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Kritische Würdigung der Bedeutung des Börsenwertes zur Ermessensbegrenzung bei Unternehmensbewertungen

Kritische Würdigung der Bedeutung des Börsenwertes zur Ermessensbegrenzung bei Unternehmensbewertungen
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Stephan Bohn
  • Abgabedatum: Januar 2004
  • Umfang: 93 Seiten
  • Dateigröße: 555,0 KB
  • Note: 2,0
  • Institution / Hochschule: Universität Mannheim Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-7887-2
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-7887-2 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-7887-2 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Bohn, Stephan Januar 2004: Kritische Würdigung der Bedeutung des Börsenwertes zur Ermessensbegrenzung bei Unternehmensbewertungen, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Abfindung, Minderheitsaktionäre, Bundesverfassungsgericht, Börsenkurs, Eingliederung

Diplomarbeit von Stephan Bohn

Einleitung:

Der Zweck der Unternehmensbewertung ergibt sich aus der Funktion. Die bei Unternehmensbewertungen zur Zweckerfüllung regelmäßig übliche Ertragswertmethode unterliegt erheblich der subjektiven Einschätzung des Bewerters. Es ist nicht außergewöhnlich, dass zwei Gutachter zwei völlig unterschiedliche Unternehmenswerte für ein und die selbe Gesellschaft ermitteln. Der Grund hierfür ist die unterschiedliche Einschätzung und Gewichtung zukünftiger und somit unsicherer Entwicklungen. Kommt es im Rahmen von aktienrechtlichen Konzernierungsmaßnahmen zur Bemessung einer Abfindung, kann die abfindende Gesellschaft daher schon durch die Wahl eines „geeigneten“ Sachverständigen Einfluss auf die Höhe der Abfindung nehmen. Die Vermutung liegt nahe, dass die zunächst erstellten Parteigutachten „scheinbar großzügig“ nachgebessert werden, die Abfindung letztlich aber dennoch unter dem Börsenkurs liegt. Hinzu kommt die noch zu zeigende Kritik am Ertragswertverfahren selbst.

Mit dem Urteil des BayObLG vom 29.9.98 wurde eine Trendwende vollzogen, die der bis dahin bevorzugten Ertragswertmethode mit dem Börsenwert eine Alternative zur Seite stellt, die von subjektiven Erwartungen abstrahiert und eine „normierte Grenzpreisermittlung“ ermöglicht. „Der Börsenkurs ist ein Marktpreis, der zeigt, wie die Aktie bewertet wird. […] Hat die Aktie, deren Wert festgestellt werden soll, einen Börsenkurs, der auch aussagekräftig ist […], so wird er in der Regel den „Verkehrswert“ mindestens ebenso zutreffend angeben, wie eine langwierige Berechnung des Unternehmenswertes durch Sachverständige nach der Ertragswertmethode.“ Die Verfechter des Marktpreises argumentieren schon lange für die Berücksichtigung von Börsenkursen bei der Abfindungsbemessung. Busse von Colbe glaubt zwar nicht an einen für alle von der Bewertung betroffenen Parteien gleichermaßen objektiven Wert. Allerdings sei, wenn überhaupt, nur ein Marktpreis als objektiv zu bezeichnen. Folglich könne nur ein Börsenkurs das Ermessen der Sachverständigen einschränken.

