Die Limited Company und ihre Zweigniederlassung
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Jasmin Schuster
- Abgabedatum: Juni 2008
- Umfang: 94 Seiten
- Dateigröße: 276,2 KB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Hochschule Wismar Deutschland
- Bibliografie: ca. 38
- ISBN (eBook): 978-3-8366-2105-2
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Schuster, Jasmin Juni 2008: Die Limited Company und ihre Zweigniederlassung, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Limited Company, Zweigniederlassung, England, Insolvenz, Unternehmergesellschaft
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Diplomarbeit von Jasmin Schuster
Einleitung:
Nach den bekannten Urteilen des EuGH „Inspire Art“, „Centros“ und „Überseering“ zu Gunsten der Niederlassungsfreiheit hat sich der Wettbewerb zwischen des Gesellschaftsformen immer mehr verstärkt. Immer mehr verschiedene günstige und schnell zu gründende Gesellschaftsformen stehen den Firmengründern zur Verfügung. Eine Auswahl zu treffen ist oft nicht einfach. Besondere Bedeutung hat die englische Limited Company erlangt. Mit ihrem niedrigen Stammkapital von 1 britischem Pfund und der relativ einfachen und kostengünstigen Gründung liegt sie bei vielen Gründern an erster Position.
Im ersten Teil der Arbeit werde ich auf die Verhältnisse der Limited Company in England eingehen, im zweiten Teil auf die in Deutschland. Hier wird auch der Vergleich zur „Mini-GmbH“, der Unternehmergesellschaft gezogen. Des weiteren werden diverse Probleme, die bei der Gründung oder auch im normalen Geschäftsverkehr auftreten können erörtert.
Inhaltsverzeichnis:
| Gang der Untersuchung | 1 | |
| Einleitung | 2 | |
| A | 3 | |
| 1. | Sitztheorie, Gründungstheorie und EU-Recht | 3 |
| 2. | Kapitalgesellschaften im englischen Recht und deren rechtliche Regelung | 4 |
| 3. | Die verschiedenen englischen Gesellschaftsformen | 5 |
| 4. | Companies | 7 |
| 5. | Gründung der Limited Company | 9 |
| 5.1 | Neugründung | 9 |
| 5.2 | Mantelkauf | 11 |
| 6. | Kapital | 13 |
| 6.1 | Haftungskapital | 14 |
| 6.2 | Kapitalaufbringung | 15 |
| 6.3 | Floating Charge, Fixed Charge | 16 |
| 6.4 | Kapitalerhaltung | 18 |
| 6.4.1 | Kapitalherabsetzung | 18 |
| 6.4.2 | Verdeckte Gewinnausschüttung | 19 |
| 6.4.3 | Erwerb eigener Anteile | 20 |
| 6.4.4 | Finanzierungshilfe beim Anteilskauf | 21 |
| 6.5 | Gewinnausschüttung | 21 |
| 7. | Anteile | 22 |
| 7.1 | Ausgabe von Anteilen | 23 |
| 7.2 | Übertragung der Anteile | 24 |
| 7.3 | Insidergeschäfte | 25 |
| 8. | Satzung der Company | 26 |
| 8.1 | Memorandum of Association | 27 |
| 8.1.1 | Name der Gesellschaft | 27 |
| 8.1.2 | Sitz der Gesellschaft | 29 |
| 8.1.3 | Gesellschaftszweck | 30 |
| 8.1.4 | Haftungsbeschränkung | 31 |
| 8.1.5 | Angaben zum Kapital der Gesellschaft | 31 |
| 8.2 | Articles of Association | 31 |
| 9. | Organe | 33 |
| 9.1 | Hauptversammlung | 33 |
| 9.2 | Vorstand | 35 |
| 9.3 | Secretary | 39 |
| 10. | Übernahme einer private Company | 40 |
| 10.1 | Übernahme, Fusion | 40 |
| 10.2 | Freundliche / Feindliche Übernahme | 40 |
| 10.3 | Kooperation | 41 |
| 10.4 | Joint Venture | 42 |
| 10.5 | Asset Deal / Share Deal / Mischformen | 42 |
| 11. | Insolvenz | 43 |
| 11.1 | Freiwillige Liquidation | 43 |
