Kriterien für die Vergabe von Konzessionen im Öffentlichen Personennahverkehr unter Wettbewerbsbedingungen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Björn Swinarski
- Abgabedatum: Mai 1998
- Umfang: 127 Seiten
- Dateigröße: 2,2 MB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Universität Rostock Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-1212-8
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-1212-8 P - ISBN (CD) :978-3-8324-1212-8 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Swinarski, Björn Mai 1998: Kriterien für die Vergabe von Konzessionen im Öffentlichen Personennahverkehr unter Wettbewerbsbedingungen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: ÖPNV, Ausschreibung, Eigenwirtschaftlichkeit, Konzession, Wettbewerb
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Diplomarbeit von Björn Swinarski
Einleitung:
Der Markt der öffentlichen Personennahverkehrsleistung ist in Bewegung. Für die Nahverkehrsunternehmen erhöht sich zukünftig der Wettbewerbsdruck. Die Aufgabenträger werden unter mehreren Anbietern auszuwählen haben. Welche Chancen und Risiken ergeben sich daraus? Wie werden die Unternehmen den neuen Anforderungen gerecht? Wie objektivieren Kommunen eine Ausschreibung von Verkehrsleistungen? Nach welchen Kriterien sollen Kommunen einen Nahverkehrsdienstleister auswählen?
Gang der Untersuchung:
Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, solche Kriterien abzuleiten und darzustellen, die es ermöglichen, eine objektivierte Vergabe von Konzessionen im öffentlichen Personennahverkehr vorzunehmen.
Dabei soll zunächst eine Sichtung der rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgen, da diese durch die Ausschreibungskriterien nicht verletzt bzw. gesprengt werden dürfen. Einschlägige Gesetze zum Personenbeförderungsrecht werden diskutiert und zur Erläuterung verwendeter Schlüsselbegriffe herangezogen. Darüber hinaus ermöglicht diese Vorgehensweise die Darstellung des Handlungsrahmens der zuständigen Behörden.
In einem nächsten Schritt wird der heutige Stand der Regionalisierung beleuchtet. Hier kommen die Standpunkte der Betroffenen zur Sprache. Insbesondere wird untersucht in welcher Weise die Gesetze angewendet werden bzw. welche Vorbehalte oder Kritikpunkte bestehen.
Im Anschluß daran werden Kriterien für die Konzessionsvergabe abgeleitet. Hierbei muß der gesetzlichen Unterscheidung in eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre gefolgt werden. Der Grund für dieses Vorgehen liegt in dem bindenden Charakter des bestehenden gesetzlichen Rahmens.
Die Kriterien für die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre sind rechtlich bereits sehr detailliert geregelt. Diese sollen dargestellt und kritisch beleuchtet werden.
Dagegen bestehen bei den Kriterien für Genehmigungen gemeinwirtschaftlicher Verkehre solche detaillierten Vorgaben noch nicht. Hier wird die Erarbeitung möglicher Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Literaturrecherche hat ergeben, daß die Ausschreibung von Nahverkehrsleistungen in der Bundesrepublik bisher eher die Ausnahme darstellt. Das Bundesland Bayern nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. Hier hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie Ausschreibungsempfehlungen für die Vergabe gemeinwirtschaftlicher Leistungen im ÖPNV herausgegeben. Diese sollen bei der Identifizierung von Kriterien Berücksichtigung finden.
Im Ergebnis der Untersuchungen liegt ein Leitfaden mit 13 Kriterien vor. Dieser ist für Nahverkehrsunternehmen als Hilfsmittel zur Schaffung praxisrelevanter Angebote und für Kommunen als Ausschreibungs- und Entscheidungshilfe bei der Konzessionsvergabe geeignet.
