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Die Interdependenzen zwischen Währungsunion und Politischer Union in der Europäischen Union des Maastrichter Vertrages

Ökonomische Funktionsbedingungen - nationale Souveränität - Integrationsautomatismus

Die Interdependenzen zwischen Währungsunion und Politischer Union in der Europäischen Union des Maastrichter Vertrages
Über dieses Buch
  • Art: Dissertation / Doktorarbeit
  • Autor: Bettina von Zanthier
  • Abgabedatum: November 1995
  • Umfang: 440 Seiten
  • Dateigröße: 1,5 MB
  • Note: 1,0
  • Institution / Hochschule: Universität Hamburg Deutschland
  • Bibliografie: ca. 600
  • ISBN (eBook): 978-3-8428-1172-0
  • Sprache: Deutsch
  • Prämierung:
  • Arbeit zitieren: von Zanthier, Bettina November 1995: Die Interdependenzen zwischen Währungsunion und Politischer Union in der Europäischen Union des Maastrichter Vertrages, Hamburg: Diplomica Verlag
  • Schlagworte: Europäische Währungsunion, Demokratietheorie, Europäische Union, Maastrichter Vertrag, Integration

Dissertation / Doktorarbeit von Bettina von Zanthier

Einleitung:

Anläufe zu einer Währungsunion (WU) auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind nicht neu. Wiederholt wurden solche unternommen, konnten aber nie wie vorgesehen umgesetzt werden. Das weitreichendste Konzept zu einer Europäischen Währungsunion (EWU) stellt der Maastrichter Vertrag dar. Er ist das Ergebnis der einjährigen Regierungskonferenzen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und zur Politischen Union (PU), die im Dezember 1991 in Maastricht ihren Abschluß fanden. Am 7. Februar 1992 wurde der Vertrag von Maastricht von den Mitgliedstaaten der EG unterzeichnet. Gegenstand der Untersuchung dieser Arbeit ist diese im Maastrichter Vertrag festgelegte EWU bzw. der dort festgelegte organisatorische und politische Rahmen der EWU.

Die korrekte Bezeichnung des weithin als ‘Maastrichter Vertrag’ bekannten Vertragswerkes ist ‘Vertrag über die Europäische Union’ (EUV). Der EUV vom 7. Februar 1992 stellt die bisher umfassendste Änderung und Ergänzung der Römischen Verträge dar. Wie bereits die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1986 ist der EUV als Mantelvertrag angelegt, der die einzelnen Elemente zusammenführt und sie auf eine neue Phase des Integrationsprozesses, die Europäische Union (EU), ausrichtet. In diesem Mantelvertrag sind die einzelnen Bestimmungen zur Änderung und Ergänzung der drei Gründungsverträge der EG, des EWG-Vertrages, des EGKS-Vertrages und des EAG-Vertrages, einschließlich der institutionellen Änderungen enthalten. Der geänderte EWG-Vertrag wird künftig EG-Vertrag (EGV) genannt.

Strukturell stellt der EUV die EG auf drei Säulen. Neben dem EGV, der die ‘Vergemeinschaftung’ der Geld- und Währungspolitik vorsieht und zudem um einige weitere Materien erweitert wurde, sind dies die beiden auf intergouvernementaler Zusammenarbeit basierenden Säulen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der Bereiche Justiz und Inneres. Formal ist die Bezeichnung ‘EU’ nur dann korrekt, wenn auf die drei genannten Säulen insgesamt Bezug genommen wird. Grundlage und unvermindert der mit Abstand wichtigste Teil der EU, die ihrerseits über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, ist hingegen nach wie vor die EG. In Orientierung an dieser formalen Bezeichnung ist der Begriff der ‘EU’ entsprechend nur in den seltensten Fällen zutreffend. So wird auch in dieser Arbeit in erster Linie von der ‘EG’ die Rede sein. Um jedoch der ‘politischen Vision’, die sich aus den wirtschaftspolitischen sowie souveränitäts- und demokratietheoretischen Implikationen der EWU ergibt, gerecht zu werden, wird die formal korrekte Bezeichnung aufgegeben und der Begriff der ‘EU’ anstelle des Begriffes der ‘EG’ an den Stellen verwandt, an denen es sich um zukünftige, auf eine PU verweisende Entwicklungen bzw. Entwürfe handelt.

