Leistungsstörungen bei Unternehmenstransaktionen mit besonderem Augenmerk auf die Risiken des Verkäufers
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Christian Zwerenz
- Abgabedatum: Juni 2008
- Umfang: 60 Seiten
- Dateigröße: 305,2 KB
- Note: 1,2
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences Deutschland
- Bibliografie: ca. 23
- ISBN (eBook): 978-3-8366-1797-0
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Zwerenz, Christian Juni 2008: Leistungsstörungen bei Unternehmenstransaktionen mit besonderem Augenmerk auf die Risiken des Verkäufers, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: M&A, Unternehmenskauf, Due Diligence, Aufklärungspflichten, Gewährleistung
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Bachelorarbeit von Christian Zwerenz
Einleitung:
Die seit dem Jahre 2003 wieder konstant steigende wirtschaftliche Bedeutung von Unternehmenstransaktionen (Verkäufen und Käufen von Unternehmen) hat die Frage bedeutsam gemacht, welche Leistungsstörungen bei solchen Geschäften auftreten können.
Dem Grundsatz nach ist der Kauf eines Unternehmens ein gewöhnliches zivilrechtliches Geschäft, das somit dem Anwendungsbereich des BGB unterworfen ist.
Im Unterschied zu anderen Kaufgegenständen stellt ein Unternehmen jedoch einen sehr komplexen Kaufgegenstand dar, der weder vom Begriff der Sache (§ 90 BGB), noch vom Begriff des Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 BGB) vollends erfasst zu werden scheint.
Somit knüpft sich die Frage an, in welchen besonderen Formen Leistungsstörungen bei Unternehmenstransaktionen auftreten können und wie diese sich gegebenenfalls auf die Transaktion auswirken.
Denkbar ist grundsätzlich, dass alle Arten der Leistungsstörungen wie sie im Recht der Schuldverhältnisse und insbesondere im Recht des Kaufvertrages (§§ 433 ff. BGB) normiert sind, auch im Falle eines Unternehmenskaufvertrages eintreten können.
Im Rahmen dieser Arbeit soll daher zunächst der Unternehmenskauf in seinen verschiedenen Facetten dargestellt und auch die typischen Abläufe kurz aufgezeigt werden.
Weiterhin werden die wesentlichen Typen der Leistungsstörungen (die Nichtleistung, die Schlechtleistung und die Verletzung von Nebenpflichten) kurz dargelegt und mit dem Unternehmenskauf in Verbindung gestellt.
Liegt eine Leistungsstörung vor, so kann nicht nur für den Käufer, sondern auch für den Verkäufer hieraus ein großer wirtschaftlicher Schaden erwachsen. Letztlich hat dieser gegebenenfalls Nacherfüllung (§ 439 BGB) zu leisten sowie Preisminderung (§ 441 BGB) oder gar eine Rückabwicklung des Vertrages (§§ 346 ff. BGB) zu befürchten.
Besonderes Augenmerk soll daher im Rahmen dieser Arbeit stets auf dem Risiko des Verkäufers liegen.
Ziel dieser Arbeit ist es die Risiken aufzuzeigen, die dem Unternehmensverkäufer aus den sehr problematisch erscheinenden Fällen der Schlechtleistung und der Verletzung von vorvertraglichen Schutzpflichten entstehen können.
Auch die Frage, welche Auswirkung die Durchführung einer sog. Due Diligence in diesem Zusammenhang haben kann soll näher untersucht werden.
Abschließend soll auch, die in der kautelar juristischen Praxis wichtige Frage des Ausschluss oder der Reduzierung dieser gesetzlichen Institute im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages kurz beleuchtet und deren Grenzen aufgezeigt
Inhaltsverzeichnis:
| 1. | Einleitung | 5 |
| 2. | Beschreibung des Unternehmenskaufs | 7 |
| A | Begriff des Unternehmenskaufs und des Unternehmens | 7 |
| B | Unternehmenskauf im Wege des Rechtskauf/ Share Deal | 9 |
| I | Kaufgegenstand | 9 |
| II | Beteiligte Vertragsparteien | 10 |
| III | Vollzug des Kaufvertrages | 10 |
| IV | Wirkung des Kaufvertrages | 10 |
| C | Unternehmenskauf im Wege des Sachkaufs/ Asset Deal | 11 |
| I | Kaufgegenstand | 11 |
| II | Beteiligte Vertragsparteien | 11 |
| III | Vollzug des Kaufvertrages | 12 |
| IV | Wirkung des Kaufvertrages | 13 |
| D | Abgrenzung von Rechtskauf und Sachkauf im Falle des Share Deals | 13 |
| 3. | Ablauf eines Unternehmenskaufs/ Deal Making | 15 |
| A | Planung und Verkaufsstrategie | 15 |
| B | Durchführung | 17 |
| C | Integration bzw. Implementierung | 19 |
| 4. | Arten der Leistungsstörung im Allgemeinen | 22 |
| A | Endgültiges Ausbleiben der Leistung/ Unmöglichkeit | 23 |
| B | Vorübergehendes Ausbleiben der Leistung/ Leistungsverzögerung | 24 |
| C | Schlechtleistung | 25 |
| D | Verletzung von Schutzplichten/ culpa in contrahendo | 28 |
