Kooperationsmöglichkeiten zur Bewältigung von Problemen der Arbeitszeitgestaltung im Krankenhaus
Eine systematische Analyse
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Clemens Berendt
- Abgabedatum: Juli 2004
- Umfang: 86 Seiten
- Dateigröße: 1,1 MB
- Note: 2,3
- Institution / Hochschule: Westfälische Wilhelms-Universität Münster Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-4058-9
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-4058-9 P - ISBN (CD) :978-3-8324-4058-9 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Berendt, Clemens Juli 2004: Kooperationsmöglichkeiten zur Bewältigung von Problemen der Arbeitszeitgestaltung im Krankenhaus, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Betriebswirtschaft, Krankenhausmanagement, Personalwesen, Kooperation
In den Warenkorb
74,00 €
Diplomarbeit von Clemens Berendt
Einleitung:
Im Gesundheitswesen sind Kooperationsmodelle seit Jahren ein breit diskutiertes Thema. Der Zwang zur Kooperation resultiert aus dem Einzug der Ökonomie in die medizinische Versorgung, die Wege sucht, vorhandene Ressourcen effizient einzusetzen und Rationalisierungspotenziale zu erschließen. Auch der Gesetzgeber setzt Anreize zur bzw. fordert die Kooperation von Krankenhäusern. In der Praxis wurden in der Vergangenheit verschiedene Kooperationsformen in unterschiedlichen Bereichen angestoßen und umgesetzt, die vorrangig das Ziel einer wirtschaftlichen Leistungserstellung und/ oder Qualitätsverbesserung verfolgten.
Die Förderung des Erfolgsfaktors „Personal“ oder Probleme der Arbeitszeitgestaltung standen aber seltener im direkten Focus der Entwicklung und Organisation von Kooperationsstrukturen. Infolge der Rechtsprechung des EuGH zum Bereitschaftsdienst und der anschließenden Neuregelung des ArbZG, ist die Arbeitszeitgestaltung jedoch aktueller denn je. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit in Krankenhäusern ist aber nicht nur der enge Rahmen des ArbZG zu beachten. Es sind vielmehr eine ganze Reihe von Problemen und Herausforderungen in die Arbeitsorganisation einzubeziehen, aus denen jeweils spezifische Gestaltungsforderungen resultieren.
In wieweit Kooperationen zur Bewältigung dieser Probleme der bzw. Anforderungen an die Arbeitszeitgestaltung einen Beitrag leisten können, wird im Rahmen dieser Arbeit untersucht.
In Kapitel zwei wird zunächst auf den Status quo, verschiedene Entwicklungstendenzen sowie Rahmenbedingungen der Krankenhausbranche eingegangen, da diese Elemente eng mit den Anforderungen an die Arbeitszeitgestaltung verknüpft sind. Kapitel drei behandelt grundlegend verschiedene Kooperationenmöglichkeiten in der Krankenhausbranche. Es wird hier eine Systematik entwickelt, anhand der Kooperationsvarianten generell analysiert werden können und die auch in dieser Arbeit herangezogen wird.
Im ersten Schritt wird zwischen interner und externer Kooperation differenziert, um im zweiten Schritt die beteiligten Kooperationspartner in die Betrachtung aufzunehmen. Darauf folgend werden in Kapitel vier verschiedene Gestaltungsanforderungen an die Arbeitszeit in Orientierung an wissenschaftlichen Erkenntnissen, gesetzlichen Vorschriften und verschiedenen Interessengruppen herausgearbeitet.
Im anschließenden Kapitel fünf werden, der Systematik folgend, verschiedene Kooperationsansätze und -möglichkeiten erläutert, die sich zur Problembewältigung und anforderungsgerechten Arbeitszeitgestaltung anbieten. Da in dieser Arbeit der Focus primär auf die Arbeitszeitgestaltung der ärztlichen Mitarbeiter und Pflegekräfte gerichtet ist, werden auch nur solche Kooperationsmöglichkeiten betrachtet, die dazu in engerem Bezug stehen. Die Untersuchung schließt mit Kapitel sechs, in dem die herausgearbeiteten Ergebnisse in einer abschließenden Betrachtung verdichtet werden.
