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Investitionsstandort Ungarn

Aus steuerlicher Sicht

Investitionsstandort Ungarn
Über dieses Buch

Diplomarbeit von Manuela Weiß

Zusammenfassung:

"The Best Place to DO Business in Europe" Unter diesem Motto wurde ein Wettbewerb, gestiftet von der Firma Arthur Andersen, gestartet, bei dem Ungarn mit seiner Hauptstadt Budapest den dritten Platz nach London und Amsterdam und vor München gewann. Grund genug dieses Land etwas näher zu betrachten.

Allgemein lässt sich erkennen, dass die zunehmende Verflechtung der Märkte zu einer wachsenden Internationalisierung der Unternehmen führt, von der nicht nur die multinational ausgerichteten Großunternehmen sondern auch kleine und mittlere Unternehmen betroffen sind. Mit dem Fall „des Eisernen Vorhangs“ sind Produktionsverlagerungen in die osteuropäischen Länder auch zu einem zentralen Aspekt der wirtschaftspolitischen Debatte um die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland im internationalen Vergleich geworden. Auf Grund dessen wird ein wichtiges Zentrum innerhalb der mitteleuropäischen Wirtschaft – Ungarn – im Nachfolgenden vorgestellt. Die Anziehungskraft der Magyaren beruht einerseits auf deren günstigen geographischen Lage und andererseits auf die Investitionstätigkeit fördernde Politik des ungarischen Staates. Auf die Gegenüberstellung verschiedener Motive (z.B. „verlängerte Werkbank“ oder Absatzmarktexpansion) der Auslandsaktivitäten wird allerdings verzichtet, vielmehr soll nur ein möglicher Grund - die Investition aus steuerlicher Sicht - betrachtet werden. Wichtig erscheint mir jedoch nicht nur auf verschiedene Investitionsanreize aufmerksam zumachen, sondern auch einen allgemeinen kurzen Überblick der wirtschaftlichen Entwicklung und Lage, der Außenhandelsstruktur sowie des Gesellschafts- und Steuerrechts darzustellen um so der Gefahr einer Fehlinvestition wegen unzureichender Informationsbasis entgegenzuwirken.

Beginnen wird die Arbeit mit der Vermittlung des notwendigen Hintergrundwissens, welches für das weitere Verstehen insbesondere für das Verständnis der politischen und wirtschaftlichen Staatsaktivitäten Ungarns wichtig ist. Anschließend wird der Investitionsstandort Ungarns innerhalb Osteuropas mit diversen Investitionsanreizen und den wirtschaftlichen/rechtlichen Rahmenbedingungen vorgestellt. Bevor zum Schluss zwei Formen der Direktinvestitionen (Betriebsstätte/Tochtergesellschaft) untersucht werden, wird das ungarische Steuersystem behandelt, um so die mögliche Steuerbelastung zu erkennen. Im letzten Kapitel, Kapitel 7, wird ein Steuerbelastungsvergleich der ausgewählten Rechtsform gewagt. Dieser erste Vergleich reicht aber nicht aus, um Aussagen über die effektive Belastung von Unternehmen machen zu können, da eine Reihe von Faktoren im deutschen wie im ungarischen Steuerrecht zu erheblichen Unterschieden in der Belastungswirkung führt.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis IX
Tabellenverzeichnis X
1. Einführung 1
2. Die ungarische Wirtschaft und die Bedeutung der Direktinvestitionen 3
2.1 Wirtschaftsentwicklung 3
2.1.1 Der Transformationsprozess 3
2.1.2 Die aktuelle Wirtschaftslage 4
2.1.3 Die zukünftige Entwicklung und der EU-Beitritt 7
2.2 Die wirtschaftlichen Regionen und Industrieparks 10
2.3 Die Bedeutung Deutschlands als wichtigster Handelspartner 12
3. Ungarn als Investitionsstandort in Osteuropa 14
3.1 Investitionsklima 14
3.1.1 Investitionsanreize/Förderprogramme/Sonderwirtschaftszonen 17
3.2 Deutsche Direktinvestitionen in der Ungarischen Republik 19
3.3 Wirtschaftliche und Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Investoren 20
3.3.1 Allgemeines 20
3.3.2 Rechtsformen für ausländische Direktinvestitionen 23
3.3.3 Zweigniederlassung/Off-Shore Gesellschaft als Alternative zur Tochtergesellschaft 24
4. Das ungarische Steuersystem im Überblick 26
4.1 Formelles Steuerrecht 26
4.2 Materielles Steuerrecht (Steuerarten) 27
4.2.1 Personeneinkommensteuer (PESt) 27
4.2.2 Gewinnsteuer und Dividendensteuer (GDSt) 30
4.2.3 Umsatzsteuer (USt) 34
4.2.4 Verbrauchsteuer – Monopolsteuer 37
4.2.5 Lokale Gewerbesteuer (GewSt) 38
4.2.6 Grundsteuer 40
4.2.7 Örtliche Steuern 41
4.2.8 Erbschafts- und Schenkungsgebühr 42
4.2.9 Zölle 43
4.3 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 44
5. Deutsche Direktinvestition in Form einer Betriebsstätte 46
5.1 Begriff „Betriebsstätte“ 46
5.2 Betriebsstättengrundsätze 48
5.3 Besteuerung und subjektive Qualifikationskonflikte 53
5.3.1 Besteuerung einer ungarischen Zweigniederlassung 56
5.3.2 Besteuerung der Beteiligung an einer ungarischen Personengesellschaft 57
6. Deutsche Direktinvestition in Form einer Tochtergesellschaft (TG) 59
6.1 Begriff „Tochtergesellschaft“ 59
6.2 Wesentliche Behandlungsgrundsätze 59
6.3 Besteuerung 61
6.3.1 Besteuerung in Ungarn 61
6.3.2 Besteuerung in Deutschland 61
7. Rechtsformvergleich der Direktinvestitionen 65
8. Schlussbemerkung 66