| E | Bedeutung von Leistungsstörungen für Unternehmenstransaktionen | 29 |
| 5. | Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) | 32 |
| A | Die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH | 32 |
| B | Folgerungen für die Praxis | 35 |
| C | Die Rolle der Due Diligence bei der Erfüllung von Aufklärungspflichten | 36 |
| D | Verweigerung von Auskünften | 38 |
| I | Geheimhaltungspflicht des Vorstands einer AG | 40 |
| II | Geheimhaltungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH | 41 |
| 6. | Haftung für Schlechtleistung/ Gewährleistung | 44 |
| A | Begriff des Mangels bei Unternehmenskäufen | 44 |
| I | Begriff des Sachmangels | 45 |
| i | Vereinbarte Beschaffenheit | 45 |
| ii | Keine Beschaffenheit vereinbart | 47 |
| iii | Gewöhnliche Verwendung und gewöhnliche Beschaffenheit | 48 |
| II | Begriff des Rechtsmangel | 49 |
| B | Die Auswirkung der Due Diligence auf Gewährleistungspflichten | 49 |
| 7. | Vertragliche Risikominimierung für den Verkäufer | 53 |
| A | Unselbstständige Garantie gem. § 443 BGB | 53 |
| B | Selbstständige Garantie gem. § 311 Abs. 1 BGB | 54 |
| C | Grenzen der vertraglichen Risikominimierung durch den Verkäufer | 55 |
| 8. | Zusammenfassung | 57 |
| Literatur | 59 | |
| Urteile | 61 |
Textprobe:
Kapitel 4., Arten der Leistungsstörung im Allgemeinen:
Jedes vertragliche Schuldverhältnis ist auf die Erfüllung der Leistungspflichten gerichtet. Die vertragstypische Leistungspflicht prägt daher das Schuldverhältnis und stellt gleichzeitig die Hauptleistungspflicht dar (im Falle des Kaufvertrages etwa die Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes bzw. die Zahlung des Kaufpreises). Daneben können weitere Pflichten (sog. Nebenleistungspflichten) bestehen, welche auf die Durchführung der Hauptleistungspflicht gerichtet sind.
Dabei gilt es für beide Parteien stets auch die mit diesem Schuldverhältnis einhergehenden Sorgfalts-, Treue-, Fürsorge und sonstigen Pflichten (sog. Schutzpflichten) zu beachten.
Nicht immer wird ein Schuldverhältnis jedoch ordnungsgemäß abgewickelt. Der vereinbarte Zweck (etwa Kauf eines Unternehmens) kann durch bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners oder des Gläubigers, sowie durch sonstige Umstände ganz oder teilweise, endgültig oder vorübergehend vereitelt werden.
Derartige Störungen im Vollzug von Schuldverhältnissen werden allgemein als „Leistungsstörungen“ bezeichnet.
Je nachdem, welche Pflicht nun gestört ist, können Leistungsstörungen tatbestandlich in drei Kategorien unterteilt werden: Störung der Hauptleistungspflicht, Störung der Nebenleistungspflicht oder Störung einer Schutzpflicht.
Im Gesetz wird die „Störung der Leistung“ selbst, ursächlich in weitere Kategorien unterteilt. So kann die Leistung endgültig ausbleiben (Unmöglichkeit der Leistung), die Leistung kann verzögert erfolgen (Leistungsverzögerung bzw. Verzug) oder die Leistung kann mangelhaft erbracht werden (Schlechtleistung). Außerdem kann die Störung auch in der Verletzung einer Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) bestehen.
Diese vier gesetzlich normierten Ursachen einer Leistungsstörung sollen im Folgenden kurz dargestellt und die möglichen Rechtsbehelfe aufgezeigt werden.
Endgültiges Ausbleiben der Leistung/ Unmöglichkeit:
Im Falle des endgültigen Ausbleiben der Leistung des Schuldners (etwa Schuldner liefert den Kaufgegenstand nicht), kommt es für den jeweilig gültigen Rechtsbehelf auch darauf an, warum der Schuldner seine Leistung nicht erbringt.
Leistungsstörungen haben grundsätzlich keinen unmittelbaren Einfluss auf die primären Leistungspflichten. Das heißt, dass ein Erfüllungsanspruch des Gläubigers grundsätzlich so lange bestehen bleibt, bis er selbst einen Rechtsbehelf geltend macht, der dann erst die Erfüllung durch den Schuldner ausschließt (etwa Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung). Die tatsächliche Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) und die Fälle in denen die Leistung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand noch zu erbringen ist (§ 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB), stellen insofern eine Besonderheit dar. Der Schuldner kann in diesen Fällen die Leistung verweigern.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schuldner die Leistung aufgrund einer Unmöglichkeit verweigern darf, muss zwischen Fällen der objektiven Unmöglichkeit (gem. § 275 Abs. 1, 2. Alt. BGB) und Fällen der subjektiven Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 3) differenziert werden.