Gemäß Art. N EUV soll 1996 eine Revisionskonferenz beginnen, bei der die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten diejenigen Vertragsbestimmungen prüfen werden, für die explizit eine Revision vorgesehen ist. Laut Vertrag gehören die Bestimmungen zur WWU nicht zu diesem Bereich. Allerdings ist davon auszugehen, daß es über die für eine Revision vorgesehenen Vertragsbestimmungen hinaus, gerade auch, was die WWU betrifft, zu Änderungen kommen kann.

Wie erwähnt, legt der Vertrag das Ziel fest, den Prozeß der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben und die EG zu einer ‘immer engeren Union der Völker Europas’ weiterzuentwickeln. Damit ist zwar eine politische Finalität formuliert, diese wird aber nicht näher definiert. Der Vertrag beschränkt sich vielmehr darauf, Ziele dieser Union aufzulisten, ohne eine konkrete Form des Integrationsprozesses festzulegen. Es bleibt offen, ob der Endzustand dieses Integrationsprozesses ein europäischer föderaler Bundesstaat, ein europäischer Zentralstaat, ein europäischer Staatenbund oder eine Form außerhalb dieser Kategorien sein soll. Insgesamt stellt der Vertrag integrationspolitisch keinen qualitativen Sprung dar, sondern beschränkt sich vielmehr auf die Weiterentwicklung bzw. Ergänzung bereits bestehender Grundstrukturen. ‘Die Kompetenzen der Gemeinschaft bleiben - jedenfalls im Grundsatz - funktionsgerichtet und funktionsbegrenzt, d.h. bezogen auf Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes und der Europäischen Union.’ Die derzeitige Form der Union, wie sie sich im Maastrichter Vertrag darstellt, ist gekennzeichnet durch eine gemischt institutionelle Struktur. Bereiche einheitlicher supranationaler, d.h. gemeinschaftlicher, Politik, wie sie die Agrar- und die Handelspolitik darstellen bzw. für den Geld- und Währungsbereich für die Zukunft vorgesehen sind, stehen neben intergouvernemental beschlossenen Maßnahmen. In anderen Bereichen wiederum gibt es lediglich einen gemeinsamen Rahmen für den Informationsaustausch.

Den Kompetenzzuweisungen, die im Rahmen der Regierungskonferenz zur PU zustande gekommen sind, ‘liegt erkennbar keine der Kompetenzübertragung eigene Konzeption zugrunde.’ Grundsätzlich sind in diesen, die PU berührenden Politikfeldern, die Mitgliedstaaten weiterhin Träger der Zuständigkeit und Verantwortung; auf Gemeinschaftsebene soll lediglich eine gewisse Koordinierung stattfinden. Der Grad der Kompetenzzuweisung in den einzelnen Gebieten ist sehr unterschiedlich. Durch seine Vergemeinschaftung erfährt das Währungswesen eine Sonderbehandlung. Hierdurch hebt es sich von den anderen Bereichen des Vertrages ab, erhält aber keine Einbindung in einen übergeordneten Rahmen. Die Inkonsistenz des Vertrages basiert auf dieser Konstruktion.

JOCHIMSEN ist der Ansicht, daß die durch die Trennung in zwei Regierungskonferenzen verursachte Zweigleisigkeit von WWU und PU unglücklich und wenig förderlich für die Realisierung des Projektes der PU war. Die Zuständigkeiten für die WU lagen während der Regierungskonferenz auf deutscher Seite beim Wirtschafts- und Finanzministerium, die Zuständigkeiten für die PU beim Außenministerium.