Tatsächlich bietet der Börsenkurs eine Möglichkeit, die Probleme der Ertragswertmethode zu umgehen. Auch der Börsenkurs reflektiert, genau wie die Ertragswertmethode, die Erwartungen über die zukünftige Unternehmensentwicklung. Ob mögliche Dividendenzahlungen tatsächlich ausgeschüttet werden, ist dabei irrelevant, da nicht ausgeschüttete Dividenden zu einem später höheren Unternehmenswert führen. Der Vorteil des Börsenkurses liegt darin, dass er im Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage aller Börsenteilnehmer zustande kommt und daher den „größtmöglichen Konsens“ repräsentiert. Neben der Unabhängigkeit von einzelnen Gutachtern und deren subjektiven Erwartungen und Risikoeinstellungen, ist der Börsenkurs im Vergleich zu einem Gutachten schneller und kostengünstiger zu ermitteln. Luttermann hält die Maßgeblichkeit von Marktwerten bei Bewertungsfragen gar für eine Selbstverständlichkeit. Es sei sinnwidrig, den Wert für den Anteilsbesitz an einer Börsengesellschaft ohne den täglich „gemäß den Regeln der Börse“ festgestellten Preis zu bestimmen. Kritiker zweifeln an der Aussagefähigkeit des Börsenkurses. Als Argumente werden insbesondere Abweichungen vom inneren Wert und dessen Anfälligkeit für Manipulationen angeführt. Dennoch hat das BVerfG die durch das BayObLG ausgelöste Trendwende bestätigt. Der Börsenkurs ist demnach regelmäßig Untergrenze der Entschädigungsleistung an abzufindende Minderheitsaktionäre. Allerdings ist das Gericht auch den Kritikern des Börsenkurses teilweise gerecht geworden. Folglich kann die Abfindung unter bestimmten Umständen auch vom Börsenkurs abweichen, sofern dieser nicht dem Verkehrswert entspricht. Der BGH konkretisierte anschließend die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Demnach ist als maßgeblicher Kurs ein Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor der Hauptversammlung über die Beschlussfassung eines Unternehmensvertrages bzw. einer Eingliederung heranzuziehen.

Der Hauptkritikpunkt am Ertragswert ist bekanntlich dessen Ermessenshaftigkeit. Es stellt sich daher die Frage, ob der Börsenkurs weniger willkürlichen Einflüssen unterliegt. Infolgedessen bedarf es einer Untersuchung der Umstände, unter denen Börsenkurse die Erwartungen der Marktteilnehmer zutreffend widerspiegeln. Können sich mögliche Bedenken am Kurs nicht verfestigen, so liefert der Markt eine mindestens ebenso gute Bewertung wie ein Sachverständiger. Die von der Rechtsprechung angeführten Einwände und Vorgaben sind diesbezüglich zu würdigen.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis III
I. Problemstellung 1
II. Skizze der Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung 4
1. Die Bedeutung der GoU 4
2. Überblick über die hier relevanten GoU 6
a. Zentrale GoU 6
aa. Zweckadäquanzprinzip 6
bb. Grenzpreisprinzip 6
cc. Schiedspreisprinzip 8
dd. Eignerbezogenheitsprinzip 9
b. Konkretisierungsprinzipien 10
aa. Verbundberücksichtigungsprinzip 10
bb. Stichtagsprinzip 11
c. Die Ertragswertmethode 12
aa. Kurzdarstellung 12
bb. Kritische Würdigung der Ertragswertmethode 13
III. Der Börsenwert als Instrument zur Ermessensbegrenzung 15
1. Relevanz des Börsenwertes bei Unternehmensbewertungen 15
2. Kritische Würdigung der ermessensbegrenzenden Wirkung des Börsenkurses 21
a. Aussagekraft von Börsenkursen 21
aa. Rechtsprechung 21
aaa. Voraussetzungen für einen funktionsfähigen Markt 23
aaaa. Kapitalmarkteffizienz als maßgebliche Voraussetzung 23
bbbb. Anforderungen an die Liquidität 30
bbb. Effizienz und Liquidität in der Praxis 37
b. Bewusste und sonstige Kursbeeinflussungen 40
aa. Rechtsprechung und aktienrechtliche Vorgaben 40
bb. Kritische Würdigung 42
aaa. Manipulierte Kurse 42
aaaa. Stichtagskurs vs. auf den Stichtag bezogener Durchschnittskurs 42
bbbb. Referenzzeitraum und Stichtagsfestsetzung 45
cccc. Börsenplatz und expliziter Kurs 47
bbb. Sonstige Einflussfaktoren 49
ccc. Abnormal Performance 54
c. Antizipation von Verbundeffekten durch den Börsenkurs 55
aa. Rechtsprechung 55
bb. Kritische Würdigung 57
aaa. Die Berücksichtigung von Verbundeffekten 57
bbb. Referenzzeitraum 59
ccc. Die Berücksichtigung von Paketzuschlägen 60
d. Marktenge im Falle des Squeeze-Out nach §327a AktG und Eingliederung nach § 320 AktG 62
IV. Thesenförmige Zusammenfassung 63
Anhang VI
Literaturverzeichnis VII
Rechtsprechungsverzeichnis XXII
Verzeichnis amtlicher Drucksachen XXIV

