Kompatibilität zwischen einem THG-Handelssystem in Deutschland und dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG)
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Sven Hartrampf
- Abgabedatum: Mai 2003
- Umfang: 94 Seiten
- Dateigröße: 1,1 MB
- Note: 2,7
- Institution / Hochschule: Universität zu Köln Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-7833-9
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-7833-9 P - ISBN (CD) :978-3-8324-7833-9 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Hartrampf, Sven Mai 2003: Kompatibilität zwischen einem THG-Handelssystem in Deutschland und dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG), Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Kyoto-Protokoll, CO2-Emission, Erneuerbare Energie, Umweltlizenz, Klimaschutz
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Diplomarbeit von Sven Hartrampf
Einleitung:
Im Dezember 1997 haben sich in Kioto 38 Staaten verpflichtet, ihre Treibhausgas-Emissionen im Zeitraum von 2008 – 2012 um mindestens 5,2% gegenüber dem Niveau von 1990 global zu reduzieren.
Dabei bleibt es den einzelnen Vertragspartnern selbst überlassen, mit welchen Mitteln sie diese Verpflichtung umsetzen wollen. Im Kioto-Protokoll werden ausdrücklich „flexible Instrumente“ zugelassen. Die einzelnen Staaten können auch Projekte zur THG-Minderung auf das eigene Länderziel anrechnen, die in anderen Ländern praktiziert und finanziert werden. Da die Treibhausgase (THG) global anfallen entstehen keine „Hot Spots“. Die EU hat die von ihr übernommene durchschnittliche Minderung von 8% nach einem Gemeinlastverteilungsschlüssel („burden sharing“) auf die einzelnen Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Für Deutschland gilt dabei die Anforderung, die THG im Zeitraum 1990 - 2012 um 21% zu reduzieren. Bisher haben nur wenige EU-Mitgliedsstaaten ihre Minderungsverpflichtung ganz oder nur annähernd erreicht.
Als wesentliches Hilfsmittel, um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, wird die Einführung eines Emissionshandelssystems angesehen. Auf nationaler Ebene werden für energieintensive Branchen feste Emissionsobergrenzen vergeben. Die EU-Kommission hat die Initiative ergriffen und im Oktober 2001 eine Richtlinie (RL) zur Einführung eines Handels mit THG auf Unternehmensebene vorgeschlagen. Die revidierte RL wurde vom EU-(Umwelt-)Ministerrat am 9. Dezember 2002 mit einigen Modifikationen verabschiedet. Die Umsetzung in nationales Recht bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen, wobei – als Rahmenvorgabe – die nationalen Emissionshandelssysteme untereinander kompatibel sein sollen, um ein europaweites Handelssystem zu etablieren.
In Deutschland stößt diese Richtlinie in weiten Kreisen auf Skepsis. Zum einen wird argumentiert, dass z.B. mit der Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Industrie (SVE), dem 100.000 Dächer-Solarstromprogramm, der Ökosteuer und dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG), bereits verschiedene nationale Maßnahmen, Programme, Vereinbarungen und Gesetze bestehen, die, neben anderen Zielrichtungen, auf eine Reduktion von THG hinwirken. Trotzdem sind die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend, um die vorgenommen Ziele zu erreichen. Zum anderen regt sich Widerstand, da Befürchtungen darüber bestehen, dass im Zuge der Umsetzung der RL bisher erfolgreiche Maßnahmen wie dass EEG unter Druck geraten. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen dieser Arbeit die RL beschrieben. Insbesondere wird beispielhaft für das Wechselspiel des Emissionshandels mit anderen Instrumenten auf das Zusammenwirken der RL mit der Förderung von erneuerbaren Energien durch das EEG eingegangen.
In Kapitel 2 werden Kriterien zur Beurteilung und Vergleichbarkeit der vorgestellten politischen Instrumente aufgestellt. Kapitel 3 enthält eine Beschreibung des EEG. In Kapitel 4 wird auf die theoretische Ausgestaltung des Konzeptes der handelbaren Umweltlizenzen eingegangen und die praktische Umsetzung der RL beschrieben. Im darauf folgenden Kapitel werden die beiden vorbenannten Instrumente hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf erneuerbare Energien untersucht.
