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Kennzeichen und Beurteilung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft

Kennzeichen und Beurteilung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: André Mellen
  • Abgabedatum: August 2001
  • Umfang: 96 Seiten
  • Dateigröße: 646,9 KB
  • Note: 1,7
  • Institution / Hochschule: Hochschule Niederrhein, Abt. Mönchengladbach Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-5519-4
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-5519-4 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-5519-4 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Mellen, André August 2001: Kennzeichen und Beurteilung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Steuersenkungsgesetz, Eingliederung

Diplomarbeit von André Mellen

Einleitung:

Das deutsche Steuerrecht kennt keine Steuerpflicht von Konzernen und ähnlichen Unternehmensverbunden. Die unterschiedlichen steuerlichen Normen knüpfen im Grundsatz vielmehr gemäß dem Trennungsprinzip an die einzelne rechtsförmliche Ausgestaltung des Konzernunternehmens an. Wichtigste Ausnahme zu diesem rein rechtsformabhängigen Besteuerungskonzept bildet das Rechtsinstitut der Organschaft, die in den §§ 14-19 KStG und in § 2 Abs.2 Satz 2 GewStG geregelt ist. Unter Organschaft versteht man eine besonders enge Verflechtung einer oder mehrerer Kapitalgesellschaften – den sog. Organgesellschaften – mit ihrem Trägerunternehmen (Organträger) zur Herstellung einer wirtschaftlichen Unternehmenseinheit. Die Ergebnisse von Organträger und Organgesellschaft, egal ob Gewinne oder Verluste, werden wegen der besonders engen Verflechtung der betroffenen Unternehmen additiv zusammengerechnet, ohne dass die einzelnen Glieder des Organkreises ihre zivilrechtliche Selbständigkeit aufgeben. Das Gesamtergebnis wird beim Organträger der Besteuerung unterworfen. Der wirtschaftliche Sinn und Zweck solcher Gebilde ist der innerkonzernliche Gewinn- und Verlustausgleich, der auch mit steuerlicher Wirkung zeitgleich vorgenommen wird. Zudem ermöglicht die Organschaft, dass ausländische, körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte der Organgesellschaft steuerfrei an den Organträger übertragen werden können. Insgesamt ist die steuerliche Organschaft also ein bedeutsames und komplexes Instrument unternehmerischer Gestaltung mit vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten.

Das Rechtsinstitut der Organschaft ist im Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerrecht anzutreffen, wobei hier nur auf die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft eingegangen wird.

Anders als die gewerbesteuerliche ist die körperschaftsteuerliche Organschaft über viele Jahrzehnte hinweg Richterrecht geblieben, nachdem der Reichsfinanzhof im Jahre 1932 mit der Entwicklung einer Organtheorie begonnen hatte. Erst 1969 wurde durch Einfügen eines § 7a in das damals geltende Körperschaftsteuergesetz die körperschaftsteuerliche Organschaft gesetzlich geregelt. Die Bestimmungen der §§ 14-19 KStG 1977 haben diese Regelungen übernommen.

Durch die Unternehmensteuerreform 2001 und den dadurch bewirkten Systemwechsel weg vom Anrechnungsverfahren hin zu einer definitiven Körperschaftsteuer (25 % Steuersatz) mit Beteiligungsertragsbefreiungen für Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG n.F.) und Nachbelastung auf der Gesellschafterebene nach Maßgabe des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr.40 EStG n.F.) macht die Organschaftsbesteuerung einen tiefgreifenden Wandel durch. Der Gesetzgeber hat durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) § 14 KStG und § 2 Abs.2 Satz 2 GewStG geändert. Die Rechtsänderungen erstrecken sich einerseits auf konkret geänderte Tatbestandsvoraussetzungen, andererseits aber auch auf einen geänderten Wirkungsmechanismus der Organschaft, der nicht mehr nur auf Ergebnisausgleich innerhalb von Unternehmensverbindungen, sondern stärker als bislang auch auf die Vermeidung finanzierungsbedingter Abzugsbeschränkungen abzielt. Die Bedeutung der Organschaft als Gestaltungsinstrument wird dadurch verstärkt. Das Rechtsinstitut selbst zersplittert aber steuerartenspezifisch immer weiter.

Zur Verdeutlichung dieser Wirkungen wird nun zunächst die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft nach altem Recht näher charakterisiert. Anschließend werden die Änderungen durch das StSenkG und deren Auswirkungen erläutert. Am Schluss erfolgt eine Beurteilung der Organschaft und es werden Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund der Unternehmenssteuerreform dargestellt.

Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung 1
2. Kennzeichnung der körperschaftsteuerlichen Organschaft
2.1 Begriff der körperschaftsteuerlichen Organschaft 3
2.2 Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft
2.2.1 Voraussetzungen bei der Organgesellschaft 4
2.2.2 Voraussetzungen beim Organträger 5
2.2.3 Finanzielle Eingliederung 8
2.2.4 Wirtschaftliche Eingliederung 12
2.2.5 Organisatorische Eingliederung 15
2.2.6 Zeitliche Voraussetzungen 17
2.2.7 Gewinnabführungsvertrag 19
2.3 Rechtsfolgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft
2.3.1 Getrennte Einkommensermittlung von Organträger und Organgesellschaft und Zurechnung der Einkommen zum Organträger 22
2.3.2 Die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft 24
2.3.3 Die Ermittlung des Einkommens des Organträgers 27
2.3.4 Einfaches Berechnungsbeispiel 29
2.3.5 Zurechnungszeitraum 29
2.3.6 Steuerliche Besonderheiten bei der Zusammenrechnung der Einkommen
2.3.6.1 Internationales Schachtelprivileg 31
2.3.6.2 Ausgleichszahlungen 33
2.3.6.3 Verlustabzug aus vorvertraglicher Zeit 35
3. Kennzeichnung der gewerbesteuerlichen Organschaft
3.1 Begriff der gewerbesteuerlichen Organschaft 37
3.2 Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft 38
3.2.1 Voraussetzungen bei der Organgesellschaft und beim Organträger 39
3.2.2 Sonstige Voraussetzungen 41
3.3 Rechtsfolgen der gewerbesteuerlichen Organschaft
3.3.1 Getrennte Ermittlung der Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien 43
3.3.2 Die Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals 44
3.3.3 Zurechnung der Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien zum Organträger 45
4. Änderungen der Organschaft durch das Steuersenkungsgesetz 46
4.1 Rechtsänderungen bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft 47
4.2 Rechtsänderungen bei der gewerbesteuerlichen Organschaft 50
5. Beurteilung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft
5.1 Würdigung der körperschaftsteuerlichen Organschaft
5.1.1 Auswirkungen des StSenkG auf die körperschaftsteuerliche Organschaft
5.1.2 Vor- und Nachteile der körperschaftsteuerlichen Organschaft 57
5.2 Würdigung der gewerbesteuerlichen Organschaft
5.2.1 Auswirkungen des StSenkG auf die gewerbesteuerliche Organschaft 61
5.2.2 Vor- und Nachteile der gewerbesteuerlichen Organschaft 63
5.3 Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund der Unternehmenssteuerreform
5.3.1 Betriebsausgabenabzug bei Tochterkapitalgesellschaften 68
5.3.2 Betriebsausgabenabzug bei natürlichen Personen als Anteilseigner 72
5.3.3 Zwischenschaltung einer Personenhandelsgesellschaft 73
5.3.4 Verlustnutzung der Tochtergesellschaft 74
5.3.5 Verlustnutzung der Muttergesellschaft 74
5.3.6 Vermeidung eines vollen Kapitalertragsteuerabzugs 76
5.3.7 Personengesellschaft als Organträger 76
5.3.8 Mehrmütterorganschaft 81
5.3.9 Gewerbesteuerliche Insellösungen 84
6. Zusammenfassung 85

Automatisiert erstellter Textauszug:

eingegliedert sein muss. Dagegen ist der Abschluss und die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages nur Tatbestandsmerkmal der körperschaftsteuerlichen Organschaft. 3.2.1. Voraussetzungen bei der Organgesellschaft und beim Organträger Organgesellschaft: Der Wortlaut des § 2 Abs.2 Sätze 2 und 3 GewStG verlangt klar, dass nur eine Kapitalgesellschaft, also eine AG, eine KGaA oder eine GmbH, in einem gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnis zu einem anderen Unternehmen stehen kann. Es ist für die Anerkennung der Organschaft im Gewerbesteuerrecht jedoch nicht erforderlich, dass die eingegliederte Kapitalgesellschaft gewerblich tätig ist104. Andere Kapitalgesellschaften, wie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können weder im Körperschaftsteuerrecht noch im Gewerbesteuerrecht Organgesellschaften sein, obwohl sie kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Erzielt bei einer GmbH & Co. KG die KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb, führt dies grundsätzlich zur Gewerbesteuerpflicht. Die GmbH & Co. KG kann dennoch keine Organgesellschaft sein, da sie nicht zu den Kapitalgesellschaften zählt105. Die Folgen der gewerbesteuerlichen Organschaft treten ebenfalls nicht ein, wenn am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist, z.B. bei einer GmbH & atypisch Still106. Im Gegensatz zum Körperschaftsteuerrecht ist nicht erforderlich, dass die Kapitalgesellschaft Geschäftsleitung und Sitz im Inland hat. Sie muss lediglich im Inland einen Gewerbebetrieb betreiben. Deshalb kann auch eine ausländische Kapitalgesellschaft, also eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, Organgesellschaft im Sinne von § 2 Abs.2 Satz 2 GewStG sein107. [...]

