Die Limited – Eine Alternative zur GmbH?
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Stefan Ortner
- Abgabedatum: Mai 2006
- Umfang: 90 Seiten
- Dateigröße: 633,6 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Schmalkalden Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9768-2
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9768-2 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9768-2 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Ortner, Stefan Mai 2006: Die Limited – Eine Alternative zur GmbH?, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Niederlassungsfreiheit, Rechtsformwahl, Haftung
In den Warenkorb
38,00 €
Diplomarbeit von Stefan Ortner
Einleitung:
Das europäische Gesellschaftsrecht befindet sich in einem tiefgreifenden Umbruch. Betroffen ist dabei keineswegs nur das Recht börsennotierter Gesellschaften, sondern auch das Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Aufgeschreckt durch die vom EuGH in drei Entscheidungen begründete Möglichkeit des Zuzugs von Gesellschaftsformen aus anderen europäischen Ländern, sieht sich die inländische GmbH seit einiger Zeit einem immer noch steigenden Maß der Konkurrenz europäischer Gesellschaftsformen im Inland ausgesetzt. Diese ausländischen Gesellschaftsformen werden unter Beachtung des jeweiligen ausländischen Rechts und unter Einhaltung der ausländischen Erfordernisse gegründet.
Im Anschluss daran nehmen die Auslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz im Inland auf, an dem sie auch den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entfalten. Infolgedessen sind seit Ende 2002 bereits mehr als 30.000 englische Private Limited Companies mit deutschem Verwaltungssitz gegründet worden. Ausgelöst durch die Entscheidungen des EuGH entstand allerdings eine erhebliche Rechtsunsicherheit in Deutschland, zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzrecht, das Steuerrecht, die Haftung der Beteiligten und die Kapitalvorschriften. Die Wahl der Rechtsform einer Private Limited Company anstatt einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung will daher eine gut überlegte Entscheidung sein.
Ziel dieser Diplomarbeit ist es daher, eine umfassende Darstellung über die Argumente und Gegenargumente der englischen Private Limited Company in Deutschland zu erstellen. Dabei sollen jedoch nicht nur die gesetzlichen Unterschiede der Ltd. und der GmbH miteinander verglichen werden, sondern es muss auch verdeutlicht werden, dass auslän-dische Gesellschaftsformen in einer Reihe von Punkten dem deutschen Recht unterliegen.
Diese Diplomarbeit beschäftigt sich mit der oftmals einseitigen Werbung für die Limited als Rechtsformalternative zur deutschen GmbH. Zu diesem Zweck werden die Chancen, aber auch die Risiken der Private Limited Company in Deutschland aufgezeigt und die derzeitige Position Deutschlands im Wettbewerb der GmbH-Rechte verdeutlicht.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Überblick über das Gesellschaftsrecht in Europa | 2 |
| 2.1 | Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 - 48 EGV | 2 |
| 2.2 | Grundlegende Theorien des Gesellschaftsrechts in Europa | 3 |
| 2.2.1 | Sitztheorie | 3 |
| 2.2.2 | Gründungstheorie | 4 |
| 2.2.3 | Vereinbarkeit von Sitz- und Gründungstheorie mit der Niederlassungsfreiheit | 4 |
| 2.3 | Entscheidende Urteile des EuGH zur Niederlassungsfreiheit | 6 |
| 2.3.1 | „Daily Mail“-Urteil vom 27.09.1988 | 6 |
