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Krisenintervention und Existenzsicherung im Rahmen rechtlicher Betreuung

Krisenintervention und Existenzsicherung im Rahmen rechtlicher Betreuung
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Uta Herzog
  • Abgabedatum: September 2006
  • Umfang: 152 Seiten
  • Dateigröße: 527,7 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Evangelische Fachhochschule Ludwigshafen Hochschule für Sozial- und Gesundheitswesen Deutschland
  • Bibliografie: ca. 122
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-2275-2
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Herzog, Uta September 2006: Krisenintervention und Existenzsicherung im Rahmen rechtlicher Betreuung, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Rechtliche Betreuung, Krisenintervention, Psychische Erkrankung, Überschuldung, Existenzsicherung

Diplomarbeit von Uta Herzog

Eine Besprechung von Uta Herzogs Publikation findet sich hier: http://www.utaherzog.de/html/publikationen.html Einleitung:

Sozialarbeit ist Arbeit mit Menschen, deren Lebenslagen gekennzeichnet sind durch Armut, Krankheit, stigmatisierte Verhaltensweisen sowie geringe soziale Teilhabe und geringe gesellschaftliche Einflussnahme. Sie richtet sich an Menschen, die ohne fremde Hilfe ihre Lebensprobleme nicht bewältigen können. Funktionen der Sozialarbeit sind die Erschließung von Ressourcen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse, die zur Erhaltung und zur Entfaltung des Menschen erfüllt sein müssen, der Schutz der Menschen vor sie verletzenden Aktionen und die Förderung von Lernprozessen im Hinblick auf individuelle und kulturelle Orientierungs- und Handlungsmuster, die Menschen zu problemlösenden Verhalten bewegen.

In dieser Arbeit geht es um psychisch kranke Menschen, deren Krankheitsausprägung schwer und bereits manifestiert ist. Verbunden ist dies häufig mit fehlender Compliance und Behandlungsmotivation, vielfach mit Realitätsverlust. Durch die seelische Not und deren Folgen reichen die Kompetenzen der Betroffenen nicht mehr aus, ihren Alltag zu bewältigen; folglich ist die selbstbestimmte Lebenspraxis dieser Menschen zusammengebrochen. Auf der Strecke bleiben die Gesundheit, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, existentielle Bedürfnisse wie Nahrung, Wasser, Wärme, ein Dach über dem Kopf.

Soziale Beziehungen bestehen kaum noch. Arbeitsfähig sind die meisten schon lange nicht mehr, waren meist auch „working poor“, also Bezieher von Niedrigeinkommen. Ansprüche auf Sozialleistungen werden nicht oder nur unzureichend wahrgenommen. Somit sind die Betroffenen in besonderem Maße sozial und materiell benachteiligt und belastet. Häufig kumulieren sich die Armuts-Risikofaktoren: Neben der Krankheit bestehen weitere negative Einflüsse, wie etwa Trennung, Alter, Sucht. Menschen am Rande des Existenzminimums sind zudem häufig überschuldet. Viele allein deshalb, um zu überleben. Oder um die Folgen ihrer Erkrankung, etwa bei Sucht, zu finanzieren.

Zur psychosozialen Krise kommt nun ein weiterer, erheblicher Belastungsfaktor hinzu. Neben Krankheitserleben, Stigmatisierung und Isolation sind die Betroffenen nun auch dem oft erbarmungslosen Druck der Gläubiger ausgeliefert. Die Grenze des Erträglichen ist dann erreicht, ein „abdriften“ in komorbide Krankheitsformen ist keine Seltenheit, möglich sind auch Delinquenz, oder Suizidalität.

Es entsteht eine schwere, existentielle psychosoziale Krise. Ein menschenwürdiges Leben in sozialer Gemeinschaft ist nun nicht mehr möglich. Die Abwärtsspirale ist nicht mehr aufzuhalten.

Für den professionellen Helfer steht hier die Existenzsicherung des sich in einer Krise befindlichen Betroffenen im Vordergrund. Diese Kriseninterventionen sind Strategien psychosozialer Hilfen, sind Soforthilfe in menschlichen Ausnahmesituationen, die der Betroffene alleine zu beheben nicht in der Lage ist“. Interventionen sind in der sozialen Arbeit „ein bewusstes, zielgerichtetes Eingreifen in aktuelles Geschehen. Die Einmischung soll Kräfte und Fähigkeiten der Beteiligten für ein alternatives Verhalten mobilisieren und neue Erfahrungen als Voraussetzung als Voraussetzung für eine Problemlösung ermöglichen“.

