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Latente Steuern im HGB-Einzelabschluss nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Latente Steuern im HGB-Einzelabschluss nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Lennard Rudolph
  • Abgabedatum: Juli 2010
  • Umfang: 93 Seiten
  • Dateigröße: 623,0 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Stralsund Deutschland
  • Bibliografie: ca. 60
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0282-7
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Rudolph, Lennard Juli 2010: Latente Steuern im HGB-Einzelabschluss nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Latente Steuern, Organschaft, Steuerliche Unternehmensplanung, Verlustvorträge, Anhangsangaben

Diplomarbeit von Lennard Rudolph

Einleitung:

Im Zuge der Globalisierung der Kapitalmärkte haben international harmonisierte Rechnungslegungsvorschriften (IFRS, US-GAAP) erheblich an Bedeutung gewonnen. Die hohe Komplexität der IFRS sowie die damit verbunden hohen Kosten werden vom Mittelstand jedoch abgelehnt. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz soll das HGB als vollwertige, aber kostengünstigere und einfachere Alternative zu den IFRS etabliert werden.

Mit in Kraft treten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes am 29.05.2009 wurde die größte Bilanzrechtsreform seit dem Bilanzrechtlinien-Gesetz von 1985 umgesetzt. Das Ziel ist die Stärkung der Informationsfunktion des Jahres- und Konzernabschlusses für den Abschlussadressaten ohne dabei die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzugeben. Die Handelsbilanz bleibt weiterhin die Grundlage der Ausschüttungsbemessungsfunktion und der steuerlichen Gewinnermittlung.

Im Zuge des BilMoG wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft, was die Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz erweitert. Zusammen mit der Umstellung vom Timing-Konzept auf das international verwendete und umfassendere Temporary-Konzept verbreitert sich somit die Grundlage für die latente Steuer-abgrenzung im HGB-Abschluss bedeutend. Zudem ist die Bilanzierung von latenten Steuern eine der Hauptfehlerquellen in Jahresabschlüssen deutscher Unternehmen, was mit der hohen Komplexität begründet wird. Die sehr kurz gefassten Ausführungen vom Gesetzgeber zur künftigen latenten Steuerabgrenzung eröffnen vielerlei Auslegungswege, welche den Grund für die vorliegende Arbeit geben. Vor diesem Hintergrund wird die Neuregelung der latenten Steuern im HGB erläutert, hinterfragt und einer kritischen Betrachtung unterzogen.

Abgrenzung und Gang der Untersuchung:

Wie am Titel ‘Latente Steuern im HGB-Einzelabschluss nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz’ der Arbeit zu erkennen ist, beziehen sich die Ausführungen ausschließlich auf die Rechtslage nach dem Handelsgesetzbuch. Zudem wird der Konzernabschluss nicht behandelt, da dieser i.d.R. nach den IAS aufgestellt wird. Die Ausnahme hierzu bildet die latente Steuerabgrenzung für die ertragssteuerliche Organschaft, welche als Gruppenbesteuerungssystem von Konzernen fungiert. Ihre Relevanz für den Einzelabschluss liegt in den jeweiligen Einzelabschlüssen der Organgesellschaften. Weitere Eingrenzungen erfolgen in den jeweiligen Kapiteln dieser Arbeit.