| 2.3.2 | Urteil „Centros“ und die geänderte Auffassung des EuGH | 7 |
| 2.3.3 | „Überseering“-Entscheidung des EuGH vom 05.11.2002 | 8 |
| 2.3.4 | EuGH-Urteil „Inspire Art“ vom 30.09.2003 | 9 |
| 2.4 | Folgen der EU-Niederlassungsfreiheit | 10 |
| 2.5 | Konsequenzen für die Gestaltungs- und Steuerberatungspraxis | 12 |
| 3. | Die Reaktion der Rechtsprechung in Deutschland | 13 |
| 3.1 | BGH-Urteil vom 01.07.2002 - II ZR 380/ 00 | 13 |
| 3.2 | Anerkennung der Grünungstheorie durch den BGH | 14 |
| 4. | Die Limited - Eine Alternative aus zivilrechtlicher Sicht? | 16 |
| 4.1 | Neugründung der Private Limited Company | 16 |
| 4.1.1 | Rechtliche Neugründung der Private Limited Company | 16 |
| 4.1.1.1 | Memorandum und articles of association | 16 |
| 4.1.1.2 | Company secretary | 17 |
| 4.1.1.3 | Gesellschafterversammlung | 18 |
| 4.1.1.4 | Directors | 19 |
| 4.1.1.5 | Registrierung der Limited | 20 |
| 4.1.1.6 | Firma nach englischem Recht | 22 |
| 4.1.1.7 | Firma der deutschen Zweigniederlassung einer Limited | 23 |
| 4.1.1.8 | Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister | 25 |
| 4.1.1.9 | Gründungskosten | 30 |
| 4.1.1.10 | Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der Ltd. & Co. KG | 31 |
| 4.1.2 | Wirtschaftliche Neugründung der Private Limited Company | 32 |
| 4.1.3 | Kapitalvorschriften | 33 |
| 4.1.3.1 | Grundzüge der Kapitalaufbringung bei der Limited | 33 |
| 4.1.3.2 | Kapitalherabsetzung der Limited | 34 |
| 4.1.3.3 | Ausschüttungen an Gesellschafter | 34 |
| 4.1.3.4 | Rückkauf eigener Anteile | 35 |
| 4.2 | Rechtliche Rahmenbedingungen der Private Limited Company | 36 |
| 4.2.1 | Gerichtliche Zuständigkeit | 36 |
| 4.2.1.1 | Allgemeiner Gerichtsstand | 36 |
| 4.2.1.2 | Ausschließliche und besondere Gerichtsstände | 37 |
| 4.2.1.3 | Gerichtsstandsvereinbarungen | 38 |
| 4.2.1.4 | Schiedsklauseln | 39 |
| 4.2.1.5 | Örtliche Zuständigkeit | 39 |
| 4.2.2 | Pflichten im allgemeinen Rechtsverkehr | 40 |
| 4.2.2.1 | Auftreten im Grundstücksverkehr | 40 |
| 4.2.2.2 | Gewerberechtliche Pflichten | 40 |
| 4.2.2.3 | Genehmigungserfordernisse für bestimmte Tätigkeiten | 41 |
| 4.2.3 | Arbeitsrechtliche Bestimmungen | 41 |
| 4.2.3.1 | Unternehmensmitbestimmung | 41 |
| 4.2.3.2 | Betriebliche Mitbestimmung | 42 |
| 4.2.3.3 | Individualarbeitsrecht | 43 |
| 4.2.4 | Insolvenzrecht der Private Limited Company in Deutschland | 43 |
| 4.2.5 | Umwandlungsrecht | 45 |
| 4.3 | Laufende Pflichten der Private Limited Company | 46 |
| 4.3.1 | Registered office | 46 |
| 4.3.2 | Gesellschafterversammlung | 46 |
| 4.3.3 | Company secretary | 47 |
| 4.3.4 | Director`s report, annual return und annual account | 47 |
| 4.4 | Haftung der Beteiligten | 49 |
| 4.4.1 | Ausgangssituation der zivilrechtlichen Haftungstatbestände | 49 |
| 4.4.2 | Haftung im Gründungsstadium der Limited | 50 |
| 4.4.3 | Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft | 51 |
| 4.4.4 | Haftung wegen Nichteintragung in das Handelsregister | 51 |
| 4.4.5 | Haftung der Geschäftsführer | 52 |
| 4.4.6 | Insolvenzverschleppungshaftung | 53 |
| 4.4.7 | Durchgriffshaftung | 54 |
| 4.5 | Vor- und Nachteile des Zivilrechts einer englischen Limited und Vergleich mit der deutschen GmbH | 55 |
| 5. | Die Limited - Eine Alternative aus steuerrechtlicher Sicht? | 60 |
| 5.1 | Körperschaftsteuerliche Behandlung der Limited | 60 |
| 5.1.1 | Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in England | 60 |
