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Kurden in der Türkei: Kann Völkerrecht zum Frieden führen?

Kurden in der Türkei: Kann Völkerrecht zum Frieden führen?
Über dieses Buch
  • Art: MA-Thesis / Master
  • Autor: Ekrem Eddy Güzeldere
  • Abgabedatum: Juni 2008
  • Umfang: 53 Seiten
  • Dateigröße: 418,2 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: FernUniversität in Hagen Deutschland
  • Bibliografie: ca. 37
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-1958-5
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Güzeldere, Ekrem Eddy Juni 2008: Kurden in der Türkei: Kann Völkerrecht zum Frieden führen?, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Kurden, Türkei, Völkerrecht, kurdisch, Demokratisierung

MA-Thesis / Master von Ekrem Eddy Güzeldere

Einleitung:

Im Rahmen dieser Arbeit ist Völkerrecht nicht ausschließlich verstanden als eine juristische Disziplin, sondern umfasst völkerrechtliche Verträge, Resolutionen und Abkommen, aber auch die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen und Regionalverbänden.

Die Türkei erlebt seit dem 1980er Militärputsch eine schrittweise Demokratisierung, wobei eine Öffnung zu internationalen Organisationen und Verträgen zu beobachten ist. Diese äußeren Faktoren wurden immer wichtiger für die innenpolitischen Entwicklungen, gerade beim Thema Menschen- und Minderheitenrechte. Vor allem der EU-Prozess hat internationale Standards in der Türkei zur Messlatte der Politik gemacht und einen so noch nie gesehenen Reformprozess entscheidend mit beeinflusst.Bis heute hat dieser Reformprozess nur sehr geringe Auswirkungen auf die Kurdenfrage, da diese an den Grundfesten der Türkei rüttelt und sich mit ihr entscheidet ob die Türkei ein zentralistischer Einheitsstaat bleibt, der andere Identitäten leugnet oder sich zu einem Staat wandelt, in dem sich auch andere Identitäten frei entfalten können. Zur Zeit können Kurden nur als ‘Türken’ gleichberechtigt sein. Der Politikwissenschaftler Baskın Oran von der Universität in Ankara beschreibt dies wie folgt:

‘Man sagt, Kurden und Türken seien gleichberechtigt und Kurden könnten sogar Staatspräsident werden. Auf den ersten Blick stimmt es. Im Grunde aber ist es eine Farce. In diesem Land können Kurden oder Minderheiten zwar tatsächlich bis in die höchsten Ämter kommen, nur zahlen sie einen hohen Preis: Sie dürfen ihre wahre Identität nicht preisgeben’.

In der Arbeit möchte ich aufzeigen, welch enormen Einfluss mittlerweile internationale Organisationen und Abkommen auf die Gesetzgebung in der Türkei haben. Eine demokratischere Türkei ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Türkei, in der die Kurdenfrage gelöst ist, in dem Sinne, dass Kurden ihre Identität frei leben können, ihre Sprache und Kultur pflegen, über eigene Medien verfügen, in Schulen kurdisch unterrichten, Kurdologische Institute an Universitäten unterhalten und in lokalen Verwaltungen kurdisch verwenden könnenDie Gewährung kultureller und politischer Rechte an Nicht-Türken kann zu einer demokratisch-pluralistischen Gesellschaft führen, ist dafür aber keine Garantie. Dieser Prozess kann auch die Polarisierung verstärken, Kurden auf Grund der Langsamkeit frustrieren und Türken Angst machen, dass ihr Staat zerfällt.

Ein die Lösung erschwerender Faktor ist, dass Kurden in der türkischen Geschichtsschreibung, Schulen, einem Großteil der Medien, staatlichen Institutionen und Publikationen über Jahrzehnte sehr negativ beschrieben werden, Sündenböcke, politisch als potentielle Verräter und kulturell als primitiv. Um dennoch eine Akzeptanz der Gleichwertigkeit verschiedener Kulturen zu erreichen, muss auch dieser psychologische Faktor angegangen werden, sonst besteht die Gefahr, dass noch so gute Gesetze, bei der Mehrzahl der Türken nicht akzeptiert werden und sich gesellschaftlich nicht durchsetzen.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungen iii
1. Einleitung 1
1.1 Die Kurden in der Republik Türkei 2
2. Völkerrecht und Demokratisierung in der Türkei 8
2.1 Vereinte Nationen, UNO 8
2.1.1 CEDAW 12
2.2 Europarat und EMRK 13
2.2.1 Die EMRK in der Türkei 14
2.3 Europäische Union 18
2.4 OSZE 22
Exkurs: Selbstbestimmungsrecht, Völker und Minderheiten 24
3. Zwei Zukunftsszenarien 28
3.1 1. Szenario: Bürgerkrieg 28
3.2 2. Szenario: Akzeptierter Pluralismus 32
4. Abwertung, Rassismus, psychologische Kriegsführung 36
4.1 Sprichwörter - Kollektives Gedächtnis 36
4.2 Staatliche Abwertung 36
4.3 Alltäglicher Rassismus 38
4.4 Neue rassistische Bewegungen 39
4.5 Kriegerische Auseinandersetzung und Konfliktverläufe 43
5. Fazit 46
Bibliografie 49

