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Ltd vs. UG (haftungsbeschränkt)

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als ernstzunehmende Konkurrenz zur englischen Limited by Shares?

Ltd vs. UG (haftungsbeschränkt)
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Daniel Winkler
  • Abgabedatum: September 2010
  • Umfang: 74 Seiten
  • Dateigröße: 591,2 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 51
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0745-7
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Winkler, Daniel September 2010: Ltd vs. UG (haftungsbeschränkt), Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: MoMiG, Limited, UG, Gründungstheorie, Firmierung

Bachelorarbeit von Daniel Winkler

Einleitung:

1.1, Rechtspolitischer Rahmen:

Noch nicht allzu lange ist es her, dass in Deutschland eine regelrechte ‘Gründungseuphorie’ hinsichtlich der Limited ausgebrochen ist. Plötzlich wurde der bewährten GmbH von vielen Unternehmern der Kampf an gesagt, unterstützt von Pressestimmen wie etwa ‘Limited macht GmbH den Garaus’, ‘Boom der Beschränkten’ und ‘Exportschlager aus England macht der GmbH zu schaffen’, ‘Tschüss Deutschland’ hieß es vor allem für junge Existenzgründer, die nun anstelle der GmbH schnell und kostengünstig eine Limited gründen konnten.

Ausgelöst wurde diese ‘Limited-Welle’ durch die nahezu jedermann bekannten EuGH-Entscheidungen ‘Centros’, ‘Überseering’ und zuletzt ‘Inspire Art’, in denen festgelegt wurde, dass jede Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat der EU gegründet wurde und auch ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der EU hat, in allen anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, anzuerkennen ist. Diese Urteile hatten solch drastische Auswirkungen auf die Praxis wie kaum eine andere EuGH-Entscheidung. Doch jede Veränderung, wenn sie auch eine noch so große Chance für die Wirtschaft bedeutet, ist auch kritisch zu betrachten. Mit der Möglichkeit, dass ausländische Gesellschaftsformen nun nach Deutschland ziehen können sind auch viele Probleme verbunden und zwar nicht nur für die Gläubiger. So unterliegt die Limited zwei verschieden Rechtsordnungen, wodurch sich Unklarheiten hinsichtlich der Rechtsanwendung ergeben. Weiterhin wird befürchtet, dass die Limited für Zwecke des Umsatzsteuerbetrugs in Form von Karusellgeschäften genutzt wird. Da man jedoch, wie gerade der EuGH entschieden hatte, die Limited in Deutschland nicht einfach verbieten konnte und daher eine Abwehrgesetzgebung gegen Auslandsgesellschaften nicht in Betracht kam, blieb dem Gesetzgeber nur eine Möglichkeit: man musste sich dem internationalen Wettbewerb stellen und das GmbH-Recht modernisieren. Diese Novellierung erfolgte durch das MoMiG, das am 1. November 2008 in Kraft trat und neben der Bekämpfung von in Missbräuchen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der GmbH auftreten können, die Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform zum Ziel hatte. So wurde z.B. deren Gründungverfahren beschleunigt und die Übertragung von Geschäftsanteilen erleichtert. Die bemerkenswerteste Erneuerung stellt jedoch die mit § 5a GmbHG eingeführte, sogenannte haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft dar. Diese soll eine Einstiegsvariante in die GmbH bieten und aufgrund des Mindeststammkapitals von 1 € gerade für Existenzgründer interessant sein. Doch schon seit den ersten Reformvorschlägen ist die UG haftungsbeschränkt heftig umstritten, wobei die Kritik bereits bei der Namensgebung beginnt und bis hin zur Aufgabe des Mindeststammkapital-Erfordernisses reicht. Nach einigen Expertenmeinungen ist die Unternehmergesellschaft sogar von Anfang an zum Scheitern verurteilt.

Ob eine solch scharfe Kritik berechtigt ist oder die UG haftungsbeschränkt ihren Zweck, nämlich den zahlreichen Neugründungen von Limiteds in Deutschland entgegenwirken, erfüllt, ist bislang noch nicht klar. Dies liegt zum einen daran, dass die Zahl der ‘deutschen’ Limiteds schwer ermittelbar ist, da sich das britische Handelsregister zu solchen Auskünften nicht in der Lage sieht, weil die dort registrierten Gründungen nicht nach Staatsangehörigkeit erfasst werden. Zum anderen ist seit der Einführung des MoMiGs eine noch relativ kurze Zeit vergangen, um eine solche Bilanz zu ziehen.