Sie richten sich nach dem konkreten Einzelfall, sind zunächst meist kurzfristige Interventionen mit der Folge der sofortigen Entlastung und Schadensminimierung für den Betroffenen. Ziel ist die Stabilisierung der Interventionserfolge: Integration in soziale und berufliche Zusammenhänge, wirtschaftliche Entlastung, autonome Lebensgestaltung, kurz: Verbesserung der Lebenslage!

Interventionsziele sind grundsätzlich Klienten- und problembezogen zu bestimmen, sind methodisch differenziert und unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Klienten zu bearbeiten. Optimal gelingt die Arbeit in Kooperation mit dem Klienten. Leider lässt die Schwere der Störung dies oft nicht zu. Dann muss der professionelle Helfer die Verantwortung für den Betroffenen übernehmen, stellvertretend für ihn entscheiden und ggf. auch fremdbestimmend agieren, bis der Betroffenen wieder entscheidungsfähig ist. Dies kann er rechtswirksam nur als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Deshalb kann hier die umfassende Unterstützung durch das Rechtsinstitut der gesetzlichen Betreuung eine reelle Chance sein, die Lebenslage des Betroffenen deutlich zu verbessern. Und ihn als „großes Ziel“ letztlich wieder zu befähigen, in zunehmendem Maße als „Experte seines Lebens“ wieder die Verantwortung für seine Entscheidungen zu treffen- mittels Interventionen, die möglicherweise keine Kriseninterventionen mehr sind!

Neben der rechtlichen ist hier eine erhebliche psychosoziale Dimension der Arbeit hervorzuheben, und so ist dieses Arbeitsfeld für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen geradezu prädestiniert.