Die Arbeit reflektiert die aktuelle Gesetzgebung und versteht sich als praktische Anleitung zum Handeln.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | III | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| Abbildungsverzeichnis | VII | |
| 1. | Zielstellung und Bearbeitungsmethodik | 1 |
| 2. | Rechtlicher Rahmen | 5 |
| 2.1 | Begriffsbestimmungen | 5 |
| 2.1.1 | Öffentlicher Personennahverkehr | 5 |
| 2.1.2 | Ausreichende Verkehrsbedienung | 7 |
| 2.1.3 | Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung | 8 |
| 2.1.4 | Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistung | 10 |
| 2.2 | Gesetzliche Grundlagen | 11 |
| 2.2.1 | Europäische Vorgaben | 11 |
| 2.2.2 | Bundesgesetzgebung | 13 |
| 2.2.3 | Landesgesetzgebung | 18 |
| 2.3 | Nahverkehrsplan | 19 |
| 2.4 | Stellung des Aufgabenträgers | 23 |
| 3. | Die Bedeutung des Wettbewerbs im ÖPNV | 25 |
| 3.1 | Das gegenwärtige Ausmaß des Wettbewerb | 25 |
| 3.2 | Probleme bei der Umsetzung des Wettbewerbs | 27 |
| 3.3 | Die künftige Stellung des Wettbewerbs | 30 |
| 3.4 | Möglichkeiten zur Vorbereitung auf den Wettbewerb und Erfahrungen europäischer Nachbarn | 31 |
| 4. | Kriterien | 39 |
| 4.1 | Allgemeines zu Kriterien | 39 |
| 4.2 | Stellung der Kriterien im Genehmigungsverfahren | 40 |
| 4.3 | Kriterien für die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen | 44 |
| 4.3.1 | Subjektive Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) | 44 |
| 4.3.1.1 | Kriterium der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) | 45 |
| 4.3.1.2 | Kriterium der Zuverlässigkeit des Unternehmers und Geschäftsführers (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG) | 47 |
| 4.3.1.3 | Kriterium der fachlichen Eignung des Unternehmers und Geschäftsführers (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) | 48 |
| 4.3.2. | Objektive Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 2 PBefG) | 49 |
| 4.3.2.1 | Kriterium der Straßenverkehrssicherheit und des Straßenbauzustandes (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) | 51 |
| 4.3.2.2. | Kriterium des öffentlichen Verkehrsinteresses (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) | 52 |
| 4.4 | Kriterien für die Genehmigung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen | 59 |
| 4.4.1 | Linienweg | 62 |
| 4.4.2 | Linienbedienung | 65 |
| 4.4.3 | Anforderungen an das Fahrpersonal | 68 |
| 4.4.4 | Eigenschaften der Fahrzeuge | 71 |
| 4.4.5 | Anforderungen an die Haltestellen | 79 |
| 4.4.6 | Betriebshof | 82 |
| 4.4.7 | Tarifkooperation, Tarifbildung | 83 |
| 4.4.8 | Zuschußbedarf | 85 |
| 4.4.9 | Laufzeit der Leistung | 87 |
| 4.4.10 | Marketingkonzeption für den ÖPNV | 88 |
| 4.4.11 | Fahrgastinformationssystem | 92 |
| 4.4.12 | Verkaufssystem | 94 |
| 4.4.13 | Qualitätsmanagement | 96 |
| 5. | Zusammenfassung und Empfehlungen | 99 |
| Anhang | 101 | |
| Literaturverzeichnis | 111 | |
| Eidesstattliche Erklärung | 117 |
48 a) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, b) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften, c) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, d) die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten, e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Emissionsschutzrechts.191 Das Vorliegen eines schweren Verstoßes i.S.d. Nr.1 ist unter Einbeziehung subjektiver Zurechnungskriterien zu beurteilen. Danach ist nicht ausschließlich der Strafttatbestand, sondern vielmehr die individuell anzulastende Schuld in Form des Strafmaßes zu berücksichtigen.192 Die Zuverlässigkeit muß darüberhinaus allgemein für die gesamte Geltungsdauer der Genehmigung gegeben sein.193 4.3.1.3 Kriterium der fachlichen Eignung des Unternehmers und Geschäftsführers (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) Das dritte subjektive Zulassungkriterium verlangt die fachliche Eignung des Unternehmers oder Geschäftsführers. Die Berufszugangs-VO definiert die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse, unterteilt nach Sachgebieten in den Anlagen 1 und 2. Dabei gilt Anlage 1 für den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen und Mietwagen und damit folglich für den Linienverkehr.194 Der Nachweis der Kenntnisse erfolgt im Rahmen einer Prüfung vor der Industrieund Handelskammer. Alternativ kann die fachliche Eignung auch durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs belegt werden. Mit dieser Voraussetzung soll gewährleistet werden, daß der Unternehmer oder Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Führung des Unternehmens befähigt ist. Die zurückliegende Tätigkeit muß deshalb nach Inhalt, Bedeutung und Dauer eine Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse erwarten lassen.195 Bei entsprechendem Nachweis wird eine lei- [...]
