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Kundensegmente im liberalisierten Strommarkt

Kundensegmente im liberalisierten Strommarkt
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Holger Reinke
  • Abgabedatum: Juni 2002
  • Umfang: 65 Seiten
  • Dateigröße: 620,0 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Technische Fachhochschule Wildau Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-6396-0
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-6396-0 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-6396-0 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Reinke, Holger Juni 2002: Kundensegmente im liberalisierten Strommarkt, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Liberalisierung, EDIFACT, Stromzähler, Kundendifferenzierung, Zählertechnik

Diplomarbeit von Holger Reinke

Problemstellung:

In der Zeit des monopolistischen Strommarktes gestaltete sich die Beziehung zwischen Energieversorger und Endkunde sehr einfach. Zur Regelung aller notwendigen Rechte und Pflichten war ein Vertrag geschlossen zwischen beiden Parteien vollkommen ausreichend.

Eine Segmentierung der Kunden durch den Energieversorger zu dieser Zeit fand praktisch ohne Berücksichtigung der Interessen des Kunden statt. Alle Bereiche eines Energieversorgers arbeiteten mit denselben Einteilungen der Kunden in Kundengruppen. Diese Einteilung basierte weitgehend auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen.

Die Liberalisierung des Strommarktes fordert laut europäischer Binnenmarktrichtlinie Elektrizität das Unbundling der Energieversorgungsunternehmen. Dies bedeutet eine mindestens kostenrechnerische Trennung in die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung.

Diese Trennung spiegelt sich auch in den notwendigen Verträgen nieder, die für jeden Kunden abgeschlossen werden müssen. Allein der Endkunde muss formal 3 Verträge abschließen, um die Belieferung mit Strom sicherzustellen.

Jeder der eigenständigen Bereiche eines Energieversorgers nimmt eine Segmentierung der Kunden in nach seinen Fragestellungen primäre Kriterien vor.

Die beiden wesentlich mit Endkunden befassten Marktpartner sind der Netzbetreiber, auf der Seite des Netzanschlusses des Kunden und der Lieferant, auf der Seite des Stromlieferanten für den Kunden.

Der Netzbetreiber unterliegt trotz Liberalisierung dem Schutz des Gebietsmonopols und richtet seine Kundensegmentierung aus diesem Grund nicht nach den spezifischen Bedürfnissen des Kunden aus, sondern nach den für ihn relevanten gesetzlichen Regelungen.

Der Stromlieferant hingegen steht im freien Wettbewerb mit anderen Marktpartnern. Daher muss er zum Zwecke einer optimalen Kundenbetreuung die Bedürfnisse des Kunden als primäres Kriterium seiner Kategorisierung heranziehen.

Aufgrund der unterschiedlichen Kriterien des Netzbetreibers und des Stromlieferanten entstehen auf beiden Seiten Kundensegmente, die nicht miteinander harmonieren.

Das primäre Kriterium für den Netzbetreiber ist die Aufteilung in die in der Verbändevereinbarung definierte Kundengruppen der Fahrplankunden sowie der Standardlastprofil Kunden (SLP-Kunden).

Betrachtet man die in Deutschland für die Liberalisierung vorgesehene Zählertechnik, so richtet sich diese vollkommen nach den für die Verbrauchsermittlung zuständigen Netzbetreibern bzw. den Vorgaben durch die Verbändevereinbarung (VV) und den die VV konkretisierenden MeteringCode.

Im Einzelnen bedeutet dies eine registrierende ¼-Stundmessung für Fahrplankunden bzw. einen Wirkverbrauchszähler für SLP-Kunden.

Abhängig von diesem Kriterium muss der Lieferant seine Stromlieferung für den Kunden beim Netzbetreiber anmelden. Leistungsgemessene Kunden benötigen eine ¼-stundengenaue Prognose des Strombedarfs, Kunden mit Tarifzähler müssen lediglich einmal im Jahr mit ihrem Gesamtbedarf abgeschätzt werden.