| 11.1.1 | Leitung durch die Gesellschafter | 43 |
| 11.1.2 | Leitung durch die Gläubiger | 44 |
| 11.2 | Zwangsweise Liquidation | 44 |
| 11.3 | Außergerichtlicher Vergleich | 45 |
| B | 47 | |
| Zweigniederlassung einer Limited Company in Deutschland | 47 | |
| 1. | Welches Recht findet Anwendung? | 47 |
| 2. | Praxis in Deutschland | 49 |
| 2.1 | Interview mit RA Thomas Bernarsch Oktober 2007 | 49 |
| 2.2 | Steuerpflicht | 54 |
| 2.3 | Mögliche Probleme und Lösungen bei einer Gründung in Deutschland | 56 |
| 2.3.1 | Unkenntnis der rechtlichen Regelungen | 56 |
| 2.3.2 | Wann Limited als Gesellschaftsform? | 56 |
| 2.3.3 | Kontoeröffnung | 58 |
| 2.3.4 | Fristen des englischen Rechts | 59 |
| 2.3.5 | In-Sich-Geschäfte (§ 181 BGB) | 60 |
| 2.3.6 | Eintragung in das deutsche Handelsregister | 62 |
| 3. | Insolvenz einer Zweigniederlassung in Deutschland | 63 |
| 3.1 | Insolvenz | 66 |
| 3.1.1 | Anwendbares Recht | 67 |
| 3.1.2 | Zuständigkeit | 67 |
| 3.1.3 | Insolvenzfähigkeit und Insolvenzgründe | 68 |
| 3.1.4 | Insolvenzantrag | 69 |
| 3.1.4.1 | Antragsrecht | 69 |
| 3.1.4.2 | Antragspflicht | 70 |
| 3.2 | Insolvenzverschleppung | 73 |
| 4. | Löschung der Limited | 74 |
| 5. | Vergleich zur Unternehmergesellschaft | 75 |
| Zusammenfassung | 78 | |
| Wichtige Adressen | 80 | |
| Englische Begriffe - Deutsche Bedeutung | 81 | |
| Literaturverzeichnis | 86 | |
| Urteile und Aufsätze | 89 | |
| Verzeichnis über Internetquellen | 90 |
Textprobe:
Kapitel 7, Anteile:
Die Anteile an einer Company werden als Shares bezeichnet und sind Bruchteile des Nennkapitals. Die Gesellschafter müssen keinen einheitlichen Anteil halten.
Weiterhin erhalten die Gesellschafter durch die Anteile bestimmte Rechte, wie zum Beispiel Vermögensrechte auf Dividende und Liquidationserlös und Verwaltungsrechte, aber auch Pflichten, wie die Pflicht zur Leistung der Einlage. Nach englischem Recht sind die Rechte vorwiegend vertraglicher Natur und werden als unkörperliche Gegenstände, Choses in Action, klassifiziert.
In England werden Aktien bzw. Anteile häufig in Gattungen eingeteilt, was meist in den Articles of Association festgehalten wird.
Möglich ist die Ausgabe von Aktien mit Mehrfachstimmrechten, aber auch im umgekehrten Fall die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht. Ein Ausschluss des Stimmrechts wird häufig angewendet um das Unternehmen vor Übernahmen zu schützen.
Neben den regulären Anteilen gibt es auch oft Vorzugsanteile mit besonderen Rechten. Worin diese besonderen Rechte liegen, liegt allein im Ermessen der Gesellschaft.
Die Aktien werden im Gesellschaftsregister eingetragen und die Company stellt hierüber Anteilszertifikat aus. Erwerben zwei gutgläubige Käufer dieselben Aktien, hat der Vorrang, der im Aktionärsbuch eingetragen ist, sind beide noch nicht eingetragen, entscheidet die Billigkeitsregel und wessen Recht zuerst begründet wurde, hat Vorrang.
Ausgabe von Anteilen:
Nur die Direktoren haben das Recht, neue Anteile auszugeben, wodurch sie entweder durch Gesellschafterbeschluss oder durch die Articles of Association befugt werden. Eine solche Ermächtigung muss bestimmen, wie viele Aktien ausgegeben werden dürfen und muss auf höchstens fünf Jahre befristet sein.