In Kapitel zwei werden zunächst die Grundlagen der latenten Steuerabgrenzung erläutert, um ein Grundverständnis für die Entstehung, Systematik und die verschiedenen Abgrenzungskonzepte zu vermitteln. In Kapitel drei werden die durch das BilMoG entstandenen Änderungen umfassend erläutert. Es wird u.a. auf die Vorgehensweise zur Ermittlung, die Bewertung, den Ausweis und die Anhangangaben zur latenten Steuerabgrenzung eingegangen. Verlust- und Zinsvorträge werden durch den Wechsel zum Temporary-Konzept erstmals in die latente Steuerabgrenzung mit einbezogen. Inhaltlich ist dies in Kapitel drei einzuordnen, die hohe Komplexität dieses Vorgangs erforderte jedoch die Ausgliederung in ein separates Kapitel vier. In Kapitel fünf werden die Besonderheiten von Personengesellschaften bzgl. der Einbeziehung von Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanzen erläutert. Die Bilanzierung von Steuerlatenzen in der ertragssteuerlichen Organschaft wird in Kapitel sechs diskutiert. Abschließend folgt nach einer thesenförmigen Zusammenfassung ein Fazit sowie ein Hinweis auf noch auf offene Fragen im Rahmen der Bilanzierung von latenten Steuern nach dem HGB.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis V
Tabellenverzeichnis X
Abbildungsverzeichnis XI
1. Einleitung 1
1.1 Zielsetzung des BilMoG 1
1.2 Abgrenzung und Gang der Untersuchung 2
2. Grundlagen latenter Steuern 3
2.1 Begriff, Zweck und Systematik latenter Steuern 3
2.2 Entstehung latenter Steuern 6
2.2.1 Zeitlich begrenzte Differenzen 7
2.2.2 Quasi-permanente Differenzen 7
2.2.3 Permanente Differenzen 8
2.2.4 Erfolgsneutral entstandene Differenzen 8
2.3 Konzepte der Bilanzierung latenter Steuern 8
2.3.1 Timing-Konzept 8
2.3.2 Temporary-Konzept 9
2.4 Methoden der Abgrenzung latenter Steuern 10
2.4.1 Deferred-Methode (Abgrenzungsmethode) 11
2.4.2 Liability-Methode (Verbindlichkeitsmethode) 11
2.5 Einzel- und Gesamtdifferenzbetrachtung 12
3. Latente Steuern im HGB-Einzelabschluss nach dem BilMoG 14
3.1 Bedeutung latenter Steuern im HGB-Einzelabschluss vor BilMoG 14
3.2 Bedeutungswandel latenter Steuern durch das BilMoG 14
3.3 Anwendungsbereich, Erleichterungen und Befreiungen 15
3.4 Ermittlung latenter Steuern 16
3.4.1 Vergleich von handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen 18
3.4.2 Saldierung mit Verlust- und Zinsvorträgen 19
3.5 Ansatz latenter Steuern 20
3.5.1 Aktivsaldo 20
3.5.1.1 Aktive latente Steuern auslösende Differenzen 20
3.5.1.2 Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern 21
3.5.1.3 Einkünftenachweis für den Ansatz aktiver latenter Steuern 22
3.5.1.4 Ausschüttungs- und Abführungssperre 24
3.5.2 Passivsaldo 26
3.5.2.1 Passive latente Steuern auslösende Differenzen 26
3.5.2.2 Ansatzgebot für passive latente Steuern 27
3.6 Bewertung der Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz 27
3.6.1 Steuersatz zur Bewertung der Differenzen 27
3.6.2 Diskontierungsverbot für latente Steuern 28
3.7 Ausweis latenter Steuern 29
3.7.1 Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern in Bilanz und GuV 29
3.7.2 Netto- und Bruttoausweis 30
3.8 Anhangangaben 31
3.9 Übergangsregelungen 34
3.10 Beispiel zur latenten Steuerabgrenzung 36
4. Sonderfall: Zins-, EBITDA- und Verlustvorträge sowie Steuergutschriften 40
4.1 Zinsschranke, Zins- und EBITDA-Vortrag gemäß § 4h EStG 40
4.2 Verlustvortrag gemäß § 10d EStG 42
4.2.1 Begrenzung des Verlustvortrags (Mindestbesteuerung) 42
4.2.2 Beschränkung der Nutzbarkeit von Verlustvorträgen auf fünf Jahre 43
4.3 Steuerliche Unternehmensplanung 44
4.3.1 Vorgehensweise bei der steuerlichen Unternehmensplanung 45
4.3.2 Interdependenzen zwischen Zins-, Verlust- und EBITDA-Vorträgen 45
4.3.3 Restriktionen von Zins-, EBITDA- und Verlustvorträgen 47
4.3.4 Praxisbeispiel und Gestaltungsmöglichkeiten 48
4.4 Bilanzielle Auswirkungen von Verlust-, Zins- und EBITDA-Vorträgen 53
5. Latente Steuern bei Personengesellschaften 55
5.1 Handels- und steuerrechtliche Wertansätze bei Personengesellschaften 55
5.2 Bewertung der Differenzen 56
5.3 Besonderheiten und offene Fragen 56
6. Latente Steuern in der ertragssteuerlichen Organschaft 58
6.1 Grundlagen der ertragssteuerlichen Organschaft 58
6.1.1 Aufbau einer Organschaft 58
6.1.2 Voraussetzungen der ertragssteuerlichen Organschaft 58
6.1.3 Zweck der ertragssteuerlichen Organschaft 59
6.2 Auslegung des § 274 HGB n.F. in Bezug auf den Organkreis 60
6.2.1 Bilanzierungskonzepte latenter Steuern im Organkreis 61
6.2.1.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise 61
6.2.1.2 Formale Betrachtungsweise 63
6.2.2 Verlust- und Zinsvorträge im Organkreis 69
6.2.3 Bewertung der Differenzen 70
6.2.4 Befreiungs- und Erleichterungsvorschriften 71
7. Schlussbetrachtung 72
7.1 Thesenförmige Zusammenfassung 72
7.2 Fazit 73
7.3 Offene Fragen 75
Literaturverzeichnis 75