Beim Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Stromlieferant kann ein Kundensegment als zusätzliche Information demnach hilfreich oder sogar notwendig sein. Das Kundensegment des Netzbetreibers ist für den Stromlieferanten relevant. Umgekehrt benötigt der Netzbetreiber nicht die Kundeneinteilung durch den Stromlieferanten.

Die für die Kundensegmente der Fahrplan- bzw. SLP-Kunden notwendigen Zähler waren grundsätzlich bereits vor der Liberalisierung in unterschiedlichen Kundengruppen vorhanden. Allerdings kann es aufgrund der neuen Einteilung der Kundensegmente zu notwendigen Zählerumrüstungen kommen, da die Segmentierungskriterien vor und seit der Liberalisierung nicht deckungsgleich sind.

Insgesamt gesehen ist das Marktpotential für durch die Liberalisierung notwendig gewordene Zählerumrüstungen als gering einzuschätzen. Betroffen sind lediglich Kunden mit einem Gesamtstrombedarf von ca. 30.000 kWh bis 100.000 kWh. Dies ist das typische Kundensegment des Gewerbebetriebes oder eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Ein Blick auf den europäischen Strommarkt zeigt ein uneinheitliches Bild beim Stand der Liberalisierung. Auf der einen Seite stehen Länder wie Schweden, Norwegen, Finnland und Großbritannien die bereits vor Deutschland den Strommarkt bis hin zum Privathaushalt liberalisiert haben. Auf der anderen Seite stehen Länder wie Frankreich, die eine sehr langsame Liberalisierung bevorzugen.

Ebenso unterschiedlich sind europaweit die Kundensegmente der Netzbetreiber bei den bereits liberalisierten Märkten. Die einzige Gemeinsamkeit ist die Voraussetzung einer registrierenden Leistungsmessung für definierte Kundengruppen für die Wahl eines freien Stromlieferanten.

Nicht einheitlich ist bei der registrierenden Leistungsmessung bereits die Wahl des Messintervalls für die bezogene Leistung. Deutschland setzt ein Intervall von 15 Minuten für die gemessene Leistung voraus, die Länder Schweden, Norwegen und Finnland jeweils 1 Stunde. Finnland verzichtet völlig auf eine vereinfachte Abrechnung für Kleinkunden und setzt selbst für diese Kundengruppe eine registrierende Leistungsmessung voraus.

Der Strommarkt in Europa entwickelt sich sehr unterschiedlich und weitgehend ohne Steuerung aus Brüssel. Selbst der Termin zur einhundertprozentigen Freigabe aller Endkunden zum 1. Januar 2005 laut einem Revisionsvorschlag zur europäischen Binnenmarktrichtlinie Elektrizität steht noch nicht fest.

In Deutschland ist es weiterhin den Verbänden der Marktpartner überlassen, die Regeln für den Netzzugang zu vereinbaren. Die Wahl des verhandelten Netzzugangs durch den deutschen Gesetzgeber ist europaweit einmalig. Alle anderen Länder entschieden sich für einen regulierten Netzzugang und damit eine Regulierungsbehörde. Die in der Verbändevereinbarung zugelassenen Spielräume für Netzbetreiber tragen weiter zur Heterogenität der Kundensegmente in Deutschland bei.

Eine Regulierungsbehörde könnte hier Abhilfe schaffen, indem die Kriterien für leistungsgemessene Kunden bundesweit vereinheitlicht werden. Weiter wäre die Durchsetzung der Interessen der Stromlieferanten gegenüber den Netzbetreibern durch eine Regulierungsbehörde schneller möglich als mit Hilfe der Kartellbehörden. 2003 soll laut Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Wirksamkeit der durch die Verbändevereinbarung erreichte Marktöffnung überprüft und bei Bedarf durch eine Regulierungsbehörde ersetzt werden.

Die in der Arbeit zusammengestellten Fakten haben unterschiedliche Auswirkungen auf den Endkunden. Die Vertragswelt für diesen ist aufgrund der unterschiedlichen neuen Vertragsbeziehungen komplizierter geworden. Dies soll durch die neue AVBElt-Vertrieb und AVBEltNetz vereinfacht und harmonisiert werden.

