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Die Liechtensteinische Lebensversicherung in der individuellen Vermögensberatung

Bedeutung und Berechtigung

Die Studie wurde im November 2007 mit dem Sonderpreis des Liechtensteinischen Bankenverband Awards ausgezeichnet.
Die Liechtensteinische Lebensversicherung in der individuellen Vermögensberatung
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Wilfried Nocker
  • Abgabedatum: April 2007
  • Umfang: 99 Seiten
  • Dateigröße: 581,0 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Hochschule Liechtenstein Liechtenstein
  • Bibliografie: ca. 51
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0712-4
  • ISBN (CD) :978-3-8366-0712-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung: Die Studie wurde im November 2007 mit dem Sonderpreis des Liechtensteinischen Bankenverband Awards ausgezeichnet.
  • Arbeit zitieren: Nocker, Wilfried April 2007: Die Liechtensteinische Lebensversicherung in der individuellen Vermögensberatung, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Liechtensteinische Lebensversicherung, Private Insuring, Vermögensverwaltung, Stiftung, Vermögensberatung

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Bachelorarbeit von Wilfried Nocker

Einleitung:

Diese Thesis befasst sich mit den Vorteilen der liechtensteinischen Lebensversicherungslösung, ihrer Berechtigung sowie ihrer aktuellen und auch zukünftigen Bedeutung innerhalb der individuellen Vermögensverwaltung. Eigentlich steckt im Ausdruck „Lebensversicherung“ (LV) schon ein Widerspruch, denn die heutige Lebensversicherung und insbesondere die liechtensteinische, dienen nicht mehr dem klassischen Versicherungsgedanken sondern, wie schon erwähnt, eher dem Vermögensaufbau bzw. der Vermögensverwaltung. Mit „Versicherung“ ist nämlich generell die kollektive Risikoübernahme in Verbindung zu bringen, aber technisch gesehen wird in einer privaten Lebensversicherung mit dem Kapitaldeckungsverfahren gearbeitet. Das bedeutet, dass jeder Versicherungsnehmer mit seinem Sparanteil (veranlagt am Kapitalmarkt) ein persönliches Deckungskapital bildet, welches schlussendlich nur seinen eigenen Leistungsbezug abdecken wird. Im Verlauf dieser Ausarbeitung wird noch im Allgemeinen auf die verschiedenen Lebensversicherungsprodukte und deren Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen sowie im Speziellen auf die für Investoren sehr interessante Variante der liechtensteinischen Lebensversicherung (LLV).

Die Lebensversicherung war schon immer ein wichtiger Teil des individuellen Vermögensaufbaus privater Personen. Wurde sie noch im 19. Jahrhundert als „Glücksspiel“ in Gesetzestexten bezeichnet, änderte sich ihr Status von einer Absicherungsform (für Kredite bzw. den Todesfall) hin zu einer sicheren Vermögensanlage für jedermann, vom Wohlhabenden bis zum Kleinverdiener. Seit ca. 10 Jahren wird die klassische Lebensversicherung aber immer mehr von der damals neu entwickelten fondsgebundenen Lebensversicherung bedrängt. Der Zugang zu den Kapitalmärkten wurde nun auch dem kleinen und mittleren Anleger ermöglicht, mit all seinen Chancen und Risiken.

Die neueste Entwicklung im Lebensversicherungsbereich erlaubt es sogar, dass Kunden ihre bereits bei Banken bestehenden Portfolios in einen Lebensversicherungsmantel einbringen können. Somit wird die individuelle Vermögensverwaltung mit den nicht zu unterschätzenden Vorteilen einer Lebensversicherung kombiniert. Diese Ausarbeitung versucht auch die Frage zu beantworten, für welche Gruppe von Anlegern diese Form des Vermögensaufbaus am Interessantesten ist. Eine generelle Aussage darüber kann allerdings nicht getroffen werden, da jede Person unterschiedliche Ansichten über die Veranlagung seines Vermögens hegt. Es wird deshalb versucht die Vorteile einer Lebensversicherung, welche die rechtliche und steuerliche Basis der liechtensteinischen Lebensversicherung bildet, gegen die Vorteile eines herkömmlichen Wertpapierdepots abzuwägen. Dabei spielen nicht nur steuerliche Aspekte eine große Rolle, sondern vor allem auch die flexiblen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten einer Lebensversicherung. Dadurch ist sogar ein Vergleich mit einer Stiftung sinnvoll.