Automatisiert erstellter Textauszug:

gelten sollen. Allerdings ähneln sich die Vorschläge der jeweiligen Autoren im Hinblick auf ihre Vielseitigkeit den Vorgaben der Gerichte. Einige der im Folgenden aufgeführten Kennzahlen haben jedoch trotz ihrer theoretischen Fragwürdigkeit den Vorteil, dass sie objektive Werte generieren. Dies gilt auch für das in Abschnitt III.2.a.bb.bbb. noch vorzustellende Liquiditätsmaß der Deutschen Börse. Aha geht davon aus, dass bei den Unternehmen des DAX 100165 die Gefahr von manipulativen Eingriffen in die Kursentwicklung ausgeschlossen und dass der Kurs dieser Unternehmen als zuverlässiger Wertmaßstab herangezogen werden kann.166 Schwark ist kritischer und zweifelt an der Aussagekraft aller Kurse außerhalb des DAX 30. Nur die darin enthaltenen, in Bezug auf Umsatz und Marktkapitalisierung größten deutschen Unternehmen, unterlägen keiner Marktenge.167 Dagegen glaubt Behnke aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen (Streubesitz von mindestens 20 % und Designated Sponsors) auch beim SMAX168 an ausreichende Liquidität.169 Großfeld vertraut in die Werte aller großen Indizes. Demnach dürfte unter Voraussetzung eines stetigen Handels bei den Aktien nachstehender Indizes (DAX, MDAX, SMAX, Nemax, Stoxx, Euro Stoxx)170 grundsätzlich von ausreichender Liquidität ausgegangen werden.171 An anderer Stelle fordert Wilm, dass „der Umsatz in den betroffenen Aktien im letzten Jahr vor Bekanntgabe der zur Abfindung verpflichtenden Maßnahmen zumindest annähernd der Zahl der von den abfindungsberechtigten Aktionären insgesamt gehaltenen Aktien entsprechen muss“. Nur dann, so Wilm, hätten die [...]