47 Für die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmers, der im Gegensatz dazu eine Genehmigung für einen Linienverkehr beantragt, werden in der BerufszugangsVO höhere Schwellenwerte festgelegt, als sie die EG-Richtlinie vorsieht. Dabei wird davon ausgegangen, daß an der Gewährleistung eines dauerhaften und sicheren Betriebes im öffentlichen Linienverkehr ein öffentliches und damit gesellschaftlich höherwertiges Interesse besteht. Höhere Eigenmittel und Reserven können hierzu beitragen. Der Gesetzgeber geht ferner davon aus, daß auf absehbare Zeit weder innerstaatlich noch grenzüberschreitend eine Liberalisierung des Marktzuganges zum Linienverkehr zu erwarten sein wird. Deutschen Linienverkehrsunternehmen würden deshalb nicht die erwähnten Nachteile gegenüber ausländischen Mitbewerbern entstehen.187 4.3.1.2 Kriterium der Zuverlässigkeit des Unternehmers und Geschäftsführers (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG) Das Kriterium der Zuverlässigkeit wird im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des PBefG zunächst als erfüllt vorausgesetzt. Nur wenn Tatbestände bekannt werden, die eine Unzuverlässigkeit annehmen lassen, gilt dieses Kriterium als nicht erfüllt.188 Das PBefG selbst gibt für die Unzuverlässigkeit eine Teildefinition, wonach insbesondere der Verstoß gegen Verkehrssicherheitsvorschriften als Widerrufsgrund anzusehen ist.189 Die Berufszugangs-VO präzisiert: Ein Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person ist als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sie das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften führt, sowie die Allgemeinheit bei Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt.190 Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers ist zu verneinen, wenn bereits eines der folgenden Kriterien zutrifft. Sie können folglich als Ausschlußkriterien bezeichnet werden. 1. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, einschließlich des Wirtschaftrechts; 2. Schwere und wiederholte Verstöße gegen: [...]
46 • die verfügbaren Finanzmittel, einschließlich der Bankguthaben, möglicher Überziehungskredite und Darlehen, • als Sicherheiten verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände, • das Betriebskapital, • die Kosten, einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen, • Belastungen des Betriebsvermögens, insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- und Vorbehaltseigentum. Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens bzw. für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen können, anhand einer Vermögensübersicht.184 Im weiteren werden Erfüllungsgrade für die abzuprüfenden Kriterien in Form unterschiedlich detaillierter Schwellenwerte angeben. Unterhalb dieser Werte gilt das jeweilige Kriterium als nicht hinreichend erfüllt und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers als nicht gewährleistet. Dies ist der Fall, wenn: • erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden, • beim Linienverkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers weniger als 12.000 DM je eingesetztem Fahrzeug betragen oder 600 DM je Sitzplatz unterschreiten, wobei der niedrigere Betrag maßgebend ist.185 Die mit der Berufszugangs-VO in deutsches Recht umzusetzende EG-Richtlinie186 bleibt hinter den Anforderungen zurück, die bisher das PBefG an die Leistungsfähigkeit stellte. Dabei sind die von der EG vorgegebenen Beträge für Eigenkapital und Reserven jedoch nur Mindestwerte, die rein rechtlich durch die Mitgliedsstaaten erhöht werden könnten. Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet hierbei in Linienverkehre und Gelegenheitsverkehre. Für letztgenannte Betriebsart wurden die entsprechend niedrigeren Werte der EG-Richtlinie übernommen. Der Grund dafür besteht darin, daß andernfalls infolge der höheren Anforderungen der Marktzugang für inländische Unternehmen im Geltungsbereich des PBefG erschwert würde. Dagegen hätten Verkehrsunternehmen mit weniger strengen Berufszugangsvoraussetzungen in ihren Heimatstaaten in einem künftig weitgehend liberalisierten europäischen Verkehrsmarkt einen leichteren Marktzutritt und damit erhebliche Wettbewerbsvorteile. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832412128
Arbeit zitieren:
Swinarski, Björn Mai 1998: Kriterien für die Vergabe von Konzessionen im Öffentlichen Personennahverkehr unter Wettbewerbsbedingungen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
ÖPNV, Ausschreibung, Eigenwirtschaftlichkeit, Konzession, Wettbewerb



