Kulturelle und länderspezifische Besonderheiten internationaler Internet-Seiten
- Art: Bachelorarbeit
- Autor: Tim Jakob Voos
- Abgabedatum: Dezember 2004
- Umfang: 88 Seiten
- Dateigröße: 754,3 KB
- Note: 2,8
- Institution / Hochschule: Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) Deutschland
- Bibliografie: ca. 96
- ISBN (eBook): 978-3-8428-2341-9
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Voos, Tim Jakob Dezember 2004: Kulturelle und länderspezifische Besonderheiten internationaler Internet-Seiten, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Interkulturelle Kommunikation, Stimulus-Response-Modell, Botschaft, Kultursprech, Webseite
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Bachelorarbeit von Tim Jakob Voos
Einleitung:
1.1, Themenbeschreibung:
Diese Arbeit befasst sich mit der Lokalisierung von Internetseiten, also dem Anpassen einer Internetseite an eine bestimmte Kultur, ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region. Dies ist ein vielseitiges und fachübergreifendes Thema. Von unterschiedlichen Gesetzgebungen und Sprachen bis hin zu verschiedenen Assoziationen, Auffassungen und Wertungen müssen unzählige Einzelheiten bedacht werden.
1.2, Ziel der Arbeit:
In bisherigen Diskussionen um kulturelle Unterschiede wird oft undifferenziert gefolgert, dass diese Unterschiede entweder ganz übergangen werden könnten oder generell beachtet werden müssten. Kulturelle Differenzen sind aber, nach meinem Verständnis, Hindernis und Chance zugleich. Ich möchte in dieser Arbeit zeigen, dass Lokalisierungsentscheidungen immer vom Kontext abhängig gemacht werden sollten. Ich möchte verschiedene mögliche kulturelle Lokalisierungsstrategien aufzeigen und ein kulturelles und konzeptionelles Verständnis etablieren, mit dem es möglich ist abzuschätzen, unter welchen Umständen welche Lokalisierungsstrategien besonders effektiv sind.
1.3, Herangehensweise:
Die Lokalisierung bietet Raum für unterschiedliche Forschungsgebiete. Für meine Arbeit ziehe ich nicht nur die typischen Bereiche (MMK und ‘Usability-Engineering’) heran, sondern widme mich auch Bereichen, die in diesem Zusammenhang meiner Meinung nach noch nicht genügend behandelt wurden.
Zu den wichtigsten in dieser Arbeit verwendeten Forschungsrichtungen gehören daher:
- MMK (Mensch-Maschine-Kommunikation) - ‘Usability-Engineering’ - Kulturforschung - Marketing Die MMK beschäftigt sich mit jeder Art von Kommunikation, die zwischen Menschen und Maschinen abläuft. ‘Usability-Engineering’ ist ein Bestandteil der MMK. Es beschreibt die Forschung rund um die Benutzerfreundlichkeit von Maschinen und lässt Rückschlüsse auf die Benutzerfreundlichkeit von Internetseiten zu.
Die Kulturforschung befasst sich mit kulturellen Unterschieden. Verschiedene Kulturen werden systematisch verglichen oder einzeln erforscht.
Das Marketing halte ich für eine weitere wichtige Komponente der Lokalisierung, weil es eine neue Sichtweise schafft. Lokalisierung sehe ich als eine Form von Kundenorientierung. Auch werden im Marketing kulturtheoretische Modelle routinierter verwendet als es bisher in der MMK der Fall ist. Ich verstehe Marketing als integralen Bestandteil jeder Kundenorientierung.
