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Kriminalpädagogik im Jugendalter

Aufgabenfelder der Jugendsozialarbeit

Kriminalpädagogik im Jugendalter
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Jana Buhrmester
  • Abgabedatum: Oktober 2006
  • Umfang: 123 Seiten
  • Dateigröße: 506,0 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Bielefeld - University of Applied Sciences Deutschland
  • Originaltitel: Die kriminalpädagogischen Aufgabenfelder der Jugendsozialarbeit. Die Jugendgerichtshilfe, die Bewährungshilfe, soziale Arbeit in der Jugendstrafanstalt
  • Bibliografie: ca. 41
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0435-2
  • ISBN (CD) :978-3-8366-0435-2 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Buhrmester, Jana Oktober 2006: Kriminalpädagogik im Jugendalter, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Jugendkriminalität, Jugendarbeit, Kriminalpädagogik, Jugend, Erziehung

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38,00 €

Diplomarbeit von Jana Buhrmester

Gang der Untersuchung:

Zu Beginn der Arbeit beschäftige ich mich mit verschiedenen kriminologischen Theorien und Ansätzen. Da ich mich in meiner Diplomarbeit auf die kriminalpädagogischen Aufgabenfelder der Jugendsozialarbeit spezialisieren werde, möchte ich nur einen ausgewählten Einblick über die möglichen Hintergründe abweichenden Verhaltens in Form von kriminellen Handlungen geben. Mir ist jodoch bewusst, dass über die im III. Kapitel unter Punkt 1 – 4 dargestellten biologischen, psychologischen, sozialstrukturellen und multifaktoriellen Kriminalitätstheorien und Ansätze heraus weitere interessante wissenschaftliche Erkenntnisse existieren.

Nach der theoretischen Einführung, widme ich mich im IV. Kapitel den Thema Jugendalter und Kriminalität. Mir ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig, unter Punkt 1 einen zwar knappen aber wesentlichen Einblick in die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen zu liefern. Darüber hinaus werde ich anhand der ´Polizeilichen Kriminalstatistik des Landes NRW aus dem Jahr 2oo5` und der ´Statistik über Jugendkriminalität und Jugendgefährdung in NRW aus dem Jahr 2oo4` das Hell- und Dunkelfeld der Jugendkriminalität über die letzten Jahre und verschiedene Deliktschwerpunkte, namentlich ´Bagatelldelikte`, Eigentumsdelikte, Gewaltdelikte sowie Drogen und Kriminalität darstellen.

Bevor ich auf die Aufgabenfeldern der kriminalpädagogischen Jugendsozialarbeit eingehen werde, werde ich im V. Kapitel zunächst die Angebote und Aufgaben des Jugendamtes beschreiben. Die unterschiedlichen Bereiche der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit und damit die verschiedenen Hilfen zur Erziehung, die im Achten Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz) normiert sind, stellen wesentliche sozialpädagogische Handlungsmöglichkeiten dar, das Kindeswohl und die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person zu gewährleisten.

Das VI. Kapitel befasst sich mit dem ersten von drei Aufgabenfeldern der kriminalpädagogischen Jugendsozialarbeit, der Jugendgerichtshilfe. Unter Punkt 1 und 2 werden die nötige berufliche Qualifizierung und relevante rechtliche Grundlagen erläutert. Unter Punkt 3 und 4 werde ich die öffentlichen und freien Träger sowie die „Auftraggeber“ in Form von Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendgericht darstellen, um einen organisatorischen Einblick zu vermitteln. Durch die Beschreibung des Erstgesprächs mit dem jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter möchte ich in die praktische Arbeit der Jugendgerichtshilfe einführen. Ab Punkt 6 werde ich die ´Hauptaufgaben` darstellen. Sie umfassen die Durchführung von Diversionsverfahren, die Erstellung von Jugendgerichtshilfeberichten, die Anwesenheit in der Hauptverhandlung und die Aufsicht von Weisungen und Auflagen, die der Richter im Falle einer Verurteilung anordnet. Auf den Jugendgerichtshilfebericht werde ich näher eingehen, indem ich die Persönlichkeitserforschung aufgrund der erzieherischen, sozialen und sozialpädagogischen Gesichtspunkte, die unterschiedlichen Informationsquellen und den anschließenden Maßnahmenvorschlag erläutere.