Die unterschiedlichen Kundensegmente des Netzbetreibers und der Stromlieferanten haben für den Kunden selbst keine unmittelbaren Auswirkungen. Lediglich die Betreuung durch die Marktpartner wird durch Kommunikationsprobleme zwischen diesen schwieriger. Hier haben sich die neuen Standards der EDIFACT-Kommunikation noch nicht etabliert.

Ein Kunde hat seit der Liberalisierung mit mindestens zwei unterschiedlichen Marktpartnern eine vertragliche Beziehungen. Schließt ein Endkunde einen neuen Stromliefervertrag ab, tritt er zu diesem Zweck mit einem Stromlieferanten in Kontakt. Zur turnusmäßigen Ablesung des Stromzählers erscheint beim Kunden der Bevollmächtigte des Netzbetreibers.

Mittelfristig wird eine Beruhigung der Situation auftreten. Anders als andere europäische Länder hat Deutschland quasi über Nacht seinen Strommarkt zu 100 % liberalisiert, was sehr zu Verunsicherungen auf Seiten der Marktpartner geführt hat. Mittlerweile liegt die Liberalisierung in Deutschland gut 4 Jahre zurück.

Eine wesentliche Konzentration der ehemaligen Energieversorger ist nur in einigen Bereichen eingetreten. Vielfach wurden Vertriebspartnerschaften zwischen benachbarten oder anderweitig verbundenen Unternehmen gegründet.

Die Entspannung der Situation wird sich sowohl auf die noch im Umbruch befindlichen gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen sowohl zum Netzzugang als auch zu den technischen Regularien beziehen. Weitere Fusionen im Inland werden sich abschwächen und der Auslandsmarkt eine steigende Bedeutung erlangen. Für den Kunden bedeutet dies stagnierende oder leicht steigende Preise aufgrund eines sich beruhigenden Verteilungskampfes der Stromlieferanten.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einführung 9
1.1 Ziel der Diplomarbeit 9
1.2 Definitionen 10
2. Marktsegmentierung des Strommarktes in Deutschland 11
2.1 Marktpartner im monopolistischen Strommarkt 11
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen bis zur Liberalisierung 12
2.2.1 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden 12
2.2.2 Bundestarifordnung Elektrizität 13
2.3 Kundendifferenzierung im monopolistischen Strommarkt 13
2.3.1 Tarifkunden 13
2.3.2 Sondervertragskunden 14
2.3.3 Großkunden 14
2.4 Rechtliche Rahmenbedingungen der Liberalisierung 15
2.4.1 Binnenmarktrichtlinie Elektrizität 15
2.4.2 Novelle zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts 16
2.4.3 Verbändevereinbarung 17
2.4.3.1 Durchleitungs- und Netznutzungsentgelte 17
2.4.4 DistributionCode 20
2.5 Marktpartner im liberalisierten Strommarkt 20
2.5.1 Stromerzeugungsunternehmen 20
2.5.2 Übertragungsnetzbetreiber 20
2.5.3 Verteilnetzbetreiber 21
2.5.4 Händler und Lieferant 21
2.5.5 Endkunden 21
2.6 Vertragsbeziehungen des liberalisierten Strommarktes 21
2.6.1 Strombezugsvertrag 22
2.6.2 Netzanschluss- undNetznutzungsvertrag 22
2.6.3 Händlerrahmenvertrag 22
2.6.4 Bilanzkreisvertrag 23
2.6.5 Kooperationsvertrag 23
2.6.6 Netzzugangsvertrag 23
2.6.7 Stromliefervertrag 23
2.6.8 Fahrplanprognose 24
2.6.9 Bilanzkreisabrechnung 24
2.6.10 Mehr-/Mindermengenabrechnung 24
2.7 Kundendifferenzierung im liberalisierten Strommarkt 24
2.7.1 Kundensegmente bei Erzeugungsunternehmen 25
2.7.2 Kundensegmente bei Übertragungsnetzbetreibern 25
2.7.3 Kundensegmente bei Verteilnetzbetreibern 25
2.7.3.1 Fahrplankunden 26
2.7.3.2 Lastprofilkunden 27
2.7.3.3 Synthetische Standardlastprofile 28
2.7.3.4 Analytische Lastprofile 32
2.7.4 Kundensegmente bei Händlern und Lieferanten 33
2.7.4.1 Privatkunden 33
2.7.4.2 Kleingewerbekunden 34
2.7.4.3 Landwirtschaftliche Betriebe 34
2.7.4.4 Mittelständische Unternehmen etc. 34
2.7.4.5 Großabnehmer 35
2.7.4.6 Bündelkunden 35
2.7.4.7 Einkaufsgemeinschaften 35
2.7.5 Kundensegmente nach weiteren gesetzlichen Vorgaben/Verordnungen 36
2.7.5.1 Stromsteuergesetz (StromStG) 36
2.7.5.2 Konzessionsabgabenverordnung 37
2.7.5.3 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 38
2.7.5.4 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 39
3. Vergleich mit dem europäischen Strommarkt 40
3.1 Osteuropa 44
4. Ausblick auf die weitere Entwicklung 45
4.1 Änderung der Rahmenbedingungen 45
4.1.1 Von der VV I bis zur VV II plus 45
4.1.2 Ablösung der AVBEltV 46
4.2 Einfluss einer Regulierungsbehörde auf den Markt 47
5. Zählertechnik der Kundensegmente 49
5.1 Eichgesetzgebung 49
5.2 DistributionCode 50
5.3 MeteringCode 50
5.3.1 Zählpunktbezeichnung 51
5.3.2 Anforderungen an Zähl- und Messeinrichtungen 52
5.3.3 Erfassung und Bereitstellung von Zählwerten 53
5.4 Forderung nach Liberalisierung des Messwesens 55
5.5 Bisherige Zählertechnik 56
5.6 Zählertechnik aufgrund der Liberalisierung 57
6. Marktpotential für Zähler 59
6.1 Gründe für Zählertausch vor der Liberalisierung 59
6.1.1 Zählereinbau bei Neuanlagen 59
6.1.2 Turnustausch aufgrund Ablauf der Eichgültigkeit 59
6.1.3 Veränderungstausch aufgrund einer Vertragsänderung 60
6.1.4 Tonrundsteuerempfänger wechseln 60
6.1.5 Zählerdefekt 60
6.2 Gründe für den Austausch seit der Liberalisierung 60
7. Veränderte Zählertechnik durch veränderte Rahmenbedingungen? 62
7.1 MeteringCode 62
7.2 Europäische Harmonisierung 62
7.3 Auswirkungen durch eine Regulierungsbehörde 63
7.4 Marktentwicklung 63
8. Zusammenfassung und Fazit 65
9. Anhang 69
9.1 Literaturverzeichnis 69