Im 6. Kapitel werden die Kompatibilität der beiden Instrumente und weitere Ausgestaltungsmöglichkeiten untersucht. Kapitel 7 schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und einem Fazit.
Zusammenfassung:
Ziel dieses Beitrages ist es die Auswirkung des im Jahr 2005 startenden europaweiten Emissionshandelssystems für CO2 auf den Ausbau erneuerbarer Energien zu untersuchen. Dabei stellt sich die Frage, ob Berührungspunkte zwischen der EU-Richtlinie und dem deutschen EEG bestehen. Ergänzen sich diese beiden Instrumente oder reicht die Richtlinie aus um erneuerbare Energien zu fördern? Schließlich überschneiden sich die Instrumente in ihrer Zielsetzung Treibhausgase zu reduzieren.
Ein Vergleich der beiden Instrumente zeigt deren unterschiedliche Wirkungsweise und Teilnehmerkreise: Das EEG wurde explizit zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufgelegt. Der Teilnehmerkreis der Richtlinie beschränkt sich dagegen auf energieintensive Unternehmen. Die Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen ist nicht mit einbezogen.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt können der Emissionshandel und das EEG nebeneinander bestehen und ergänzen sich sogar. Allerdings ist es denkbar erneuerbare Energien auch durch den Emissionshandel zu fördern um eine weitere kosteneffiziente Reduzierung der THG zu erreichen bzw. über die Einbindung der flexiblen Mechanismen des Kioto-Protokolls erneuerbare Energien zu fördern.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Tabellenverzeichnis | IV | |
| Abbildungsverzeichnis | IV | |
| Abkürzungsverzeichnis | V | |
| 1. | Einführung | 1 |
| 2. | Ziele / Kriterien | 2 |
| 2.1 | Energie-, industrie- und technologiepolitische Ziele im Bezug auf erneuerbare Energien | 2 |
| 2.2 | Bewertungskriterien | 4 |
| 2.2.1 | Zielerreichungsgrad | 5 |
| 2.2.2 | Ökonomische Effizienz | 6 |
| 2.2.3 | Umsetzbarkeit, Umsetzungsqualität und weitere Kriterien | 6 |
| 3. | Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) | 8 |
| 3.1 | Intention/Ziele | 8 |
| 3.2 | Umsetzung | 8 |
| 3.2.1 | Anwendungsbereich | 9 |
| 3.2.2 | Vergütungs- und Abnahmeregelungen | 9 |
| 3.2.2.1 | Einspeisepflicht, Einspeisevergütung, Netzkosten | 10 |
| 3.2.2.2 | Bundesweiter Ausgleichsmechanismus | 10 |
| 3.2.2.3 | Berichterstattung | 11 |
| 3.3 | Erfolge und Erkenntnisse | 11 |
| 3.3.1 | Vereinbarkeit mit der EU-Gesetzgebung | 11 |
| 3.3.2 | Bisherige Entwicklungen | 12 |
| 3.3.3 | Novellierung des EEG | 13 |
| 3.4 | Beurteilung | 14 |
| 3.4.1 | Zielerreichungsgrad | 14 |
| 3.4.2 | Ökonomische Effizienz | 15 |
| 3.4.3 | Umsetzungsaspekte | 16 |
| 3.4.4 | Zwischenfazit | 17 |
| 3.5 | Exkurs: Andere Fördermodelle für erneuerbare Energien | 17 |
| 4. | Emissionshandel | 18 |
| 4.1 | Das Grundprinzip | 19 |
| 4.1.1 | Internalisierung externer Effekte mit handelbaren Lizenzen | 19 |
| 4.1.2 | Probleme der verschiedenen Arten der Erstallokation der Zertifikate | 22 |
| 4.1.3 | Die Bestimmung der zulässigen Gesamtmenge | 24 |
| 4.2 | Bedenken und Chancen eines europaweiten Emissionshandelssystems | 25 |