In Kapitel VII werde ich mich mit dem Aufgabenfeld der Bewährungshilfe beschäftigen und zunächst die benötigte berufliche Qualifikation sowie wesentliche rechtliche und organisatorische Grundlagen darstellen. Anschließend werde ich die möglichen Voraussetzungen eines Bewährungsbeschlusses erläutern, um den fachlichen Einstieg in die Bewährungshilfe zu erleichtern. Unter Punkt 4 werde ich den hauptamtlichen vom ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterscheiden. Durch die Beschreibung des (Erst-) Kontaktes und die unterschiedlichen möglichen Informationsquellen möchte ich in die ´Hauptarbeit` der Bewährungshilfe einsteigen - die Zusammenarbeit mit dem jugendlichen Straftäter. Sie umfasst Aufgaben der Hilfe und Betreuung als auch der Kontrolle und Überwachung, die ich unter Punkt 7 darstellen werde. Die Zusammenarbeit mit der auftraggebenden Stelle, die durch die Berichterstellung gewährleistet wird und jeweilige Erkenntnisse aus den beiden Bereichen der Hilfe und Kontrolle beinhaltet, werde ich unter Punkt 8 erläutern. Nachdem die Bewährungszeit abgelaufen ist, gibt es die Möglichkeit der Nachbetreuung für den jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, bei der er sich bei Problemen an den Bewährungshelfer wenden kann. Die Nachbetreuung wird unter Punkt 9 dargestellt.

Die Sozialen Arbeit in der Jugendstrafanstalt ist Bestandteil des VIII. Kapitels. Ich werde unter Punkt 1 und 2 zunächst auf Aspekte der Qualifikation und der rechtlichen und organisatorischen Grundlagen, wie die Dienst- und Fachaufsicht und die gesetzliche Aufgabenstellung nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingehen. Unter Punkt 3 stelle ich den ausübenden Vollzugshelfer dar, der sich in hauptamtliche und ehrenamtliche Vollzugshelfer aufteilt. Die ´Hauptaufgaben` werden ab Punkt 4 aufgegriffen. Sie umfassen die Hilfe bei der Aufnahme, während des Vollzugs und zur Entlassung. Die unterschiedlichen Hilfen werden durch Methoden der Gruppenarbeit und Einzelfallhilfe gestaltet. Beispielhaft werden unter Punkt 5 das Soziale Training, die Schuldnerberatung, Suchtberatung und Familienberatung dargestellt.

Abschließen werde ich diese arbeit mit einem Vergleich der drei kriminalpädagogischen Aufgabenfelder der Jugendsozialarbeit. Dazu habe ich Gespräche mit Vertretern aller drei Berufsgruppen geführt, bei denen ich die Methode des ero – epischen Gesprächs angewandt habe.

Inhaltsverzeichnis:

I. Vorwort 1
II. Einleitung 2
III. Kriminologische Theorien und Ansätze 5
1. Biologische Kriminalitätstheorien 5
1.1 Zwillingsforschung 5
1.2 Adoptionsforschung 6
2. Psychologische Kriminalitätstheorien 6
2.1 Lerntheorien 6
2.2 Tiefenpsychologisch fundierte Theorien 7
3. Sozialstrukturelle Kriminalitätstheorien 9
3.1 Anomietheorie 9
3.2 Labeling Approach 10
4. Multifaktorielle Ansätze 11
IV. Jugendalter und Kriminalität 13
1. Entdeckung und Verständnis von Jugend 13
2. Jugendkriminalität im Dunkelfeld 15
3. Registrierte Jugendkriminalität 16
3.1 Vorkommen und Entwicklung von Jugendkriminalität 16
3.2 Deliktschwerpunkte der Jugendkriminalität 18
3.2.1 ’Bagatelldelikte’ 18
3.2.2 Eigentumsdelikte 19
3.2.3 Gewaltdelikte 21
3.2.4 Drogen und Kriminalität 22
V. Angebote und Aufgaben des Jugendamtes 24
1. Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) 24
2. Jugendsozialarbeit (§13 SGB VIII) 25
3. Hilfen zur Erziehung (§§ 28 – 35 SGB VIII) 26
VI. Die Jugendgerichtshilfe 33
1. Die Qualifikation 33
2. Die rechtlichen Grundlagen 33
2.1 Die Mitwirkung in Verfahren nach dem JGG gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 8 SGB VIII 34
2.2 Die Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 JGG 34
3. Die Träger der Jugendgerichtshilfe gemäß § 3 Abs. 3 SGB VIII 35
3.1 Das Jugendamt 35
3.2 Die freien Träger der Jugendgerichtshilfe 37
4. Der „Auftraggeber“ 38
4.1 Die Jugendstaatsanwaltschaft 38
4.2 Das Jugendgericht 39
5. Der Erstkontakt mit dem jugendlichen Straftatverdächtigen 40
6. Die Diversion gemäß §§ 45, 47 JGG 43
7. Der Jugendgerichtshilfebericht (§ 38 Abs. 2 Satz 1,2 JGG) 45
7.1 Die Persönlichkeitserforschung 46
7.1.1 Erzieherische Gesichtspunkte 46
7.1.2 Soziale Gesichtspunkte 47
7.1.3 Sozialpädagogische Gesichtspunkte 47
7.2. Die Informationsquellen der Jugendgerichtshilfe 48
7.3 Der Maßnahmenvorschlag 49
7.3.1 Die Erziehungsmaßregeln gemäß § 9 JGG 49
Weisungen (§ 10 JGG) 50
Hilfe zur Erziehung als Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1 JGG) 53
Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform (§ 12 Nr. 2 JGG) 54
7.3.2 Die Zuchtmittel gemäß § 13 JGG 54
Verwarnung (§ 14 JGG) 55
Auflagen (§ 15 JGG) 55
Jugendarrest (§ 16 JGG) 57
7.3.3 Die Jugendstrafe gemäß §§ 17, 18 JGG 58
8. Die Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§50 Abs. 3 JGG) 60
9. Die Aufsicht gemäß § 38 Abs. 2 Satz 5 ff. JGG 61
VII. Die Bewährungshilfe 63
1. Die Qualifikation 63
2. Die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen 64
2.1 Die Bewährungshilfe gemäß § 24 JGG 64
2.2 Die Dienst- und Fachaufsicht 65
3. Der Bewährungsbeschluss 65
3.1 Primäre Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 21, 57 JGG 66
3.2 Strafaussetzung der Restjugendstrafe gemäß § 88 Abs. 1 – 3 JGG 68
4. Der ausübende Bewährungshelfer 69
4.1 Der hauptamtliche Bewährungshelfer 69
4.2 Der ehrenamtliche Bewährungshelfer 69
5. Der (Erst-) Kontakt mit dem jugendlichen Straftäter 70
6. Die Zusammenarbeit mit dem jugendlichen Straftäter 74
6.1 Hilfe und Betreuung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1, 3 JGG 74
6.2 Kontrolle und Überwachung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 JGG 77
7. Die Zusammenarbeit mit der auftraggebenden Stelle 78
7.1 Die Berichtspflicht 78
7.1.1 Der Berichtsinhalt 78
7.1.2 Die Berichtsart 80
8. Die Informationsquellen des Bewährungshelfers 81
9. Nachbetreuung 82
VIII. Die Soziale Arbeit in der Jugendstrafanstalt 83
1. Die Qualifikation 83
2. Die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen 84
2.1 Die Dienst- und Fachaufsicht 84
2.2 Die Aufgabe des Jugendstrafvollzugs gemäß § 91 JGG 84
3. Der ausübende Vollzugshelfer 85
3.1 Der Sozialpädagoge 85
3.2 Der ehrenamtliche Vollzugshelfer 86
4. Die Aufgaben der Sozialen Arbeit in der Jugendstrafanstalt 87
4.1 Die Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung gemäß Nr. 2 VVJug 88
Der Vollzugsplan gemäß Nr. 3 VVJug 88
4.2 Die Hilfe bei der Aufnahme gemäß Nr. 63 VVJug 89
4.3 Die Hilfe während des Vollzugs gemäß Nr. 64 VVJug 90
4.4 Die Hilfe zur Entlassung gemäß Nr. 65 VVJug 92
5. Die Angebote der Sozialen Arbeit in der Jugendstrafanstalt 93
5.1 Gruppenarbeit und Einzelfallhilfe 93
5.1.1 Soziales Training 94
5.1.2 Schuldnerberatung 95
5.1.3 Suchtberatung 96
5.1.4 Familienberatung 97
IX. Vergleich der kriminalpädagogischen Aufgabenfelder der Jugendsozialarbeit 98
1. Gemeinsamkeiten 99
Die Klientel 99
Das doppelte Mandat 100
2. Unterschiede 101
Die Betreuungsintensität 101
3. Individuelle Problematiken 102
X. Schlusswort 104
Anhang
1. Jugendgerichtshilfebericht 105
2. Erhebungsbogen 108
3. Vollzugsplan gem. §§ 6 und 7 StVollzG bzw. Nr. 2 und 3 VVJug (Behandlungsuntersuchung/ Persönlichkeitserforschung und Vollzugsplan) 110
Literaturverzeichnis 113
Erklärung 119