Gang der Untersuchung:

Die Arbeit beginnt mit einer kurzen Einführung in allgemein rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen einer Vermögensanlage. Unter anderem wird die EU-Zinsbesteuerung sowie das Bankgeheimnis thematisiert. Das ist deshalb wichtig, da die liechtensteinische Lebensversicherung als Vergleichsobjekt dient und somit ausschließlich grenzüberschreitendes Kapitalvermögen betrachtet wird. In weiterer Folge wird vor allem die Besteuerung von Kapitalerträgen, aber auch die Vermögensnachfolgeplanung thematisiert. Gerade im Bereich der Erbschaftssteuer spielt die Art der Vermögensverwaltung eine große Rolle, deshalb folgt auch ein Vergleich der liechtensteinischen Lebensversicherung mit der Familienstiftung und der österreichischen Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz. Dieses im Jahre 1993 eingeführte Stiftungsrecht kann als äußerst liberal eingestuft werden und muss keinen Vergleich mit dem liechtensteinischen scheuen. Abschließend wird noch auf die Marktchancen aber auch -risiken der liechtensteinischen Lebensversicherung eingegangen.

Inhaltsverzeichnis:

Abbildungsverzeichnis I
Tabellenverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis III
1. Einführung 1
1.1 Aktualität der Thematik 2
1.2 Erklärungen zum Aufbau der Thesis 3
2. Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Veranlagungsprodukte 4
2.1 Die EU-Zinsbesteuerung 4
2.2 Vergleiche zwischen den Bankgeheimnissen 9
2.3 Grundlagen Lebensversicherungen 13
2.3.1 Lebensversicherungsformen im Überblick 13
2.3.2 Vor- und Nachteile von Kapitallebensversicherungen 15
2.3.3 Lebensversicherung und Erbschaftssteuer 16
2.4 Die liechtensteinische Lebensversicherung 18
2.4.1 Europäische Rechtsgrundlagen der LLV 18
2.4.2 Liechtensteinische Rechtsgrundlagen der LLV 19
2.4.3 Anlagerestriktionen der LLV 21
2.4.4 Varianten der LLV 23
2.4.5 Verhinderung von Missbrauch einer LLV als Geldwäscheinstrument 26
2.5 Private Banking vs. Private Insuring 29
3. Besteuerung von Kapitalerträgen, Lebensversicherungen sowie Erbschaft 30
3.1 Besteuerung in Deutschland 30
3.1.1 Private Veräusserungsgeschäfte 31
3.1.2 Finanzinnovationen 33
3.1.3 Ertragsbesteuerung aus im Privatvermögen gehaltenen Anteilen ausländischer Investmentfonds 34
3.1.4 Besteuerung von Kapitallebensversicherungen 35
3.1.5 Steuerliche Absetzbarkeit der Prämien 36
3.1.6 Kapitalertragssteuer 38
3.1.7 Erbschaftssteuer 39
3.2 Besteuerung in Österreich 40
3.2.1 Kapitalertragssteuer 40
3.2.2 Private Veräusserungsgeschäfte (Spekulationssteuer § 30 EstG)
3.2.3 Besteuerung von Kapitallebensversicherungen 41
3.2.3.1 Versicherungssteuergesetz 43
3.2.3.2 Steuerliche Absetzbarkeit der Prämien 43
3.2.4 Erbschaftssteuer 44
3.2.5 Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen 45
3.3 Fallstudie: Wertpapierdepot vs. liechtensteinische LV 46
4. Stiftungen 52
4.1 Typenvergleich zwischen österreichischer und liechtensteinischer Stiftung 54
4.1.1 Österreichische Privatstiftung 56
4.1.1.1 Exkurs: Stiftungen in Deutschland 57
4.1.1.2 Besteuerung des Vermögenserwerbs von österreichischen Stiftungen 58
4.1.1.3 Gestaltungsmöglichkeiten 59
4.1.1.4 Besteuerung der Zuwendungen an Begünstigte 59
4.1.1.5 Widerruf/Auflösung der Stiftung 60
4.1.1.6 Gläubigerschutz und Pflichtteilsansprüche 61
4.1.2 Die liechtensteinische Familienstiftung 61
4.2 Vergleich der Gestaltungsmöglichkeiten der österreichischen und liechtensteinischen Stiftung sowie der LLV 63
4.3 Kostenvergleich der österreichischen und liechtensteinischen Stiftung mit der LLV 64
4.4 Stiftungen vs. LLV 67
5. Marktchancen der LLV 68
5.1 Europaweites Prämienvolumen von Lebensversicherungen 68
5.2 Vermögen unter Verwaltung (Assets under Management) 73
5.3 Zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Risiken der LLV 75
5.3.1 Mobilität der Anleger 75
5.3.2 Veränderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen 76
6. Fazit 77
Quellenverzeichnis 80
Anhang 84