Inhaltsverzeichnis:
| INHALTSVERZEICHNIS | I | |
| TABELLENVERZEICHNIS | III | |
| ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS | III | |
| 1. | EINFÜHRUNG | 1 |
| 1.1 | THEMENBESCHREIBUNG | 1 |
| 1.2 | ZIEL DER ARBEIT | 1 |
| 1.3 | HERANGEHENSWEISE | 1 |
| 1.4 | SCHREIBSTIL | 2 |
| 1.5 | VERWENDUNG VON ANGLIZISMEN | 3 |
| 1.6 | ANERKENNUNG BISHERIGER WISSENSCHAFTLICHER ARBEITEN | 3 |
| 2. | SITUATIONSBESCHREIBUNG | 4 |
| 3. | KULTURVERSTÄNDNIS | 7 |
| 3.1 | EINFÜHRUNG | 7 |
| 3.2 | OBJEKTIVE UND SUBJEKTIVE KULTUR | 8 |
| 3.3 | AUF DEN SPUREN DER SUBJEKTIVEN KULTUR | 9 |
| 3.4 | FAZIT | 10 |
| 4. | KULTURFORSCHUNG | 11 |
| 4.1 | EINFÜHRUNG | 11 |
| 4.2 | KULTURELLE VARIABLEN | 11 |
| 4.2.1 | Geert Hofstede | 12 |
| 4.2.2 | Fons Trompenaars | 15 |
| 4.2.3 | Edward T. Hall | 15 |
| 4.2.4 | Kulturelle Variablen in der Diskussion | 16 |
| 4.3 | KULTURELLE WERTE | 17 |
| 4.4 | FAZIT | 18 |
| 5. | KONVERGENZDISKUSSION | 19 |
| 5.1 | EINFÜHRUNG | 19 |
| 5.2 | ANZEICHEN VON KULTURELLER KONVERGENZ | 19 |
| 5.3 | KRITISCHE AUSEINANDERSETZUNG | 20 |
| 5.3.1 | Makroökonomische Konvergenz | 20 |
| 5.3.2 | Konvergierende Produkte | 20 |
| 5.3.3 | Kulturaustausch | 21 |
| 5.4 | DIE EXISTENZ EINER CYBER CULTURE | 22 |
| 5.5 | GEGENSTIMMEN | 23 |
| 5.5.1 | Globalisierung als Förderer von Divergenz | 24 |
| 5.6 | FAZIT | 24 |
| 6. | DER LOKALISIERUNGSPROZESS | 26 |
| 6.1 | MODELL DER LOKALISIERUNGSSTRATEGIEN | 26 |
| 6.2 | EINFÜHRUNG | 27 |
| 6.3 | DER ERSTE SCHRITT: DIE INTERNATIONALISIERUNG | 28 |
| 6.3.1 | Die globale Internetseite – Kultur vermeiden | 28 |
| 6.4 | DER ZWEITE SCHRITT: DIE LOKALISIERUNG | 29 |
| 6.4.1 | Die multilinguale Internetseite – objektive Kultur einbeziehen | 29 |
| 6.4.2 | Die multikulturelle Internetseite – objektive und subjektive Kultur einbeziehen | 30 |
| 6.4.3 | Fokussierter Inhalt | 31 |
| 6.4.4 | Lokalisierung multikultureller Seiten je nach Zielgruppe | 32 |
| 6.5 | KRITISCHE STELLUNGNAHME | 33 |
| 6.6 | FAZIT | 35 |
| 7. | VORHANDENE LOKALISIERUNGSHILFEN | 36 |
| 7.1 | EINFÜHRUNG | 36 |
| 7.2 | DIREKTE ANWENDUNG KULTURELLER VARIABLEN | 36 |
| 7.3 | CULTURAL MARKERS | 38 |
| 7.4 | FAZIT | 39 |
| 8. | HILFEN ZUM UMGANG MIT DER OBJEKTIVEN KULTUR | 40 |
| 8.1 | EINFÜHRUNG | 40 |
| 8.2 | KULTURELLE KONVENTIONEN DER OBJEKTIVEN KULTUR | 40 |
| 8.3 | RECHT UND INTERNET | 40 |
| 8.3.1 | Das Zusammenspiel von nationalem und internationalem Recht | 40 |
| 8.4 | RECHTSSICHERHEIT IM INTERNET ERREICHEN | 43 |
| 8.4.1 | Generelle Möglichkeiten zur Risikobegrenzung | 44 |
| 8.4.2 | International problematische Geschäftspraktiken | 45 |
| 8.4.3 | International problematische Texte und Aussagen | 46 |
| 8.4.4 | Urheberrecht | 47 |
| 8.4.5 | Warenzeichenverletzung | 48 |
| 8.4.6 | Pflichtangaben | 48 |
| 8.5 | DIE INFRASTRUKTUR UND DAS INTERNET | 49 |
| 8.6 | FAZIT | 49 |
| 9. | HILFEN ZUM UMGANG MIT DER SUBJEKTIVEN KULTUR | 51 |
| 9.1 | EINFÜHRUNG | 51 |
| 9.2 | EIN ERSTES MODELL FÜR DIE SYSTEMATISCHE LOKALISIERUNG SUBJEKTIVER KULTURELEMENTE | 51 |
| 9.3 | WARUM SUBJEKTIVE KULTUR SYSTEMATISCH UNTERREPRÄSENTIERT IST | 51 |
| 9.4 | DIE INTERNETSEITE ALS KOMPOSITION AUS KOMMUNIKATIONSELEMENTEN | 52 |
| 9.4.1 | Modell der Informations- und Emotionsaussagen | 53 |
| 9.5 | VORZEITIGE VERMEIDUNGSSTRATEGIEN FÜR DIE SUBJEKTIVE KULTUR | 54 |
| 9.5.1 | Wirkungsweise von vorzeitigen Vermeidungsstrategien für die subjektive Kultur | 55 |
| 9.6 | IMPLIZITE AUSSAGEN IN DER PRAXIS | 56 |
| 9.6.1 | Implizite Aussagen bewusst anwenden | 56 |