| 4.3 | Die Ausgestaltung des Emissionshandels gemäß der EU-Richtlinie | 27 |
| 4.3.1 | Reduktionsziel | 28 |
| 4.3.2 | Administrativer Aufbau | 29 |
| 4.3.3 | Verpflichtete, Allokation der Zertifikate, Verpflichtungszeitraum | 30 |
| 4.3.3.1 | Anwendungsbereich | 30 |
| 4.3.3.2 | Genehmigungsverfahren | 31 |
| 4.3.3.3 | Allokation | 32 |
| 4.3.3.4 | Verpflichtungsperioden | 33 |
| 4.3.3.5 | Die Aufstellung des Nationalen Allokationsplanes | 33 |
| 4.3.4 | Handelsmechanismus | 35 |
| 4.3.5 | Kontrolle (Monitoring) | 36 |
| 4.3.6 | Sanktionsmechanismus | 37 |
| 4.3.7 | Flexibilisierung | 37 |
| 4.3.7.1 | Übertragung in andere Perioden | 37 |
| 4.3.7.2 | Pooling (Anlagenfonds) | 38 |
| 4.3.7.3 | Opt-out | 39 |
| 4.3.7.4 | Opt-in | 39 |
| 4.3.7.5 | Ausnahme durch Höhere Gewalt | 40 |
| 4.3.7.6 | Kompatibilität mit anderen Systemen | 40 |
| 4.3.8 | Sonstige Anpassungen | 41 |
| 4.3.9 | Beurteilung der Richtlinie | 41 |
| 4.3.9.1 | Zielerreichungsgrad | 42 |
| 4.3.9.2 | Ökonomische Effizienz | 42 |
| 4.3.9.3 | Umsetzungsaspekte | 43 |
| 4.3.9.4 | Zwischenfazit | 47 |
| 4.4 | Vorschläge der Kommission zur Umsetzung des nationalen Allokationsplanes | 48 |
| 4.5 | Beispiele und erwartete Preisentwicklung | 49 |
| 5. | Vergleichende Betrachtung | 51 |
| 5.1 | Anreizwirkungen auf erneuerbare Energien in Deutschland | 52 |
| 5.1.1 | Anreize durch den Emissionshandel | 52 |
| 5.1.2 | Anreize durch das EEG | 55 |
| 5.1.3 | Vergleich der Anreize durch Emissionshandel und EEG | 55 |
| 5.2 | Betrachtung der industrie- und energiepolitischen Ziele | 57 |
| 5.2.1 | Umweltpolitisches Ziel | 58 |
| 5.2.2 | Energiepolitisches Ziel | 58 |
| 5.2.3 | Industriepolitisches Ziel | 59 |
| 5.2.4 | Technologiepolitisches Ziel | 60 |
| 5.3 | Zwischenfazit | 60 |
| 6. | Kompatibilität und Kombiregelungen | 61 |
| 6.1 | Kompatibilität zwischen dem Emissionshandel und dem EEG | 61 |
| 6.1.1 | Opt-in weiterer Technologien | 61 |
| 6.1.2 | Anerkennung der Substitution | 62 |
| 6.1.3 | Projektbezogene Mechanismen | 63 |
| 6.2 | Denkbare andere Kombimodelle | 64 |
| 6.2.1 | Koexistenz von Zertifikatsmärkten für grünen Strom und CO2-Emissionen | 64 |
| 6.2.2 | Ein allgemeines Emissionshandelssystem | 65 |
| 7. | Zusammenfassung und Fazit | 66 |
| Anhang | 70 | |
| Literaturverzeichnis | 77 | |
| Erklärung | 86 | |
| Lebenslauf | 87 |
Besonders auf Betreiben der Bundesregierung wurde diese Option kurz vor der Einigung im Dezember 2002 mit in die RL aufgenommen. Im RL-V war diese Möglichkeit nicht vorhanden. Nun können Mitgliedsstaaten Anlagenbetreibern erlauben, die Emissionen von Anlagen mit denselben Aktivitäten zusammen zu legen und die Reduktionsverpflichtung gemeinsam zu unternehmen. Dies ermöglicht ein Branchenpooling, wie es auch schon durch die deutsche SVE praktiziert wird – die gemeinsame Erfüllung einer Verpflichtung. Das Pooling ist allerdings vorerst nur in der Einführungs-Periode und in der ersten Fünfjahres-Periode möglich. Es sind folgende Bedingungen zu beachten: Die Anlagenbetreiber, die