Inhaltsverzeichnis:
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Tabellenverzeichnis | V | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| Anhangverzeichnis | XI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Aktuelle Situation, Entwicklungstendenzen und Rahmenbedingungen im Krankenhaussektor | 3 |
| 2.1 | Ausgewählte Problembereiche und Entwicklungstendenzen | 3 |
| 2.2 | Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen | 7 |
| 3. | Grundlagen kooperativer Zusammenarbeit in der Krankenhausbranche | 13 |
| 3.1 | Begriffsdefinition und Formen der Kooperation | 13 |
| 3.1.1 | Intraorganisationale Kooperation | 15 |
| 3.1.2 | Interorganisationale Kooperation | 17 |
| 3.2 | Ziele und Anlässe von Kooperationen | 20 |
| 4. | Gestaltungsanforderungen an die Arbeitsorganisation und Arbeitszeit in Krankenhäusern | 22 |
| 4.1 | Arbeitswissenschaftliche Gestaltungsanforderungen | 23 |
| 4.2 | Rechtliche Gestaltungsanforderungen | 25 |
| 4.3 | Patientenorientierte Gestaltungsanforderungen | 28 |
| 4.4 | Mitarbeiterorientierte Gestaltungsanforderungen | 29 |
| 4.5 | Ökonomische Gestaltungsanforderungen | 31 |
| 4.6 | Zusammenfassende Betrachtung | 33 |
| 5. | Kooperationsansätze und -möglichkeiten zur anforderungsgerechten Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern | 34 |
| 5.1 | Intraorganisationale Betrachtung | 34 |
| 5.1.1 | Individuelle Arbeitszeitgestaltung | 34 |
| 5.1.2 | Kollektive Arbeitszeitgestaltung | 37 |
| 5.2. | Interorganisationale Betrachtung | 40 |
| 5.2.1 | Horizontale Kooperationenmöglichkeiten | 41 |
| 5.2.2 | Vertikale Kooperationsmöglichkeiten | 44 |
| 5.2.3 | Diagonale Kooperationsmöglichkeiten | 46 |
| 5.3 | Problembereiche und Hemmnisse von Kooperationen | 48 |
| 6. | Schlussbetrachtung | 50 |
| Anhang | 51 | |
| Rechtsquellenverzeichnis | 57 | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | 59 | |
| Literaturverzeichnis | 60 |
Die Regelungen des ArbZG gelten unmittelbar und sind seit dem 01.01.2004 in Kraft. Aufgrund der Übergangsregelung des § 25 ArbZG ist aber die Möglichkeit gegeben, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung schon eingeführte Arbeitszeitmodelle bis zum 31.12.2005 weiterzuführen, auch wenn diese gegen die Regelungen des ArbZG verstoßen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen schon am 01.01.2004 bestanden. Bedenklich ist, dass diese Übergangsfrist nur von tarifgebunden Arbeitgebern oder solchen mit Betriebsrat genutzt werden kann. Für alle anderen (z.B. Krankenhäuser in kirchlicher oder privater Trägerschaft) gilt schon jetzt die neue Rechtslage. Diese Problematik hat auch dazu geführt, dass das BAG in seinem Urteil vom 16.03.2004 im Fall einer Ärztin eines in Trägerschaft einer kirchlichen Stiftung geführten Krankenhauses für die Klägerin entschieden hat.98 Ihre längere Arbeitszeit aufgrund von Bereitschaftsdiensten war nicht durch die Übergangsregelungen des § 25 ArbZG gedeckt, da kein kirchenrechtlich begründeter Tarifvertrag vorlag, sondern nur eine Vereinbarung in einem „Hausvertrag“. Den Krankenhäusern stellt sich aufgrund der neuen rechtlichen Rahmenbedingung zur Arbeitszeitgestaltung und der zwangsläufigen Umsetzungspflicht in einer rechtskonformen Arbeitszeitorganisation eine Situation dar, die das schon bestehende Problem des Personalmangels noch verschärft. So ergibt sich nach einer DKI-Studie ein durchschnittlicher zusätzlicher Mehrbedarf von zwei bis drei Vollzeitkräften je Fachabteilung im Krankenhaus. Angenommen wird dabei eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 bis 40 Stunden. Sollte die maximal mögliche Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche ausgeschöpft werden, würde daraus zwar theoretisch kein zusätzliches Personal erforderlich werden, allerdings stiegen die finanziellen Belastungen erheblich. Zudem wird eine 48Stunden Woche in allen Krankenhäusern wohl nicht umzusetzen sein. Unabhängig davon wie die wöchentliche Arbeitszeit jeweils gestaltet sein wird, ergibt sich ein Mehrbedarf an Personal. Der Bereich des ärztlichen Dienstes wird dabei deutlich mehr belastet, als der Funktionsbereich oder medizinischtechnischer Dienst. Tendenziell werden kleinere Häuser und Abteilungen, ins98 [...]
