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Kriterien der Rechtsformwahl bei deutscher GmbH und englischer 'private company limited by shares'

Leitfaden einer Beratungsempfehlung für deutsche Gründer

Kriterien der Rechtsformwahl bei deutscher GmbH und englischer 'private company limited by shares'
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Angela Luft
  • Abgabedatum: März 2006
  • Umfang: 149 Seiten
  • Dateigröße: 983,9 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: European Business School Schloß Reichartshausen, Oestrich-Winkel Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-9585-5
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-9585-5 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-9585-5 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Luft, Angela März 2006: Kriterien der Rechtsformwahl bei deutscher GmbH und englischer 'private company limited by shares', Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Unternehmensgründung, Großbritannien, England, Limited, Sitztheorie

Diplomarbeit von Angela Luft

Problemstellung:

Die Wahl der optimalen Rechtsform stellt ein klassisches betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem für den Unternehmensgründer dar. Aufgrund der mit der Entscheidung verbundenen langfristigen Konsequenzen ist es notwendig, sich frühzeitig mit den relevanten Auswahlkriterien auseinanderzusetzen und diese mit den individuellen Zielvorstellungen abzugleichen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die am meisten verbreitete und bei Unternehmensgründungen bevorzugte Gesellschaftsform in Deutschland. Insbesondere der Mittelstand profitiert von den Vorteilen der Haftungsbeschränkung und dem hohen Formalisierungsgrad der Gesellschaft. Allerdings wirkt sich die bestehende Mindestkapitalausstattungspflicht von 25.000 Euro für einige Existenzgründer nachteilig aus, da sie oftmals eine unüberwindbare Hürde darstellt.

Dieser und noch weitere Gründe – wie z. B. die Bestimmungen des deutschen Steuerrechts – führen zu einer verstärkten Suche nach alternativen Rechtsformen, welche neben der Haftungsbeschränkung zusätzlich über flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten verfügen. Durch seine jüngsten Rechtsprechungen zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Internationalisierung des Gesellschaftsrechts weiter vorangetrieben.

Demnach sind beispielsweise Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaates gegründet wurden, in allen anderen Mitgliedsstaaten als solche anzuerkennen, auch wenn sich deren Sitz weiterhin im Ausland befindet. Die Erweiterung des Spektrums der zur Verfügung stehenden Rechtsformen hat zu einem verschärften Wettbewerb der Gesellschaftsformen innerhalb der Europäischen Union (EU) geführt. Zukünftig hat ein deutscher Gründer anstelle der klassischen deutschen Rechtsform die Wahlmöglichkeit zwischen 25 vergleichbaren europäischen Gesellschaften sowie zahlreicher gesellschaftsrechtlicher Mischformen, wie z. B. die der ausländischen Kapitalgesellschaft & Co. KG. Dies eröffnet einem mittelständischen Unternehmer vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, welche mit erheblichen Chancen aber auch Risiken verbunden sein können.

Die englische private company limited by shares (Ltd.) liegt im Wettbewerb der europäischen Rechtsformen in jüngster Zeit weit vor der deutschen GmbH und den anderen europäischen Gesellschaftsformen. Damit stellt sich vermehrt die Frage, worin die Vor- und Nachteile dieser Gesellschaftsform im Vergleich zur GmbH liegen. Erst nach einer Gesamtbetrachtung der wesentlichen Unterschiede beider Gesellschaftsformen und deren Konsequenzen lässt sich eine fundierte Entscheidung darüber treffen, welche Rechtsform vorzuziehen ist.

Die Aufgabe der vorliegenden Arbeit ist es, dem deutschen Gründer einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Aspekte sowie die damit verbundenen wesentlichen Vor- und Nachteile beider Gesellschaftsformen zu geben. Der Leitfaden soll eine Entscheidungshilfe für die richtige Wahl einer Rechtsform darstellen, eine individuelle rechtliche Beratung kann er jedoch nicht ersetzen. Die veröffentlichte Rechtsprechung und Literatur wurde bis einschließlich Januar 2006 berücksichtigt.