Automatisiert erstellter Textauszug:

Im folgenden soll die Liberalisierung des Strommarktes in den anderen europäischen Ländern im Vergleich mit Deutschland dargestellt werden. Bereits vor Veröffentlichung der europäischen Binnenmarktrichtlinie Elektrizität wurden noch unter der Thatcher-Regierung in Großbritannien die ersten Weichenstellungen zur Strommarktliberalisierung gestellt. Auch in Schweden und Norwegen reichen die ersten Bestrebungen zur Öffnung des Elektrizitätsmarktes in den Anfang der 90er Jahre zurück. Der Liberalisierungsprozess in Kontinentaleuropa hingegen wurde erst durch die von der Europäischen Kommission ausgearbeitete europäischen Binnenmarktrichtlinie Elektrizität ausgelöst. Die Binnenmarktrichtlinie schreibt jedoch nicht im Detail eine für alle Mitgliedsstaaten verbindliche Marktöffnung vor. Sie begnügte sich vielmehr mit der Formulierung eines Rahmenwerkes, das von den Mitgliedsstaaten – dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend – mehr oder weniger individuell umgesetzt werden kann31. Deutschland hat seinen Strommarkt 1998 quasi über Nacht zu 100 % liberalisiert. Diese Vorgehensweise ist europaweit einzigartig. Die einzigen Länder, die bereits ebenfalls eine hundertprozentige Wahlfreiheit aller Endkunden bei der Wahl des Stromlieferanten geschaffen haben (Großbritannien, Finnland, Schweden und Norwegen), wählten eine stufenweise Liberalisierung. Ein weiteres Novum in Europa ist die Wahl des verhandelten Netzzugangs und der hieraus hervorgegangenen Verbändevereinbarung zur Regelung der Netzzugangsregeln in Deutschland. Alle anderen europäischen Länder wählten den regulierten Netzzugang und damit eine Regulierungsbehörde. Ein Grund für die deutsche Wahl liegt in der Macht der an der Verbändevereinbarung beteiligten Verbände der Industrie und Stromwirtschaft. Es war die Konzession an eine sofortige, komplette Liberalisierung des Marktes. Die Vorteile einer Regulierungsbehörde, wie sie die Entwicklungen im Ausland zeigen, liegen bei der schnelleren Schlichtung von Unstimmigkeiten durch den für alle Marktteilnehmer bindenden Charakter ihrer Entscheidungen. In der derzeitigen Situation ist die Androhung mit dem in Deutschland einzig zuständigen Kartellamt bei Verstoß gegen Wettbewerbsrecht aufgrund der langen Entscheidungswege dieser Institution nicht sehr wirkungsvoll. [...]