‘Das formale gemeinsame Dach der Initiatoren, nämlich der Staats- und Regierungschefs (...), hat nicht vermocht, die wechselseitige Bedingtheit des Vorhabens zur notwendigen Einheitlichkeit zusammenzufügen. Diese methodisch-institutionelle Weichenstellung hatte allerdings die weitreichendsten Konsequenzen für die Schaffung der erforderlichen politischen Voraussetzungen einer effektiven Stabilitätsausrichtung der EWWU: Der Parallelzug bewirkte, daß einerseits Notenbankfragen materiell und technisch im Brennpunkt standen sowie die Wirtschaftsunion eher negativ denn positiv definiert wurde, wobei die Strukturen der politischen Union außer Blick gerieten, und andererseits die Außen- und Sicherheitspolitik dominierte.’ Und ARNOLD urteilt sehr kritisch:

‘Der Vertrag von Maastricht ist unter dem Kriterium des Ziels der westeuropäischen Integration hinsichtlich der EG unzureichend, politisch ein Fragment und militärisch ein Nullum. Er hat den Beweis für die Unmöglichkeit geliefert, die ‘Finalität’ westeuropäischer Integrationspolitik, als einen gemeinsamen Bundesstaat, zu erreichen. Der Grund dafür ist einfach: Es fehlt der gemeinsame politische Wille.’ Die dargestellte Grundstruktur der EU nach Maastricht, die durch das Fehlen einer PU in Ergänzung zu der geplanten WU gekennzeichnet ist, bildet den Ausgangspunkt der Untersuchung.

Die fehlende Einbindung der WU über eine PU hat insbesondere von deutscher Seite zu erheblicher Kritik geführt. So verwiesen anläßlich der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages in Bonn am 18. September 1991 diverse Stimmen auf die politische Dimension der EWU und forderten die Parallelität des Zusammenwachsens der EG zu einer WWU und der institutionellen Weiterentwicklung der EG zur PU.

Nach Ansicht des BDI gehört, um den Erfolg einer WU zu sichern, zu den unabdingbaren Kriterien für den Übergang in die dritte Stufe der WU neben einer weitgehenden Konvergenz in der Wirtschafts- und insbesondere in der Finanzpolitik auch eine erhebliche Annäherung an das Endziel der PU. Er befürchtet, daß ohne eine Festigung und föderative Weiterentwicklung der politischen Strukturen das Projekt ‘WWU’ auf halbem Wege steckenbleibe.

Auch die Deutsche Bundesbank kritisiert die fehlende Einigung über die künftige PU. Diese sei im Zusammenhang mit der Entwicklung einer ‘Kultur der Stabilität’, wie sie in der Bundesrepublik vorhanden sei, von zentraler Bedeutung. Der dauerhafte Erfolg der WU hänge von der Existenz eben dieser Kultur ab. Bundesbankpräsident TIETMEYER sieht die Notwendigkeit, 1996 im Rahmen der Revisionskonferenz des Maastrichter Vertrages die Parallelität von WU und PU noch herzustellen. Nur dann habe die WU Aussicht auf Erfolg.

Hinsichtlich der Zusammengehörigkeit von WU und PU äußert sich JOCHIMSEN, Landeszentralbankpräsident in Nordrhein-Westfalen, folgendermaßen:

‘Die Maastrichter Regelungen zur Währungsunion (schaffen) für sich genommen keineswegs eine funktionsfähige monetäre Ordnung (...), die (...) ohne den Kontext der politischen Integration Europas auskommen könnte. Es erscheint im Gegenteil verhängnisvoll anzunehmen, das europäische Notenbanksystem funktioniere womöglich um so besser, je weniger auf dem Felde der Wirtschafts- und Finanzunion sowie der Politischen Union geregelt werde, solange nur die Unabhängigkeit des ESZB (Europäischen Systems der Zentralbanken, Anm. d. Verf.) gewahrt sei. In Wirklichkeit handelt es sich hier um komplementäre Politikbereiche.’ OHR vertritt die Ansicht, daß der mit einer WU verbundene Wegfall der Flexibilität der Währungsbeziehungen zwischen den Partnerländern ohne die konstitutionellen Bedingungen der PU u.U. desintegrierende Effekte haben könnte, so daß der Bestand einer WU ohne eine PU gefährdet wäre. Nur bei einem Höchstmaß an wirtschaftspolitischer Konvergenz, das auch gemeinschaftliches Handeln in den Bereichen Fiskalpolitik, Sozialpolitik und Lohnpolitik sowie anhaltend gleiche wirtschaftspolitische Zielsetzungen einschließe, sei eine Einheitswährung für die Integration förderlich.

