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Latente Steuern nach dem BilMoG

Das neue HGB im Vergleich zum HGB a.F. und den IFRS

Latente Steuern nach dem BilMoG
Über dieses Buch
  • Art: Bachelorarbeit
  • Autor: Jens Michael Neumann
  • Abgabedatum: Juni 2010
  • Umfang: 56 Seiten
  • Dateigröße: 355,9 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Gelsenkirchen Deutschland
  • Bibliografie: ca. 35
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-0217-9
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Neumann, Jens Michael Juni 2010: Latente Steuern nach dem BilMoG, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Latente Steuern, BilMoG, Bilanzrecht, HGB, IFRS

Bachelorarbeit von Jens Michael Neumann

Einleitung:

Die Bilanzierung latenter Steuern ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz; kurz: BilMoG) grundlegend geändert worden. Schwerpunkt dieser Arbeit ist einerseits die Darstellung der Änderungen, welche latente Steuern unmittelbar durch das BilMoG erfahren haben, und andererseits der Vergleich dieser Änderungen des HGB n.F. zu den Regelungen des HGB a.F. und den IFRS.

Zu Beginn wird das BilMoG in Kapitel 2 präsentiert und der Begriff der latenten Steuern in Kapitel 3 definiert. Kapitel 4 stellt mit der Darstellung der konkreten Änderungen des BilMoG in Hinsicht auf die latenten Steuern den größten Teil der Arbeit dar, während in Kapitel 5 diese Änderungen mit den entsprechenden Regelungen im HGB a.F. und den IFRS verglichen wird. Ein Fazit rundet diese Arbeit mit zusammenfassenden und kritischen Aspekten in Kapitel 6 ab.

Bei dem Vergleich der IFRS mit den Neuerungen des HGB in Kapitel 5.2 wird auf den neu erschienenen IFRS-Entwurf ED/2009/2 ‘Income Tax’ nur in den wichtigsten Punkten eingegangen, da dieser Entwurf noch nicht in die IAS integriert ist.

Die umfassende und informative Auseinandersetzung mit latenten Steuern im Rahmen des BilMoG und einem anschließenden Vergleich mit den Regelungen in der alten Fassung des HGB und den ‘International Financial Reporting Standards’ sind Ziel dieser Arbeit. Bei diesem Vergleich soll der tatsächliche Umfang der Änderungen und die damit verbundene Zielsetzung der Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards dargestellt werden.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis III
1. Vorgehensweise und Zielsetzung 1
2. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2
2.1 Hintergrund und Ziele des BilMoG 2
2.2 Gründe für das BilMoG 5
2.3 Verfahrensverlauf zur Einführung des BilMoG 6
3. Latente Steuern 6
3.1 Definition 6
3.1.1 Passive latente Steuern 8
3.1.2 Aktive latente Steuern 8
3.2 Berechnung latenter Steuern 9
4. Latente Steuern nach dem HGB n.F. 10
4.1 Grundlegende Änderungen durch das BilMoG 10
4.1.1 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit 11
4.1.2 Temporary-Konzept löst Timing-Konzept ab 12
4.1.3 Aktivierungs- und Saldierungswahlrecht 14
4.1.4 Ausschüttungssperre 16
4.1.5 Angaben im Anhang 18
4.1.6 Verlustvorträge 21
4.1.7 Sonderposten mit Rücklagenanteil 25
4.2 Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern im Einzelabschluss 25
4.2.1 Ansatz 25
4.2.2 Bewertung 29
4.2.3 Ausweis 31
4.3 Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss 32
4.3.1 Ansatz 32
4.3.2 Bewertung 34
4.3.3 Ausweis 35
5. Vergleich der neuen Regelungen zu dem HGB a.F. und den IFRS 35
5.1 Unterschiede zum HGB a.F. 35
5.1.1 Ermittlung latenter Steuern 36
5.1.2 Ansatz 37
5.1.3 Bewertung 39
5.1.4 Ausweis 40
5.1.5 Anhangangaben und Ausschüttungssperre 41
5.2 Unterschiede zu den IFRS 41
5.2.1 Ermittlung latenter Steuern 42
5.2.2 Ansatz 42
5.2.3 Bewertung 44
5.2.4 Ausweis 44
5.2.5 Anhangangaben und Ausschüttungssperre 45
6. Erkenntnisse aus dem BilMoG und dem Vergleich 45
7. Literaturverzeichnis 47
8. Quellenverzeichnis 49
9. Abbildungsverzeichnis 50

Textprobe:

Kapitel 4, Latente Steuern nach dem HGB n.F.:

Grundlegende Änderungen durch das BilMoG:

Die Bilanzierung latenter Steuern ist durch das BilMoG grundlegend geändert worden. Bisher war die Bedeutung latenter Steuern in Deutschland aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips gering, doch mit dem BilMoG ist die Bilanzierung latenter Steuern durch handelsrechtliche Vorschriften im Einzel- und Konzernabschluss wesentlich erneuert worden.

Aufgrund der Erhöhung des Informationsgehaltes und der damit erhöhten Bedeutung für die Darstellung von Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage sowie von der Abschätzung zukünftiger Cash Flows eines Unternehmens, haben die latenten Steuern stark an Bedeutung gewonnen.

Als eine wichtige Ursache dieser erhöhten Bedeutung ist die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG zu nennen. Hierdurch wird es viel häufiger zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz kommen.