Die KWK-Abgabe wird dem Lieferanten durch den Netzbetreiber kundenspezifisch in Rechnung gestellt. Die Beträge werden an den Übertragungsnetzbetreiber 29 weitergeleitet, der sie wiederum mit den berechtigten KWK-Anlagenbetreibern verrechnet. 2.7.5.4 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG Am 29. März 2000 wurde das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energie (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) verkündet 30. Ziel des Gesetzes ist eine im Interesse des Klima- und Umweltschutzes nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung (§ 1 EEG). Hierzu wird Strom aus den in § 2 EEG definierten Anlagen von den Netzbetreibern aufgekauft und an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet. Untereinander sind die Übertragungsnetzbetreiber zum Ausgleich des unterschiedlichen Umfangs der abzunehmenden Energiemenge verpflichtet. Der so ins öffentliche Netz eingespeiste Strom wird über alle Lieferanten an alle Endkunden gleichmäßig anteilig weitergeleitet. Es findet keine weitere Kundensegmentierung statt. Eine Weiterverrechnung der Mehrkosten durch die EEG-Abnahmemenge an den Kunden liegt in der Hand des Stromlieferanten. [...]

Die Konzessionsabgabe wird durch den Netzbetreiber im Auftrag der Gemeinde dem Stromlieferanten kundenspezifisch in Rechnung gestellt und an die Gemeinde abgeführt. 2.7.5.3 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-WärmeKopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder KWK-Gesetz) wurde am 22. März 2002 27 veröffentlicht und trat mit Wirkung zum 1. April 2002 als Ersatz des Kraft-WärmeKopplungsgesetztes veröffentlicht am 17. Mai 2000 28 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist laut §1 des aktuellen KWK-Gesetzes eine Minderung des jährlichen Kohlendioxidausstoßes von 10 Millionen Tonnen bis 2005 im Vergleich zu 1998 zu erreichen. Um diesen Zweck zu erfüllen wird bundesweit ein Entgelt auf den Strompreis aufgeschlagen, um die so eingenommenen Gelder für in KWK-Anlagen produzierten Strom als Sondervergütung weiter zu verrechnen. Eine Kundensegmentierung ist aufgrund der in § 9 Abs. 7 des KWK-Gesetzes notwendig. Dort wird eine Aufteilung in Kunden mit einem Verbrauch bis zu 100.000 kWh und darüber hinaus vorgesehen. Kunden die über 100.000 kWh Jahresstrombedarf haben, können weiter eine Reduzierung der KWK-Abgabe erreichen, wenn die Stromkosten 4 % des Umsatzes des Betriebes übersteigen. [...]

Arbeit zitieren:
Reinke, Holger Juni 2002: Kundensegmente im liberalisierten Strommarkt, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Liberalisierung, EDIFACT, Stromzähler, Kundendifferenzierung, Zählertechnik

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