‘Dies kann letztlich nur eine politische Union garantieren. Solange es aber noch keine politische Union gibt, birgt die Währungsunion eine Vielzahl ökonomischer Risiken, die auch die schon bestehende Integration wieder beeinträchtigen können. (...) Solange die Bereitschaft zu einer politischen Union noch fehlt, sollten die Marktintegration über den Binnenmarkt und die monetäre Integration über eine Währungsunion nicht miteinander vermischt werden’.

Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis
Teil A:Einleitung 1
I. Zielsetzung der Dissertation 1
1. Gegenstand der Untersuchung 1
2. Fragestellung und Erkenntnisinteresse 6
3. Aufbau und Methodik der Arbeit 8
4. Stand der Forschung 11
II. Die Konstruktion der EWU im Maastrichter Vertrag 16
1. Die Hauptergebnisse des Maastrichter Vertrages hinsichtlich der EWU 16
2. Kritische Beurteilung der die EWU betreffenden Regelungen 25
2.1 Die Konstruktion des ESZB 25
2.2 Der Übergang in die 3. Stufe 27
2.3 Die Konvergenzkriterien im einzelnen 29
Teil B: Die Interdependenz von EWU und PU 36
Kapitel I: Souveränitäts- und demokratietheoretische Aspekte der EWU 36
I. Das Souveränitätskonzept 37
1. Theoretische Grundlagen und begriffliche Klärung 38
1.1 Die Entstehung des Begriffes 38
1.2 Souveränität und Staatsbegriff 41
1.3 Innere und äußere Souveränität 42
2. Auflösungserscheinungen der Souveränität im 20. Jahrhundert 45
2.1 Auswirkungen wachsender internationaler Verflechtung auf die Souveränität 46
2.2 Das Verhältnis der EG zur Souveränität der Mitgliedstaaten vor Maastricht 52
3. Souveränität - Attribut des modernen Staates? - Versuch der Definition eines veränderten Souveränitätsbegriffes vor dem Hintergrund der europäischen Integration 54
4. Exkurs: Souveränität der Mitgliedstaaten nach Maastricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten 62
4.1 Das Souveränitätsverständnis einiger Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Situation in der Bundesrepublik Deutschland 62
4.2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 67
II. Souveränitäts- und demokratietheoretische Bewertung der geld- und währungspolitischen Regelungen im Maastrichter Vertrag: Das Verhältnis der EG zur Souveränität der Mitgliedstaaten nach Maastricht 75
1. Staatlichkeit und Währung 75
1.1 Bedeutung und Rolle der Währung sowie der geld- und währungspolitischen Kompetenzen für einen Staat 76
1.2 Souveränitätstheoretische Bewertung der Vergemeinschaftung der Geld- und Währungspolitik im Maastrichter Vertrag 81
2. Staatlichkeit und Notenbank 84
2.1 Die Stellung von Zentralbanken im Staat 85
2.2 Die Einbettung einer unabhängigen Zentralbank in den staatlichen Rahmen am Beispiel der Deutschen Bundesbank 92
2.2.1 Demokratische Legitimation der Deutschen Bundesbank als eigener geld- und währungspolitischer Instanz und sachliche Begründung ihrer Unabhängigkeit 92
2.2.2 Demokratietheoretische Rechtfertigung der Unabhängigkeit einer Zentralbank am Beispiel der Deutschen Bundesbank 97
2.3 Bedarf eine Europäische Zentralbank einer ihr übergeordneten ‘staatsleitenden Kraft’? 107
2.3.1 Die Frage der demokratischen Rechtfertigung der EZB als unabhängiger Zentralbank 108
2.3.2 Das Problem der faktischen Realisierbarkeit der Unabhängigkeit der EZB 112
2.3.3 Die Interdependenz von EWU und PU über die EZB 114
3. Zusammenfassung 118
Kapitel II: Ökonomische Funktionsbedingungen der EWU 121