Textprobe:

Kapitel 3.8, Anhangangaben:

Die Anhangangaben gem. § 285 Abs. 1 Nr. 29 HGB n.F. müssen gem. § 288 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 2 S. 2 HGB n.F. von kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften nicht erfüllt werden. Große Kapitalgesellschaften haben gem. § 285 Abs. 1 Nr. 29 HGB n.F. zu erläutern ‘auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.’ Dies schließt auch die Nutzung von Steuergutschriften sowie Zinsvorträgen ein. Die Erläuterungspflicht entfällt nicht bei einem Verzicht auf die Aktivierung eines Aktivüberhangs bei latenten Steuern, da gerade in diesem Fall dem Bilanzleser ein Einblick in den Umfang der vorhandenen latenten Steuern ermöglicht werden soll.

Die wenig detaillierte gesetzliche Regelung lässt viel Spielraum für Diskussionen um die nötigen Angaben im Anhang. Die Mindestangaben laut dem Gesetzestext und der Begründung des Bundestagsrechtsausschusses werden im Folgenden erläutert.

In die Anhangangaben sind die temporären Differenzen und Verlustvorträge einzubeziehen, die zum Saldierungsbereich gehören, also zur Kongruenz von aktiven und passiven latenten Steuern der Höhe nach führen. Darüber hinausgehende Latenzen und Verlustvorträge, die zu aktiven latenten Steuern führen würden, müssen nicht einbezogen werden, solange das Aktivierungswahlrecht nicht wahrgenommen wird. Bezüglich des Detaillierungsgrades sind qualitative Angaben zu den Differenzen ‘regelmäßig ausreichend, um die Erläuterungspflicht zu erfüllen.’ Problematisch hierbei ist, dass der Adressat sich keinen Eindruck über die tatsächlich vorhandenen aktiven Steuerlatenzen machen kann, da diese weder in der Bilanz ausgewiesen noch im Anhang erläutert sind. Sein Bild von der VFE-Lage des Unternehmens ist somit verzerrt, was folgendes Beispiel verdeutlicht.

Die Unternehmung hat aktive Latenzen von 80 aus Pensionsrückstellungen und 70 aus Drohverlustrückstellungen, passive Latenzen von 140 aus aktivierten Entwicklungskosten. Der Saldo beträgt +10 und wird nicht aktiviert. Wie kann eine qualitative Angabe aussehen? Hierzu folgende Varianten:

1- ‘Der nicht angesetzte Überhang aktiver Latenzen ergibt sich aus Pensionsrückstellungen’.

2- ‘Der nicht angesetzte Überhang aktiver Latenzen ergibt sich aus Pensionsrückstellungen und Drohverlustrückstellungen’.

3- ‘Der nicht angesetzte Überhang aktiver Latenzen ergibt sich aus Pensionsrückstellungen und Drohverlustrückstellungen. Die daraus resultierenden abzugsfähigen temporären Differenzen übersteigen die steuerpflichtigen temporären Differenzen aus aktivierten Entwicklungskosten’.