Gang der Untersuchung:

Ziel der Arbeit ist es, die Rechtsform der deutschen GmbH der Rechtsform der englischen private company limited by shares (Ltd.) gegenüberzustellen und anhand ausgewählter Kriterien bestehende Vor- und Nachteile einer jeden Gesellschaftsform herauszuarbeiten und zu bewerten.

Zu Beginn werden die Rechtsgrundlagen beider Gesellschaftsformen kurz dargestellt (Kapitel 2.1), und es wird auf die neuere Entwicklung des europäischen Gesellschaftsrechts eingegangen (Kapitel 2.2). Anknüpfungspunkt für die anschließende rechts-vergleichende Untersuchung sind die in Kapitel 2.3 vorgestellten Kriterien. Der Schwerpunkt der Auswahl liegt dabei auf der Relevanz des einzelnen Kriteriums im Entscheidungsprozess des Gründers. In der Untersuchung wird von einer natürlichen, in Deutschland ansässigen Person als Gründer der Gesellschaft ausgegangen.

Kapitel 3 bildet den Hauptteil der Arbeit. Eingangs stehen das Gründungsstadium der Gesellschaft (Kapitel 3.1) sowie die innere und äußere Organisationsverfassung (Kapitel 3.2) im Mittelpunkt der Betrachtung. Das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in den Organen der Gesellschaft ist Prüfungsgegenstand in Kapitel 3.3. Schließlich wird untersucht, welche Kapitalaufbringungs-, -erhaltungs- sowie Veränderungsvorschriften für die jeweilige Rechtsform bestehen (Kapitel 3.4). Einen weiteren Aspekt bildet das Auftreten der Gesellschaft im Geschäftsverkehr (Kapitel 3.5). Im Anschluss werden die verschiedenen Anlässe für eine Gesellschaftsauflösung näher betrachtet (Kapitel 3.6). Des Weiteren wird untersucht, welchen Rechnungslegungs-, Abschluss-prüfungs- und Publizitätsrichtlinien die Gesellschaften unterliegen (Kapitel 3.7) und welche steuerrechtlichen Vorschriften Anwendung finden (Kapitel 3.8).

Abschließend erfolgt in einem Exkurs eine kurze Darstellung einer mit beiden vorgestellten Rechtsformen kombinierbare gesellschaftsrechtliche Mischform (Kapitel 3.9). Der Vergleich der einzelnen Aspekte folgt einem einheitlichen Gliederungsschema. Nach der Darstellung bzw. Auswertung der rechtlichen Grundlagen der GmbH wird die Rechtslage der Ltd. auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede hin analysiert. Jeder Abschnitt schließt mit einer Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse unter Herausarbeitung bestehender Vor- und Nachteile einer jeden Gesellschaftsform ab.

Im letzten Teil der Arbeit werden sämtliche im Verlauf der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst und beide Rechtsformen im Hinblick auf deren Einsetzbarkeit in Deutschland bewertet (Kapitel 4.1). Abschließend erfolgt ein Ausblick auf die zukünftige Entwicklung des deutschen Gesellschaftsrechts – insbesondere des GmbH-Rechts – vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden deutschen sowie europäischen Tendenzen (Kapitel 4.2).

Inhaltsverzeichnis:

INHALTSVERZEICHNIS I
ABBILDUNGSVERZEICHNIS V
TABELLENVERZEICHNIS VI
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VII
SYMBOLVERZEICHNIS XI
1. EINLEITUNG 1
1.1 PROBLEMSTELLUNG UND ZIELSETZUNG 1
1.2 GANG DER UNTERSUCHUNG 2
2. GRUNDLAGEN 4
2.1 RECHTSGRUNDLAGEN VON GMBH UND LIMITED 4
2.1.1 Rechtsquellen der GmbH 4
2.1.2 Rechtsquellen der Limited 4
2.2 DIE RECHTSPRECHUNG DES EUGH 5
2.2.1 Sitztheorie versus Gründungstheorie 5
2.2.2 Entwicklung der Rechtsprechung 6
2.3 WESENTLICHE ENTSCHEIDUNGSKRITERIEN DER RECHTSFORMWAHL 8
2.3.1 Haftung der Gesellschaft und deren Organträger 8
2.3.2 Leitungsbefugnisse der Gesellschaftsorgane 9
2.3.3 Art und Umfang der Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern 10
2.3.4 Kapitalaufbringungs-, -erhaltungs- und –ausschüttungsvorschriften 11
2.3.5 Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft 11
2.3.6 Auftreten der Gesellschaft im Geschäftsverkehr 12
2.3.7 Rechnungslegungs-, Publizitäts- und Prüfungsvorschriften 12
2.3.8 Besteuerung der Gesellschaft und deren Gesellschafter 13
2.3.9 Rechtsformspezifische Aufwendungen 13
3. VERGLEICHENDE DARSTELLUNG AUSGEWÄHLTER ASPEKTE VON DEUTSCHER GMBH UND ENGLISCHER LIMITED 15
3.1 ENTSTEHUNG DER GESELLSCHAFT 15
3.1.1 Gründung der GmbH 15
3.1.1.1 Gründungsvoraussetzungen 15
3.1.1.2 Gründungverfahren 16
3.1.1.3 Gründungs- und Gründungsfolgekosten 17
3.1.2 Gründung der Limited 17
3.1.2.1 Gründungsvoraussetzungen 17
3.1.2.2 Gründungsverfahren 19
3.1.2.3 Gründungs- und Gründungsfolgekosten 20
3.1.3 Zwischenfazit 22
3.2 ORGANISATION UND VERFASSUNG 23
3.2.1 Organisationsverfassung derGmbH 23
3.2.1.1 Gesellschafterversammlung 23
3.2.1.1.1 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung 23
3.2.1.1.2 Mitgliedschaft der Gesellschafter 23
3.2.1.1.3 Haftung der Gesellschafter 24
3.2.1.2 Geschäftsführer 25
3.2.1.2.1 Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers 25
3.2.1.2.2 Leitungsbefugnisse, Rechte und Pflichten des Geschäftsführers 26
3.2.1.2.3 Haftung des Geschäftsführers 27
3.2.1.3 Aufsichtsrat 28
3.2.2 Organisationsverfassung der Limited 28
3.2.2.1 Members und general meeting 29
3.2.2.1.1 Zuständigkeit des general meeting 29
3.2.2.1.2 Mitgliedschaft der members 29
3.2.2.1.3 Haftung der members 30
3.2.2.2 Director 31
3.2.2.2.1 Bestellung und Abberufung des director 31
3.2.2.2.2 Leitungsbefugnisse, Rechte und Pflichten des director 32
3.2.2.2.3 Haftung des director 33
3.2.2.3 Company secretary 34
3.2.3 Zwischenfazit 35
3.3 MITBESTIMMUNG 36
3.3.1 GmbH 36
3.3.2 Limited 37
3.3.3 Kritische Würdigung 38
3.4 FINANZVERFASSUNG 39
3.4.1 GmbH 39
3.4.1.1 Kapitalaufbringung 39
3.4.1.2 Kapitalerhaltung 40
3.4.1.3 Kapitalveränderung 41
3.4.1.4 Finanzierungsmöglichkeiten 41
3.4.2 Limited 42
3.4.2.1 Kapitalaufbringung (raising of capital) 42
3.4.2.2 Kapitalerhaltung (maintenance of capital) 43
3.4.2.3 Kapitalveränderung (alteration of capital) 44
3.4.2.4 Finanzierungsmöglichkeiten 45
3.4.3 Zwischenfazit 45
3.5 AUFTRETEN DER GESELLSCHAFT IM GESCHÄFTSVERKEHR 46
3.5.1 GmbH 46
3.5.2 Limited 47
3.5.3 Zwischenfazit 48
3.6 BEENDIGUNG DER GESELLSCHAFT 49
3.6.1 GmbH 49
3.6.1.1 Liquidation 49
3.6.1.2 Insolvenz 50
3.6.2 Limited 52
3.6.2.1 Liquidation 52
3.6.2.2 Insolvenz 54
3.6.3 Zwischenfazit 56
3.7 RECHNUNGSLEGUNG, ABSCHLUSSPRÜFUNG UND PUBLIZITÄT 57
3.7.1 GmbH 57
3.7.1.1 Buchführung und Rechnungslegung 57
3.7.1.2 Abschlussprüfung und -bericht 58
3.7.1.3 Publizitäts- und Offenlegungspflicht 59
3.7.2 Limited 60
3.7.2.1 Buchführung und Rechnungslegung 60
3.7.2.2 Abschlussprüfung und -bericht 61
3.7.2.3 Publizitäts- und Offenlegungspflicht 62
3.7.3 Zwischenfazit 63
3.8 STEUERRECHT 64
3.8.1 GmbH 64
3.8.1.1 Steuerpflicht der GmbH 64
3.8.1.2 Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft 65
3.8.1.3 Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter 66
3.8.2 Limited 67
3.8.2.1 Steuerpflicht der Limited 67
3.8.2.2 Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft 69
3.8.2.3 Besteuerung auf Ebene der members 69
3.8.3 Kritische Würdigung 71
3.9 EXKURS: GESELLSCHAFTSRECHTLICHE MISCHFORMEN 73
3.9.1 GmbH & Co. KG 73
3.9.2 Limited & Co. KG 74
3.9.3 Zwischenfazit 75
4. ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE UND AUSBLICK 76
4.1 ZUSAMMENFASSENDER VERGLEICH VON GMBH UND LIMITED 76
4.2 DIE ZUKUNFT DES GESELLSCHAFTSRECHTS IN DEUTSCHLAND 80
ANHANGSVERZEICHNIS 82
LITERATURVERZEICHNIS 120
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS 136
Eidesstattliche Erklärung 137