Automatisiert erstellter Textauszug:

4.2.4 Verbrauchsteuer – Monopolsteuer In Ungarn wird unterschieden zwischen der allgemeinen Umsatzsteuer einerseits und der Verbrauchsteuer sowie dem Verbraucherpreiszuschlag andererseits. Die Verbrauchsteuer und der Verbrauchpreiszuschlag wird in dem Gesetz Nr. LXXVIII/1991 (geändert durch CVIII/1997) geregelt. Zum 1.1.1998 wurde dieses Gesetz durch das Gesetz Nr. CIII/1997 (geändert durch LIX/1998) über die Monopolverbrauchsteuer (MVerbrG) ersetzt, jedoch gilt das „alte“ Gesetz für bestimmte Produkte fort.166 Das Besteuerungsverfahren167 für die Verbrauchsteuer und die Monopolverbrauchsteuer richtet sich nach dem Steuerordnungsgesetz. Die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Erlangung von bestimmten Genehmigungen168 durch den Steuerpflichtigen sind in der Regierungsverordnung Nr. 226/1997169 geregelt.170 Beachtete werden sollte, dass im Sinne des Gesetzes zollfreie Zonen und Transitgebiete nicht als Inland gelten. Zum einen sind die Hersteller oder Importeure von verbrauchsteuerpflichtigen Waren/Produkten Steuersubjekt sowie seit 1.1.1998 auch die Lagerhalter von sog. Steuerlagern171. Steuerobjekt der Monopolverbrauchsteuer bzw. des gem. § 3 MVerbrG sowie der [...]

Im Rahmen der Anpassung der Rechtsnormen an EU-Recht wurde ab 2001 auch die unentgeltliche Dienstleistung steuerpflichtig, vorausgesetzt, dass die abzugsfähige USt berücksichtigt wurde, bei zu einem früheren Zeitpunkt gewährten Dienstleistungen.159 Die (Einfuhr-) Umsatzbesteuerung ergibt sich aus § 3b UStG.160 Im Rahmen der Steuerbefreiung161 sei vor allem auf die subjektive Steuerbefreiung für sog. Kleinunternehmer mit Einnahmen bis zu 2 Mio. HUF hingewiesen. Der Steuerzahler kann selbst entscheiden, ob er diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte. Geeignet ist diese Steuerbefreiung für Unternehmen, die keine größeren Anschaffungen benötigen. Weitere subjektive wie auch objektive Steuerbefreiungen werden in den §§ 30, 31, 52, 55 ff. UStG geregelt.162 Die Bemessungsgrundlage gem. § 22 Abs. 1 UStG ist grundsätzlich das Entgelt. Zum Entgelt gehören auch Preiszuschläge und staatliche Beihilfen sowie andere den Preis unmittelbar beeinflussenden Zwangsabgaben (ausgenommen die USt selbst). Vom Entgelt sind beispielsweise abzuziehen Preisnachlässe (Skonti, Rabatte) und Entgeltrückerstattungen. 163 [...]

4.2.3 Umsatzsteuer (USt) 1998 wurde die allgemeine USt nach Maßgabe der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinien in Ungarn eingeführt. Mit dem Gesetz Nr. LXXIV/1992152 wurde ein Gesamtphasenumsatzsteuersystem geschaffen, das dem Unternehmer das Recht zum VSt-Abzug153 einräumt und damit die Umsatzsteuerlast dem Endverbraucher aufbürgt. Geregelt wird durch das UStG die Besteuerung von Waren und Dienstleistungen, einschließlich deren Ein- und Ausfuhr.154 Geändert hat sich in Bezug auf die Telekommunikationsleistungen zum 1.1.2001 (Angleichung an EU-Recht) der Leistungsort, welcher sich nicht mehr beim Anbieter, sondern beim Leistungsempfänger befindet.155 Nach § 4 Abs. 1 UStG sind Steuersubjekt natürliche Personen, juristische Personen sowie Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die im eigenen Namen eine wirtschaftliche Tätigkeit156 ausüben und zwar ohne Rücksicht auf deren Zweck und Ergebnis157. Ausgenommen hiervon sind die Off-Shore Gesellschaften. § 5 Abs. 1 und 2 UStG enthalten zu dem Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ die nötigen Abgrenzungen.158 Steuerobjekt der Umsatzsteuer sind vor allem zwei Arten von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die im § 3 UStG geregelt sind. Zum einen die im Inland ausgeführten Produktverwertungen (Verkauf von Waren) und des Weiteren die Erbringung von Dienstleistungen im Inland. [...]

Arbeit zitieren:
Weiß, Manuela Mai 2002: Investitionsstandort Ungarn, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
ausländische Dirketinvestitionen, Aussensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Betriebsstätte/Tochtergesellschaft, ungarisches Steuersystem

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