Zum Text: Mit der Tätigkeit des rechtlichen Betreuers ist hier immer der Berufsbetreuer gemeint. Der besseren Lesbarkeit wegen wird im gesamten Text auf die weibliche Schreibweise verzichtet. Wenn möglich, werden neutrale Formulierungen verwendet, ansonsten schließt die Benutzung der männlichen Form selbstverständlich die weibliche Form mit ein. Bei den im Text verwendeten Fallbeispielen werden die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht als angeordnet vorausgesetzt, ggf. ergänzt um weitere erforderliche Aufgabenkreise.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis 2
Vorwort 9
1. Materielle Grundsicherung als Voraussetzung für ein eigenständiges Leben 12
1.1 Rechtsgrundlage 12
1.2 Gesellschaftliche Entwicklungen im Sozialstaat 12
1.3 Schwachstellen im System 14
1.4 Der Betreuer als Garant von Sozialleistungsansprüchen 16
1.5 Einspareffekte im Sozialleistungssystem durch professionelle Betreuung 19
2. Rechtliche Betreuung als Handlungsfeld sozialer Arbeit und Instrument der Existenzsicherung 20
2.1 Definition 20
2.2 Das Grundgesetz als wichtigste Handlungsnorm des Betreuungsrechts 21
2.3 Ausgewählte, themenrelevante Aspekte zur rechtlichen Betreuung 22
2.3.1 Das Wesen rechtlicher Betreuung 22
2.3.2 Voraussetzungen rechtlicher Betreuung 23
2.3.3 Orientierung an Wohl und Wille des Betroffenen als ethische Leitlinie 25
2.3.3.1 Allgemeines Lebensrisiko des Betreuten- Risiko für den Betreuer? 29
2.3.4 Vom Umgang mit der Macht 31
2.3.5 Grundsatz persönlicher Betreuung i.V. mit dem 2. BtÄndG 34
2.3.6 Zwangsmaßnahmen 36
2.3.6.1 Einwilligungsvorbehalt 37
2.3.6.2 Zur Zwangsbetreuung 39
2.3.6.3 Zum Unterbringungsrecht 40
2.3.7 Rechtliche Aspekte 43
2.3.7.1 Zivilrechtliche Konsequenzen psychischer Erkrankung 43
2.3.7.2 Strafrechtliche Konsequenzen psychischer Erkrankung 44
2.3.7.3 Recht der Heilbehandlung 44
2.4 Betreuung als Beruf 45
2.4.1 Voraussetzungen 45
2.4.2 Anforderungsprofil an den Berufsbetreuer 46
2.4.2.1 Persönliche Kompetenzen 47
2.4.2.2 Inhaltliche Qualitätsanforderungen 47
2.4.2.3 Strukturelle Qualitätsanforderungen 47
2.4.3 Professionsbegriff 48
2.4.3.1 Methode des „Case-Managements“ 49
2.4.3.2 Theorie: Lebensweltorientierung 52
2.4.3.3 Professionsethik 56
3. Risikofaktor Armut 58
3.1 Die Frage nach den Zusammenhängen 58
3.2 Definition der Armut 59
3.3 Ursachen und Auswirkungen 59
3.4 (Fehl-)entwicklung des Selbstwertgefühls und Kompensationsmöglichkeiten durch Konsum- ausgewählte psychologische und soziologische Ansätze 61
3.4.1 Psychologische Theorie nach ERIKSON 61
3.4.1.1 Themenrelevanz und praktische Ableitung 63
3.4.2 Soziologische Theorie: Prestigeerhöhung durch Konsum 63
4. Psychische Erkrankung als Ursache von Armut 66
4.1 Krankheit als Krise 66
4.2 Psychische Krankheit: Definition und Entwicklung 68
4.3 Stigmatisierung- die „Zweite Krankheit“ 70
4.4 Grundsätzliche Aufgaben des Betreuers 71
4.4.1 Situation des Betroffenen 71
4.4.2 Aufgaben 71
4.4.2.1 Kurzfristige Kriseninterventionen 73
4.4.2.2 Mittelfristige Kriseninterventionen 74
4.4.2.3 Langfristige Kriseninterventionen 75
4.4.3 Auswahl besonders relevanter Rechtsnormen zur Krisenintervention und Existenzsicherung 77
4.5 Typische Betreuungsrelevante Krankheitsbilder, die ein Armutsrisiko beinhalten 78
4.5.1 Verarmungsrisiken bei Schizophrenie (paranoid-halluzinatorische) 80
4.5.1.1 Interventionsmöglichkeiten des Betreuers 81
4.5.2 Verarmungsrisiken bei Depressionen 82
4.5.2.1 Interventionsmöglichkeiten des Betreuers 82
4.5.3 Verarmungsrisiken bei Manie 83
4.5.3.1 Interventionsmöglichkeiten des Betreuers 84
4.5.4 Verarmungsrisiken bei Alkoholerkrankung 84
4.5.4.1 Interventionsmöglichkeiten des Betreuers 85
4.5.5 Verarmungsrisiken bei Borderline-Persönlichkeitsstörung 87
4.5.5.1 Interventionsmöglichkeiten des Betreuers 88
4.5.6 Verarmungsrisiken bei Demenz 89
4.5.6.1 Interventionsmöglichkeiten des Betreuers 89
4.6 Auswirkungen von Überschuldung auf die Erkrankung 91
5. Überschuldung als akute materielle Krise 92
5.1 Schuldenregulierung als Aufgabe rechtlicher Betreuung? 92
5.2 Sozialprofil überschuldeter Haushalte 93
5.2.1 Definition 93
5.2.2 Einkommensquelle überschuldeter Haushalte 94
5.2.3 Gläubigerstruktur 94
5.2.4 Überschuldungsauslöser 95
5.3 Leben am Limit- Typische Arten von Schulden und Problemstellungen 96
5.3.1 Überlegungen im Vorfeld 96
5.3.2 Vorbereitung der Interventionen 97
5.3.3 Interventionen zum Schutze des Existenzminimums 97
5.3.3.1 Bankschulden 97
5.3.3.1.1 Kontopfändung 99
5.3.3.1.2 Kontosperre 99
5.3.3.1.3 Kontokündigung 99
5.3.3.2 Primärschulden 100
5.3.3.2.1 Energieschulden 100
5.3.3.2.2 Mietschulden 101
5.3.3.2.3 Räumungsklage 102
5.3.3.2.4 Grundschulden 103
5.3.3.3 Schulden beim Staat 104
5.3.3.3.1 Schulden bei Behörden 104
5.3.3.3.2 GEZ 105
5.3.3.4 Schulden aus Prozesskosten 106
5.3.3.4.1 Anwaltskosten 106
5.3.3.4.2 Gerichtskosten 107
5.3.3.5 Schulden aus Ordnungswidrigkeiten/Strafsachen 107
5.3.3.5.1 Geldbuße 107
5.3.3.5.2 Geldstrafe 107
5.3.3.5.3 Geldauflage 108
5.3.3.6 Privatrechtliche Schulden 108
5.3.3.6.1 Kreditschulden 108
5.3.3.6.2 Versicherungen 109
5.3.3.6.3 Telefongesellschaften 110
5.3.3.7 Auswahl spezieller Interventionen 111
5.3.3.7.1 Erbenhaftung 111
5.3.3.7.2 Erzwingungshaft 111
5.3.3.7.3 Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung 112
6. Falldarstellung: Herr W. 113
6.1 Biografie 113
6.2 Situation bei Übernahme der Betreuung 114
6.3 Vorläufige Betreuungsplanung 120
6.3.1 Kurzfristige Interventionen 120
6.3.1.1 Umsetzung der Interventionen 121
6.3.2 Mittelfristige Interventionen 126
6.3.2.1 Umsetzung der Interventionen 126
6.3.3 Langfristige Interventionen 132
6.4 Herausarbeitung zweier Interventionen 133
6.4.1 Intervention I: „Durchführung einer Entmüllung“ 133
6.4.1.1 Rechtliche Dimensionen 133
6.4.1.2 Zustand der Wohnung 134
6.4.1.3 Geplante Interventionen 134
6.4.1.4 Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der geplanten Interventionen 134
6.4.1.5 Reflexion 135
6.4.2 Intervention II: „Rechtsstreit gegen Telefongesellschaft T.“ 135
6.4.2.1 Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der geplanten Interventionen 136
6.4.2.2 Weiterer Verlauf 138
6.4.2.3 Reflexion 138
6.5 Reflexion der Betreuungsangelegenheit „Herr W.“ 139
7. Zusammenfassung und Ausblick 143
8. Literaturverzeichnis 149