1.2, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit:

In der folgenden Arbeit sollen die Limited und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gegenübergestellt und die Vor- und Nachteile dieser beiden Gesellschaftsformen ausgearbeitet werden. Es soll auf diese Weise zumindest ein Ausblick darauf geschaffen werden, ob der Gesetzgeber durch die Einführung des § 5a GmbHG sein Ziel erreicht hat und tatsächlich eine ernstzunehmende Konkurrenz für die Limited in Deutschland geschaffen wurde oder ob sich die vielen Unkenrufe bewahrheitet haben und sich die Einführung der UG als sinnlos erweist.

Einleitend werden unter Punkt 2 die bereits genannten EuGH-Urteile erläutert. Auf diese Weise soll die Entwicklung der Konkurrenz unter den Gesellschaftsformen besser nachvollziehbar sein.

Daraufhin folgt unter Punkt 3 der Schwerpunkt dieser Arbeit, der Vergleich der Limited und der UG (haftungsbeschränkt). Aufgrund des einzuhaltenden Umfangs der Arbeit werden ausschließlich die Themen ‘Rechtsanwendung’, ‘Gründung’, ‘Frimierung’, ‘Organe’ sowie deren Haftung bearbeitet.

Abschließend wird unter Punkt 4 nochmals auf die aktuelle Situation eingegangen sowie, anhand der Vergleichsergebnisse, ein Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der Gesellschaftsgründungen verschafft.

Inhaltsverzeichnis:

I. Abkürzungsverzeichnis V
II. Literaturverzeichnis VII
1. Einleitung 1
1.1 Rechtspolitischer Rahmen 1
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit 2
2. Der Weg von der Sitztheorie zur Gründungstheorie 4
2.1 Ausgangssituation 4
2.1.1 Deutschland 5
2.1.2 England 5
2.2 Das Urteil Centros 6
2.3 Überseering 7
2.4 Inspire Art 8
2.5 Konkurrenz als Folge der Rechtsprechung 9
3. Gegenüberstellung der Gesellschaftsformen 11
3.1 Rechtliche Einordnung und Grundlagen 11
3.1.1 Limited 11
3.1.1.1 Einordnung im englischen Gesellschaftsrechtssystem 12
3.1.1.2 Anzuwendendes Recht 12
3.1.1.2.1 Englisches Recht 12
3.1.1.2.2 Deutsches Recht 13
3.1.1.2.2.1 Rechtgeschäfte 13
3.1.1.2.2.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse 14
3.1.1.2.2.3 Gerichtsstand 14
3.1.2 UG 15
3.1.2.1 Einordnung im deutschen Gesellschaftsrechtssystem 15
3.1.2.2 Anzuwendendes Recht 16
3.1.3 Fazit 17
3.2 Gründung (Neugründung, Mantelkauf, Zweigniederlassung) 20
3.2.1 Limited 20
3.2.1.1 Neugründung 20
3.2.1.1.1 Gründung in England 20
3.2.1.1.2 Gründung Zweigniederlassung in Deutschland 23
3.2.1.2 Agenturen 27
3.2.2 UG (haftungsbeschränkt) 27
3.2.2.1 Neugründung 28
3.2.2.2 Mantelkauf 32
3.2.3 Fazit 32
3.3 Firmierung 35
3.3.1 Limited 35
3.3.1.1 Firmierung der Hauptniederlassung 36
3.3.1.2 Firmierung der Zweigniederlassung 37
3.3.2 UG (haftungsbeschränkt) 38
3.3.3 Fazit 39
3.4 Organe 40
3.4.1 Limited 40
3.4.1.1 Geschäftsführer – Director 40
3.4.1.1.1 Pflichten und Aufgaben 40
3.4.1.1.2 Persönliche Anforderungen 41
3.4.1.1.3 Berufung und Abbestellung 41
3.4.1.1.4 Haftung 41
3.4.1.2 Gesellschafter – Members 42
3.4.1.2.1 Rechte und Pflichten 43
3.4.1.2.2 Bestellung und Abberufung 43
3.4.1.2.3 persönliche Anforderungen 44
3.4.1.2.4 Haftung 44
3.4.1.3 Sekretär - Company`s Secretary 45
3.4.1.3.1 Rechte und Aufgaben 45
3.4.1.3.2 Bestellung und Abberufung 45
3.4.1.3.3 persönliche Anforderungen 45
3.4.1.3.4 Haftung 46
3.4.2 UG (haftungsbeschränkt) 46
3.4.2.1 Geschäftsführer 46
3.4.2.1.1 Aufgaben und Pflichten 46
3.4.2.1.2 Bestellung und Abberufung 47
3.4.2.1.3 persönliche Anforderungen 47
3.4.2.1.4 Haftung 48
3.4.2.2 Gesellschafter 49
3.4.2.2.1 Rechte und Pflichten 49
3.4.2.2.2 Bestellung und Abberufung 50
3.4.2.2.3 persönliche Anforderungen 50
3.4.2.2.4 Haftung 50
3.4.3 Fazit 52
4. Abschlussbetrachtung 55

