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Konzentrationserscheinungen in der Bau- und Baustoffindustrie und deren Beschränkungen durch das Wettbewerbsrecht

Konzentrationserscheinungen in der Bau- und Baustoffindustrie und deren Beschränkungen durch das Wettbewerbsrecht
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Denis Loskant
  • Abgabedatum: Mai 2002
  • Umfang: 125 Seiten
  • Dateigröße: 588,6 KB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH) Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-6079-2
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-6079-2 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-6079-2 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Loskant, Denis Mai 2002: Konzentrationserscheinungen in der Bau- und Baustoffindustrie und deren Beschränkungen durch das Wettbewerbsrecht, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Kartelle, Wettbewerb, Fusionen, Kooperationen, Zusammenschlüsse

Diplomarbeit von Denis Loskant

Einleitung:

Konzentrationserscheinungen in der Bau- und Baustoffindustrie können mehrere Ursachen haben.

Durch Zusammenschlüsse in Form von Beteiligungen, Fusionen und Gemeinschafts-unternehmen erhöhen die Unternehmen ihre Marktanteile, gewinnen an Marktmacht und diversifizieren ihre unternehmerischen Aktivitäten. Dabei sind die langfristigen Ziele der Unternehmen die Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Marktstellung im wettbewerblichen Umfeld sowie die Vergrößerung und Maximierung ihres Gewinns. Durch die Erweiterung des weltweiten Handels und der weltweiten Präsenz der Großunternehmen und Konzerne im Rahmen der Globalisierung wächst die Bedeutung der Zusammenschlüsse für die Wirtschaft. Vor dem Hintergrund der negativen Entwicklung der deutschen Bauwirtschaft und der europäischen Integration hat das internationale Geschäft und damit auch der Zusammenschluss von Unternehmen innerhalb und außerhalb von Europa für die Bau- und Baustoffindustrie stark an Bedeutung gewonnen.

Gerade bei Bauunternehmen ist auch die unternehmerische Zusammenarbeit in Form von Kooperationen sehr verbreitet. Bauunternehmen schließen sich in Arbeitsgemeinschaften zusammen, um Bauprojekte gemeinsam auszuführen, die sie jeweils alleine auf Grund ihrer begrenzten technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht realisieren könnten. Dabei sind Arbeitsgemeinschaften zwischen größeren Unternehmen oft eher kritisch zu beurteilen, da durch sie die Anzahl der potentiellen Wettbewerber bei einer ausgeschriebenen Baumaßnahme verringert wird. Des Weiteren können Kooperationen in fast allen Unternehmensbereichen zu einer Verbesserung der Ergebnisse beitragen.

Eine andere Form der Zusammenarbeit von Bauunternehmen ist die Bildung von Kartellen. Durch Kartelle beschränken oder verhindern die Unternehmen in der Großzahl der Fälle den Wettbewerb. Sie wollen mit der Teilnahme an Kartellen ihre Marktstellung sichern und den Gewinn maximieren, wobei der große Unterschied zu Zusammenschlüssen und Kooperationen der ist, dass sie diese Ziele nicht durch unternehmerische Aktivitäten und den Fortschritt in ihrem Unternehmen erreichen.

Es gibt aber Kartellarten, die den Wettbewerb nur gering beschränken oder sogar fördern. Sie können gerade für kleine und mittlere Bauunternehmen eine Möglichkeit sein, ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu größeren Bauunternehmen zu erhöhen.

Neben Kartellen können jedoch auch Zusammenschlüsse und Kooperationen zu einer negativen Beeinflussung des Wettbewerbs führen. Durch externes Wachstum ist es Unternehmen möglich, sehr schnell eine marktbeherrschende Stellung zu erlangen, die sie zum Nachteil der Mitbewerber und Konsumenten ausnutzen könnten.

Deshalb müssen bei jeder Form der Zusammenarbeit und bei Zusammenschlüssen die Folgen für den Wettbewerb und das wirtschaftliche Umfeld berücksichtigt werden.

Um den Wettbewerb vor Beschränkungen zu schützen wurde deshalb schon zu Beginn der Einführung der Sozialen Marktwirtschaft in Deutschland das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen erlassen. Auch in den ersten Verträgen zur Gründung der Europäischen Union wurde der Schutz des gemeinschaftlichen Wettbewerbs berücksichtigt.