Automatisiert erstellter Textauszug:

vermögenswerte sonstige Leistung aufgebracht werden (Sec. 99 CA). Ferner erfolgt keine – wie im deutschen Recht existierende – Kontrolle hinsichtlich der Werthaltigkeit der Einlage (Sec. 103 CA).212 Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht in der Fälligkeit der Einlagen. Das englische Gesellschaftsrecht kennt hier für private companies kein Mindesteinzahlungseinlagegebot. Die members müssen ihrer Einlagepflicht erst nach Aufforderung der directors oder gem. den Vorschriften im memorandum bzw. den articles of association, spätestens jedoch bei Insolvenz der Ltd. nachkommen. Auch im Falle der Liquidation ist die Haftung auf die noch nicht erbrachte Einlage beschränkt (Sec. 74 I, II d IA).213 3.4.2.2 Kapitalerhaltung (maintenance of capital) Im Gegensatz zur Kapitalaufbringung erlangt die Kapitalerhaltung im englischen Recht eine größere Aufmerksamkeit. Spruchpraxis und Gesetzgebung werden dabei als wesentlich strenger erachtet als die entsprechenden Vorschriften im deutschen Recht.214 Ähnlich wie bei dem Ausschüttungsverbot der deutschen AG dürfen bei der Ltd. gem. Sec. 263 CA nur erwirtschaftete Gewinne abzüglich bestehender Verlustvorträge an die members ausgeschüttet werden.215 Die Auflösung und anschließende Ausschüttung von Rücklagen ist grundsätzlich nicht gestattet. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen werden von dem Einlagenrückgewährungsverbot erfasst. Bei unzulässigen Ausschüttungen (unlawful distribution) besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung des ausgeschütteten Betrags. Insgesamt übersteigen die Kapitalerhaltungsmaßnahmen der Ltd. damit die auf das Stammkapital der GmbH begrenzten Sicherungsinstrumente.216 Das englische Gesellschaftsrecht kennt weder Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen noch ist der Rückkauf eigener Anteile (redemption) grundsätzlich zulässig (Sec. 143 I CA). In bestimmten Ausnahmefällen darf die Gesellschaft eigene Anteile [...]