Inhaltsverzeichnis:

I. Vorwort 1
II. Einleitung 2
III. Kriminologische Theorien und Ansätze 5
1. Biologische Kriminalitätstheorien 5
1.1 Zwillingsforschung 5
1.2 Adoptionsforschung 6
2. Psychologische Kriminalitätstheorien 6
2.1 Lerntheorien 6
2.2 Tiefenpsychologisch fundierte Theorien 7
3. Sozialstrukturelle Kriminalitätstheorien 9
3.1 Anomietheorie 9
3.2 Labeling Approach 10
4. Multifaktorielle Ansätze 11
IV. Jugendalter und Kriminalität 13
1. Entdeckung und Verständnis von Jugend 13
2. Jugendkriminalität im Dunkelfeld 15
3. Registrierte Jugendkriminalität 16
3.1 Vorkommen und Entwicklung von Jugendkriminalität 16
3.2 Deliktschwerpunkte der Jugendkriminalität 18
3.2.1 ’Bagatelldelikte’ 18
3.2.2 Eigentumsdelikte 19
3.2.3 Gewaltdelikte 21
3.2.4 Drogen und Kriminalität 22
V. Angebote und Aufgaben des Jugendamtes 24
1. Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) 24
2. Jugendsozialarbeit (§13 SGB VIII) 25
3. Hilfen zur Erziehung (§§ 28 – 35 SGB VIII) 26
VI. Die Jugendgerichtshilfe 33
1. Die Qualifikation 33
2. Die rechtlichen Grundlagen 33
2.1 Die Mitwirkung in Verfahren nach dem JGG gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 8 SGB VIII 34
2.2 Die Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 JGG 34
3. Die Träger der Jugendgerichtshilfe gemäß § 3 Abs. 3 SGB VIII 35
3.1 Das Jugendamt 35
3.2 Die freien Träger der Jugendgerichtshilfe 37
4. Der „Auftraggeber“ 38
4.1 Die Jugendstaatsanwaltschaft 38
4.2 Das Jugendgericht 39
5. Der Erstkontakt mit dem jugendlichen Straftatverdächtigen 40
6. Die Diversion gemäß §§ 45, 47 JGG 43
7. Der Jugendgerichtshilfebericht (§ 38 Abs. 2 Satz 1,2 JGG) 45
7.1 Die Persönlichkeitserforschung 46
7.1.1 Erzieherische Gesichtspunkte 46
7.1.2 Soziale Gesichtspunkte 47
7.1.3 Sozialpädagogische Gesichtspunkte 47
7.2. Die Informationsquellen der Jugendgerichtshilfe 48
7.3 Der Maßnahmenvorschlag 49
7.3.1 Die Erziehungsmaßregeln gemäß § 9 JGG 49
Weisungen (§ 10 JGG) 50
Hilfe zur Erziehung als Erziehungsbeistandschaft (§ 12 Nr. 1 JGG) 53
Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform (§ 12 Nr. 2 JGG) 54
7.3.2 Die Zuchtmittel gemäß § 13 JGG 54
Verwarnung (§ 14 JGG) 55
Auflagen (§ 15 JGG) 55
Jugendarrest (§ 16 JGG) 57
7.3.3 Die Jugendstrafe gemäß §§ 17, 18 JGG 58
8. Die Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§50 Abs. 3 JGG) 60
9. Die Aufsicht gemäß § 38 Abs. 2 Satz 5 ff. JGG 61
VII. Die Bewährungshilfe 63
1. Die Qualifikation 63
2. Die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen 64
2.1 Die Bewährungshilfe gemäß § 24 JGG 64
2.2 Die Dienst- und Fachaufsicht 65
3. Der Bewährungsbeschluss 65
3.1 Primäre Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 21, 57 JGG 66
3.2 Strafaussetzung der Restjugendstrafe gemäß § 88 Abs. 1 – 3 JGG 68
4. Der ausübende Bewährungshelfer 69
4.1 Der hauptamtliche Bewährungshelfer 69
4.2 Der ehrenamtliche Bewährungshelfer 69
5. Der (Erst-) Kontakt mit dem jugendlichen Straftäter 70
6. Die Zusammenarbeit mit dem jugendlichen Straftäter 74
6.1 Hilfe und Betreuung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1, 3 JGG 74
6.2 Kontrolle und Überwachung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 JGG 77
7. Die Zusammenarbeit mit der auftraggebenden Stelle 78
7.1 Die Berichtspflicht 78
7.1.1 Der Berichtsinhalt 78
7.1.2 Die Berichtsart 80
8. Die Informationsquellen des Bewährungshelfers 81
9. Nachbetreuung 82
VIII. Die Soziale Arbeit in der Jugendstrafanstalt 83
1. Die Qualifikation 83
2. Die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen 84
2.1 Die Dienst- und Fachaufsicht 84
2.2 Die Aufgabe des Jugendstrafvollzugs gemäß § 91 JGG 84
3. Der ausübende Vollzugshelfer 85
3.1 Der Sozialpädagoge 85
3.2 Der ehrenamtliche Vollzugshelfer 86
4. Die Aufgaben der Sozialen Arbeit in der Jugendstrafanstalt 87
4.1 Die Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung gemäß Nr. 2 VVJug 88
Der Vollzugsplan gemäß Nr. 3 VVJug 88
4.2 Die Hilfe bei der Aufnahme gemäß Nr. 63 VVJug 89
4.3 Die Hilfe während des Vollzugs gemäß Nr. 64 VVJug 90
4.4 Die Hilfe zur Entlassung gemäß Nr. 65 VVJug 92
5. Die Angebote der Sozialen Arbeit in der Jugendstrafanstalt 93
5.1 Gruppenarbeit und Einzelfallhilfe 93
5.1.1 Soziales Training 94
5.1.2 Schuldnerberatung 95
5.1.3 Suchtberatung 96
5.1.4 Familienberatung 97
IX. Vergleich der kriminalpädagogischen Aufgabenfelder der Jugendsozialarbeit 98
1. Gemeinsamkeiten 99
Die Klientel 99
Das doppelte Mandat 100
2. Unterschiede 101
Die Betreuungsintensität 101
3. Individuelle Problematiken 102
X. Schlusswort 104
Anhang
1. Jugendgerichtshilfebericht 105
2. Erhebungsbogen 108
3. Vollzugsplan gem. §§ 6 und 7 StVollzG bzw. Nr. 2 und 3 VVJug (Behandlungsuntersuchung/ Persönlichkeitserforschung und Vollzugsplan) 110
Literaturverzeichnis 113
Erklärung 119