Gang der Untersuchung:

Aufgabe dieser Diplomarbeit ist es nun, die unterschiedlichen Formen der Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse von Unternehmen in der Bau- und Baustoffindustrie zu erläutern, indem auf die betriebs- und volkswirtschaftlichen Motive und Folgen eingegangen und dabei der Rechtsrahmen zur Sicherung des Wettbewerbs berücksichtigt wird.

Außerdem sollen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe zur Sicherung des Wettbewerbs in Deutschland und der Europäischen Union erläutert werden.

Seinen Abschluss soll die Arbeit in der Auseinandersetzung mit Fällen aus der Bauwirtschaft und der Baustoffindustrie finden.

Es wird daher im zweiten Kapitel zunächst auf die bestehende Wirtschaftsordnung in Deutschland und den Wettbewerb, der die Grundlage für diese Wirtschaftsordnung darstellt, eingegangen, um einen volkswirtschaftlichen Hintergrund für die Erläuterung der Zusammenarbeit, der Zusammenschlüsse und deren Rechtsrahmen zu schaffen.

Da der Baumarkt im Vergleich zu anderen Märkten besonderen Wettbewerbs-bedingungen ausgesetzt ist, werden im dritten Kapitel kurz die Besonderheiten der Produktionsbedingungen für die Bauindustrie beschrieben und der Baumarkt auf mögliche Störfaktoren des Wettbewerbs untersucht.

Im vierten Kapitel werden dann die Schutzgesetze des Wettbewerbs in Deutschland und der Europäischen Union erläutert. Außerdem werden die allgemeinen Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden zur Sicherung des Wettbewerbs beschrieben, ohne auf die Einzelheiten, die sich für die Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse von Unternehmen ergeben, näher einzugehen, um Überschneidungen mit dem folgenden Kapitel zu vermeiden.

Das fünfte Kapitel ist in drei größere Teile untergliedert. Es werden die Zusammenschlüsse und Beteiligungen, Kooperationen und Kartelle jeweils getrennt vor dem betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und wettbewerbsrechtlichen Hintergrund erläutert.

Anschließend wird das erarbeitete Wissen bei der näheren Untersuchung von Beispielen aus der Bau- und Baustoffindustrie eingebracht. Dabei wurden je zwei Beispiele aus der Bau- und Baustoffindustrie ausgewählt, die sowohl von Submissions-, Gebiets-, und Preisabsprachen als auch von einem versuchten Zusammenschluss von Unternehmen handeln, um einen Großteil der betrachteten Thematik abzudecken.

Als letztes sollen im siebten Kapitel die Konzentrationserscheinungen beurteilt und eine mögliche Entwicklung auch auf der rechtlichen Ebene aufgezeigt werden.

Inhaltsverzeichnis:

Aufgabenstellung II
Inhaltsverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis VI
1. Einleitung 1
2. Wirtschaftsordnung und Wettbewerb 3
2.1 Bestehende Wirtschaftsordnung in Deutschland 3
2.1.1 Verfassungsrechtliche Legitimation der Sozialen Marktwirtschaft 4
2.2 Wettbewerb als Basis der Sozialen Marktwirtschaft 5
2.2.1 Begriffsdefinition des Wettbewerbs 5
2.2.2 Wettbewerbstheorien und Leitbilder der Wettbewerbspolitik 7
2.2.3 Wettbewerbsfunktionen 8
2.2.4 Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb 10
2.2.5 Mögliche Wettbewerbsbeschränkungen 11
2.2.6 Marktformen 12
2.2.7 Marktverhaltensweisen 13
3. Sonderformen der Wettbewerbsbedingungen und Störfaktoren des Wettbewerbs für den Baumarkt 15
3.1 Besonderheiten der Produktionsbedingungen 15
3.2 Mögliche Störfaktoren des Wettbewerbs 16
3.2.1 Marktstruktur des Baumarktes 16
3.2.2 Marktzugang 18
3.2.3 Transparenz des Marktes 19
4. Schutzgesetze des Wettbewerbs und die staatlichen und europäischen Behörden zur Sicherung des Wettbewerbs 20
4.1 Gesetze und Einrichtungen zum Schutz des Wettbewerbs in Deutschland 20
4.1.1 Unterscheidung des UWG und des GWB 20
4.1.2 Geschichtliche Entwicklung des Wettbewerbsrechts in Deutschland 21
4.1.3 Novellen des GWB 22
4.1.4 Aufbau und Inhalt des GWB 23
4.1.5 Staatliche Behörden und Organe zur Sicherung des Wettbewerbs 25
4.1.5.1 Bundeskartellamt 25
4.1.5.2 Bundesministerium für Wirtschaft 27
4.1.5.3 Landesbehörden 28
4.1.5.4 Monopolkommission 28
4.1.5.5 Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 29
4.1.6 Allgemeine Verfahrenssachen und Sanktionen der Kartellbehörden 29
4.1.7 Inhalt und Zweck des Korruptionsbekämpfungsgesetzes 30
4.2 Europäisches Gemeinschaftsrecht 33
4.2.1 Geschichtliche Entwicklung des europäischen Wettbewerbsrechts 33
4.2.2 Relevante Gesetze und Verordnungen der EU 35
4.2.3 Wettbewerbsbehörden der EU und Zuständigkeit der Behörden 36
4.2.3.1 Europäische Kommission 36
4.2.3.2 Europäischer Gerichtshof 39
4.2.3.3 Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament 39
4.2.4 Verfahrenssachen und Sanktionen der Europäischen Kommission 40
5. Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse von Unternehmen und deren rechtliche Zulässigkeit 42
5.1 Sachliche Einteilung der Zusammenarbeit und der Zusammenschlüsse 42
5.2 Zusammenschlüsse und Beteiligungen 42
5.2.1 Unterscheidung internes und externes Wachstum 42
5.2.2 Definition und Abgrenzung der Unternehmenszusammenschlüsse 43
5.2.3 Betriebswirtschaftliche Motive für Zusammenschlüsse und Beteiligungen 46
5.2.4 Rechtliche Handhabung der Zusammenschlüsse 48
5.2.5 Kriterien für die Untersagung der Zusammenschlüsse 52
5.2.6 Statistische Betrachtung der Entwicklung in der Bau- und Baustoffindustrie 55
5.3 Kooperationen 58
5.3.1 Begriffsdefinition der Kooperation 58
5.3.2 Unterscheidungskriterien von Kooperationen 59
5.3.2.1 Art der Kooperation 59
5.3.2.2 Dauer der Kooperation 60
5.3.2.3 Intensität der Kooperation 61
5.3.2.4 Rechtliche Gestaltungsform 62
5.3.3 Allgemeine wettbewerbsrechtliche Handhabung von Kooperationen 63
5.3.3.1 Zulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften 64
5.3.3.2 Zulässigkeit von Meldesystemen 65
5.3.3.3 Zulässigkeit von Meldesystemen am Beispiel der Transportbetonindustrie 66
5.3.4 Mögliche Kooperationsformen in der Bau- und Baustoffindustrie 67
5.4 Kartelle 70
5.4.1 Begriffsdefinition 70
5.4.2 Kartellvoraussetzungen 70
5.4.2.1 Untersuchung der Voraussetzungen am Beispiel der Zementindustrie 71
5.4.2.2 Mittel zur langfristigen Realisierung eines Kartells 73
5.4.3 Rechtliche Grundlagen des allgemeinen Kartellverbots 74
5.4.4 Zuständigkeiten der Behörden bei der Umsetzung des Kartellverbots 76
5.4.5 Ausnahmen vom Kartellverbot bei Berücksichtigung des GWB 76
5.4.6 Ausnahmen vom Verbotsprinzip der EWG-Kartellverordnung 77
5.4.7 Mögliche Formen von Kartellen 79
5.4.7.1 Kartelle in der Preispolitik 79
5.4.7.2 Kartelle in der Mengenpolitik 82
5.4.7.3 Kartelle im Außenhandel 83
5.4.7.4 Kartelle bezogen auf Produkte und Techniken 84
5.4.8 Überblick über die angemeldeten Kartelle in der Bau- und Baustoffindustrie 85
5.5 Zusammenfassung der Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse 87
6. Markante Fälle aus der Bau- undBaustoffindustrie 89
6.1 Kartellabsprachen im Zusammenhang mit dem „Rheinausbau-Urteil“ 89
6.1.1 Sachverhalt 89
6.1.2 Entscheidung des Landgerichts Frankfurt 91
6.1.3 Entscheidung des Bundesgerichtshofs 92
6.2 Kartellabsprachen in der Zementindustrie 93
6.2.1 Entwicklung in der Zementindustrie bis zur Verabschiedung des GWB 94
6.2.2 Untersagung der Kartelle in der Zementindustrie durch das GWB 95
6.2.3 Kartellabsprachen der süddeutschen Zementindustrie 96
6.2.4 Europaweite Absprachen der Zementindustrie 97
6.3 Kartellabsprachen in der Transportbetonindustrie 98
6.3.1 Unterschiede und Parallelen der Transportbetonindustrie zur Zementindustrie 98
6.3.2 Quoten- und Preisabsprachen in der Transportbetonindustrie 99
6.4 Versuchter Anteilerwerb der Hochtief AG an der Philipp Holzmann AG 100
6.4.1 Motive der Hochtief AG für die Erhöhung der Beteiligung 100
6.4.2 Einstellung der Philipp Holzmann AG zur Erhöhung der Beteiligung 101
6.4.3 Beurteilung und Entscheidung des Bundeskartellamtes 102
6.4.4 Weitere Entwicklung nach der Untersagung durch das Bundeskartellamt 104
6.4.4 Aktienpoolbildung zur Umgehung der Untersagung 104
6.4.5 Entscheidung des Kammergerichts 105
6.4.6 Verkauf der Beteiligungen durch die Hochtief AG 106
6.4.7 Beurteilung der Konzentrationserscheinungen und deren mögliche Entwicklung 108
8 Literaturverzeichnis 110
8.1 Primärliteratur 110
8.2 Sekundärliteratur 115
8.3 Weiterführende Internetadressen 117

