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Konsequenzen aus dem Wegfall des DBA-Schutzes gem. §10(5) AStG, im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung

Konsequenzen aus dem Wegfall des DBA-Schutzes gem. §10(5) AStG, im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Thorsten Häring
  • Abgabedatum: Oktober 2003
  • Umfang: 144 Seiten
  • Dateigröße: 1,8 MB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Kempten Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-7949-7
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-7949-7 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-7949-7 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Häring, Thorsten Oktober 2003: Konsequenzen aus dem Wegfall des DBA-Schutzes gem. §10(5) AStG, im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Außensteuerrecht, Treaty Override, Internationles Steuerrecht, Doppelbesteurungsabkommen, Zwischengesellschaft

Diplomarbeit von Thorsten Häring

Zusammenfassung:

Diese Arbeit wurde für einen breiten Leserkreis geschrieben, der nicht Experte in der Hinzurechnungsbesteuerung zu sein braucht. In 60 Seiten werden die Zielsetzung(en) und die Wirkungsweise der Hinzurechnungsbesteuerung erklärt. Wobei die momentane Zielsetzung aus der Historie der Hinzurechnungsbesteuerung und der momentanen Systematik hergeleitet wird. Zudem erfolgt im letzten Teil eine kritische Stellungnahme zur offiziellen Zielsetzung.

Somit wird dem Leser, der überholte Kenntnisse der Hinzurechnungsbesteuerung hat oder dem die Hinzurechnungsbesteuerung noch völlig neu ist, die Möglichkeit gewährt, neben den an rechnerischen Beispielen erläuterten praktischen Auswirkungen, auch die systematischen Auswirkungen durch den Wegfall des § 10 (5) AStG zu verstehen.

Denn grade im internationalen Steuerrecht ist die Hinzurechnungsbesteuerung ein Thema, dessen Brisanz erst in den nächsten Jahren völlig zur Geltung kommen wird. Auf der einen Seite hat die OECD alle Mitgliedsländer aufgefordert, über die Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung nachzudenken. Auf der anderen Seite sehen viele Autoren durch die Hinzurechnungsbesteuerung die Grundfreiheiten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verletzt.

Diese Arbeit analysiert die Folgen des Wegfalls von § 10 (5) AStG und führt dann über in die Diskussion um die EU-Rechtswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung.

Diese Diplomarbeit:

- dient somit zum Neueinstieg in die Hinzurechnungsbesteuerung.

- zergliedert die Zielsetzung(en) der Hinzurechnungsbesteuerung sehr fein und liefert einen Ansatz für die heutige Zielsetzung.

- beinhaltet eine Zusammenstellung der vom Wegfall des § 10 (5) AStG betroffenen Gesellschaften an Hand der Typisierung der DBA-Aktivitätsvorbehalte nach Wassermeyer.

- zeigt rechnerisch die steuerliche Mehrbelastung verschiedener Gesellschaftsformen.

- untersucht an Hand der verschiedenen Theorien über den Besteuerungsgegenstand, inwieweit das Thema „Treaty Override“ an Relevanz gewonnen hat.

- erläutert die grundsätzliche Problematik der Hinzurechnungsbesteuerung mit dem EG-Vertrag.

Inhaltsverzeichnis:

Vorwort I
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis V
Anhangsverzeichnis VI
Abkürzungsverzeichnis VII
I. Einleitung 1
II. Situation bei Entstehung der Hinzurechnungsbesteuerung 3
1. Entstehungshintergrund 3
1.1 Wirtschaftlich 3
1.2 Rechtlich 4
2. Zielsetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung im Wandel 8
2.1 Zielsetzung der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung bei ihrer Einführung 8
2.2 Die Zielsetzung der verschärfenden Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter 13
2.3 Die Zielsetzung nach dem Steuersenkungsgesetz 18
2.3.1 Rechtliches Umfeld 18
2.3.2 Zielsetzung, der durch das Steuersenkungsgesetz bedingten Änderungen in der Hinzurechnungsbesteuerung 18
2.3.3 Die Auswirkungen auf die Systematik der Hinzurechnungsbesteuerung 20
2.4 Zielsetzung nach dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz 22
2.5 Zielsetzung nach dem Steuervergünstigungsabbaugesetz 24
3. Die Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zu anderen steuerrechtlichen Vorschriften 25
3.1 Ausländische Kapitalgesellschaften als Treuhänder (§ 39 AO) 25
3.2 Ausländische Kapitalgesellschaften als Scheingesellschaften (§ 41 AO) 26
3.3 Rechtsmissbräuchliche Gestaltungen bei Einschaltung ausländischer Gesellschaften (§ 42 AO) 27
III. Die Wirkungsweise der Hinzurechnungsbesteuerung 28
1. Die Hinzurechnungsvoraussetzungen 28
1.1. Inländische Gesellschafter 28
1.2 Ausländische Gesellschaft 29
1.3 Niedrige Besteuerung 29
1.4 Beteiligung inländischer Gesellschafter 30
a) Beherrschungsvoraussetzung der allg. Hinzurechnungsbesteuerung 30
b) Beteiligungsquote bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter 31
c) Verhältnis des Grundtatbestandes zum Ergänzungstatbestand 33
1.5 Einkünfte aus passivem Erwerb 34
1.6 Die funktionale Betrachtungsweise 49
2. Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung 50
2.1 Bestimmung des gesellschaftsbezogenen Hinzurechnungsbetrages 51
2.1.1 Abzug ausländischer Steuern 51
2.1.2 Die Freigrenzen des § 9 AStG 52
2.1.3 Übertragende Hinzurechnung nach § 14 AStG 52
2.2 Bestimmung des anzusetzenden Hinzurechnungsbetrages (gesellschafterbezogener Betrag) 53
2.2.1 Steueranrechnung 54
2.2.2 Besteuerung der Gewinnausschüttungen beim einkommensteuerpflichtigen Anteilseigner 54
2.2.3 Besteuerung der Gewinnausschüttungen beim körperschaftssteuerpflichtigen Anteilseigner 56
IV. Bedeutung des § 10 (5) AStG 57
1. Anwendbare Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen 58
1.1 Das internationale Schachtelprivileg 59
1.2 Betriebsstättenvorbehalt 63
1.3 Doppelte Ansässigkeit 64
2. Freistellung bei mehrstufigem Beteiligungsaufbau 64
3. Beschränkung der Freistellung durch § 10 (6) AStG 67
4. Einkünfte aus der Konzernfinanzierung 69
V. Die Gründe für den Wegfall des § 10 (5) AStG 70
zu 1. § 10 (5) AStG behindert die konsequente Durchsetzung der Ziele 71
zu 2. Hinzurechnungsbesteuerung und OECD 76
zu 3. Unfairer Steuerwettbewerb 78
VI. Konsequenzen aus dem Wegfall des § 10 (5) AStG 80
1. Kreis der Betroffenen 83
Zwischengesellschaften mit doppelter Ansässigkeit 83
Aktive Zwischengesellschaften nach dem DBA-Aktivitätsvorbehalt 84
Zwischengesellschaften mit Einkünften aus der Konzernfinanzierung 94
Zwischengesellschaften die Gesellschaften in anderen ausländischen Staaten nachgeschaltet sind 95
Gesellschaften in klassischen Hochsteuerländern 98
Zusammenfassung 100
2. Direkte Auswirkungen 100
2.1 § 10 (5) AStG Rechtsfolgen 100
2.2 § 10 (6) AStG Rechtsfolgen 108
2.3 § 10 (7) AStG Rechtsfolgen 109
2.4 § 14 (4) AStG Rechtsfolgen 110
3. Indirekte Auswirkungen 110
3.1 Treaty Override 111
3.1.1 Die Ausschüttungstheorie 111
3.1.2 Die Repräsentationstheorie 113
3.1.3 Die Theorie nach WASSERMEYER 114
3.1.4 Vorrang § 2 AO ßà § 20 (1) AStG 115
3.1.5 Treaty Override durch § 20 (1) AStG 115
3.2 EU-Recht 116
3.2.1 Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EGV 117
3.2.2 Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EGV 118
VII. Ausblick 119
Anhang VIII
Literaturverzeichnis XII
Ehrenwörtliche Erklärung XIX

Automatisiert erstellter Textauszug:

besteuerung höchstens vereinfacht. Unabhängig davon, in welchen Staaten die Zwischengesellschaften sitzen, wird nun immer dieselbe Hinzurechnungsbesteuerung angewandt. 3.1. Treaty Override Zu prüfen ist jedoch, ob nicht auch ohne den ausdrücklichen Verweis auf die DBA in § 10 (5) AStG die Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar wären. Falls sie es sind, welche Rolle spielt dann § 20 (1) AStG, der ausdrücklich die Abkommen der Doppelbesteuerung für nicht anwendbar erklärt? Liegt der Bruch eines internationalen Vertrages vor, auch Treaty Override genannt, oder gehen völkerrechtliche Verträge generell nationalem Recht vor (§ 2 AO)? Zuerst ist festzustellen, ob die DBA auch ohne den ausdrücklichen Verweis in § 10 (5) AStG anwendbar wären. Denn wären sie es nicht, wäre die ganze nachfolgende Diskussion überflüssig. Die Problematik bei dieser Feststellung besteht darin, dass der Besteuerungsgegenstand der Hinzurechnungsbesteuerung nur schwer aus dem Gesetzestext zu bestimmen ist und somit schwer zu sagen ist, welche Artikel der DBA für den Hinzurechnungsbetrag zutreffend sind (unabhängig von der Fiktion des § 10 (5) AStG). Bei dem Versuch den Besteuerungsgegenstand zu bestimmen, wurden zwei sich gegenüber stehende Theorien entwickelt. Die „Ausschüttungstheorie“235 und die „Repräsentationstheorie“236. 3.1.1. Die Ausschüttungstheorie Nach der Ausschüttungstheorie sind der Besteuerungsgegenstand (Besteuerungsobjekt) die noch nicht ausgeschütteten Gewinne der Zwischengesellschaft, die dem inländischen Anteilseigner durch eine Ausschüttungsfiktion zugerechnet werden. Das prägende Element dieser Theorie ist die Ausschüttungsfiktion. Nach VOGEL237 ist als Ursache und Rechtfertigung der Hinzurechnungsbesteuerung, die Beteiligung des Steuerinländers an der ausländischen Zwischengesellschaft zu sehen. Da die Hinzurechnungsbesteuerung die Rechtspersönlichkeit der Zwischengesellschaft unangetastet lässt, könne diese Form der Zurechnung nur als Fiktion einer vorweggenommenen Ausschüttung verstanden werden. [...]

Doch wird diese reine Folgeaufhebung in der Literatur stark kritisiert230. Bisher waren die Zwischeneinkünfte aus der Konzernfinanzierung privilegiert. Erst durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz231 wurde die im Steuersenkungsgesetz232 geplante Reduzierung der Privilegierung von 40 % auf 20 % wieder rückgängig gemacht. Bei einer Freistellung von 40 % der Einkünfte ergibt sich für Konzernfinanzierungsgesellschaften eine Ertragsteuerbelastung von etwas unter 25 %. Dass sich die Steuerbelastung dieser hochflexiblen Einkunftsart nicht höher ausfällt, wird von der Wirtschaft als wichtig empfunden. Demzufolge gibt es Stimmen, die die Streichung des § 10 (7) AStG nicht nur als Streichung, sondern als gesetzgeberische Maßnahme sehen233. Eine Verlagerung der Konzernfinanzierungsgesellschaften in Länder mit einem Steuersatz von knapp über 25 % wird prophezeit234. 2.4. § 14 (4) AStG Rechtsfolgen Durch § 14 (4) AStG wurde die Nutzung des § 10 (5) AStG dahingehend eingeschränkt, dass bei nachgeschalteten Zwischengesellschaften diese Nutzung der Abkommensregelungen nur möglich war, wenn sie auch bei direkter Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Zwischengesellschaft nutzbar gewesen wären. Da die Abkommensregel jetzt überhaupt nicht mehr anwendbar sind, ist diese Streichung nur konsequent. Gesonderte Rechtsfolgen ergeben sich daraus keine. [...]

2.2. § 10 (6) AStG Rechtsfolgen In der Gesetzesbegründung wird die Streichung des § 10 (6) AStG nicht weiter erwähnt. Danach handelt es sich um eine reine Folgestreichung. Gesonderte Rechtsfolgen entstehen aus dem Wegfall des § 10 (6) AStG keine. Systematisch gleichen sich die „normalen“ Zwischeneinkünfte immer mehr den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter an. § 10 (6) AStG nahm den Effekt, den der Wegfall von § 10 (5) AStG hat, für die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter bereits vorweg. Deswegen hat es rückblickend den Anschein, als ob die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter für den Gesetzgeber eine Art „Testfeld“ darstellten. Wurden die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter bei Einführung als ein Subsystem228 in der Hinzurechnungsbesteuerung bezeichnet, so unterscheidet sie nach dem Wegfall von § 10 (5) u. (6) AStG immer weniger von den „normalen“ Zwischeneinkünften. [...]

Arbeit zitieren:
Häring, Thorsten Oktober 2003: Konsequenzen aus dem Wegfall des DBA-Schutzes gem. §10(5) AStG, im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Außensteuerrecht, Treaty Override, Internationles Steuerrecht, Doppelbesteurungsabkommen, Zwischengesellschaft

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