| 5.1.2 | Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland | 60 |
| 5.1.3 | Problem der Doppelbesteuerung | 61 |
| 5.1.4 | Liquidationsbesteuerung | 62 |
| 5.2 | Einkommensermittlung der Limited | 63 |
| 5.2.1 | Einkommensart | 63 |
| 5.2.2 | Gewinnermittlung | 63 |
| 5.3 | Besteuerung der Limited | 64 |
| 5.3.1 | Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht der Limited in Deutschland | 64 |
| 5.3.2 | Erbschaft- und schenkungssteuerrechtliche Betrachtung | 65 |
| 5.3.3 | Besteuerung der Beteiligung an einer Limited | 65 |
| 5.3.4 | Lohnsteuerpflicht des Direktors | 66 |
| 5.4 | Rechnungslegung der Private Limited Company | 68 |
| 5.4.1 | Inländische Rechnungslegungsvorschriften | 68 |
| 5.4.1.1 | Buchführungspflicht und Jahresabschlusserstellung in Deutschland | 68 |
| 5.4.1.2 | Offenlegungs- und Prüfungspflichten in Deutschland | 69 |
| 5.4.2 | Englische Rechnungslegungsvorschriften | 69 |
| 5.4.2.1 | Laufende Buchführung und Jahresabschluss | 69 |
| 5.4.2.2 | Prüfungspflichten in England | 71 |
| 5.4.2.3 | Steuererklärungspflicht der Limited in England | 71 |
| 5.5 | Vor- und Nachteile des Steuerrechts der Limited und Vergleich mit der deutschen GmbH | 73 |
| 6. | Ausgewählte Problemfelder der englischen Limited in Deutschland | 75 |
| 6.1 | Sprachbarrieren | 75 |
| 6.2 | Akzeptanz bei Kunden und Lieferanten | 76 |
| 6.3 | Finanzierung der Limited | 76 |
| 6.4 | Rentenversicherungspflicht selbstständiger Limited-Geschäfts-führer? | 78 |
| 7. | Zusammenfassung und Ausblick | 81 |
| Literaturverzeichnis | 83 | |
| Ehrenwörtliche Erklärung | 90 |
4.2.2.1 Auftreten im Grundstücksverkehr Das BayObLG hat mit seinem Urteil entschieden, dass die Private Limited Company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland im Inland grundbuchfähig ist. Entscheidendes Merkmal der Grundbuchfähigkeit nach deutschem Recht ist die Registerpublizität. Demzufolge kann es der englischen Limited nicht untersagt werden, am deutschen Grundstücksverkehr teilzunehmen, da sie im Heimatland der Registerpublizität unterliegt. Vorzulegen beim Grundbuchamt sind dieselben Unterlagen, die bei der Anmeldung einer Zweigniederlassung beim deutschen Handelsregister gefordert sind. Diese müssen allerdings mit einer Apostille versehen sein und von einem öffentlich vereidigten Übersetzer übersetzt werden.72 4.2.2.2 Gewerberechtliche Pflichten Die Private Limited Company hat genauso wie eine deutsche Gesellschaft, dieselben gewerberechtlichen Genehmigungen zu erbringen. Nachzuweisen sind diese bei der Anmeldung der Zweigniederlassung beim deutschen Handelsregister. § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz regelt die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. Demnach sind nicht nur deutsche Gesellschaften, sondern auch ausländische Gesellschaften mit deutscher Zweigniederlassung von der Pflichtmitgliedschaft mit einbegriffen. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. § 9 Abs. 1 HwO sieht allerdings für Gesellschaften aus europäischen Mitgliedstaaten eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung nach näherer Bestimmung durch die EU/EWR-HandwerkVO vor. Diese ist nur bei entsprechender Berufserfahrung zu gewähren. Ohne eine Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 2 HwO ist jedoch eine behördliche Anerkennung nötig, dass die Anforderungen aus § 9 Abs. 1 HwO erfüllt sind.73 [...]
