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Jungunternehmerin Frau Rosig und ihre sachenrechtliche Rechtsposition sowie ihre Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten gegen die Firma 'Endlos Mobil' u.a.

Jungunternehmerin Frau Rosig und ihre sachenrechtliche Rechtsposition sowie ihre Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten gegen die Firma 'Endlos Mobil' u.a.
Über dieses Buch
  • Art: Seminararbeit
  • Autor: Alfons Rau
  • Abgabedatum: Juli 2005
  • Umfang: 31 Seiten
  • Dateigröße: 319,3 KB
  • Note: 1,3
  • Institution / Hochschule: Fachhochschule Nordhessen, Standort Mannheim Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8366-0986-9
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Rau, Alfons Juli 2005: Jungunternehmerin Frau Rosig und ihre sachenrechtliche Rechtsposition sowie ihre Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten gegen die Firma 'Endlos Mobil' u.a., Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Sachenrechtliche Rechtspositionen, Besitzentziehung, Schadensersatz, Aussonderungsrecht, Interventionsrecht

Seminararbeit von Alfons Rau

Einleitung:

Im Mittelpunkt des Interesses der vorliegenden Arbeit, sollte zum einen der Frage nachgegangen werden, welche sachenrechtlichen Rechtspositionen sich für eine Person ergeben können, wenn Besitzerwerb, -störungen, -entziehung und –verlust eintreten bzw. eintritt. In einem weiteren Schritt sollte zudem festgestellt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten einerseits, aber auch welche rechtlichen Ansprüche andererseits die betreffende Person daraus hat und hatte.

Als Grundlage für die Untersuchung dienten dabei drei verschiedene, jedoch miteinander zusammenhängende, Fallgestaltungen, in denen diese eine Person in Rechtsbeziehungen zu mehreren anderen – sowohl kaufmännischen Einzelunternehmen als auch Privatpersonen, stand.

Sachverhalt:

Jungunternehmerin Rosig hat sich für eine 2-wöchige Tagung einen repräsentativen Wagen von der Firma „Endlos Mobil“ für die erste Woche gemietet. Am zweiten Abend erwartet sie, als sie gerade losfahren will, der Angestellte Stark der Firma „Endlos Mobil“ und bittet sie nachdrücklich um die Autoschlüssel: Die Firma benötige den Wagen für einen Stammkunden. Rosig weigert sich. Daraufhin stellt sich Stark vor das mit dem Heck an der Hauswand parkende Auto, um dessen Benutzung durch Rosig zu verhindern. Rosig fragt sich, was sie in der aktuellen Situation für Rechte hat und als sie zu keinem Ergebnis kommt, fährt sie mit dem Taxi ins Hotel.

In der zweiten Tagungswoche hat Frau Rosig es vorgezogen, sich einen Pkw von einer Bekannten zu leihen. Als sie jetzt am Abend zu ihrem Parkplatz zurückkommt ist das Fahrzeug nicht mehr da – der Autonarr Freddy hatte es zu einer Spritztour entwendet und stellt es erst am frühen Morgen, als Rosig bereits wieder mit dem Taxi ins Hotel gefahren ist, auf den Parkplatz zurück. Dabei wird er gesehen, und Rosig wird Freddys Identität am nächsten Morgen mitgeteilt.

Da Rosig genug von Autos hat, beschließt sie, sich bei ihrer nächsten Tagung vom Hotel zum Tagungszentrum mit angemieteten Inline-Skates zu bewegen (zumal dies sowieso viel gesünder sei und sie dies einfach mal ausprobieren will). Da sie, jetzt schon quasi gewohnheitsmäßig, wieder mit dem Taxi ins Hotel zurückfährt, weil sie ihre Skates im Tagungsraum vergessen hat, werden diese von der Putzfrau gefunden, deren – die Mutter begleitender 6-jähriger – Sohn hocherfreut auf diesen durch die Gegend fährt. Als Rosig am nächsten Tag erneut mit dem Taxi in das Tagungszentrum fährt und sich dort dann wieder an ihre liegengebliebenen Skates erinnert, hat die Putzfrau diese bereits im Fitnesscenter des Tagungszentrums abgelegt, damit keine Spuren zu ihrem Sohn führen.