Die Gesellschafter der Limited haben auf neu ausgegebenen Anteile ein Bezugsrecht, dass heißt, dass neue Anteile zunächst den Gesellschaftern angeboten werden müssen. Erst, wenn diese ihr Bezugsrecht nicht in Anspruch nehmen, darf die Company die Anteile an jede beliebige Person ausgeben. Das Bezugsrecht kann bei private Companies durch Spezialklauseln in der Satzung, im Memorandum oder in den Articles of Association völlig aufgehoben werden. Ebenso kann es durch eine Special Resolution aufgehoben werden, die innerhalb von 15 Tagen beim Companies House eingereicht werden muss; jedoch ist ein solcher Beschluss als Eingriff in die Rechtsstellung der Gesellschafter nur eingeschränkt zulässig und erfordert damit eine „sachliche Rechtfertigung“, die zwar nicht präventiv ex-ante in einem Bericht dargestellt werden muss, aber das Verteidigungsmittel in einem möglichen Anfechtungsprozess darstellt. Bei größeren Limiteds wird dies regelmäßig der Fall sein, da es sehr zeitaufwendig ist, alle Gesellschafter zunächst zu befragen. Ist das Bezugsrecht ausgeschlossen, kann die Gesellschaft schneller neue Gesellschafter aufnehmen und so schneller an neues Kapital gelangen.
In der Satzung können auch Vorkaufsrechte der alten Gesellschafter verankert sein, d. h., dass bei der Ausgabe neuer Anteile diese zunächst den alten Gesellschaftern zum Kauf angeboten werden müssen.
Übertragung der Anteile:
Grundsätzlich hat jeder Anteilseigner das Recht, seine Anteile an Dritte zu übertragen, wobei dieses Recht in den Articles of Association oft eingeschränkt wird, ähnlich §15 V GmbHG und bei Namensaktien §68 II AktG.
Solche Bestimmungen können z.B. sein: festgelegter Preis bei Tod eines Gesellschafters und Übernahme der Aktien; Einräumung eines Vorkaufrechts; uneingeschränktes Ermessen der Direktoren, die Eintragung der Übertragung von Aktien abzulehnen Die erforderliche Form für die Übertragung richtet sich nach den Articles of Association. Die notarielle Beurkundung der Übertragung registrierter Aktien ist nicht nötig. Das gilt wegen Maßgeblichkeit des Gesellschaftsstatus auch für Anteile an der Limited in Deutschland.
Anteile können entweder durch rechtsgeschäftlichen oder durch gesetzlichen Übergang den Eigentümer wechseln.
Insidergeschäfte:
Unter Insidergeschäften versteht man den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren einer Person, die über ein Unternehmen Informationen besitzt, die der Öffentlichkeit so nicht zugänglich sind. In Deutschland ist es gem. § 14 WpHG einem Insider verboten, der von einer Insidertatsache Kenntnis hat, Insidergeschäfte für eigene oder fremde Rechnung durchzuführen oder diese Insidertatsache einem Dritten mitzuteilen. Eine Zuwiderhandlung ist strafbar.
Im englischen Recht werden Insidergeschäfte durch die Auferlegung von Offenbarungspflichten beim Erwerb von Aktien durch Direktoren an der eigenen Gesellschaft und durch Offenbarungspflichten beim Kauf von Aktien an einer Gesellschaft über einen bestimmten Prozentsatz hinaus, bekämpft. Auch hier sind Insidergeschäfte strafbar.
Nach Section 324 CA 1985 muss ein Direktor der Company schriftlich Auskunft geben über sein Interesse an Aktien oder Schuldverschreibungen der Company oder einer Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe sowie über das Ende dieses Interesses, über den Abschluss eines Vertrages zum Verkauf solchen Interesses oder über die Abtretung eines Optionsrechts zum Kauf solcher Aktien oder Schuldverschreibungen.
Unter Insiderwertpapieren versteht man Aktien, Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Bezugsrechte und auch bestimmte derivative Termingeschäfte, wenn sie in einem geregelten Markt gehandelt werden.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836621052
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Schlagworte:
Limited Company, Zweigniederlassung, England, Insolvenz, Unternehmergesellschaft