nen und der Gesellschaft sowie deren Organe an bestimmte Gerichte zugewiesen werden.69 4.2.1.4 Schiedsklauseln Grundsätzlich kann eine ausschließliche internationale Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts gem. Art. 22 EuGVVO durch eine Schiedsklausel teilweise außer Kraft gesetzt werden. Die Wirksamkeit der Klausel richtet sich nach dem nationalen Recht, und dieses bestimmt sich für Deutschland nach dem deutschen Zivilprozessrecht gem. § 1025 Abs. 1 ZPO nach dem Schiedsort. Allerdings steht der BGH der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten zurzeit noch sehr kritisch entgegen.70 4.2.1.5 Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach der nationalen Prozessordnung des international zuständigen Staates. Erfolgt die Klage in Deutschland, greift die Gerichtsstandvereinbarung nach § 17 Abs. 1 ZPO, der auf den Satzungssitz verweist und falls ein solcher nicht existent ist, auf den Verwaltungssitz gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dies würde allerdings bedeuten, dass trotz der internationalen Zuständigkeit in dem Staat, von dem die Verwaltung der Gesellschaft ausgeht, kein Gerichtsstand bestünde. Aus diesem Grund muss eine korrigierende Auslegung erfolgen, damit nur ein einziger Gerichtsstand, im nach internationaler Zuständigkeit einschlägigen Land, in Betracht kommt. Dies führt dazu, dass das Gericht des Satzungssitzes ausscheidet und die sekundäre Zuständigkeit des für den Verwaltungssitz zuständigen Gerichts greift. Bei Beschlussmängelstreitigkeiten ist für die örtliche Zuständigkeit das englische Recht maßgeblich.71 [...]
die Primäransprüche, sondern auch auf Sekundäransprüche, worunter z.B. Schadensersatzleistungen zu verstehen sind. Gem. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist das Gericht örtlich am Erfüllungsort zuständig. Dabei bildet die Verletzung der Primärpflicht den Ausgangspunkt für die Festlegung des jeweiligen Erfüllungsortes, dies gilt auch, wenn Sekundäransprüche geltend gemacht werden. Nach der Auffassung des EuGH ist der Erfüllungsort also nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht zu bestimmen.67 Klagen wegen unerlaubter Handlungen sowohl im Hinblick auf die internationale als auch auf die örtliche Zuständigkeit werden nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO geregelt. Unter dem Begriff „unerlaubte Handlung“ fällt jegliche Schadenshaftung, die nicht aus einem Vertrag i.S.v. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO resultiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH befindet sich der Ort, an dem das schadhafte Ereignis eingetreten ist bzw. einzutreten droht, am Handlungsort oder am Erfüllungsort. Dementsprechend besitzt der Kläger bei diesen beiden Gerichten ein Wahlrecht. Art. 5 Nr. 5 EuGVVO eröffnet einen Gerichtsstand für Streitigkeit aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung sowohl hinsichtlich der internationalen als auch bezogen auf die örtliche Zuständigkeit. Laut Art. 5 Nr. 5 EuGVVO ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich die Zweigniederlassung befindet.68 4.2.1.3 Gerichtsstandsvereinbarungen Zuständigkeitsvereinbarungen sind in Art. 23 EuGVVO geregelt. Es besteht die Möglichkeit, solche Vereinbarungen individualrechtlich oder durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Satzung der Gesellschaft zu treffen. Allerdings ist es nicht erlaubt, dass derartige Reglungen gegen nationales Recht oder gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen. Des Weiteren müssen nach Art. 23 EuGVVO die Formerfordernisse erfüllt sein. Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung können auch Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen ih67 68 [...]
In den Warenkorb
38,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832497682
Arbeit zitieren:
Ortner, Stefan Mai 2006: Die Limited – Eine Alternative zur GmbH?, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Niederlassungsfreiheit, Rechtsformwahl, Haftung



