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Internet als neues Arbeitsmedium

Implikationen für Marketing eines Steuerberaters

Internet als neues Arbeitsmedium
Über dieses Buch
  • Art: Diplomarbeit
  • Autor: Matthias Link
  • Abgabedatum: März 1998
  • Umfang: 74 Seiten
  • Dateigröße: 1,0 MB
  • Note: 3,3
  • Institution / Hochschule: Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Deutschland
  • ISBN (eBook): 978-3-8324-1969-1
  • ISBN (Paperback) :
    978-3-8324-1969-1 P
  • ISBN (CD) :978-3-8324-1969-1 CD
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: Link, Matthias März 1998: Internet als neues Arbeitsmedium, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Steuerberater, Marketing, Werbung, Wirtschaftsprüfer, Internet

Diplomarbeit von Matthias Link

Zusammenfassung:

Das Internet als neues Arbeitsmedium bietet dem Steuerberater - in einer Zeit zunehmenden Wettbewerbs - neue Möglichkeiten, mit Mandanten und Nicht-Mandanten in Kontakt zu kommen. Eine davon besteht darin, die eigene Kanzlei im World Wide Web vorzustellen und damit Informationen einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Um diese Präsentation erfolgreich zu gestalten, ist die Beachtung marketingwissenschaftlicher Gesichtspunkte unerläßlich.

Daneben sind auch berufsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen: Die Freiheit zu werben ist für Steuerberater eingeschränkt; klare Regelungen bestehen jedoch nicht, was zu einer Rechtsunsicherheit führt. Es stellt sich somit die Frage, wie eine Kanzleivorstellung im Internet aussehen kann und darf.

Ziel der Arbeit ist es deshalb, Gestaltungshinweise für die Erstellung einer Kanzlei-Präsentation im WWW aufzuzeigen und in einem weiteren, praktischen Schritt beispielhaft für eine Musterkanzlei umzusetzen. Als Ergebnis werden drei Webseiten vorgestellt, die auch in digitalisierter Form auf Diskette im Anhang der Arbeit auf Seite 51 beiliegen.

Als Grundlage für die Ableitung der Gestaltungshinweise dienen wissenschaftliche Erkenntnisse des Marketings, die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen und die Gegebenheiten des Internets. Dies führt zu folgender Vorgehensweise: Zunächst wird das Internet mit seinen Möglichkeiten zum Marketing vorgestellt, wobei die wichtigsten Dienste erklärt werden. Im weiteren Verlauf wird der Begriff der Steuerberater-Dienstleistung analysiert. Dessen Inhalt stellt die Ausgangsbasis für das Marketing dar, das anschließend erörtert wird. Hierbei werden Ziele, Probleme und Mittel des Marketings für den steuerberatenden Beruf erläutert. Zunächst soll berücksichtigt werden, daß das Marketing für den Steuerberater nicht uneingeschränkt möglich ist; danach werden mit Hilfe des Fachwissens konkrete Gestaltungshinweise für eine Kanzlei-Homepage vorgestellt. Hierbei sollen nicht nur Vorschläge für die graphische Aufbereitung der Seiten gemacht werden, sondern auch mögliche inhaltliche Aspekte behandelt werden. Die Ergebnisse werden teilweise in der Internetpräsentation der Musterkanzlei des Steuerberaters Max Mustermann verwirklicht. Nach diesem praktischen Teil erfolgt am Schluß der Arbeit eine Beurteilung des Nutzens des Internet-Engagements.

Inhaltsverzeichnis:

Inhaltsverzeichnis III
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis VI
1. Themenstellung und Vorgehensweise 1
2. Das Internet 2
2.1 Aufbau und Geschichte 2
2.2 Möglichkeiten des Marketings in verschiedenen Diensten 3
2.2.1 World Wide Web 3
2.2.2 Electronic Mail 5
2.2.3 Andere Dienste 6
2.2.3.1 News 6
2.2.3.2 Internet Relay Chat 6
2.2.3.3 Mailing-Listen 7
2.3 Nutzer des Internets 7
2.4 Wachstumsgeschwindigkeit und Potential 9
2.5 Probleme des Internet-Engagements 9
3. Steuerberatung als Dienstleistung 11
3.1 Die drei Dimensionen einer Dienstleistung 11
3.2 Die als konstitutiv erachteten Merkmale 12
4. Marketing eines Steuerberaters 13
4.1 Definition Dienstleistungsmarketing 13
4.2 Ziele des Marketings eines Steuerberaters 13
4.2.1 Informationsvermittlung 14
4.2.2 Einstellungsbeeinflussung 15
4.2.3 Handlungsaufforderung 15
4.3 Probleme des Marketings eines Steuerberaters 16
4.4 Mittel des Marketings 17
4.4.1 Vertrauensaufbau 17
4.4.1.1 Kommunikation 17
4.4.1.2 Garantien 18
4.4.1.3 Empfehlungen Dritter 19
4.4.1.4 Beschwerdemanagement 19
4.4.2 Schaffung von Commitment 20
4.4.3 Reputationsaufbau 20
4.5 Stufenmodell der Werbewirkung 21
5. Einschränkungen des Marketings durch rechtliche Rahmenbedingungen 22
5.1 Gründe 22
5.2 Instrumente 23
5.2.1 Das Steuerberatungsgesetz 23
5.2.2 Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer 25
5.2.3 Die Rechtsprechung 27
5.3 Beurteilung und rechtliche Entwicklung 29
6. Gestaltungshinweise zur Präsentation einer Kanzlei im WWW 31
6.1 Graphische Aufbereitung einer Kanzlei-Internetpräsentation 32
6.1.1 Typographie 32
6.1.1.1 Mikrotypographie 33
6.1.1.2 Makrotypographie 34
6.1.2 Hintergrund 35
6.1.3 Grafiken 36
6.1.4 Video und Ton 37
6.1.5 Logo 37
6.2 Merkmale einer Kanzlei-Internetpräsentation 37
6.3 Inhalt einer Kanzlei-Internetpräsentation 40
6.3.1 Eingangsseite mit Inhaltsübersicht - Homepage 41
6.3.2 Vorstellung des Kanzleiinhabers 41
6.3.3 Vorstellung der Mitarbeiter 42
6.3.4 Dienstleistungsangebot 42
6.3.5 Kanzleiphilosophie 42
6.3.6 Aktuelle Steuertips 43
6.3.7 Ortsbeschreibung 43
6.4 Beispiel 44
7. Nutzen einer Kanzlei-Präsentation im WWW 47
Anhang 49
Literaturverzeichnis 52
Verzeichnis der Rechtsquellen und Verzeichnis der sonstigen Quellen 62
Eidesstattliche Erklärung 64
Lebenslauf 65

Automatisiert erstellter Textauszug:

Verwendung eines Logos auf einer Anzeige als berufswidrig, weil reklamehaft, gerügt.202 Ausdrücklich erlaubt ist die Überlassung von Informationsmitteln an Mandanten (§ 12 IV BOStB). An Nicht-Mandanten ist eine Überlassung "nur aufgrund deren Aufforderung und ausschließlich für deren eigenen Bedarf"203 erlaubt. Einer Überlassung von Informationsmitteln ähnelt die Präsenz der Kanzlei im World Wide Web. Eine Aufforderung des Internetnutzers liegt regelmäßig vor, wenn die Homepage des Steuerberaters aufgerufen wird.204 Die Eingabe und Bestätigung der URL bzw. der Mausklick auf einen Hyperlink kommt einer Aufforderung zur Informationsabgabe gleich.205 Dies ist der Grund dafür, warum nach meiner Meinung nicht nur die Darstellung der beruflichen Tätigkeit erlaubt ist (§ 12 IV BOStB), sondern auch Mandanteninformationen über das Word Wide Web weitergegeben werden dürfen (§ 13 II BOStB). Die Bedingung für die Weitergabe der Informationen an Nichtmandanten, die Informationen nur für ihren eigenen Bedarf zu verwenden (§§ 12 IV und 13 II BOStB), ist für eine Internetpräsentation nicht hinderlich.206 § 22 BOStB erlaubt, die Vorschriften des § 12 II BO auch auf Online-Praxisbroschüren anzuwenden.207 Demnach darf eine Kanzleipräsentation im WWW Hinweise auf die Person, den Lebenslauf, den beruflichen Werdegang und auf die Erfahrungen des Berufsangehörigen - soweit sie sich auf den Beruf beziehen - enthalten (§ 12 II Nr. 1 BOStB). Über "Art und Umfang der beruflichen Betätigung"208 darf berichtet werden. Das Herausstellen selbstverständlicher Aufgabenbereiche, wie z.B. der steuerlichen Beratung oder der Ausführung laufender Buchhaltungsarbeiten ist nicht gestattet, wenn es dem Informationsempfänger eine besondere Fähigkeit des Steuerberaters in diesen Bereichen suggeriert.209 Erlaubt sind Hinweise auf mit dem Steuerberaterberuf vereinbare Tätigkeiten gemäß § 57 III StBerG210 (§ 12 II Nr. 2 [...]