| 9.7 | INFORMATIONS- UND EMOTIONSAUSSAGEN | 57 |
| 9.7.1 | Informations- und Emotionsaussagen in der Praxis | 57 |
| 9.8 | NACHTRÄGLICHE VERMEIDUNGSSTRATEGIEN FÜR DIE SUBJEKTIVE KULTUR | 59 |
| 9.9 | EINSATZSTRATEGIEN FÜR DIE SUBJEKTIVE KULTUR | 60 |
| 9.10 | KOLLISIONSRISIKO MINIMIEREN: BEWUSSTE ANWENDUNG VON INFORMATIONS- UND EMOTIONSAUSSAGEN | 60 |
| 9.11 | FAZIT | 61 |
| 10. | EINBINDUNG VON MARKETINGMETHODEN | 63 |
| 10.1 | EINFÜHRUNG | 63 |
| 10.2 | DIFFERENZIERTE EINBINDUNG VON KULTURELLEN VARIABLEN UND WERTEN | 63 |
| 10.3 | FAZIT | 65 |
| 11. | ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK | 66 |
| 12. | ANLAGEN | 69 |
| 13. | QUELLENVERZEICHNIS | 73 |
| 13.1 | BÜCHER | 73 |
| 13.2 | ZEITSCHRIFTEN | 76 |
| 13.3 | INTERNETADRESSEN | 77 |
| 13.4 | ANDERE | 82 |
Textprobe:
Kapitel 8.3, Recht und Internet:
8.3.1, Das Zusammenspiel von nationalem und internationalem Recht:
Dec bezeichnet das Internet als ‘quasi rechtsfreie Zone’. Diese Bezeichnung ist insofern treffend, als dass es zwar durchaus rechtskräftige Regelungen gibt, die das Internet betreffen, diese aber im Einzelfall durch verschiedene Faktoren abgeschwächt werden können. Dadurch kommt es zu Verwirrungen, die in diesem Kapitel geklärt werden sollen.
Da eine Internetseite unabhängig von dem Hostland überall auf der Welt abgerufen werden kann, müssen oft mehrere nationale Rechte, verbunden durch internationales Recht, beachtet werden. Internationales Recht beruht zu großen Teilen auf der freiwilligen Kooperation zwischen einzelnen Ländern. National sind Internetseiten also nur bedingt kontrollierbar, denn eine Internetseite, die gegen nationales Recht verstößt, kann nur dann wirksam geahndet werden, wenn entsprechende Abkommen zwischen Hostland und Klägerland existieren. Ein Streitfall aus der Lebensmittelindustrie verdeutlicht die Problemsituation: 1997 gewann McDonald‘s einen Klagefall gegen eine Internetseite in England (London), die diffamierende Texte über McDonald‘s enthielt. Die Seite musste geschlossen werden, jedoch errichteten Sympathisanten der Angeklagten ähnliche Seiten in über 20 anderen Ländern und veröffentlichten dort die gleichen Texte, die in England als widerrechtlich eingestuft wurden. So sind diese Texte bis heute weltweit, also auch in England, abrufbar.
Zwar könnte McDonald‘s in jedem dieser Länder einen ähnlichen Gerichtsfall gewinnen, jedoch ist das sehr unwahrscheinlich, da einige Länder die Veröffentlichung solcher Texte als freiheitliches Recht ansehen, beispielsweise die USA. Auch ist es bei so unterschiedlichen Rechtsvorstellungen unwahrscheinlich, dass in naher Zukunft internationale Vereinbarungen für diesen Problembereich geschlossen werden.
Dass die Internetseite in England ungesetzlich ist, kann zu weiteren Folgen führen. Die Existenz der Seite und damit die Möglichkeit, sie in England abzurufen, kann zwar bisher nicht durch britisches Recht beseitigt werden, trotzdem ist die Benutzung der Seite aus englischer Sicht strafbar. Wird bewiesen, dass ein Engländer die Webseite aufruft, könnte er theoretisch zur Rechenschaft gezogen werden. Auch der Betreiber der Webseite könnte theoretisch nach englischem Recht verklagt werden. Je nach Rechtssituation in Hostland und Klägerland kann es so zu einer Strafe kommen. Um sich im internationalen Raum vor solchen oder ähnlichen Strafen abzusichern, begrenzen einige Homepagebetreiber die Benutzung ihrer Internetseite durch eine Anmerkung auf der Startseite, dass die Seite nur für eine bestimmte Zielgruppe angeboten wird.