Textprobe:

Kapitel 2.3.4, Vom Umgang mit der Macht: Eine gute Basis zur Zusammenarbeit ergibt sich, wenn - trotz des erheblichen Machtpotentials des Betreuers- eine vertrauensvolle Beziehungsebene hergestellt werden kann. Dabei ist es wichtig, sich die (beidseitige?) Abhängigkeitsproblematik der Beziehung bewusst zu machen. Gleichberechtigt ist diese nie, kann sie nicht sein. Auch diese Asymmetrie muss verstanden und ausgehalten werden. Da mir die Auseinandersetzung mit diesem Thema außerordentlich relevant erscheint, wird der Themenkomplex Macht hier aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet.

Die Situation chronisch kranker Betreuter geht in der Regel einher mit Persönlichkeitsveränderungen, kognitiver Beeinträchtigung und sozialer Not. Allein deshalb ist der Betreuer von Beginn an in einer machtvolleren Position. Seine reifere Persönlichkeit, seine akademische Ausbildung, seine wirtschaftliche Situation, sein Expertenstatus sowie sein hoheitlicher Auftrag legen die Asymmetrie im Augenblick der ersten Begegnung fest. Zudem verfügt der Betreuer über die Kompetenzen, an denen es dem Betroffenen typischerweise mangelt: Aktivität, Kontaktfreudigkeit, Organisationstalent, Belastbarkeit, u.s.w. Dem Betroffenen kann somit in der Interaktion seine eigene Unzulänglichkeit „gespiegelt“ werden- hier von einem symmetrischen Verhältnis auszugehen, wäre realitätsfern und naiv.

Eine bekannte Definition von Macht stammt von dem Soziologen MAX WEBER:

„Macht bedeutet jede Chance innerhalb einer sozialen Beziehung, den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel, worauf diese Chance beruht“.. Hervorzuheben ist hier, dass WEBER Macht offensichtlich zunächst als Option versteht, Macht handelnd durchzusetzen.

Dieses Entscheidungsrecht charakterisiert auf das typischste die Beziehungsebene zwischen Betreuer und Betreutem. („Doppeltes Mandat“) Selbst wenn die Beziehungsgestaltung grundsätzlich in Form eines gleichberechtigten Aushandlungsprozesses geführt wird, so hat- explizit im Rahmen von Krisenintervention- der Betreuer in der Regel „das letzte Wort“, übernimmt die Verantwortung, wenn der Betroffene hierzu nicht mehr in der Lage ist. Trifft ggf. Entscheidungen auch gegen den ausdrücklichen (natürlichen) Willen des Betroffenen, wenn es an Alternativen fehlt.

