICHUNG DER KOSTENÜBERNAHME VON KONTRAZEPTIONSMITTELN | 32 |
| 3.2.1 | KONTRAZEPTIONSVERHALTEN VON ALG II-EMPFÄNGERINNEN | 36 |
| 3.2.2 | UNGEWOLLTE/UNGEPLANTE SCHWANGERSCHAFT | 37 |
| 3.2.3 | GESUNDHEITLICHE UND PSYCHO-SOZIALE RISIKEN | 40 |
| 3.3 | STELLUNG DER FRAU | 42 |
| 4. | FAZIT | 46 |
| EMPIRISCHER TEIL | 48 | |
| 5. | ANLAGE UND DURCHFÜHRUNG DER STUDIE | 49 |
| 5.1 | DESIGN | 50 |
| 5.2 | INSTRUMENT | 51 |
| 5.3 | STATISTISCHE METHODEN DER DATENANALYSE | 53 |
| 6. | ERGEBNISSE | 54 |
| 6.1 | RÜCKLAUF | 54 |
| 6.2 | CHARAKTERISTIKA DER STICHPROBE | 54 |
| 6.3 | LEBENSSITUATION | 55 |
| 6.4 | VERHÜTUNGSVERHALTEN | 57 |
| 6.5 | KOSTENÜBERNAHMEREGELUNG UND SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH | 60 |
| 7. | DISKUSSION | 63 |
| 7.1 | ZUSAMMENFASSUNG UND INTERPRETATION DER ERGEBNISSE | 63 |
| 7.2 | KONSEQUENZEN FÜR DIE SCHWANGERSCHAFTS(KONFLIKT)- UND FAMILIENPLANUNGSBERATUNG | 67 |
| 7.3 | STÄRKEN UND LIMITATIONEN DER STUDIE | 68 |
| 7.4 | (POLITISCHE) RELEVANZ DER ERGEBNISSE | 70 |
| LITERATURVERZEICHNIS | 71 | |
| ANHANG | FRAGEBOGEN | 77 |
| EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG | 80 |
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | I | |
| ABBILDUNGSVERZEICHNIS | III | |
| THEORETISCHER TEIL | 1 | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | 1 | |
| EINLEITUNG | 2 | |
| 1. | GRUNDLAGEN DER FAMILIENPLANUNG | 4 |
| 1.1 | SEXUELLE UND REPRODUKTIVE MENSCHENRECHTE | 4 |
| 1.2 | DEFINITION UND WANDEL DES BEGRIFFS FAMILIENPLANUNG | 5 |
| 1.3 | FAMILIENPLANUNG IN DER BRD | 8 |
| 1.4 | STELLUNG DER FRAU IM SOZIAL- UND GESUNDHEITSWESEN | 11 |
| 1.5 | KONTRAZEPTION/KONTRAZEPTIONSSVERHALTEN | 12 |
| 1.6 | KOSTENÜBERNAHME EINES SCHWANGERSCHAFTSABBRUCHS | 13 |
| 2. | SOZIALHILFE NACH BSHG VERSUS ALG II | 15 |
| 2.1 | SOZIALHILFE NACH BSHG | 15 |
| 2.1.1 | LEISTUNGEN DER SOZIALHILFE | 16 |
| 2.1.2 | KOSTENÜBERNAHME VON KONTRAZEPTIONSMITTELN | 16 |
| 2.2 | GESUNDHEITSMODERNISIERUNGSGESETZ | 17 |
| 2.2.1 | STREICHUNG DER KOSTENÜBERNAHME VON KONTRAZEPTIONSMITTELN | 18 |
| 2.2.2 | RELEVANZ DES GMG AUF DIE ZAHL DER SCHWANGERSCHAFTSABBRÜCHE | 20 |
| 2.3 | HARTZ IV: KONZEPT UND REFORM | 23 |
| 2.3.1 | TRÄGER DER LEISTUNGEN | 25 |
| 2.3.2 | LEISTUNGSBERECHTIGTE NACH SGB II | 26 |
| 2.3.3 | LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS | 27 |
| 2.3.4 | LEISTUNGSNIVEAU | 28 |
| 3. | AUSWIRKUNGEN VON HARTZ IV | 30 |
| 3.1 | FRAUENARMUT | 30 |
| 3.2 | STREICHUNG DER KOSTENÜBERNAHME VON KONTRAZEPTIONSMITTELN | 32 |
| 3.2.1 | KONTRAZEPTIONSVERHALTEN VON ALG II-EMPFÄNGERINNEN | 36 |
| 3.2.2 | UNGEWOLLTE/UNGEPLANTE SCHWANGERSCHAFT | 37 |
| 3.2.3 | GESUNDHEITLICHE UND PSYCHO-SOZIALE RISIKEN | 40 |
| 3.3 | STELLUNG DER FRAU | 42 |
| 4. | FAZIT | 46 |
| EMPIRISCHER TEIL | 48 | |
| 5. | ANLAGE UND DURCHFÜHRUNG DER STUDIE | 49 |
| 5.1 | DESIGN | 50 |
| 5.2 | INSTRUMENT | 51 |
| 5.3 | STATISTISCHE METHODEN DER DATENANALYSE | 53 |
| 6. | ERGEBNISSE | 54 |
| 6.1 | RÜCKLAUF | 54 |
| 6.2 | CHARAKTERISTIKA DER STICHPROBE | 54 |
| 6.3 | LEBENSSITUATION | 55 |
| 6.4 | VERHÜTUNGSVERHALTEN | 57 |
| 6.5 | KOSTENÜBERNAHMEREGELUNG UND SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH | 60 |
| 7. | DISKUSSION | 63 |
| 7.1 | ZUSAMMENFASSUNG UND INTERPRETATION DER ERGEBNISSE | 63 |
| 7.2 | KONSEQUENZEN FÜR DIE SCHWANGERSCHAFTS(KONFLIKT)- UND FAMILIENPLANUNGSBERATUNG | 67 |
| 7.3 | STÄRKEN UND LIMITATIONEN DER STUDIE | 68 |
| 7.4 | (POLITISCHE) RELEVANZ DER ERGEBNISSE | 70 |
| LITERATURVERZEICHNIS | 71 | |
| ANHANG | FRAGEBOGEN | 77 |
| EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG | 80 |
Textprobe:
Kapitel 2.1, SOZIALHILFE NACH BSHG: Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bildete den vorläufigen Schlusspunkt einer langen historischen Entwicklung der BRD hin zum Sozialstaat. Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1954 wurde das BSHG 1962 in Kraft gesetzt und damit für alle Bundesländer eine einheitliche Regelung für Sozialhilfeleistungen geschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, „dass die in Art. 1 GG niedergelegte unantastbare, von der staatlichen Gewalt zu schützende Würde des Menschen es verbiete, den Menschen als bloßen Gegenstand staatlichen Handelns anzusehen, soweit es um die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs, also des Daseins überhaupt gehe“. Damit war eine der Errungenschaften des Grundgesetzes, dass der in eine persönliche Notlage geratene Mensch nicht mehr Almosenempfänger und Bittsteller ist, sondern einen einklagbaren Anspruch auf Alimentation gegenüber dem Staat besitzt.
Die Sozialhilfe nach dem BSHG stellte das unterste Netz der sozialen Sicherung und, wie die Arbeitslosenhilfe, eine steuerfinanzierte staatliche Fürsorgeleistung dar. Träger waren die Kreise und kreisfreien Städte, aus deren Steuermitteln diese Hilfeleistung finanziert wurde. Die Sozialhilfe sollte die Führung eines würdevollen Lebens ermöglichen. Nicht die physische Grundsicherung, sondern auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sollte gesichert werden. Die Sozialhilfe verstand sich als Hilfe zur Selbsthilfe, d.h. die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger war zur Mitwirkung nach eigenen Kräften verpflichtet, um eine möglichst weit-gehende Unabhängigkeit von ihr zu erreichen.
Von essenzieller Bedeutung war das Subsidiaritätsprinzip nach § 2 Abs. 1 BSHG, d.h. die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber anderen Leistungen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen. Das BSHG trat zum 31.12.2004 außer Kraft; es wurde durch die seit dem 01.01.2005 geltenden Vorschriften des SGB XII (Sozialhilfe) und, ergänzend, das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) ersetzt. Zur Komparabilität mit den Regelungen der Hartz IV-Gesetzgebung hinsichtlich des Leistungsspektrums werden folgend die Leistungen der Sozialhilfe und die darin verankerte Kostenübernahme von Kontrazeptionsmitteln erläutert.
2.1.1 LEISTUNGEN DER SOZIALHILFE: Die Sozialhilfe war in die ‚Hilfe zum Lebensunterhalt’ (Abschnitt 2 BSHG) und die ‚Hilfe in besonderen Lebenslagen’ (Abschnitt 3 § 27 ff BSHG) unterteilt. Die ‚Hilfe zum Lebensunterhalt’ diente der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts, zu welchem insbesondere Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Heizung, Hausrat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens zählten. Es wurde weiterhin zwischen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und einmaligen Beihilfen unterschieden, die den Bedarf z.B. für Kleidung, Hausrat oder eine Wohnungsrenovierung abdeckten.
Die ‚Hilfe in besonderen Lebenslagen’ wurde Personen gewährt, die in einer besonderen Lebenssituation Unterstützung benötigten. Damit schuf der Gesetzgeber ein Instrument, welches dem Sozialhilfeträger erlaubte, flexibel und rasch neu auftretenden Einzelfällen begegnen zu können. Ein Anspruch auf ‚Hilfe in besonderen Lebenslagen’ bedingte nicht der ‚Hilfe zum Lebensunterhalt’. Sie wurde demnach auch solchen Personen gewährt, die für ihre Bedürfnisse selbst sorgen konnten und nur auf Grund ihrer besonderen Bedarfssituation auf die zusätzliche Unterstützung der Allgemeinheit angewiesen waren.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836602570
Arbeit zitieren:
Gäckle, Annelene Februar 2007: Familienplanung gibt es praktisch nur theoretisch, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Menschenrechte, Gesundheitsmodernisierungsgesetz, Kontrazeption, Verhütung, Schwangerschaft