Die konkreten gesetzlichen Regelungen stellen sich wie folgt dar: Gem. § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten, sie kann sich aber auf zehn Stunden verlängern, sofern innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen die werktägliche Arbeitszeit durchschnittlich acht Stunden nicht überschreitet. Für Nachtarbeit gilt nach § 6 Abs. 2 S. 1 ArbZG, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder 4 Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich eingehalten werden (§ 6 Abs. 2 S. 2 ArbZG). Die Ruhezeit beträgt regelmäßig elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In Krankenhäusern kann aber gemäß § 5 Abs. 2 ArbZG eine auf zehn Stunden verkürzte Ruhezeit angewendet werden, sofern dafür innerhalb eines Monats oder vier Wochen ein Ausgleich erfolgt. Darüber hinaus kann die Ruhezeit bei Krankenhausbeschäftigten auf fünfeinhalb Stunden gekürzt werden, sofern die Kürzung durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft erfolgt und sie später ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Durch einen Tarifvertrag97 oder durch eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages sind aber Erleichterungen gegenüber dem sehr strengen ArbZG zulässig, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienste in die Arbeitszeit fallen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 ArbZG). Bei Inanspruchnahme dieser Abweichungen, darf die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschritten werden. Genügen diese Abweichungsbestimmungen nicht, kann nach § 7 Abs. 2a ArbZG die werktägliche, regelmäßig mit Bereitschaftsdiensten ausgefüllte Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden hinaus verlängert werden. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet. Wie der Gesundheitsschutz zu erfolgen hat, ist aber vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. § 7 Abs. 2a ArbZG kann aber nur ausgenutzt werden, wenn der Arbeitnehmer dem schriftlich zustimmt, wobei er diese Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen kann (§ 7 Abs. 7 ArbZG). [...]
Den rechtlichen Gestaltungsrahmen von Arbeitszeiten bildet im Kern das ArbZG,94 welches die Ziele des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern und der Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung verfolgt.95 Auf die oben besprochenen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse wird in § 6 Abs. 1 ArbZG explizit eingegangen. Teilweise sind auch Gestaltungsempfehlungen rechtlich kodifiziert (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 2 ArbZG). Für die Krankenhausbranche ist das ArbZG aber nicht nur wegen seiner Regelungen zur Nachtarbeit relevant, sondern gerade aufgrund der neuen Definition des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit i.S.v. § 3 ArbZG. Hinzu zufügen ist hierbei, dass das ArbZG gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG auf Chefärzte keine Anwendung findet.96 [...]
In den Warenkorb
74,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832440589
Arbeit zitieren:
Berendt, Clemens Juli 2004: Kooperationsmöglichkeiten zur Bewältigung von Problemen der Arbeitszeitgestaltung im Krankenhaus, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Betriebswirtschaft, Krankenhausmanagement, Personalwesen, Kooperation