Um so zu handeln, bedarf es legitimierter Macht. Die hat der Betreuer, „kraft seines Amtes“. Dieses Entscheidungsrecht muss bereits im Vorfeld kritischer Situationen transparent gemacht werden; zum einen deshalb, weil der Betreute grundsätzlich ein Recht darauf hat, über betreuungsrechtliche Handlungen umfassend aufgeklärt zu werden. Andererseits auch darum, weil ein unerwarteter rigider Eingriff, womöglich in Grundrechte, das Vertrauensverhältnis zum Betreuer irreparabel belasten kann.

Die Entscheidungsübernahme durch den Betreuer in kritischen Situationen kann für den Betroffenen jedoch auch Entlastung bringen und ihm Sicherheit und Vertrauen geben. Eine Analogie zur rechtlichen Struktur einer Eltern-Kind-Beziehung erscheint mir hier angebracht. Jedoch können, wo immer Menschen miteinander in Beziehung treten, schädigende Abhängigkeits- und Missbrauchbeziehungen entstehen.

Die Soziale Arbeit ist hiervon nicht frei. Der Psychotherapeut SCHMIDTBAUER beschreibt in seinem Standardwerk Die hilflosen Helfer den Machtmissbrauch als Fehlform des Helfens. Die Bedürftigkeit des Klienten wird- häufig unbewusst- ausgenutzt zur Befriedigung eigener narzisstischer Bedürfnisse. Die eigenen Machtposition wird kultiviert und der Klient in einer abhängigen Position gehalten. Dies dient der Regulation des eigenen Selbstwertgefühls. Die Helferpersönlichkeit benötigt permanente Zuwendung und Anerkennung, macht sich emotional vom Klienten abhängig und beutet diesen somit für seine eigene Bedürftigkeit aus.

Der Schweizer Psychiater GUGGENBÜHL-CRAIG spricht gar von einem Machtschatten, den der professionelle Helfer möglicherweise in die Beziehung mit einbringt. Er beschreibt Helfer, die ihre Klienten bekämpfen, sich gegen deren Vorstellungen und Bedürfnisse durchsetzen- auch wenn die Klienten die Hilfe ablehnen. Weiter unterstellt GUGGENBÜHL-CRAIG Machtgelüste: Nicht der Wunsch zu helfen, sondern den Klienten zu beherrschen und zu entmachten kann hier Motivation des sozialarbeiterischen Handelns sein.

Er fragt: Was treibt einen Menschen dazu, sich mit der dunklen Seite des Lebens zu befassen? Was fasziniert ihn daran? Es müssen Menschen von einer sehr speziellen psychologischen Struktur sein, so GUGGENBÜHL- CRAIG, welche es sich zur Lebensaufgabe setzen, einer der großen Polaritäten der Menschheit, nämlich sozial angepasst- sozial versagend, sozial erfolgreich- sozial außenstehend, sozial gesund- sozial krank, sich tagtäglich auszusetzen.“ Und er stellt fest: „Polaritäten faszinieren Angehörige helfender Berufe mehr als andere.“ GUGGENBÜHL-CRAIG hebt die Bedeutung der eigenen Lebensgeschichte hervor sowie deren Einfluss auf das „Helferverhalten“, und leitet die Notwendigkeit ständiger Reflexion ab. Dem schließe ich mich an. Unbedingt ist die persönliche Hilfsmotivation abzuklären, um ggf. selbst therapeutische Begleitung wahrzunehmen und Fehlentwicklungen vorzubeugen.

Dennoch ist Macht nicht grundsätzlich negativ zu verstehen. Abgeleitet von dem griechischen Wort „telos“, also: Grenzen setzen, bedeutet es doch auch: Kraft, Vermögen, im Sinne des englischen „power“: Kraft, Energie und, angelehnt an das lateinische „potentia“, auch Möglichkeit. STAUB- BERNASCONI unterscheidet zwischen Begrenzungsmacht und Behinderungsmacht.

Zusammenfassend ist eine Begrenzungsmacht durchaus als positive Machtausübung zu werten, da handelnd etwas bewirkt werden kann- themenbezogen also zum Wohle des Betroffenen. Abzulehnen ist hingegen die „Behinderungsmacht“, die sich, um die Ausführungen von STAUB-BERNASCONI auf die Betreuungstätigkeit zu übertragen, schädigend auf den Klienten auswirkt und dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten entgegensteht.