Automatisiert erstellter Textauszug:

wirtschaftlichen Fortschritts angeführt. Dadurch soll es möglich sein, einen Zusammenschluss, der eigentlich zu einer marktbeherrschenden Stellung führen würde, zu genehmigen, wenn er dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert. Die Europäische Kommission hat dieses Kriterium bisher aber noch nicht angewandt, weil sie der Meinung ist, dass durch eine Marktbeherrschung die Erreichung eines technischen und wirtschaftlichen Fortschritts generell eher behindert wird. Ansonsten wird die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen durch die Kommission parallel zu den Gesichtspunkten des Bundeskartellamts getroffen (vergl. [44]). 5.2.6 Statistische Betrachtung der Entwicklung in der Bau- und Baustoffindustrie Da der Baumarkt wie erwähnt aus vielen räumlich mehr oder weniger begrenzten Teilmärkten besteht, die sich außerdem noch überschneiden und deren Grenzen sich nicht fest definieren lassen, ist es im Rahmen einer statistischen Betrachtung sehr schwierig, auf die Entwicklung in diesen verschiedenen Teilmärkten einzugehen. Es kann daher nur eine übergeordnete globale Entwicklung untersucht werden, aus der aber dann möglicherweise Rückschlüsse auf die Teilmärkte gezogen werden können. Bei der statistischen Betrachtung der Entwicklung in der Bau- und Baustoffindustrie soll zunächst die zeitliche Entwicklung der Unternehmensstruktur in der Bauindustrie in Bezug auf die Unternehmensgröße und den durchschnittlichen Unternehmensumsatz untersucht werden. Hier ist vor allem die Entwicklung der großen und größten Bauunternehmen interessant, da im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen wie erwähnt eine unkonzentrierte polypolistische Marktstruktur vorhanden ist. In Tab. 5.1 ist die Anzahl der Unternehmen, aufgeteilt nach der Anzahl der Beschäftigten in den Jahren 1995 bis 2001, dargestellt, wobei die kleineren Unternehmen in einer Gruppe zusammengefasst wurden. Auffällig ist, dass sich nur die Zahl der Unternehmen mit maximal 49 Beschäftigten in diesem Zeitraum vergrößert hat und zwar um ca. 11 %. Bei allen anderen Unternehmensgrößen verringerte sich die Zahl der Unternehmen und zwar um so markanter, desto größer die Unternehmen sind. Im Jahr 2001 gab es 43% weniger Unternehmen mit 50-99 Beschäftigten als noch im Jahr 1995. Bei Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten v erringerte sich deren Anzahl sogar um 63% auf 43 Unternehmen im Jahr 2001. [...]