Textprobe:

Kapitel 2.3, Europäische Union:

Die Türkei ist Mitglied aller wichtigen europäischen Institutionen mit einer Ausnahme, der Europäischen Union. Die bilateralen Beziehungen begannen förmlich bereits 1963 mit dem Ankara-Abkommen, gewannen aber erst seit Ende der 1990er Jahre an Intensität. Die wichtigsten Schritte des Integrationsprozesses waren:

1999 wurde die Türkei offiziell Beitrittskandidatin, am 17. Dezember 2004 entschieden die Staats- und Regierungschefs der EU, dass ab dem 3. Oktober 2005 mit der Türkei Verhandlungen über den EU-Beitritt aufgenommen werden.

Der EU-Prozess hat die Türkei stark verändert und innenpolitisch dafür gesorgt, dass zahlreiche rechtliche Veränderungen in Kraft traten mit dem Ziel, sich europäischen Standards anzugleichen. Wichtige Beispiele dafür sind das neue Zivilrecht, das seit 2002 gilt und das neue Strafrecht, das seit 2005 in Kraft ist. Darüber hinaus wurden 2002 und 2003 insgesamt 7 EU-Anpassungspakete verabschiedet. Auch die jährlich veröffentlichten EU-Fortschritts-Berichte, die Defizite aufzeigen und Änderungen anmahnen, haben ihre Wirkung auf türkische Gesetzgeber, die deshalb gerne Wochen vor der Veröffentlichung (in der Regel im Oktober) noch Gesetzesänderungen verabschieden. Die Türkei ist durch den EU-Prozess in ein recht enges Korsett gezwängt mit klaren Vorgaben und darüber hinaus von europäischen Institutionen und der europäischen Öffentlichkeit überwacht.

Jedes Land, das einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) stellt, hat die in Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Bedingungen einzuhalten und die in Artikel 6 Absatz 1 EUV genannten Grundsätze zu achten. Der EU-Vertrag verlangt vom Beitrittskandidaten Türkei einen dem westeuropäischen Standard entsprechenden Grund- und Menschenrechtsschutz. Bei einer juristischen Prüfung auf die ‘EU-Tauglichkeit’ der Türkei ist mithin deren nationaler Menschen- und Grundrechtsschutz gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV an der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu messen.

Im Jahr 1993 hat der Europäische Rat auf seiner Tagung in Kopenhagen Beitrittskriterien festgelegt, die 1995 vom Europäischen Rat in Madrid bestätigt wurden. Bei den sog. Kopenhagener Kriterien ist die Wahrung der Menschenrechte eines der politischen Kriterien für eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union. Darunter fällt laut EU: Institutionelle Stabilität, Demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte und Bürgerrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten, Zulassung politischer Parteien, Struktur in der Judikative und Korruptionsbekämpfung.

In regelmäßigen Veröffentlichungen der EU wie der Beitrittspartnerschaft und des Fortschrittberichts werden Mängel diesbezüglich angesprochen und notwendige Schritte zur Überwindung dieser Mängel deutlich gemacht. So heißt es u.a. in der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei vom 6. November 2007 beim Thema Menschenrechte und Minderheitenschutz:

– Gewährleistung der kulturellen Vielfalt und der Achtung und des Schutzes von Minderheiten im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und den im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten enthaltenen Grundsätzen sowie entsprechend der bewährten Praxis in den Mitgliedstaaten.

– Gesetzlicher Schutz der Minderheiten, insbesondere hinsichtlich der friedlichen Wahrnehmung von Eigentumsrechten gemäß Protokoll Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

– Stärkung des effektiven Zugangs zu Radio- und Fernsehprogrammen in anderen Sprachen als Türkisch, insbesondere durch die Aufhebung der noch bestehenden rechtlichen Beschränkungen.

– Annahme geeigneter Maßnahmen zur Förderung des Unterrichts von Minderheitensprachen.