Textprobe:

Kapitel 7.1, Die Informationsquellen der Jugendgerichtshilfe:

Um der ermittelnden und berichtenden Aufgabe bzgl. der Persönlichkeitserforschung des Straftatverdächtigten und der Stellungnahme hinsichtlich der Maßnahmenvorschläge gerecht zu werden, muss sich die JGH verschiedener Informationsquellen bedienen. Dabei sind ausschließlich Daten über erzieherische, soziale und sozialpädagogische Gesichtspunkte relevant. Informationen über den Tathergang und die Beweggründe des jungen Menschen werden vor und während der gerichtlichen Verhandlung durch die Polizei, den Jugendrichter, den Staatsanwalt und den Anwalt des Straftatverdächtigen ermittelt.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Informationsbeschaffung: Die primäre, bei der die Jugendlichen selbst die Informationsquelle darstellen, und die sekundäre, bei der Informationen z.B. durch die Familie, Freunde und andere Bezugspersonen an die JGH gelangt. Außerdem besteht die Möglichkeit, an Informationen durch Dritte oder durch Akteneinsicht innerhalb des Jugendamtes oder anderer Behörden zu gelangen.

Die primäre Informationsquelle:

Das Gespräch mit dem Jugendlichen oder dem Heranwachsenden, welches zumeist im Büro der JGH stattfindet, ist die wichtigste Erkenntnisquelle und dient der Grundlage des Jugendgerichtshilfeberichtes. Der Jugendliche sollte immer der Hauptgesprächspartner bleiben, da seine Aussagen über die eigene soziale und familiäre Sozialisation und seine Selbsteinschätzung die Grundlage für den Jugendgerichtshilfebericht darstellen.

Ein Unterlassen des Gesprächs mit dem Straftatverdächtigen widerspricht der in den §§ 38 (Jugendgerichtshilfe), 43 (Umfang der Ermittlungen) JGG normierten Persönlichkeitserforschung.