Rohstoffe angewiesen ist, wie es bei großen Teilen des Baustoffmarktes der Fall ist. Für viele Baustoffprodukte werden Rohstoffe benötigt, die aus der näheren Umgebung gefördert werden, um die hohen Transportkosten auf Grund der großen Volumina und Massengewichte so gering wie möglich zu halten, wie z.B. der Zuschlag für den Beton und der Splitt und Schotter für bituminöse Asphalte. Für Unternehmen kann es daher entscheidend sein, ob sie im Besitz von Lagerstätten der Rohstoffe sind. Falls alle vorhandenen Lagerstätten erschlossen und in fester Hand sind, sind die Marktzutrittsschranken für neue Unternehmen unüberwindlich hoch, wenn sie nicht auf kostengünstige Importe aus größerer Entfernung oder andere Substitutionen zurückgreifen können. Eine überragende Position auf den Beschaffungs- und Absatzmärkten kann außerdem durch folgende Parameter gegeben sein: - hohes Ansehen und hoher Bekanntheitsgrad von Produktmarken und Unternehmensnamen, - eigenes Filialnetz und eine räumlich weit verbreitete Präsenz des Unternehmens, - gesicherte und ausgeprägte vertikale Verbindungen mit Unternehmen bzw. Herstellern auf vor- oder nachgelagerten Märkten. Ein weiteres Kriterium sind bestehende Unternehmungsverflechtungen, die nicht nur gesellschaftsrechtlicher Art sein müssen. Es können auch personelle, rechtliche und wirtschaftliche Verflechtungen zu einer überragenden Marktstellung beitragen. Gerade Verflechtungen zwischen aktuellen und potentiellen Wettbewerbern sind kritisch zu beurteilen, da sie regelmäßig in einer Wettbewerbsbeschränkung enden. Als letzter entscheidender Faktor, um eine mögliche marktbeherrschende Stellung von Unternehmen feststellen zu können, muss die Zahl und Marktstärke tatsächlicher oder potentieller Konkurrenten untersucht werden. Es muss nicht nur analysiert werden, ob und wie viele Konkurrenten den zusammengeschlossenen Unternehmen gegenüberstehen, sondern auch inwieweit die Konkurrenten fähig sind, auf die zusammengeschlossenen Unternehmen wettbewerblich einzuwirken und zu reagieren (vergl. [44]). In einer oligopolistisch geprägten Marktstruktur können diese Kriterien ebenso untersucht werden, wie es auch bei Einzelunternehmen möglich ist. Nur muss dem Zusammenspiel im Oligopol wesentlich mehr Bedeutung beigemessen und das wettbewerbliche Auftreten des Oligopols als Einheit untersucht werden. Für den Marktanteil z.B., ab dem eine Gesamtheit von Unternehmen als marktbeherrschend gilt, hat das GWB in § 19 Abs. 3 für drei oder weniger Unternehmen 50 Prozent und für fünf oder weniger Unternehmen zwei Drittel des Marktanteils festgelegt. Sowohl für Oligopole als auch für einzelne Unternehmen ist es aber nicht ausreichend, nur ein Kriterium losgelöst zu betrachten. Dem Bundeskartellamt ist es deshalb bisher nur in wenigen Ausnahmefällen gelungen, die Begründung für eine marktbeherrschende Stellung nur auf die Betrachtung eines Kriteriums zu beschränken. Vielmehr lässt sich eine potentielle Marktbeherrschung in Folge eines Unternehmenszusammenschlusses erst durch die Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände beurteilen. In der europäischen Fusionskontrolle werden ebenso wie in der deutschen Kontrolle markt- und unternehmensbezogene Kriterien für die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung herangezogen. Die Kriterien werden in Art. 2 Abs. 1 der FusKontrVO konkret definiert und an Hand dessen soll die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt geprüft werden. Außer den oben genannten Kriterien wird auch die Entwicklung des technischen und [...]