Rosig stellt sich nun die Frage nach ihrer sachenrechtlichen Rechtsposition in dem Geschehen mit den beiden Wagen und im Geschehen mit den Skates und obendrein die Frage, ob und ggf. welche Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten sie daraus gegen „Endlos Mobil“, gegen Stark, gegen Freddy, gegen die Putzfrau, gegen den Sohn, gegen den Betreiber des Fitnesscenters im Tagungszentrum hatte und hat.

Inhaltsverzeichnis:

Gutachten 1
Erster Teil: Anmietung eines Wagens von der Fa. „Endlos Mobil“ 1
A) Sachenrechtliche Rechtsposition von Rosig 1
I. Besitzerwerb gem. § 854 I 1
II. Besitzerwerb gem. § 854 II 2
III. Erwerb von Eigentum 4
IV. Zusammenfassung 4
B) Ansprüche und rechtliche Möglichkeiten der R gegen EM und Stark 4
I. Allgemeines 4
II. Ansprüche der R gegen EM 5
1. Anspruch aus § 535 5
2. Anspruch wegen Besitzentziehung aus § 861 I 6
3. Anspruch wegen Besitzstörung aus § 862 I 9
4. Anspruch aus § 812 I 9
5. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I 10
6. Anspruch aus §§ 823 II iVm. § 858 11
7. Anspruch aus § 1004 analog § 823 I 11
8. Anspruch aus § 1007 I 12
9. Anspruch aus § 1007 II 13
III. Rechtliche Möglichkeiten der R gegen EM 13
1. Das Recht zur Selbsthilfe gem. § 859 I 13
2. Das Recht zur Selbsthilfe gem. § 859 II 13
3. Interventionsrecht gem. 771 ZPO 13
4. Aussonderungsrecht nach § 47 InsO 14
IV. Ansprüche und rechtliche Möglichkeiten der R gegen Stark 14
Zweiter Teil: Ausleihung eines Pkw von einer Bekannten 14
A) Sachenrechtliche Rechtsposition von R 14
I. Besitzerwerb gem. § 854 I 14
II. Besitzerwerb gem. § 854 II 15
III. Besitzverlust 16
IV. Zusammenfassung 16
B) Ansprüche und rechtliche Möglichkeiten der R gegen F 17
I. Ansprüche der R gegen F 17
1. Anspruch wegen Besitzentziehung aus § 861 I 17
2. Anspruch wegen Besitzstörung aus § 862 I 17
3. Anspruch aus § 812 I 18
4. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I 18
5. Anspruch aus §§ 823 II iVm. § 858 19
6. Anspruch aus § 1004 analog § 823 I 19
7. Anspruch aus § 1007 I 20
8. Anspruch aus § 1007 II 20
II. Rechtliche Möglichkeiten der R gegen F 20
1. Das Recht zur Selbsthilfe gem. § 859 I 20
2. Das Recht zur Selbsthilfe gem. § 859 II 21
3. Interventionsrecht gem. 771 ZPO 21
4. Aussonderungsrecht nach § 47 InsO 21
Dritter Teil: Anmietung von Inline-Skates 21
A) Sachenrechtliche Rechtsposition von R 21
I. Besitzerwerb gem. § 854 I 22
II. Besitzerwerb gem. § 854 II 22
III. Besitzverlust 23
B) Ansprüche und rechtliche Möglichkeiten der R 24
I. Ansprüche der R gegen die Putzfrau 24
1. Anspruch aus § 1007 I 24
2. Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 681 S. 2, 667 25
II. Ansprüche der R gegen den Sohn 25
III. Ansprüche der R gegen den Betreiber des Fitnesscenters 26
1. Anspruch aus § 1007 II 26
Eidesstattliche Erklärung 27

Textprobe:

Zweiter Teil: Ausleihung eines Pkw von einer Bekannten:

A) Sachenrechtliche Rechtsposition von R:

Besitzerwerb gem. § 854 I:

R könnte Besitzer des von B ausgeliehenen Pkw geworden sein. Gem. § 854 I wäre Voraussetzung dafür, dass es sich bei dem Kfz. um eine Sache iSv. § 90 handelt und R die tatsächliche Gewalt über die Sache erworben hat.

