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Krankenhaussozialdienst im Wandel

Am Beispiel eines Krankenhauses

Krankenhaussozialdienst im Wandel
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Sven Schäfer
  • Abgabedatum: Juli 2000
  • Umfang: 46 Seiten
  • Dateigröße: 616,1 KB
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Darmstadt Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-6118-8
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-6118-8 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-6118-8 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Schäfer, Sven Juli 2000: Krankenhaussozialdienst im Wandel, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Case-Management, Gesetze, klinische Sozialarbeit, DRG, Diagnosted Related Groups

Diplomarbeit von Sven Schäfer

Einleitung:

Die vorliegende Arbeit versucht, einen Einblick in das generelle Arbeitsfeld des Krankenhaussozialdienstes, seine Legitimation und Arbeitsweise zu geben. Konkretisiert wird dies am Beispiel eines Krankenhauses, wo ich besonders während meines Anerkennungsjahres einen permanenten Wandel miterleben konnte.

Die gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse bezüglich dieser steten Veränderungen bildeten die Ausgangsbasis meiner Abhandlung, welche einerseits den steten Veränderungsprozess der letzten Jahre skizzieren und mögliche Zukunftsperspektiven im Bereich der Klinischen Sozialarbeit aufzeigen sollte.

Besonders die bevorstehende starke Veränderung des gesamten Arbeitsfeldes, welche die Einführung eines DRG-Systems mit sich bringen könnte, lässt keine Verschnaufpause bei der eigenen beruflichen Positionierung im ständigen Konflikt mit zunehmend marktwirtschaftlichen Anforderungen zu.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung 1
2. Der Krankenhaussozialdienst - eine allgemeine Einführung 2
2.1 Der Krankenhaussozialdienst 2
2.2 Rahmenbedingungen der Krankenhaussozialdienst-Arbeit 4
2.2.1 Tätigkeitsbereiche 4
2.2.2 Berufliche Qualifikation 6
2.3 Case-Management in der Krankenhaussozialarbeit 7
2.3.1 Initiative 10
2.3.2 Beginn der Beratung/Engagement 10
2.3.3 Einschätzung/Assessment 10
2.3.4 Hilfeplanung/Planning 11
2.3.5 Durchführung/Intervention 11
2.3.6 Koordination/Monitoring 12
2.3.7 Auswertung/Evaluation 12
2.3.8 Beendigung der Beratung 13
3. Rechtliche Grundlagen des Krankenhaussozialdienstes in Baden-Württemberg. 14
3.1 Gesetzliche Verankerung des SD im Krankenhaus 14
3.2 Rechtliche Grundlagen und Beispiele 15
3.2.1 Maßnahmen zur Pflege 16
3.2.1.1 Häusliche Versorgung/Pflege 16
3.2.1.2 Stationäre Pflege - Pflegeheimunterbringung 16
3.2.2 Betreuungsanregung 17
3.2.3 Rehabilitationsmaßnahmen 17
3.2.3.1 Anschlussheilbehandlung 17
3.2.3.2 Nachsorge- und Festigungskuren 18
3.2.3.3 Geriatrische Rehabilitation 18
4. Der Krankenhaussozialdienst 20
4.1 Beschreibung der Arbeitsstelle 20
4.1.1 Das Krankenhaus 20
4.1.2 Die Abteilung 21
4.2 Beschreibung des Arbeitsfeldes 21
5. Wandel in der Krankenhaussozialarbeit 25
5.1 Veränderungen der Krankenhaussozialarbeit in den letzten Jahren 25
5.1.1 Einführung des Geriatrischen Schwerpunkts 25
5.1.2 Einrichtung einer Kurzzeitpflegestation 26
5.1.3 Einführung von Fallpauschalen 26
5.1.4 Veränderungen der Personalsituation 27
5.1.5 Zunehmende Verwaltungstätigkeiten 28
5.1.6 Fallmanager der Krankenkassen 28
6. Mögliche Veränderungen bei Einführung eines Entgeltsystems auf Basis von DRG's ab 2003 30
6.1 Vorstellung des Gesetzesvorhabens 30
6.2 Bedeutung für die Krankenhäuser 31
6.2.1 Optimierung des Verlegungs- und Entlassungsverhaltens 32
6.2.2 Veränderte Finanzierung des Sozialdienstes 33
6.3 Mögliche Folgen für die Krankenhaussozialdienste 33
6.3.1 Zunehmender Zeitdruck durch schnellere Entlassplanung 33
6.3.2 Veränderte Aufgabenbereiche 33
6.3.3 Veränderte Anforderungen an die Mitarbeiter 34
6.3.4 Wandel im beruflichen Selbstverständnis 34
6.3.5 Überlegungen zu einem eigenen Studiengang „Klinische Sozialarbeit“ 35
6.3.6 Finanzielle und berufliche Aufwertung von Krankenhaussozialarbeit 36
7. Schlussbemerkung 37
Literaturverzeichnis

Automatisiert erstellter Textauszug:

Betreuungsanregung, Aufbau eines „sozialen Netzes“, Vermittlung an weitere soziale Dienste usw. Vor diesem auf Hintergrund die sollen nun exemplarisch die rechtlichen stationäre Maßnahmegrundlagen der SD-Tätigkeit dargestellt werden. Dabei möchte ich besonders Hauptaufgaben, häusliche Versorgung/Pflege, Pflege/Pflegeheimunterbringung, Betreuungsanregung sowie auf die Hauptformen der Rehabilitationsmaßnahmen eingehen. Anhand des Aufbaus – Definition, Rechtsgrundlage und Zielgruppe - möchte ich dem Leser einen verständlichen Auszug aus dem breiten Spektrum des Leistungskataloges des SD bieten: 3.2.1 Maßnahmen zur Pflege 3.2.1.1 Häusliche Versorgung/Pflege Definition: Organisation, Beratung, Vermittlung und Informationen zur Weiterversorgung der Klienten nach der stationären Behandlung in ihrer häuslichen Umgebung. Wenn notwendig oder gewünscht auch unterstützt durch teilstationäre Angebote (Tages- oder Nachtpflege). Rechtsgrundlage: Auftragsgrundlage: §31 Landeskrankenhausgesetz BaWü i.V. m. §112 Abs. 2 Nr. IV SGB V, §8 BSHG; Maßnahmegrundlagen: §§36ff. SGB XI, §§37f. SGB V, §§68ff. BSHG Zielgruppe: Klienten, die nach Beendigung der Krankenhausbehandlung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu führen und/ oder Körperpflege, sicherzustellen. 3.2.1.2 Stationäre Pflege – Pflegeheimunterbringung Definition: Beratung und Information der Klienten und deren Angehörigen zum Themenbereich einer dauerhaften stationären Pflege oder einer Kurzzeitpflege in einem Altenpflegeheim. Vermittlung und Organisation von Pflegeheimplätzen unter Berücksichtigung des Klientenwunsches. Ernährung und Bewegung selbständig [...]

(2) Der soziale Krankenhausdienst hat die Aufgabe, den Patienten und seine Angehörigen sozial zu beraten und zu betreuen, insbesondere wegen der Hilfen, die während des Krankenhausaufenthaltes und nach der Entlassung aus dem Krankenhaus geboten sind. Der soziale Krankenhausdienst sorgt dafür, dass nach der Entlassung des Patienten, die zu seiner Pflege, Nachsorge und Rehabilitation notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden. (3) Rechte und Pflichten anderer Sozialdienste bleiben hiervon unberührt. Der soziale Krankenhausdienst arbeitet mit diesen Diensten eng zusammen. In Baden-Württemberg ist demnach jedes Krankenhaus dazu verpflichtet, einen „sozialen Krankenhausdienst“ sicherzustellen, die organisatorische Einbindung, Qualifikation und der Stellenschlüssel liegen im Ermessen des jeweiligen Krankenhausträgers. Es lässt sich jedoch sagen, dass durch die abstrakte gesetzliche Verankerung der SD im Krankenhaus als Bestandteil der Pflegesatzbzw. Budgetvereinbarung im jeweiligen Bundesland seine Anerkennung findet.35 3.2 Rechtliche Grundlagen und Beispiele Die rechtliche Basis für die Tätigkeit des SD in Baden-Württemberg (BaWü) liefert folglich das Landeskrankenhausgesetz (LKHG) BaWü in Verbindung mit den Maßnahmegrundlagen für den rechtlichen Leistungsanspruch der Patienten.36 Im Folgenden sollen beispielhaft die Hauptaufgaben des SD und seine gesetzlichen Maßnahmegrundlagen beschrieben werden. Zu den Hauptaufgaben des „sozialen Krankenhausdienstes“ zählen laut LKHG, die notwendigen Maßnahmen der Pflege, Nachsorge und Rehabilitation nach der bzw. zur Entlassung des Patienten. Im Bereich der Pflege kann man zwischen der häuslichen Versorgung und der teilund vollstationären Pflege bzw. Pflegeheimunterbringung splitten, den Bereich Rehabilitation in die verschiedenen Unterformen wie z.B. Anschlussheilbehandlung (AHB), Nachsorge- und Festigungskuren und geriatrische Rehabilitation. Der Bereich der „Nachsorge“ umfasst meines Erachtens alle Leistungen außerhalb der anderen beiden Bereiche und ergänzt diese, damit der Genesungsprozess erfolgreich stattfinden kann. In den Bereich der Nachsorge fallen u.a. Haushaltshilfe, [...]

Vertragsinhalten die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus (§ 112 Abs.2 Nr.4 SGB V) und die Aufgabe, den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege (§112 Abs.2 Nr.5 SGB V) zu sichern. Es ergeben sich jedoch keine klaren Vorgaben, wie diese Vertragsinhalte konkret umgesetzt werden müssen. Die gesetzliche Verankerung der Notwendigkeit eines SD im Krankenhaus ist daher nicht bundeseinheitlich geregelt. Nähere Angaben zur Ausführung dieses Bundesgesetzes liegen in der Kompetenz der Bundesländer, allerdings erwähnen die meisten von ihnen den SD in ihren Landeskrankenhausgesetzen sehr verschieden und differieren in ihren Inhalten und Vorgaben an die Krankenhäuser. In den Ländern, in denen per Gesetz ein SD gefordert wird - denn nicht alle Länder halten dies für notwendig – kann man letztlich nur feststellen, dass es in der Hand des Krankenhauses liegt, in welcher Form es einen SD hinsichtlich Personalschlüssel und Qualifikation ausstattet.33 Das Landeskrankenhausgesetz von Baden- Württemberg regelt z.B. in § 31 den SD folgendermaßen:34 (1) Das Krankenhaus stellt einen sozialen Krankenhausdienst sicher. Die Krankenhausseelsorge bleibt unangetastet. [...]

Arbeit zitieren:
Schäfer, Sven Juli 2000: Krankenhaussozialdienst im Wandel, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Case-Management, Gesetze, klinische Sozialarbeit, DRG, Diagnosted Related Groups

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