Textprobe:

2.2, Das Urteil Centros:

In Fall Centros hatten dänische Staatsangehörige mit der Gesellschaft Centros eine Limited nach britischem Recht gegründet, die, ohne selbst eine Geschäftstätigkeit im Gründungsstaat aufzunehmen, in Dänemark eine Zweigniederlassung errichten wollte, über die die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgewickelt werden sollte. Die dänischen Behörden verweigerten die Eintragung der Zweigniederlassung im dänischen Handelsregister mit der Begründung, dass das Unternehmen von Anfang vor hatte, nicht eine Zweigniederlassung in Dänemark zu errichten, sondern den Hauptsitz dort einzunehmen und durch diese Vorgehensweise die strengen dänischen Vorschriften, insbesondere über das Mindestkapitalerfordernis bei Gesellschaften, zu umgehen. Zwar wurde die nach ausländischem Recht gegründete Limited, anders als in Deutschland, auf nationaler Ebene als rechtlich existent anerkannt, es wurde jedoch ihre Eintragung mit der Begründung verweigert, es werden die nationalen gesellschaftsrechtlichen Anforderungen umgangen. Es ging daher nur um die sekundäre Niederlassungsfreiheit. Tatsächlich wurde in Dänemark die Gründungstheorie favorisiert, faktisch läuft die Verweigerung jedoch auf die Praktizierung der Sitztheorie hinaus. Der EuGH stellte fest, dass die Begründung einer Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, dessen nationales Recht die geringsten Anforderung enthält, nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Dadurch ergibt sich, wenn auch nicht explizit, dass die Sitztheorie unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts und dessen Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht kaum noch vertretbar ist. Die Sitztheorie geriet damit das erste Mal in Verdacht der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit.

2.3, Überseering:

Demgegenüber judizierte der EuGH in der Überseering-Entscheidung ausdrücklich, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße, wenn ein Mitgliedstaat einer nach dem Rechts eines anderen Mitgliedstaaten gegründeten Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Rechts- und Parteifähigkeit abspreche, weil die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt habe, ohne eine vom Recht des Aufnahmestaates vorgesehene Rechtsform zu haben. Im Fall Überseering wollte die Überseering BV, eine in den Niederlanden gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Sitz von dort nach Deutschland verlegte, in Deutschland gegen eine GmbH prozessieren. Den vorinstanzlichen Entscheidungen, in denen die Klage mangels Rechts- und damit auch Parteifähigkeit der Überseering BV als unzulässig abgewiesen wurde, wollte zunächst auch der BGH folgen. Er befürchtete jedoch, die Nichtanerkennung der Parteifähigkeit könnte einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen und legte deshalb dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor. Tatsächlich stellte dieser fest, dass aufgrund der Ablehnung der Parteifähigkeit der Überseering BV durch das LG sowie das OLG ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorlag. Nach Ansicht des EuGH müsse es der ausländischen Gesellschaft, die nun ihren Sitz nach Deutschland verlegt hat, auch hier möglich sein, ihre vertraglichen Rechte vor Gericht geltend zu machen. Der auf nationaler Ebene garantierte Justizgewährleistungsanspruch muss gleichermaßen für inländische wie für ausländische Gesellschaften gelten. Nur so steht die Niederlassungsfreiheit ausreichend unter Schutz. Hierzu ist erforderlich, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Mitgliedstaaten zu bewerten, in dem sie gegründet wurde.

Mit diesem Judikat wandte sich der EuGH nun ausdrücklich von der Sitztheorie ab, da sich nach dieser die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach inländischem Recht bewertet wird, was - wie im Fall Überseering - dazu führt, dass deren Rechtsfähigkeit verneint wird und die damit verbundenen Nachteile für die betroffene Gesellschaft zu einem Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit führen.

Arbeit zitieren:
Winkler, Daniel September 2010: Ltd vs. UG (haftungsbeschränkt), Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
MoMiG, Limited, UG, Gründungstheorie, Firmierung

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