I. Theoretische Grundlegung 123
1. Chancen und Risiken einer WU 123
2. Theorie optimaler Währungsräume 126
2.1 Darstellung der Theorie 126
2.2 Die EG als optimaler Währungsraum? 133
2.3 Wirtschaftspolitische Implikationen in einem nicht-optimalen Währungsraum 138
2.4 Die EG im Lichte der Theorie optimaler Währungsräume: Zusammenfassung und Bewertung 141
3. Alternativer Ansatz zur Theorie optimaler Währungsräume: Konvergenz als zentrale Funktionsbedingung der EWU 142
3.1 Wirtschaftliche Konvergenz in ihren verschiedenen Ausprägungen: Nominale und reale Konvergenz 143
3.2 Reale und nominale Konvergenz als Funktionsbedingungen der EWU 147
II. Analyse und Implikationen der Funktionsbedingungen der EWU 154
1. Geldwertstabilität als Funktionsbedingung der EWU 155
1.1 Funktionale Zusammenhänge zwischen WU und Finanz- und Budgetpolitik 155
1.2 Verschiedene Varianten der Disziplinierung der Budgetpolitik unter Berücksichtigung der funktionalen Zusammenhänge 162
1.2.1 Marktmäßige Disziplinierung 163
1.2.2 Finanzpolitische Selbstbindung durch ein koordinierendes Regelsystem 169
1.2.3 ’Vergemeinschaftung’ finanzpolitischer Kompetenzen 173
1.3 Institutionalisierung eines budgetpolitischen Regelsystems 176
1.4 Zusammenfassung: Implikationen der Geldwertstabilität als Funktionsbedingung der EWU 186
1.5 Exkurs: Die wechselkurspolitische Kompetenz in der EWU 188
2. Reale Konvergenz als Funktionsbedingung der EWU 191
2.1 Funktionale Zusammenhänge zwischen WU und Wirtschaftspolitik über die Funktionsbedingung realer Konvergenz 192
2.2 Konvergenz der Wirtschaftspolitik zur Verbesserung realer Konvergenz 194
2.3 Finanzausgleich 200
2.3.1 Strukturpolitisch motivierter Finanzausgleich mit dem Ziel der Verbesserung realer Konvergenz 202
2.3.2 Finanzausgleich zu Stabilisierungszwecken: Kompensierende Maßnahmen bei wirtschaftlichen Störungen 210
2.3.2.1 Diskretionäre gegenseitige Versicherung gegenüber länderspezifischen makroökonomischen Schocks 211
2.3.2.2 Interregionale Haushaltsströme mit automatischen Stabilisatoren 213
2.3.3 Auswirkungen eines Finanzausgleichs auf den Gemeinschaftshaushalt und die Einnahmenpolitik der Gemeinschaft 216
2.4 Zusammenfassung: Implikationen realer Konvergenz als Funktionsbedingung der EWU 223
3. Exkurs: Geldwertstabilität und reale Konvergenz: Besondere Rolle der Lohnpolitik in der EWU 225
3.1 Funktionaler Zusammenhang zwischen WU und Lohnpolitik 225
3.2 ‘Gemeinsame’ Lohnpolitik bei Lohndifferenzierung 228
III. Folgen der Implikationen der ökonomischen Funktionsbedingungen der EWU 230
1. Staatliche Strukturen zur Gewährleistung der ökonomischen Funktionsbedingungen der EWU? 231
2. Souveränitätstheoretische Bewertung der ökonomischen Funktionsbedingungen der EWU 234
Teil C: Implikationen der Interdependenz von EWU und PU im Hinblick auf die Gesamtstruktur der Gemeinschaft 240
I. Die PU - funktionales System von Zuständigkeiten oder Staatsverband? 240
1. Die PU als funktionales System von Zuständigkeiten? 240
2. Umstrukturierung der EU in einen Staatsverband als Ausdruck ökonomischer, souveränitäts- und demokratietheoretischer Implikationen der EWU 243
II. Strukturmodell eines Europäischen Bundesstaates 245
1. Bestehende Verfassungsentwürfe 245
1.1 ‘Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union’ des EP vom 14. Februar 1984 246
1.2 ‘Entwurf einer Verfassung der Europäischen Union’ des EP vom Februar 1994 251