Textprobe:

Kapitel 3.1.4, Besteuerung von Kapitallebensversicherungen:

Laut § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG sind alle Zinserträge von Kapitallebensversicherungen dem Grunde nach steuerpflichtig, sowohl die rechnungsmässigen, das sind die vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen genehmigten garantierten Zinssätze, als auch die ausserrechnungsmässigen, dies sind die zusätzlich zum garantierten Zins erwirtschafteten Zinserträge. Unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wird für Lebensversicherungen, welche vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, nach § 52 Abs. 36 EStG - neu, auch weiterhin Steuerfreiheit gewährt:

Die Versicherungsbeiträge müssen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b EStG) absetzbar sein.

Zinsen müssen mit den Beiträgen verrechnet werden oder es erfolgt eine Auszahlung im Versicherungsfall bzw. die Auszahlung erfolgt aufgrund eines Rückkaufs nach einer Versicherungsdauer von mindestens 12 Jahren.

Der Versicherungsvertrag darf nicht von einem Dritten entgeltlich erworben worden sein. Ausnahme: Der Erwerber verwendet die Lebensversicherungsansprüche zum Ausgleich von familien- oder arbeitsrechtlichen Ausgleichs- oder Abfindungsansprüchen.

Eine schädliche Verwendung des Versicherungsvertrags ist nicht gegeben (§ 10 Abs. 2 S. 2 EStG). Nicht steuerschädlich ist z.B. die Abtretung von Versicherungsansprüchen zur Darlehensbesicherung aus dem privaten Vermögensbereich (Einfamilienhaus zur Eigennutzung).

Für alle Verträge die aber ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden gilt diese Steuerbefreiung nicht mehr (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG - neu). Somit wird der gesamte Ertrag (Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und ausgezahlter Versicherungsleistung) mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Sollte die Versicherungsleistung aber erst nach dem vollendeten 60. Lebensjahr ausgezahlt werden, unterliegt sie nur einer „hälftigen Besteuerung“ von 50% des Ertrages.