Der Pkw ist ein körperlicher Gegenstand und somit Sache iSv. § 90. R übt (bis zum Diebstahl des Pkw) die tatsächliche Gewalt über die Sache aus. Sie ist demzufolge Besitzerin iSv. § 854 I.

Besitzerwerb gem. § 854 II:

R könnte den Besitz an dem Wagen allein aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Einigung mit dem bisherigen Besitzer (hier: B) erworben haben, dh. ohne die tatsächliche Sachherrschaft zu erlangen oder diese erlangen zu müssen. Voraussetzung dafür wäre, dass sich der Pkw im Besitz einer Person (Verleiher: hier B) befinden müsste und diese Person müsste die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgeben, sodass der Erwerber die Herrschaftsmöglichkeit (nicht tatsächliche Sachherrschaft) über die Sache erlangt undaußerdem müsste sich der Verleiher und der Entleiher darüber einig sein, dass der Entleiher berechtigt sein soll, den unmittelbaren Besitz an der Sache auszuüben.

Der Pkw befand sich vor der Leihe noch im Besitz von B und durch den Leihvertrag (§ 598) waren sich B und R einig, dass R berechtigt sein soll, den unmittelbaren Besitz an dem Wagen auszuüben. B hat die tatsächliche Gewalt über den Pkw aufgegeben und R hatte durch Übergabe des Pkw die Möglichkeit den Wagen zu erlangen.

Die Geschäftsfähigkeit (§ 104 ff.) der B unterstellt, hat R demzufolge den Besitz an dem Wagen gem. § 854 II übertragen bekommen. Durch den Leihvertrag (§ 598) besteht zwischen ihr als Entleiher und B als Verleiher ferner ein sog. „Besitzmittlungsverhältnis“ iSv. § 868, weil B (mittelbarer Besitzer) aufgrund eines Rechtsverhältnisses die Sachherrschaft durch einen anderen, hier: R (Besitzmittlerin), ausüben lässt. R besitzt unmittelbar. Sie ist Fremdbesitzer, weil sie den Wagen in Anerkennung fremden Eigentums (nämlich des Eigentums von B) besitzt und sie ist Alleinbesitzer sowie im Vollbesitz der Sache. Ferner ist sie rechtmäßiger Besitzer und besitzt nicht fehlerhaft.

Besitzverlust:

Der Pkw wurde jedoch von Freddy gestohlen (§ 242 Strafgesetzbuch). R hat demzufolge den unmittelbaren Besitz an dem Wagen nicht (freiwillig) aufgegeben, sondern sie hat ihn „in sonstiger Weise“ verloren (§ 856 I), weil sie die tatsächliche Sachherrschaft unfreiwillig nicht mehr ausüben kann. § 856 II, wonach der Besitz nicht beendigt wird, wenn eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt vorliegt, trifft nicht zu, weil „vorübergehend“ bedeutet, das bei normalem Verlauf mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Verhinderung wieder aufhört. Dies ist hier nicht einschlägig, weil bei einem Diebstahl unter „normalen Verhältnissen“ nicht damit zu rechnen ist, dass der Dieb das Diebesgut wieder zurückgeben wird. R ist nicht mehr Besitzerin – weder nach § 854 I noch nach § 854 II.

Zusammenfassung:

Nach alledem ist R nicht Eigentümerin, sondern (zunächst) Besitzerin des Wagens, sowohl gem. § 854 I als auch nach § 854 II. Mit dem Diebstahl des Wagens geht die tatsächliche Gewalt über die Sache verloren, der Besitz endet; R ist nicht mehr Besitzerin. Erst als F den Wagen wieder auf den Parkplatz zurückstellt, könnte sie ggf. über diesen die tatsächliche Gewalt wieder ausüben und wäre dann wieder Besitzerin.

Arbeit zitieren:
Rau, Alfons Juli 2005: Jungunternehmerin Frau Rosig und ihre sachenrechtliche Rechtsposition sowie ihre Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten gegen die Firma 'Endlos Mobil' u.a., Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Sachenrechtliche Rechtspositionen, Besitzentziehung, Schadensersatz, Aussonderungsrecht, Interventionsrecht

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