1.3 Reformprogramm für die EU der Europäischen Strukturkommission von 1994 254
2. Institutionelle und konstitutionelle Strukturen eines Europäischen Bundesstaates 256
2.1 Institutionelle Anforderungen an einen Europäischen Bundesstaat 257
2.1.1 Das Europäische Parlament 259
2.1.2 Der Ministerrat als Staatenkammer 262
2.1.3 Weiterentwicklung der Kommission zur Europäischen Regierung 265
2.2 Die konstitutionelle Ebene eines Europäischen Bundesstaates 265
2.2.1 Grundstrukturen einer Europäischen Verfassung 266
2.2.2 Verfassungsmäßig zu verankernde staatliche Elemente 268
2.2.3 Kernkompetenzen eines Europäischen Bundesstaates 271
3. Die Europäische Union: Staat, aber nicht Nation 273
Teil D: Integrationstheoretische Voraussetzungen der Verwirklichung einer EPU 277
I. Die Bedeutung von Integrationstheorien für den zu untersuchenden Zusammenhang 277
II. Die relevanten Theorierichtungen in der Übersicht 279
1. Funktionalismus 280
1.1 Funktionalismus im Sinne Mitranys 280
1.2 Neofunktionalismus 281
1.3 Rehabilitierung des Neofunktionalismus 284
2. Theorie des Föderalismus 289
3. Kommunikationstheorie 290
4. Bewertung der Integrationstheorien 292
III. Darstellung der Eckpunkte der Integrationspolitik unter Bezugnahme auf den integrationstheoretischen Hintergrund 294
1. Die Entwicklung der europäischen Integration bis zur Gründung der EWG 294
2. Stagnation und Wiederbelebung der europäischen Integration 302
3. Zwischenbilanz 310
IV. Analyse des funktionalen Ansatzes hinsichtlich seiner Eignung für eine umfassende politische Integration 312
1. Integrationstheoretische Analyse des Integrationsschrittes zur EWU 312
1.1 Die dem Maastrichter Vertrag vorausgehenden Anläufe hin zu einer WU 312
1.2 Die der EWU zugrunde liegende politische Finalität 314
2. Der Integrationsschritt zur PU: Rehabilitierung und Ergänzung der Theorie des Föderalismus 319
2.1 Die Theorie des Föderalismus als adäquate Integrationsstrategie für den Schritt zu einer PU 319
2.2 Handlungs- und interessentheoretische Voraussetzungen 322
2.3 Nationalstaatliche Interessen hinsichtlich einer PU 324
3. Zusammenfassung und Bilanz 331
Teil E: Abschließender Exkurs: Historische Währungsunionen des 19. Jahrhunderts im Überblick 335
I. Zwei Typen von monetären Unionen im 19. Jahrhundert 337
1. Monetäre Unionen zwischen souveränen Staaten 338
2. Monetäre Unionen als Ergebnis politischer Integration 342
II. Die politische, wirtschaftliche und monetäre Entwicklung in Deutschland im 19. Jahrhundert: Vom Zollverein zum Deutschen Reich und zur Reichsbank 344
1. Die politische und wirtschaftliche Entwicklung 345
2. Die monetäre Integration 349
III. Währungsunionen im 19. Jahrhundert: Bilanz und Lehren 352
1. Wirtschaftliche Konvergenz und Interdependenz zwischen WU und PU 352
2. Determinanten politischer Integration im deutschen Einigungsprozeß im 19. Jahrhundert 355
Teil F: Zusammenfassung und Ausblick: Die EWU als Langfristperspektive 357
I. Zusammenfassung der Hauptergebnisse 357
II. Die Realisierungschancen der Voraussetzungen der Funktions- und Bestandsfähigkeit der EWU 362
III. Ausblick 367
Bibliographie 372
Anhang: Statistische Übersichten zur Konvergenz 419
Tabelle 1: Nominale Konvergenzlage der Mitgliedstaaten der EG 419
Tabellen 2-5: Die nominalen Konvergenzkriterien im einzelnen 420
Tabellen 6a-10: Kriterien realer Konvergenz der Mitglied-staaten der EG 424