Anders als das KStG, macht das GewStG keinen Unterschied, ob im Rahmen des Organschaftsverhältnisses ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden ist oder nicht100. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH soll die gewerbesteuerliche Organschaft hauptsächlich den Zweck haben, durch eine Zusammenfassung der Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien des Organträgers und der Organgesellschaft die am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligten Gemeinden davor zu schützen, dass verbundene Unternehmen durch interne Maßnahmen ihren Gewinn willkürlich verlagern101. Es sollte gewissermaßen eine Poolung der Erträge erfolgen102. Lösgelöst vom Zweck der gewerbesteuerlichen Organschaft, führt sie auf jeden Fall gewissermaßen automatisch – ebenso wie die körperschaftsteuerliche Organschaft – mindestens dazu, dass mehrere rechtlich selbständige Unternehmen Gewinne mit Verlusten und positives mit negativem Gewerbekapital ausgleichen können103. Nach Ansicht der Verwaltung stimmt die Organschaft im Gewerbesteuerrecht nicht in jeder Hinsicht mit der im Körperschaftsteuerrecht überein (Abschn. 17 Abs.1 GewStR). Bezüglich der Eingliederung und der Organträgerschaft seien die Voraussetzungen identisch. Für die maßgebenden Grundsätze verweisen die GewStR auf die Abschnitte 48 bis 53 KStR. Ein Gewinnabführungsvertrag ist für die gewerbesteuerliche Organschaft nicht erforderlich. 3.2. Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft Da der § 2 Abs.2 Sätze 2 und 3 GewStG auf die Voraussetzungen des § 14 Nr.1 bis 3 des KStG a.F. verweist, stimmen die Tatbestandsmerkmale der gewerbesteuerlichen Organschaft mit denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft insoweit überein, als in beiden Fällen die Organgesellschaft in ein inländisches gewerbliches Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch und unter Beachtung bestimmter zeitlicher Voraussetzungen [...]

Ein Verlustabzugspotential der Organgesellschaft aus der Zeit vor Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages kann erst nach Beendigung des Organschaftsverhältnisses (z.B. durch Aufhebung eines GAV) steuerlich bei ihr selbst geltend gemacht werden. Die Verluste bleiben dadurch jedoch – evtl. für längere Zeiträume – nicht nutzbar. In vertraglicher Zeit kann aufgrund der Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers kein steuerlicher Verlust bei der Organgesellschaft entstehen. Ihr zu versteuerndes Einkommen beläuft sich entweder auf Null oder, falls Ausgleichszahlungen geleistet werden, auf die Höhe der Ausgleichszahlungen zuzüglich der Ausschüttungsbelastung. Überschreiten die auszugleichenden Verluste der Organgesellschaft die positiven Einkünfte des Organträgers, so hat der Organträger seinen Verlust im Wege des interperiodischen Verlustausgleichs mit wahlweisem Verlustrück- und Verlustvortrag gem. § 10d EStG zu verrechnen. Dabei ist selbst der Verlustausgleich mit Gewinnen aus vorvertraglicher Zeit zulässig.98 Vorvertragliche Verluste des Organträgers können demgegenüber mit dem zugerechneten Einkommen der Organgesellschaft verrechnet werden99. 3. Kennzeichnung der gewerbesteuerlichen Organschaft 3.1. Begriff der gewerbesteuerlichen Organschaft Die gewerbesteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs.2 Sätze 2 und 3 GewStG geregelt. Ist danach eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert ist, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr.1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens. Dies gilt sinngem., wenn die Eingliederung im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften im Verhältnis zu einer inländischen im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens besteht. Diese Vorschriften knüpfen an den in § 2 Abs.2 Satz 1 GewStG ausgesprochenen Grundsatz an, dass die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. [...]

Arbeit zitieren:
Mellen, André August 2001: Kennzeichen und Beurteilung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Steuersenkungsgesetz, Eingliederung

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