Liquiditätsindikatoren beruhen nicht auf theoretischen Modellen. Sie sind heuristische Maße, die bestimmte Indikatoren zur Liquiditätsmessung heranziehen. Ihr Vorteil liegt im geringeren Datenbedarf. Ein Indikator der Zeitdimension ist z.B. die Anzahl der Börsentage mit Handel, im entsprechenden Papier, bezogen auf die Gesamtzahl der Börsentage. Bei liquiden Papieren ist auf ein kleineres Handelsintervall abzustellen. Die Erkenntnis über vergangenen Handel lässt aber keinen Rückschluss auf die Zeitdimension der Liquidität zu. Insofern sind diese Indikatoren nicht optimal. Ein Indikator für die Preisdimension ist insofern sinnlos, als die für einen Indikator benötigten Informationen auch für ein Liquiditätsmaß ausreichend sind. Zu den Indikatoren, die sich weder auf die Zeit- noch auf die Preisdimension beziehen, gehört unter anderem der Volumenindikator. Dieser macht Liquidität am Handelsvolumen eines Wertpapiers fest. Gemessen wird das Volumen anhand der Anzahl gehandelter Papiere, als Anzahl der Transaktionen oder auch als Wert aller Transaktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Gleiches gilt, wenn die Liquidität am Handelsvolumen relativ zur Marktkapitalisierung fest gemacht wird. Eine andere Variante des Volumenindikators ist die Messung ausstehender Aktien und somit des potentiellen Handelsvolumens. Allerdings glaubt Kempf, dass Handel nicht nur von der Liquidität eines Papiers, sondern auch von anderen Faktoren abhängt.162 Insofern kann auch bei bestimmtem Handelsvolumen nicht auf Liquidität geschlossen werden. Auch Brunner kritisiert diese Indikatoren als vergangenheitsorientiert.163 Die Ergebnisse von Kempf und Brunner zeigen, dass die präzise Messung von Liquidität nicht einfach ist. In der Regel kann Liquidität nur durch Maße und Indikatoren gemessen bzw. approximiert werden, die in der finanzwissenschaftlichen Theorie skeptisch beurteilt werden. Diese Einschätzung wurde auch in der Vergangenheit schon von Autoren geteilt. So schreiben Makower/Marschak: „We thus resign ourselves to giving up “Liquidity” as a measurable concept […]“.164 Trotz dieser Erkenntnis werden in der Literatur zahlreiche Vorschläge genannt, die als Mindestanforderungen oder zumindest Indikatoren für ausreichende Marktbreite, regelmäßigen Handel und Liquidität [...]

den ihm vorliegenden Datensatz156 der Deutschen Terminbörse für DAX-Futures. Folglich ist die Messung der Liquidität mittels der Quotefunktion nicht immer möglich. Demnach muss dieses optimale Liquiditätsmaß bei Nichtvorliegen von entsprechenden Daten durch andere Konzepte ersetzt werden. Dabei unterscheidet man in zwei Konzepte. Entweder verzichtet das jeweilige Maß auf Informationen bezüglich der Angebot-Nachfragekurve oder Informationen hinsichtlich des Ordervolumens.157 So wird z. B. durch die Preiseinflussfunktion nur noch auf Transaktionspreis, Geld- und Briefkurs abgestellt. In anderen Ansätzen werden die Quotierungen, z. B. durch vorhergehende Reservationspreise, approximiert. Unter den Modellen, die auf das Ordervolumen als Wertdeterminante verzichten, ist die Geld-Brief-Spanne zu nennen. Je kleiner die Spanne, desto größer die Liquidität. Die theoretische Eignung der genannten Maße wird von Kempf jedoch kritisch beurteilt. Einzig die Quotefunktion verfügt seiner Meinung nach über bestimmte ideale Eigenschaften.158 Das Liquiditätsmaß Geld-Brief-Spanne wird auch an anderer Stelle von Brunner kritisch beurteilt. So weist sie z.B. darauf hin, dass Transaktionen tatsächlich teilweise innerhalb der Spanne abgewickelt werden. Ebenso sind die gestellten Geld- bzw. Briefkurse abhängig von der Auftragsgröße. Bei größeren Umsätzen werden in der Regel Zu- bzw. Abschläge gezahlt. Insgesamt sei die Geld-Brief-Spanne dennoch das aktuell geeignetste Maß zur Liquiditätsmessung.159 Demsetz hat bereits 1968 für an der NYSE gehandelte Papiere nachgewiesen, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen steigenden Umsätzen und sinkenden Geld-Brief-Spannen existiert.160 Schmidt/Iversen kommen zu einem ähnlichen Ergebnis für den DAX. Jedoch vermuten sie, dass die Ergebnisse auch für andere deutsche Aktien gelten. Demnach besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen dem Gesamtumsatz in den einzelnen Aktien und der Spannenhöhe.161 [...]

Arbeit zitieren:
Bohn, Stephan Januar 2004: Kritische Würdigung der Bedeutung des Börsenwertes zur Ermessensbegrenzung bei Unternehmensbewertungen, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Abfindung, Minderheitsaktionäre, Bundesverfassungsgericht, Börsenkurs, Eingliederung

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