Steuerliche Absetzbarkeit der Prämien:

Für Lebensversicherungsverträge mit Abschlussdatum vor dem 01.01.2005, ist dies im § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b EStG geregelt, darunter fallen reine Risikolebensversicherungen und Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht (Auszahlung erfolgt nur im Rahmen einer laufenden Rente), wobei aber auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht der Sonderausgabenabzug möglich wäre. Aber nur dann, wenn dieses Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt werden kann und die Beiträge laufend einbezahlt worden sind. Letzteres gilt auch für Kapitallebensversicherungen, wobei hier allerdings die Vertragslaufzeit mindestens diesen 12 Jahren entsprechen muss. Somit werden folgende Lebensversicherungsarten nicht steuerlich begünstigt: (1) Rentenversicherungen ohne Befristung des Kapitalwahlrechts (2) und Kapitallebensversicherungen ohne 12-jährige Laufzeit (3) sowie Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen gegen Einmalbetrag und (4) fondsgebundene Lebensversicherungen.

Verträge mit Abschlussdatum nach dem 01.01.2005 können auch nicht mehr als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden (auch keine Rentenversicherungen mehr). Nur noch Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen usw. sind Sonderausgabenabzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG – neu) und zwar im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen. Allerdings wurde der maximal anrechenbare Betrag von EUR 2.400,00 auf EUR 1.500,00 reduziert, womit er merklich an Bedeutung verliert.

Bezüglich der Erbschaftssteuer muss erwähnt werden, dass der Erwerb aus einer Lebensversicherung für den Drittbegünstigten (Erben) nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG grundsätzlich steuerpflichtig ist. Dieses Problem lässt sich aber mit einer durchdachten Vertragsgestaltung lösen (siehe Unterkapitel 2.3.1).

Kapitalertragssteuer:

Die Kapitalertragssteuer ist eine besondere Einhebungsform der Einkommenssteuer und keine eigene Steuerart. Somit kann die geleistete Kapitalertragssteuer bei Vorlage einer korrekten Steuerbescheinigung (§ 45a Abs. 2 EStG) auf die festgesetzte Einkommenssteuer angerechnet werden, allerdings ohne Minderung durch eventuelle Werbungskosten. Der Kapitalertragssteuerabzug erfolgt entweder durch den Schuldner der Kapitalerträge (Quellensteuer) oder durch die auszahlende Stelle (Zahlstellensteuer), das hat auch unterschiedliche Steuersätze zur Folge.

Erbschaftssteuer:

In Deutschland ist das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sollte der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben erster Ordnung sind laut § 1924 BGB alle Nachkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, usw.) des Erblassers. Erben zweiter Ordnung sind laut § 1925 BGB die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkömmlinge (Geschwister des Erblassers). Im § 1931 BGB ist noch das spezielle Erbrecht des Ehegatten definiert. Darin ist vermerkt, dass der Ehegatte neben den Erben erster Ordnung nur ein Viertel, aber neben den Erben der zweiten Ordnung die Hälfte des Nachlasses zu erhalten hat. Sind weder Erben der ersten oder der zweiten Ordnung noch Grosseltern vorhanden, erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft.

Die Höhe der Erbschaftssteuer (zwischen 7% und 50%) ist unabhängig ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder eine letztwillige Verfügung besteht. Sie hängt ausschliesslich vom Verwandtschaftsgrad des Erblassers zum Erben und von der Höhe der Erbmasse ab (siehe Tabellen 18 und 19 im Anhang). Von dieser Erbmasse kann ebenfalls wieder abhängig vom Verwandtschaftsgrad ein Freibetrag nach § 16 ErbStG (zwischen EUR 5.200,00 und EUR 307.000,00) abgezogen werden (siehe Tabelle 20 im Anhang). Ausserdem gibt es für den Ehepartner des Erblassers sowie dessen Kinder einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG (siehe Tabelle 21 im Anhang). Die Versorgungsfreibeträge können allerdings verkürzt werden, wenn sonstige erbschaftssteuerfreie Versorgungsbezüge wie z.B. Witwen- und Waisenrenten gewährt werden. Diese Verkürzung kann erheblich sein, da sich der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert (Summe der Barwerte aller Rentenzahlungen) der Versorgungsbezüge vermindert.

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Nocker, Wilfried April 2007: Die Liechtensteinische Lebensversicherung in der individuellen Vermögensberatung, Hamburg: Diplomica Verlag

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