bezüglich ihrer Eigenfinanzierungsmöglichkeiten – wie der Erhöhung des Stammkapitals – wirtschaftliche Grenzen gesetzt. Auch die Rahmenbedingungen für langfristige Finanzierungsalternativen in Form von Bankkrediten, welche bei der Unternehmensfinanzierung im Vordergrund stehen, haben sich gravierend geändert. Daher wird verstärkt eine Ausstattung mit Mezzanine-Kapital als Außenfinanzierungsmittel angeboten. Dieses hybride Finanzierungsinstrument verbindet die Merkmale einer Eigenkapitalfinanzierung mit denen einer Fremdkapitalfinanzierung. Klassische Gestaltungsformen sind nachrangige Darlehen, Wandel- und Optionsrechte, Zero-Bonds, Genussrechte sowie stille Beteiligungen. Welche dieser Finanzierungsalternativen sich für die GmbH am besten eignet, hängt dabei von ihren Zielen und ihrer individuellen Situation ab.208 3.4.2 Limited 3.4.2.1 Kapitalaufbringung (raising of capital) Das englische Recht schreibt – im Gegensatz zum GmbHG – kein bestimmtes Mindeststammkapital im Rahmen der Gründung einer Ltd. vor,209 i. d. R. wird jedoch ein Betrag von 100 £ eingezahlt, welcher sich in 100 Anteile (shares) zu je 1 £ aufteilt. Aufgrund der fehlenden Währungsbeschränkung kann das Kapital beispielsweise auch auf Euro lauten.210 Das im memorandum festgeschriebene Stammkapital (nominal capital, authorized share capital) entspricht dem Maximalbetrag, welcher in Anteilen ausgegeben werden darf (Sec. 2 V a CA) und ist vergleichbar mit dem genehmigten Kapital einer AG. Dem Stammkapital der GmbH entspricht das tatsächlich ausgegebene Kapital (issued share capital).211 Im Unterschied zur GmbH müssen die Vermögenswerte der Ltd. nicht zwingend durch Bar- oder Sachmittel erbracht werden, sondern können auch durch Arbeits- oder jede [...]

Gewährt ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen zu einem Zeitpunkt, in dem sich das Unternehmen in einer Krise befindet und ein ordentlicher Kaufmann stattdessen Eigenkapital zugeführt hätte, wird dieses Darlehen als sog. Eigenkapital ersetzendes Darlehen qualifiziert. Im Fall eines Insolvenzverfahrens besteht ein Anspruch auf Rückgewährung des Darlehens nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger (§§ 32a, 32b GmbHG).204 Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist aus Gründen der Kapitalerhaltung begrenzt. Die Gesellschaft darf nur Anteile erwerben, auf die die Einlage vollständig geleistet wurde und für deren Kauf Gesellschaftsvermögen verwendet wird, welches das Stammkapital übersteigt (§ 33 II GmbHG).205 3.4.1.3 Kapitalveränderung Die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft durch die Einlage von Bar- oder Sachmitteln stellt die klassische Form der Beschaffung neuen Eigenkapitals von außen dar. Die Leistungen auf das neue Stammkapital können durch alte oder neue Gesellschafter erbracht werden. Die Altgesellschafter haben dabei ein vorrangiges Bezugsrecht, welches nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann (§§ 55, 57h-57l GmbHG). Ferner kann das Kapital – im Rahmen einer Innenfinanzierung – durch die Thesaurierung von Gewinnen erhöht werden (§ 57c-g GmbHG).206 Das Einziehen von Anteilen – und damit die Herabsetzung des Stammkapitals – dient primär dem Ausgleich von Wertminderungen und sonstigen Verlusten der GmbH (§§ 58a, 58b GmbHG). Eine Kapitalherabsetzung ist nur möglich, sofern sie laut Gesellschaftsvertrag zulässig ist (§ 34 I GmbHG) und die Bestimmungen des § 58 GmbHG berücksichtigt werden.207 3.4.1.4 Finanzierungsmöglichkeiten Grundsätzlich haben die Gesellschafter die Möglichkeit, der GmbH – zusätzlich zu ihrer Stammeinlage – weitere Geld- oder Sachdarlehen zur Verfügung stellen. Durch die anhaltend schwache Konjunkturlage sind den meisten mittelständischen Unternehmen [...]

Arbeit zitieren:
Luft, Angela März 2006: Kriterien der Rechtsformwahl bei deutscher GmbH und englischer 'private company limited by shares', Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Unternehmensgründung, Großbritannien, England, Limited, Sitztheorie

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