Fazit ist letztlich, die Asymmetrie einer Beziehung des Betreuers zum Betreuten, insbesondere im Rahmen von akuten Kriseninterventionen, anzuerkennen. Von wesentlicher Bedeutung ist es, gegebene Machtstrukturen sowie die eigene Macht bewusst wahr zu nehmen und verantwortungsvoll zu reflektieren. Hierzu bieten sich Supervisionen u.ä. Gremien zum reflektiven therapeutischen oder kollegialen Austausch an. Nicht unerwähnt bleiben soll hier die Machtposition des Klienten.

Durch dessen oft fehlangepassten Verhaltensmechanismen und Widerstände erfährt auch der Betreuer immer wieder die Grenzen seiner Möglichkeiten und fühlt sich ohnmächtig. PLOG schildert den langen psychotherapeutischen Hilfeprozess eines Klienten, der kurz vor seiner Entlassung einen schweren Rückfall erleidet; infolgedessen werden sämtliche geleisteten Maßnahmen und Vorbereitungen für einen Neueinstieg ins Berufsleben hinfällig. In der Konsequenz fühlen sich sämtliche am Hilfeprozess Beteiligten enttäuscht, frustriert- und ohnmächtig.

Zusammenfassend bietet sich hier ein Zitat von POLKE an: „Die Zuweisung der alleinigen Verantwortung für das „Wohl und Weh“ des Betreuten verschafft dem/r BetreuerIn ein enorm hohes Machtpotential und gleichzeitig analog hierzu eine große psychische Belastung.“ Kapitel 2.3.5, Grundsatz persönlicher Betreuung i.V. mit 2. BtÄndG: Nach § 1897 (1) soll der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten nicht nur rechtlich besorgen, sondern ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich betreuen. Wie bereits erörtert, ist es die unbedingte Pflicht des Betreuers, den Willen des Betroffenen zu ermitteln, um die Umsetzung des subjektiven Wohls des Betreuten zu gewährleisten.

Es geht somit kein Weg an der persönlichen Betreuung vorbei. Denn nur dadurch, dass ein Zugang zum Betroffenen gelingt, und somit ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann, ist die Basis einer Zusammenarbeit gegeben. Erinnert wird in diesem Zusammenhang auch an die Besprechungspflicht gem. § 1901 (3).

Betreuung wird- gerade auch im Kontext von Krisensituationen- verordnet, und es ist dem Betroffenen üblicherweise nicht freigestellt, diese „fremdbestimmte Leistung“ anzunehmen. Eine Beziehung aufzubauen und zu erhalten kostet- Zeit. Erschwerend kann hinzukommen, dass die Betreuung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen angeordnet wurde. Infolgedessen sind hier erfahrungsgemäß zunächst erhebliche „Sperren“ zu überwinden.

Der Betreuer hat die Pflicht, im Rahmen der angeordneten Aufgabenkreise die Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl zu besorgen. Dies kann gerade bei psychisch Kranken sehr zeitintensiv sein, und jeder Betreuer ist gut beraten, hier sorgfältigst zu arbeiten, denn stets ist er für sein Tun haftbar.

Nach der rechtswidrigen Entrümpelung durch den Stiefsohn fand die Betreuerin in einem der vor dem Haus stehenden Container Jahrgänge einer Fachzeitschrift für Gartengestaltung. Diese hatte Frau K. trotz ihrer extremen Sparsamkeit im Abonnement bezogen. Der Nachbar erzählte, dass Frau K. ihren kleinen Garten, der hinter hohen Hecken verborgen war, mit Hingabe gepflegt hatte. Ihr ganzer Stolz seien die seltenen Rosensorten gewesen. Zu den regelmäßigen Besuchen bei Frau K. brachte die Betreuerin jeweils die neue Zeitschrift mit, gelegentlich ein paar Rosen aus dem Garten der Frau K. Endlich war ein emotionaler Zugang zur Betroffenen möglich. Es schien, als holten die Blumen und die Gespräche darüber die Betroffene in die Wirklichkeit zurück. Mit der Betreuerin konnte ein Stück Lebenswelt geteilt werden. Dies erst ermöglichte eine vertrauensvolle Beziehungsgestaltung, die sich im Laufe der Zeit festigte und Grundlage dafür war, die notwendigen Interventionen zur weiteren Lebensgestaltung zu akzeptieren.