Ein eigener Abschnitt beschäftigt sich mit der Südosttürkei:

– Entwicklung eines umfassenden Konzepts zum Abbau des Regionalgefälles, insbesondere zur Verbesserung der Lage in der Südost-Türkei, mit Blick auf die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Chancen für alle türkischen Bürger, einschließlich türkischer Bürger kurdischer Abstammung.

– Abschaffung des Dorfwächtersystems in der Südost-Türkei.

– Räumung der Landminen.

– Fortführung der Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr von Vertriebenen an ihre Herkunftsorte entsprechend den Empfehlungen des UN-Sonderbeauftragten für Vertriebene.

– Weitere Umsetzung des Gesetzes über die Entschädigung für Verluste aus Terroranschlägen und die Bekämpfung des Terrorismus. Gewährleistung einer angemessenen und raschen Opferentschädigung.

Mit dieser Aufzählung der Mängel und konkreten Vorschlägen zu deren Überwindung ist der Türkei klar, über welchen Kenntnisstand die EU verfügt und was von ihr erwartet wird. Es geht nicht nebulös um die Verbesserung der Menschenrechtssituation, sondern um konkrete Probleme.

Die Defizite im Bereich Menschen- und Minderheitenrechte werden auch im jüngsten Fortschrittsbericht der EU-Kommission, der am 6. November 2007, veröffentlicht wurde angesprochen. Der 2007-Bericht fiel zwar im Ton milder aus als der des Jahres 2006, doch ist die Liste der Defizite immer noch lang und die Fortschritte gering. Die politischen Kriterien nehmen 22 Seiten ein und geben zum einen politische Ereignisse wieder (z.B. Parlamentswahlen und deren Ausgang), zum anderen zählen sie aber auch detailliert Defizite und positive Entwicklungen auf.

Auch hier ist ein eigener Abschnitt der Situation im Südosten gewidmet, in dem hauptsächlich das Problem der Binnenflüchtlinge behandelt wird. Zusammenfassend stellt der Bericht fest:

‘Insgesamt hat die Türkei bei der Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Förderung der Achtung und des Schutzes von Minderheiten im Einklang mit den europäischen Standards keine Fortschritte erzielt’.

Die beschriebenen Defizite bilden in der Regel die Grundlage für den folgenden Fortschrittsbericht, der darauf eingeht, ob die zuvor genannten Mängel behoben wurden oder wenigstens Schritte zur Überwindung eingeleitet wurden. Wo anzusetzen ist, ist somit konkret.

Ein Hauptkritikpunkt der EU in den vergangenen Jahren war der Art. 301 des Strafgesetzes, der die Beleidigung des Türkentums bestraft und von rechtsradikalen Anwälten zur Anklage zahlreicher Journalisten, Schriftsteller und Intellektuellen benutzt wurde. Lange Zeit hat die türkische Regierung sich damit verteidigt, dass ähnliche Gesetze auch in anderen europäischen Ländern existieren und das Problem deshalb lediglich in der Umsetzung liege, die sich in der Türkei noch einzuspielen habe. Da die Anklagen und Prozesse aber nicht abnahmen, wurde der Druck seitens der EU und von liberalen Kreisen in der Türkei lauter, den Artikel entweder zu verändern oder ganz abzuschaffen.

Am 30. April 2008 wurde der Wortlaut des Artikels schließlich geändert, von Türkentum auf ‘Türkische Nation’, das Strafmaß wurde auf 2 Jahre begrenzt, womit eine Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Die vielleicht wichtigste Veränderung für die Praxis, ist der Zusatz, nach dem der Justizminister jedem Verfahren nach Art. 301 StGB zustimmen muss.

Die EU ist die internationale Organisation mit der größten Auswirkung auf die Türkei. Der Verhandlungsprozess führte zu einer eindeutigen Ausrichtung an EU-Standards auch im Bereich Grund- und Menschenrechte. Dies ist der entscheidende Grund, warum Kurden aber auch Nicht-Muslime mit großer Mehrheit den Beitrittsprozess unterstützen und darauf große Hoffnungen setzen. Dieser sehr ins Stocken geratene Prozess, der zur Zeit (Anfang Juni 2008) Gefahr läuft, nach einem Verbot der AKP vollends abgebrochen zu werden, hätte sehr wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Demokratisierungsprozess und weitere Reformen.

OSZE:

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) ist aus der 1973 in Helsinki ins Leben gerufenen Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) entstanden, die zum ersten Mal nach dem Wiener Kongress von 1814/15 wieder West- und Osteuropa zusammen gebracht hat. Als Ergebnis der 5. Folgekonferenz in Budapest 1994 wurde die KSZE am 1.1. 1995 in die OSZE umbenannt. Die OSZE versteht sich seither als regionale Abmachung im Sinne von Kapitel VIII der UN-Charta.