Zusätzlich erneuert das BilMoG mit einer neuen Konzeption die Ermittlung latenter Steuern. Das bisherige Timing-Konzept wird von dem in den IFRS üblichen Temporary-Konzept abgelöst.

Im Rahmen der Deregulierung wird ein Aktivierungs- und Saldierungswahlrecht für die latenten Steuern eingeführt, welches Aktivierung und Passivierung aneinander koppelt. Es ist also nicht möglich, nur passive latente Steuern auszuweisen und das Wahlrecht für die aktiven latenten Steuern nicht auszuüben.

Hinzu kommen einerseits Änderungen für die Ausschüttungssperre und andererseits zusätzliche Anhangangaben. Zudem werden Verlustvorträge neuerdings in die latenten Steuern mit einberechnet.

Schließlich wurde die Bildung von Sonderposten mit Rücklageanteil zur Vereinfachung und Anhebung der Informationsfunktion aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss durch das BilMoG aufgehoben.

Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit:

Die Umkehrung der Maßgeblichkeit besagte, dass bestimmte Zielsetzungen für die Steuerbilanz nur erreichbar waren, wenn diese in der gleichen Weise auch in der Handelsbilanz zu finden waren. Steuerliche Wahlrechte mussten somit übereinstimmend in die Handelsbilanz übernommen werden, was die ursprüngliche Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz umkehrte.

Die Anwendung steuerlicher Wahlrechte erfolgt jetzt unabhängig von der Bilanzierung in der Handelsbilanz, denn durch die Streichung von § 5 Abs. 1 S. 2 EStG a.F. (‘umgekehrte Maßgeblichkeit’) und der §§ 247 Abs. 3, 254, 273, 279 Abs. 2 und 281 HGB a.F. (‘Öffnungsklauseln’) kann die Handelsbilanz nun frei von steuerlichen Zielsetzungen erstellt werden.

Die ursprüngliche materielle Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bleibt bestehen, wodurch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) für das Steuerrecht analog anzuwenden sind. Geregelt wird dieses Prinzip durch § 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 EStG, der Gewerbetreibenden vorschreibt, ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln und für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, welches nach den GoB auszuweisen ist.

Für Gewerbetreibende, die aufgrund handels- und steuerrechtlicher Vorschriften buchführungspflichtig sind bzw. sich freiwillig zur Buchführung verpflichtet haben, stellt die Handelsbilanz somit die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung dar. Die Eigenschaft als Grundlage bezieht sich nicht mehr auf den konkreten Wertansatz, sondern auf die GoB, wodurch Handels- und Steuerbilanz nunmehr übereinstimmen können, es aber nicht mehr müssen.

Die Einheitsbilanz, in der Handels- und Steuerbilanz vollständig übereinstimmen, bleibt im Prinzip also erhalten, wird in Zukunft aber sehr viel seltener zu finden sein. Die Bedeutung passiver latenter Steuern wird deutlich zunehmen.

Temporary-Konzept löst Timing-Konzept ab:

Bei der Abgrenzung latenter Steuern erfolgt durch das BilMoG eine Umstellung vom bisher in Deutschland anzuwendenden und GuV-orientierten Timing-Konzept hin zum nach den IAS üblichen und bilanzorientierten Temporary-Konzept.

Nach Ansicht des IDW, dem Institut der Wirtschaftsprüfer, sollten von der Anwendung latenter Steuern laut § 274 HGB befreite Unternehmen gegebenenfalls Rückstellungen nach dem bisher gültigen Timing-Konzept bilden, da § 274 HGB lediglich für Kapitalgesellschaften verpflichtend anzuwenden ist. Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind, stehen daher vor einer Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendbarkeit des § 274 HGB. Nach § 274a Nr. 5 HGB sind auch kleine Kapitalgesellschaften durch die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von der Anwendung des § 274 HGB befreit.

Der große Unterschied des Timing-Konzepts gegenüber dem Temporary-Konzept liegt in der Berücksichtigung quasi-permanenter und erfolgsneutral entstandener Differenzen im Temporary-Konzept. Quasi-permanente Differenzen sind zeitlich begrenzt, doch ist diese Begrenzung so weit gefasst, dass ein Abbau latenter Steuern bei Liquidation des Unternehmens, wie beispielsweise bei Grund und Boden, für die Ansetzbarkeit reicht.

Beim international üblichen Temporary-Konzept werden latente Steuern für die Wertunterschiede von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, sobald daraus zukünftige Steuerbelastungen oder -entlastungen entstehen.

Latente Steuern können nach diesem Konzept also schon gebildet werden, falls sich die Bilanzpostenunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz irgendwann in der Zukunft ausgleichen können. Permanente Differenzen entstehen durch steuerfreie Gewinne oder nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und werden, wie auch im Timing-Konzept, nicht berücksichtigt.

Das Ziel des Temporary-Konzeptes liegt in der realitätsnahen Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens, weswegen eben auch erfolgsneutrale Vorgänge berücksichtigt werden. Die Darstellung im Temporary-Konzept ist also umfassender, zugunsten einer besseren Information der Abschlussadressaten. Die Steuerabgrenzung orientiert sich umfangreicher an Differenzen, die sich aus unterschiedlichen bilanziellen Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz ergeben, und nicht mehr rein aus einer unterschiedlichen Periodisierung von Aufwendungen und Erträgen aus der Gewinn- und Verlustrechnung.

Arbeit zitieren:
Neumann, Jens Michael Juni 2010: Latente Steuern nach dem BilMoG, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Latente Steuern, BilMoG, Bilanzrecht, HGB, IFRS

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