Die wichtigsten Fälle der objektiven Unmöglichkeit sind etwa die naturgesetzliche Unmöglichkeit (etwa Zerstörung des Kaufgegenstandes), Unmöglichkeit durch Zeitablauf (etwa im Falle eines absoluten Fixgeschäftes), rechtliche Unmöglichkeit (etwa im Falle der Pfändung des Kaufgegenstandes) und die Unmöglichkeit durch Zweckstörung (etwa der zu behandelnde Patient wird vor Eintreffen des Arztes wieder gesund).
Unter Fälle der subjektiven Unmöglichkeit sind all jene Sachverhalte zu subsumieren, in denen eine Leistung zwar nicht mehr vom Schuldner, wohl aber noch von einem Anderen erbracht werden kann. Ein typischer Fall ist etwa die Veräußerung einer bereits verkauften Sache an einen Dritten.
Zwar darf der Schuldner eine unmögliche Leistung verweigern, jedoch verliert er somit freilich auch den Anspruch auf die Gegenleistung gem. § 326 Abs. 1, S. 1 BGB.
Wenn der Schuldner das Leistungshindernis bereits vor Vertragsabschluss kannte oder wenn er es zu einem späteren Zeitpunkt selbst zu vertreten hat, kann der Gläubiger darüber hinaus gegebenenfalls Schadensersatz (statt der ohnehin unmöglichen Leistung) gem. § 280 Abs. 1, S. 1 i.V.m. § 283 S. 1 BGB (sog. nachträgliche Unmöglichkeit) bzw. gem. § 311a Abs. 2 BGB (sog. anfängliche Unmöglichkeit) oder Ersatz der Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen.
Vorübergehendes Ausbleiben der Leistung/ Leistungsverzögerung:
Ist eine Leistung nicht endgültig unmöglich, wird jedoch vom Schuldner nicht rechtzeitig erbracht, so liegt auch hierin eine Leistungsstörung.
Häufig entsteht dem Gläubiger durch die Verzögerung der Leistungserbringung ein Schaden. Diesen Schaden kann der Gläubiger jedoch nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB, sondern nur nach § 280 Abs. 2 BGB, und nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB geltend machen.
Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung. Es ändert sich durch diesen Anspruch somit nichts am (daneben) bestehenden Erfüllungsanspruch des Gläubigers.
Die Verzögerung der Leistung kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch dazu führen, dass der Gläubiger überhaupt kein Interesse mehr daran hat, an dem bestehenden Vertrag festzuhalten. In diesem Fall kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder nach § 323 Abs. 1 vom Vertrag zurücktreten.
In beiden Fällen erlischt der Anspruch auf die Gegenleistung (im Falle des Schadenersatzes statt der Leistung ergibt sich dies aus der synallagmatischen Verknüpfung mit dem Anspruch auf die Gegenleistung; für den Rücktritt ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 346 Abs. 1 BGB analog). Im Falle des Kaufvertrages kann der Verkäufer somit keinen Kaufpreis mehr vom Käufer fordern, muss gegebenenfalls jedoch Schadensersatz leisten.
Um diese strenge Rechtswirkung für den Schuldner erträglicher zu machen, knüpft der Gesetzgeber sowohl an einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, als auch an einen Anspruch auf Rücktritt strenge Voraussetzungen. So muss etwa der Gläubiger dem Schuldner gem. § 281 Abs. 1, S. 1 BGB (bzw. gem. § 323 Abs. 1 BGB analog), zunächst eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmen.
Unter bestimmten Voraussetzungen (etwa wenn der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert gem. § 281 Abs. 2, 1. Alt. BGB; bzw. § 323 Abs. 2, Nr. 1 BGB) ist eine Fristsetzung jedoch entbehrlich.
Darüber hinaus kann der Schuldner einer Leistung bei Verzögerung gem. § 286 Abs. 1, S. 1 BGB in Verzug kommen. Dies geschieht dem Wortlaut des Gesetzes nach immer dann, wenn der Schuldner einer fälligen Leistung auch nach erfolgter Mahnung nicht leistet.
Nach § 286 Abs. 2, Nr. 1-4 und Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Leistung, unter den dort aufgeführten Voraussetzungen auch ohne Mahnung in Verzug.
Nach § 287 S. 1 BGB hat der Schuldner während des Verzuges jede fahrlässige Verschlechterung des Kaufgegenstandes zu vertreten und haftet gem. S. 2 sogar für den Zufall.
Des Weiteren muss er Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1, S. 1 BGB zahlen.
Sollte dem Gläubiger aus der Leistungsverzögerung ein weiterer Schaden entstehen (etwa wenn er den Kaufgegenstand seinerseits ganz oder teilweise weiter verkaufen möchte), so muss der Verkäufer, wenn er die Verzögerung selbst verschuldet hat, auch diesen Schaden gem. § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB ersetzen.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783836617970
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