Steuerberatungsgesetz nicht enthalten. Der Gesetzgeber hat festgelegt, daß nähere Ausgestaltungsformen der Werbung durch die Satzungsversammlung195 bestimmt werden sollen.196 Die Ergebnisse enthält Abschnitt 4 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer,197 die zum 1. September 1997 in Kraft getreten ist. 5.2.2. Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer Für die Werbung im Internet gelten laut § 22 BOStB die gleichen Vorschriften wie für andere Werbemedien. Dies scheint problematisch, da eine Homepage im Internet aufgrund seiner Darstellungsmöglichkeiten mit einer Praxisbroschüre auf Papier nicht vergleichbar ist.198 Wegen der rasanten Entwicklung des Internets ist eine Regelung ohnehin nur schwer möglich.199 Unter Berücksichtigung der §§ 10-21 und 23 BOStB ist gegen ein Engagement im Internet nichts einzuwenden. Dabei müssen bei der Gestaltung einer Homepage folgende Grundsätze beachtet werden. Die Informationen müssen die berufliche Tätigkeit zum Gegenstand haben (§§ 10 II, 12 I BOStB), sie müssen "sachlich zutreffend und objektiv nachprüfbar"200 sein. Eine Darstellung in Wort und Bild ist erlaubt (§ 12 I BOStB), sie darf allerdings nicht reklamehaft sein (§§ 10 II, 12 I BOStB). Der Ausdruck "reklamehaft" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; dies hat zur Folge, daß er unterschiedlich ausgelegt werden kann.201 So hat das LG Zwickau in seinem Urteil vom 30.05.97 bereits die [...]

Berufliche Informationen sind beispielsweise Informationen über die Praxisausstattung, die Höhe der Gebühren und Angaben über den beruflichen Werdegang,182 Informationen über die Dienstleistungsangebote,183 aber auch fachliche Veröffentlichungen in Zeitungen oder Zeitschriften.184 Das Gebot der Sachlichkeit hat das in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes enthaltene Wort "reklamehaft" ersetzt.185 Die Sachlichkeit bezieht sich auf Form und Inhalt der Werbung, nicht aber auf die Veranlassung.186 Dies würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der durch maßvolle Deregulierung der berufsrechtlichen Bestimmungen die Werbebefugnisse erweitern wollte.187 Will der Steuerberater dem Gebot der inhaltlichen Sachlichkeit entsprechen, muß er über seine Dienstleistungen oder rechtliche Entwicklungen nüchtern informieren.188 Die Sachlichkeit der Form gebietet eine angemessene Gestaltung der Werbung und ein angemessenes Medium.189 Sie verbietet beispielsweise eine den Empfänger belastende Werbung per Fax.190 Nicht untersagt ist jedoch ein Engagement im Internet.191 Die Werbung darf nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfalls gerichtet sein. Diese Regelung dient dem Schutz des Umworbenen und soll verhindern, daß sich der Steuerberater ihm aufdrängt oder in bestehende Mandatsverhältnisse eingreift.192 Erlaubt ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch auch das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste "soweit die Angaben berufsbezogen, sachlich richtig, objektiv nachprüfbar[,] .. nicht irreführend"193 und nicht reklamehaft [...]

Arbeit zitieren:
Link, Matthias März 1998: Internet als neues Arbeitsmedium, Hamburg: Diplomica Verlag

Schlagworte:
Steuerberater, Marketing, Werbung, Wirtschaftsprüfer, Internet

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