Doch auch ohne eine derartige Absicherung kann eine Ungesetzlichkeit im internationalen Zusammenhang an Bedeutung verlieren, wie das folgende Beispiel, recherchiert von Kaplan, 1999, zeigt: Ein Professor aus Illinois, USA, hat in einem britischen Online-Shop einen Artikel bestellt, dessen Preis fälschlicherweise für £8,99 ausgewiesen war. Er erhielt eine Bestätigung seiner Bestellung, auf der noch immer der falsche Betrag ausgewiesen war. Später wurde er nochmals von der Firma kontaktiert, die sich für den falschen Betrag entschuldigte. Tatsächlich läge der Preis bei £12,99. Nach dem Recht in Illinois wäre die Firma verpflichtet, den Artikel für den früher ausgewiesenen Preis auszuliefern. Aus Sicht dieses amerikanischen Rechts sollte das allerdings nach lokalem Recht der Firma abgewickelt werden. Der Professor aus Illinois bereitete also eine Klage unter englischem Recht vor. Nach dem zuständigen englischen Recht ist der Ort der Rechtsprechung allerdings nicht der, von wo aus ein Artikel angeboten wurde, sondern der, wo das Angebot wahrgenommen wurde. Auf diese Weise grauen sich beide Rechtssysteme gegenseitig aus, keines der Rechtssysteme befindet sich für den Fall zuständig.
Um diesen Grundproblemen des internationalen Rechts entgegen zu wirken, gibt es internationale Organisationen, die international gültige Gesetze verwalten. Ein potentieller Kläger klagt dann nicht mehr vor einem nationalen Gericht, sondern direkt auf internationaler Ebene. Jedoch auch hier muss das Hostland kooperieren bzw. die Validität der internationalen Organisation akzeptieren, damit eine wirksame Klage möglich ist. Das gleiche gilt auch für nationale Gesetze, die (von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung) als international gültig erklärt werden.
Auch wenn Gesetze in ihrer internationalen Wirkung von der Akzeptanz der involvierten Länder abhängig sind, haben sie im Allgemeinen einen großen Wirkungsbereich, denn viele Nationen akzeptieren ausländisches Recht generell, laut Zugelder et al:
‘...many courts, including US courts, give ‚full faith and credit‘ to many foreign judgments which can be registered with courts in the USA and become US judgments, allowing the plaintiff to recover monetary damages in the USA.’ Andere Länder hingegen haben keine grundsätzlichen Regeln zur Akzeptanz ausländischer Gesetze. Die OECD bemüht sich in diesem Kontext um so genannte ADR (Alternative Dispute Resolution) Mechanismen, die unabhängig von Staaten agieren sollen. Bisher gibt es nur wenige Bereiche, die international geregelt werden.
Es ist abzuwarten, ob einzelne Länder widerrechtliche Seiten in Zukunft nicht blockieren werden. Schon heute gibt es Länder, die nicht alle Internetseiten zulassen oder E-Mails überprüfen und zensieren. Dazu gehören China, Vietnam, Irak, Saudi Arabien und Russland. Aber auch der Rest des Internet wird voraussichtlich nicht unzensiert bleiben. Weltweite Filtersysteme, die von jedem Land einzeln angewandt werden können, befinden sich in Entwicklung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das komplexe Zusammenspiel von teilweise gegensätzlichen nationalen und internationalen Gesetzen eine kohärente Rechtsprechung erschwert, wodurch eine weltweite oder nationale Kontrolle des Internet schwerlich möglich ist. Dadurch wirkt das Internet wie eine ‘rechtsfreie Zone’. Trotzdem oder gerade wegen internationalen Verzahnungen kann es zu wirksamen Klagen kommen. Um sich vor Klagen zu schützen, müssen sowohl nationale als auch internationale Gesetze beachtet werden.
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783842823419
Arbeit zitieren:
Voos, Tim Jakob Dezember 2004: Kulturelle und länderspezifische Besonderheiten internationaler Internet-Seiten, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Interkulturelle Kommunikation, Stimulus-Response-Modell, Botschaft, Kultursprech, Webseite