Zusammenschluss der Wettbewerb derart verbessert wird, dass die Marktbeherrschung in Kauf genommen werden kann. Wenn dieses Kriterium auf einen Zusammenschluss angewandt werden soll, ist in nächster Konsequenz nach der Definition einer marktbeherrschenden Stellung zu fragen. Generell kann zwischen der Marktbeherrschung eines Einzelunternehmens und eines Oligopols unterschieden werden. Die Analyse der Marktstellung ist für ein Einzelunternehmen wesentlich einfacher als für ein Oligopol, da bei einem Einzelunternehmen nur das Verhalten des Unternehmens zu seinen Konkurrenten betrachtet und bei einem Oligopol die Beziehungen jedes Unternehmens zu jedem anderen Unternehmen im Oligopols untersucht werden muss. In Bezug auf Einzelunternehmen unterscheidet § 19 Abs. 2 GWB drei Varianten für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung: Unternehmen können gänzlich ohne Mitbewerber sein oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sein oder über eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung verfügen. Die Situation, dass kein einziger konkurrierender Anbieter bzw. Nachfrager vorhanden ist, stellt einen Extremfall dar und ist für die Fusionskontrollpraxis des Bundeskartellamtes von geringer Bedeutung. Für die anderen zwei Fälle müssen Kriterien gefunden werden, um ihre Marktsituation beurteilen zu können. Als maßgebende Kriterien können der Marktanteil, die Finanzkraft, der Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Verflechtungen mit anderen Unternehmen, die Marktzutrittsschranken und das Vorhandensein von tatsächlichen oder potentiellen Konkurrenten untersucht werden. Erste Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit und die mögliche Verhaltensweise eines Unternehmens zu seinen Konkurrenten können durch die Betrachtung des Marktanteils als bedeutende marktbezogene Größe gezogen werden. Das GWB gibt in § 19 Abs. 3 als absolute Höhe einen Marktanteil von mindestens einem Drittel als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung an. Außer der absoluten Höhe eines Marktanteils kann auch der Marktanteilsabstand zum nächsten Wettbewerber als aussagefähiges Kriterium untersucht werden. Je größer der Abstand des Anteils zu den Konkurrenten und je verstreuter die übrigen Marktanteile sind, desto wahrscheinlicher ist eine marktbeherrschende Wettbewerbssituation für das Unternehmen. Eine starke Finanzkraft kann einem Unternehmen Spielräume bei der Gestaltung der Wettbewerbsparameter des Preises, der Investitionen, der Werbung und der Forschung sichern und in Kombination mit anderen überlegenden Unternehmensressourcen potentielle Konkurrenten entmutigen oder sogar abschrecken. Besonders in Märkten, die von konjunkturellen Schwankungen betroffen sind, in denen Forschung und Entwicklung von entscheidender Bedeutung oder in denen hohe Marketingausgaben erforderlich sind, kann der Rückhalt durch eine starke Finanzkraft dem Unternehmen die Überlegenheit zu anderen Wettbewerbern sichern. Um die Finanzkraft eines Unternehmens bewerten zu können, werden vom Bundeskartellamt zahlreiche Parameter näher untersucht: der Cash Flow, die Umsätze, die Gewinne, der Jahresüberschuss, die liquiden Mittel und der Zugang zu nationalen und internationalen Finanzmärkten. Außerdem können Unternehmen einen möglichen guten Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten nutzen, um ihren Mitbewerbern den Zugang zu diesen Märkten zu erschweren oder gänzlich zu verschließen. Dies ist besonders in Märkten von Bedeutung, deren Beschaffungsmarkt auf knappe Ressourcen bzw. [...]

Arbeit zitieren:
Loskant, Denis Mai 2002: Konzentrationserscheinungen in der Bau- und Baustoffindustrie und deren Beschränkungen durch das Wettbewerbsrecht, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Kartelle, Wettbewerb, Fusionen, Kooperationen, Zusammenschlüsse

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