Seit dem 01.07.2005 wird die Vergütung des Berufsbetreuers nach Pauschalen erstattet. Unabhängig davon, wie umfangreich sich eine Betreuung gestaltet: Es gilt, unterschieden jeweils nach Dauer, Aufenthaltsort und Vermögenslage, stets das entsprechende Stundenkontingent. Die Umstände des Einzelfalls sind passé. In dieses vorgegebene Raster soll die tatsächliche Arbeit „hineingepackt“ werden. Ausgegangen wird hier von einer „Mischkalkulation“, die ein „Auskömmliches Einkommen“ garantieren soll.

Eine Mischkalkulation für Berufsbetreuer, das ist Illusion - übernehmen doch gerade Berufsbetreuer besonders schwierige und damit zeitintensive „Fälle“! (Die, so steht es im Gesetz, an ehrenamtliche Betreuer zu übergeben sind, wenn die Betreuungsarbeit keiner Intention eines Profis mehr bedarf.) Wie sich diese Gesetzesänderung langfristig auswirken wird, ist noch nicht abzusehen. Die Praxis zeigt, dass gegenwärtig etliche Berufsbetreuer als selbständige Unternehmer die Zahl der von ihnen geführten Betreuungen ganz erheblich aufstocken, um ihr bisheriges „auskömmliches Einkommen“ zu erwirtschaften. Der zeitliche Rahmen für den einzelnen Betreuten reduziert sich somit erheblich, „Kontakte werden zum Luxus“ und aus Sicht der Vormundschaftsrichterin VON LOOZ, Richterin am AG Kerpen, sind bereits deutliche Veränderungen spürbar: „Kritische Bemerkungen von Betreuern über Betreute nehmen zu. „…“ Wenn wir uns vom Borderliner mit „Für dieses Theater ist hier kein Platz!“ abgrenzen und vom depressiven Menschen verlangen, er „solle sich mal ein bisschen zusammenreißen“ , sind wir in die Entsolidarisierungsfalle getappt“. Ihr Fazit: „Sozialarbeiterisch, betreuungsrechtlich und haftungsrechtlich falsch!“ Kapitel 2.3.6, Zwangsmaßnahmen: Wie der Name schon sagt, handelt es sich hierbei um Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen, da diesem krankheitsbedingt die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fehlt und er sich infolgedessen nicht frei für oder gegen eine Behandlung entscheiden kann. Es besteht folglich keine Wahlfreiheit, trotz „Freiheit zur Krankheit“. Hinzu kommt eine konkrete Gefährdungssituation für den Betroffenen, die nicht anders abgewendet werden kann.

Zwangsmaßnahmen verlaufen selten „glatt“. Insbesondere im Kontext von Unterbringungen mit Freiheitsentziehung werden alle Beteiligten mit Macht, Gewalt und möglicherweise auch mit Gefahr konfrontiert. Die grundsätzliche Anerkennung des doppelten Mandats sozialer Arbeit - Hilfe und Kontrolle- erfährt hier m.E. seine direkteste, konkreteste Ausprägung. Es ist nicht einfach, diese Situationen auszuhalten; wichtig ist hier fachlicher Austausch und zu reflektieren, dass es an Alternativen zur Zwangsmaßnahme fehlte und die Unterbringung letztlich im Interesse und zum Wohle des Betroffenen vollzogen wurde.

Unbedingt erforderlich sind im Kontext von Zwangsmaßnahmen die strenge Bindung an die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen und Fachlichkeit aller Beteiligten. Für den Betroffenen kann die Zuführung zur Unterbringung ein traumatisches Erlebnis sein und zudem kann, so V. LOOZ, „ jede Unterbringung von den Betroffenen als Scheitern, als Beweis für die Sinnlosigkeit ihres Lebens empfunden werden.“ Bezogen auf das Klientel dieser Diplomarbeit, ist trotz der grundsätzlichen Würdigung der Selbstbestimmung der Betroffenen festzuhalten, dass bei dieser Gruppe häufig ein höheres Maß an äußerer Kontrolle und Absprachen, als letztes Mittel ggf. auch Zwangsmaßnahmen, notwendig ist. Dies alternativ zu der „Freiheit“, sich in schwierigste, existenziell bedrohliche Lebenslagen zu bringen.

Arbeit zitieren:
Herzog, Uta September 2006: Krisenintervention und Existenzsicherung im Rahmen rechtlicher Betreuung, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Rechtliche Betreuung, Krisenintervention, Psychische Erkrankung, Überschuldung, Existenzsicherung

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