Die sekundäre Informationsquelle / Befragung Dritter:

Die sekundäre Informationsbeschaffung durch die Familie und andere Bezugspersonen soll zu zusätzlichen Erkenntnissen über den Straftatverdächtigen führen. § 43 Abs. 1 Satz 2 JGG benennt in diesem Zusammenhang den Erziehungsberechtigten oder den gesetzlichen Vertreter, die Schule und den Ausbilder als sekundäre Informationsquelle. In der Regel sieht die JGH jedoch von einer Befragung der Schulen, Freunde oder Arbeitgeber ab, um evtl. Nachteile für den Tatverdächtigen, wie Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzverlust aufgrund von Stigmata zu vermeiden. Dieser Grundsatz findet sich auch im § 43 Abs. 1 Satz 3 JGG.

Die JGH bedient sich in der Praxis der sekundären Informationsbeschaffung durch wichtige Bezugspersonen zumeist dann, wenn der Straftatbestand die Durchführung massiver justizieller Reaktionen fordert oder der Beschuldigte ein Gespräch verweigert bzw. es ihm aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich ist. Ausgenommen sind in diesen Fällen Eltern bzw. Personensorgeberechtigter von jugendlichen Tatverdächtigen, denn bei den unter 18-jährigen werden sie grundsätzlich von der JGH mit eingeladen.

Die Eltern oder Personensorgeberechtigten stellen die wichtigste sekundäre Auskunftsquelle dar und können getroffene Aussagen ergänzen oder relativieren. Ihnen sollte jedoch verdeutlicht werden, dass das Gespräch zwischen dem jugendlichen Tatverdächtigen und der JGH Vorrang hat und sie „nur“ ergänzende oder relativierende Anmerkungen machen sollten.

In der Praxis habe ich jedoch erfahren, dass es auch für die Eltern unwahrscheinlich wichtig ist, ihre Sicht der Dinge darzustellen, ihre Sorgen zu verdeutlichen und sich gleichzeitig auch als Anwalt für ihre Kinder einzusetzen. Meiner Meinung nach sollte die JGH den Eltern das Wort lassen, sie jedoch bei Bedarf in ihre Schranken verweisen und freundlich aber bestimmt auf den Grund des Gespräches hinweisen, wenn sie die Aufmerksamkeit zu sehr auf sich ziehen (wollen) oder das „Gewährenlassen“ ausnutzen.

Wenn sich jedoch im Vorfeld abzeichnet, dass ein Elternteil bei der Straftat beteiligt war, oder sich durch die Anhörung der Eltern unerwünschte Nachteile z.B. in Form von unverhältnismäßigen Sanktionen für den Jugendlichen oder den Heranwachsenden ergeben würden, ist von einem Gespräch mit ihnen abzusehen.

Behördliche Akten:

Die Informationsquelle „Akte“ ist für die Persönlichkeitserforschung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden neben den beschriebenen Methoden ebenfalls möglich und wird in der Praxis häufig genutzt. In der Regel sollte die Akteneinsicht aber nur der Ergänzung oder Relativierung getroffener Aussagen dienen und nicht allein Mittel der Erkenntnisgewinnung sein. Es gibt z.B. die Möglichkeit, einen vorherigen Jugendgerichtshilfebericht durch Erkenntnisse und Informationen aus einem aktuellen Gespräch zu ergänzen. Dieser Bericht kann von einer anderen JGH oder von einem selber erstellt worden sein.

Die JGH kann sich auch Akten anderer Abteilungen des Jugendamtes bedienen in denen personenbezogene Daten im Rahmen von Jugendhilfeaufgaben oder –leistungen erfasst wurden. Darüber hinaus hat sie Akteneinsicht über personenbezogene Daten bei Dienststellen außerhalb der Sozialverwaltung.

Sollte der Beschuldigten der JGH nicht bereits persönlich bekannt sein, ist es unumgänglich, ein direktes Gespräch zu führen und die dabei gewonnen Informationen lediglich durch Erkenntnisse aus den Akten zu ergänzen oder zu relativieren, denn auch Aktenvermerke sind subjektiv und liefern keine objektive Auskunft.

Bei der Methode der Informationssammlung durch Akteneinsicht müssen die geltenden Grundsätze des Sozialdatenschutzes beachtet werden. Allgemein finden sich entsprechende Regelungen im SGB I (vgl. §§ 35 SGB I i.V.m. 67 ff SGB X). Konkrete Bestimmungen für den Bereich der Jugendhilfe sind im vierten Kapitel des SGB VIII, §§ 61 bis 68, festgehalten.

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Arbeit zitieren:
Buhrmester, Jana Oktober 2006: Kriminalpädagogik im Jugendalter, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Jugendkriminalität, Jugendarbeit, Kriminalpädagogik, Jugend, Erziehung

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