einen Pool bilden wollen, müssen dies bei der national zuständigen Behörde anmelden. Dabei müssen sie angeben, für welche Periode sie poolen wollen, die Anlagen spezifizieren und einen Treuhänder benennen. Der Treuhänder muss folgende Auflagen erfüllen: o Er stellt die Gesamtmenge für den Pool auf, die sich aus den Berechtigungen der einzelnen Anlagen ergibt und gibt die jährlich entsprechende Anzahl der Emissionsberechtigungen in Höhe der gesamten BranchenEmission zurück. [...]
Im Falle der Nichteinhaltung der Emissionsbudgetvorgaben drohen Sanktionen. Dies ist der Fall, wenn eine Anlage mehr emittiert als per abgegebene Emissionsberechtigung erlaubt ist. Die Namen der Betreiber der Anlagen, die gegen die Vorgaben verstoßen haben, werden veröffentlicht. Die Einhaltung der RLVorgaben muss durch entsprechende Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Die Höhe von Strafzahlungen bei Nichteinhaltung liegt bei 100 ¤ (in der ersten Drei-Jahres-Phase bei 40 €) je t CO2, für die der Anlagenbetreiber keine Emissionsberechtigungen abgegeben hat.174 Wenn der jährliche Monitoring-Bericht eines Anlagenbetreibers bis zum 31. März nicht als zufrieden stellend eingestuft wurde, kann er vom Handel mit Emissionsberechtigungen ausgeschlossen werden, bis er einen entsprechenden Bericht eingereicht hat.175 [...]
Die wirksame Etablierung des EU-Emissionshandels wird nur dann möglich sein, wenn ausreichende Kontrollmechanismen aufgebaut werden, um die tatsächlichen Emissionen zu messen und zu überprüfen. Die genauen Vorgaben zur Kontrolle der Emissionen werden bis zum 30. September 2003 erlassen. Diese Vorgaben richten sich nach den Prinzipien, die schon im Anhang IV der RL aufgeführt sind. Die Mitgliedsstaaten müssen dann die Umsetzung der Vorgaben sicherstellen und dafür Sorge tragen, dass jeder Anlagenbetreiber einen jährlichen Bericht gemäß der Vorgaben abgibt.171 Anhang IV der RL über die Prinzipien der Kontrolle nennt zwei Möglichkeiten der Überwachung der Anlagenemissionen. Entweder werden sie berechnet oder auf Grundlage von Messungen überwacht. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Daten über die Tätigkeit x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor Für jede Tätigkeit, jede Anlage und für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung zu erstellen. Für Biomasse gilt ein Emissionsfaktor von Null! Bei der Messung sind standardisierte oder allgemein anerkannte Verfahren zu verwenden und durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen. Jeder Betreiber führt im Bericht für eine Anlage genaue Informationen über die Anlage, deren Tätigkeit und Emissionen auf sowie über das verwendete Messverfahren.172 [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832478339
Arbeit zitieren:
Hartrampf, Sven Mai 2003: Kompatibilität zwischen einem THG-Handelssystem in Deutschland und dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG), Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Kyoto-Protokoll, CO2-Emission, Erneuerbare Energie, Umweltlizenz, Klimaschutz