4- ‘Der nicht angesetzte Überhang aktiver Latenzen i. H. von 10 ergibt sich aus Pensionsrückstellungen und Drohverlustrückstellungen. Die daraus resultierenden abzugsfähigen temporären Differenzen übersteigen die steuerpflichtigen temporären Differenzen aus aktivierten Entwicklungskosten’.

Einen zutreffenden Einblick in die Vermögenslage gewährt wohl noch am ehesten die vierte Aussage. Allerdings sind die ‘Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträge per Saldo’ anzugeben, auf denen der Ausweis beruht bzw. unterbleibt. Der Ausdruck ‘per Saldo’ kann nur quantitativ erfüllt werden.

Die überwiegende Ansicht in der Fachliteratur ist für die Berücksichtigung aller temporären Differenzen und Verlustvorträge, die vom Unternehmen bilanziert werden könnten, unabhängig davon, ob das Aktivierungswahlrecht wahrgenommen wird. ‘Nur in diesem Fall würde eine vollständige Information erfolgen, indem der Adressat erfährt, in welchem Umfang latente Steuern vorliegen und nicht bilanziert wurden.’ Der Mehraufwand ist unerheblich, da zur Ermittlung der Mindestangaben von temporären Differenzen sowie Verlustvorträgen, die zum Saldierungsbereich gehören, sowieso sämtliche temporäre Differenzen und Verlustvorträge betrachtet werden müssen. Beim Detaillierungsgrad wird die Auffassung vertreten, dass die Buchwertunterschiede bilanzpostenbezogen aufzulisten sind. Dies ist nur in quantitativer Form sinnvoll, da dem Adressaten nur so ein zutreffender Einblick in die VFE-Lage des Unternehmens ermöglicht wird. Die noch im Regierungsentwurf geforderte Überleitungsrechnung vom ausgewiesenen zum erwarteten Steueraufwand/ertrag ist in der Begründung des Rechtsausschusses zur Beschlussempfehlung zu Art. 1 Nr. 30-neu nicht mehr zu vorzufinden. Sie kann somit nicht mehr als Pflichtangabe gefordert werden, wobei sie jedoch zur Erhöhung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beiträgt. Stattdessen sind auch andere Formen der Erläuterung zulässig, solange sie ein ‘hinreichendes Verständnis für die ausgewiesenen latenten Steuern’ vermitteln. Die Erlassung der Überleitungsrechnung ist als Erleichterung gegenüber den IFRS zu verstehen, da der Aufwand für die notwendige Datenerhebung beträchtlich ist. Des Weiteren sind gem. § 285 Nr. 28 HGB n.F. die nach § 268 Abs. 8 HGB n.F. ausschüttungsgesperrten Beträge anzugeben und aufzugliedern. Wie in Abschnitt 3.5.1.4 erläutert, kann der in der Bilanz ausgewiesene Betrag aktiver latenter Steuern von dem ausschüttungsgesperrten Betrag abweichen. Zur Klarstellung ‘sollte eine entsprechende Erläuterung erfolgen, um die Abstimmung der Beträge zu erleichtern’.

Kritisch zu sehen bleibt jedoch die Informationsverlagerung von der Bilanz in den Anhang, die bei einem Aktivüberhang, der nicht aktiviert wird, stattfindet. Es ist widersprüchlich, dass auf der einen Seite das aufwendigere Temporary-Konzept mit umfangreichen Anhangangaben verwendet wird, um andererseits ein Aktivierungswahlrecht einzuräumen und die Informationen in den Anhang zu verschieben. Zudem werden mittelgroße Kapitalgesellschaften von der Erläuterungspflicht im Anhang freigestellt, so dass die Informationen für den Adressaten komplett entfallen. Den Aufwand der Einzeldifferenzermittlung können mittelgroße Kapitalgesellschaften trotzdem nicht umgehen und die Bilanzpostendifferenzen im Anhang auszuweisen bedeutet nur geringen Mehraufwand, weshalb die informationsfunktionsschädigende Erleichterung für mittelgroße Kapitalgesellschaften m.E. wenig einleuchtend ist.

Arbeit zitieren:
Rudolph, Lennard Juli 2010: Latente Steuern im HGB-Einzelabschluss nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Latente Steuern, Organschaft, Steuerliche Unternehmensplanung, Verlustvorträge, Anhangsangaben

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