Die Türkei war bei der Gründungskonferenz in Helsinki dabei und trat somit offiziell am 25.06. 1973 der Organisation bei.

Marauhn hebt besonders die Leistungen der OSZE beim Thema Minderheiten hervor: ‘Von größerer Bedeutung als im Menschenrechtsbereich sind die Bemühungen der OSZE zum Minderheitenschutz.’ Für die Betrachtung des Themas ist vor allem das am 29. Juni 1990 verabschiedete ‘Kopenhagener Abschlussdokument über die menschliche Dimension’ von Bedeutung. Teil IV der Kopenhagener Dokumente geht detailliert auf die kollektiven Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten ein: Sie sollen ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten in voller Gleichheit vor dem Gesetz ausüben können. Außerdem sollten sich die Mitgliedstaaten verpflichten, ‘besondere’ Maßnahmen zur Sicherung der Gleichstellung mit anderen Staatsangehörigen zu ergreifen. Einer Person soll zudem das Recht zugestanden werden, selbst zu entscheiden, ob sie einer nationalen Minderheit zugehörig ist oder nicht.

‘Punkt (32): Angehörige nationaler Minderheiten haben das Recht, ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, und ihre Kultur in all ihren Aspekten zu erhalten und zu entwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden’.

Darüber hinaus enthält das Dokument auch so genannte ‘individuelle Minderheitenrechte’: Gebrauch der Muttersprache, freie Religionsausübung, Garantie grenzüberschreitender Kontakte zu Angehörigen der eigenen Volksgruppe, Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Ausübung kultureller Aktivitäten, Schulunterricht in der Muttersprache oder mit der Muttersprache als Unterrichtssprache, Schutz und Förderung der Identität nationaler Minderheiten und die Einrichtung lokaler und autonomer Verwaltungseinheiten.

Diese Menschen- und Minderheitenrechte sind sehr weit gehend und umfassen alle wichtigen Bereiche, vom privaten, sozialen, politischen und wirtschaftlichem Leben. Der Grund für die faktische Unwirksamkeit der Kopenhagener Dokumente ist eine anschließende Konferenz, die im Juli 1991 in Genf stattfand. Bei dieser Konferenz wurde beim Thema Minderheitenschutz deutlich, dass einige Staaten des ehemaligen Ostblocks (Bulgarien, Rumänien, Jugoslawien) hinter die ein Jahr zuvor verabschiedeten Standards zurückgehen wollten. Sie wurden von mehreren westlichen Ländern (Frankreich, Griechenland, Türkei) in ihrem Ansinnen bestärkt. So enthält die Schlusserklärung einen Satz, der alle vorherigen Bemühungen zum völkerrechtlichen Schutz von Minderheiten de facto zu Makulatur werden ließ:

‘They [die Staaten] note that not all ethnic, cultural, linguistic or religious differences necessarily lead to the creation of national minorities’.

Diese Einschränkung erlaubt es Ländern wie der Türkei, auf ihrem Standpunkt zu beharren, es gäbe in der Türkei außer den Nichtmuslimen keine nationalen Minderheiten und deshalb auch keine Notwendigkeit, diesen in irgendeiner Form besonderen Schutz zukommen zu lassen.

Die verschiedenen Organisationen mit ihren unterschiedlichen Resolutionen, Abkommen und Verträgen haben gezeigt, wie verschieden die Umsetzungsmöglichkeiten und direkte Wirkung ist. Im Fall Türkei ist die wichtigste internationale Organisation und deren Rechtsprechung die Europäische Union, die sich bei ihren Menschenrechtsstandards auf die EMRK beruft. Sollte der EU-Prozess weitergehen, ist zu erwarten, dass sich die Türkei schrittweise vollständig dem Menschen- und Minderheitenschutz der EU annähert, mit positiven Auswirkungen auch auf Kurden. Sollte der EU-Prozess aber abgebrochen werden, würde für den Menschen- und Minderheitenschutz die wichtigste internationale Orientierung und Garantie wegfallen. Wie gesehen, haben UNO-Resolutionen ohne Anbindung an EU-Standards keine direkte Auswirkung auf die türkische Gesetzgebung, ebenso wenig Beschlüsse der OSZE oder anderer internationaler Organisationen.

Arbeit zitieren:
Güzeldere, Ekrem Eddy Juni 2008: Kurden in der Türkei: Kann Völkerrecht zum Frieden führen?, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Kurden, Türkei, Völkerrecht, kurdisch, Demokratisierung

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