Textprobe:

Kapitel 1.2.3, ‘Vergemeinschaftung’ finanzpolitischer Kompetenzen:

Nach Meinung des Frankfurter Instituts für wirtschaftspolitische Forschung sind die Regelungen des Maastrichter Vertrages unter der Voraussetzung ihrer Einhaltung ausreichend: ‘Eine weitergehende Bindung der Finanzpolitik ist nicht notwendig. Die Mitgliedsländer sollten autonom über die Höhe und Struktur der Ausgaben und über ihr Abgabensystem bestimmen. Eine gegenseitige Information über die geplanten Maßnahmen ist sicher nützlich, eine strikte Vormundschaft für die nationale Finanzpolitik hingegen nicht.’ Grundsätzlich ist eine Gewährleistung der Disziplinierung der Finanzpolitik und die Schaffung von Konvergenz bzgl. der hier in Frage stehenden Größen als Voraussetzung einer funktionsfähigen WU auf der Grundlage eines strengen Regelsystems von Konvergenzkriterien, deren Einhaltung zwangsläufig zu einer stabilitätsorientierten und konvergenten Finanz- bzw. Budgetpolitik führen würde, denkbar.

Wie hoch jedoch die Gefahr ist, daß solche Konvergenzkriterien nicht wörtlich eingehalten bzw. ihrer intendierten Wirkung nicht gerecht werden, ist in der kritischen Würdigung der Vereinbarungen des Maastrichter Vertrages in Teil A, insbesondere in der Beurteilung der für eine auf Dauer tragbare Finanzlage entscheidenen Kriterien der Defizitquote und der Schuldenquote gezeigt worden. Die Gefahr der Ausübung von Druck auf die EZB, ebenso wie gewisse, die Stabilität gefährdende externe Effekte, die als Argumente für ein Regelsystem angeführt wurden, sind auch im Rahmen eines Regelsystems nicht völlig auszuschließen.

‘Sie (die Konvergenzkriterien, Anm. d. Verf.) können in der praktisch-politischen Umsetzung erheblich abgeschwächt werden und gegebenenfalls dazu beitragen, den fiskalpolitischen Stabilitätsstandard in der WWU zu verwässern.’ Sofern die Einhaltung der Regeln in Frage gestellt werden muß, gewänne die Gefährdung der Geldwertstabilität durch Entwicklungen, auf die die EZB keinen Einfluß nehmen kann, bzw. durch eine direkte Gefährdung der Stabilitätspolitik der EZB durch Ausübung von Druck auf diese, an Relevanz. Im Extremfall wäre die Geldwertstabilität den gleichen Gefahren ausgesetzt, wie bei Nichtexistenz eines Regelsystems.

Die dargestellten Aspekte sprechen im Hinblick auf die für den dauerhaften Bestand einer WU notwendige finanzpolitische Disziplinierung für eine gemeinschaftliche Finanzpolitik, die durch einen finanzpolitischen Akteur betrieben wird. Die Gegenkräfte gegen eine finanzpolitische Selbstbindung in Form eines Regelsystems sind nicht gering und werden sich bei Fortbestand nationalstaatlicher Souveränität in der Finanzpolitik und einer entsprechenden Zahl finanzpolitischer Akteure erheblich schwerer beherrschen lassen. Sie sprechen für eine einheitliche Akteursebene von Geld- und Finanzpolitik.

Eine vollständig vergemeinschaftete Budgetpolitik würde einen gemeinsamen dominanten Haushalt der EG implizieren; die Zahl finanzpolitischer Akteure, die dem geldpolitischen Akteur in Gestalt der EZB gegenüberstünde, reduzierte sich deutlich. Dem aus Stabilitätsgründen zu präferierenden gleichen Zentralisierungsgrad der Geld- und Finanzpolitik würde durch einen dominanten EG-Haushalt Rechnung getragen, der die Voraussetzung dafür bildete, daß die Abstimmung beider Politikbereiche nicht erschwert und die Verantwortlichkeit des budgetären Bereiches nicht verdeckt wäre.

Ein dominanter Haushalt der Gemeinschaft implizierte makroökonomisch wirksam werdende wirtschaftspolitische Maßnahmen der zentralen Gemeinschaftsebene implizieren, da die Finanzkraft für selbige von den Nationalstaaten auf diese überginge. Entscheidene Argumente, die ihren Ursprung im wesentlichen in der Tatsache der mangelnden Konvergenz in der EG haben, sprechen jedoch für die Notwendigkeit eines differenzierten Einsatzes makroökonomischer Politiken und damit gegen eine ‘Vergemeinschaftung’ der Budgetpolitik. Hierauf wird im einzelnen im Rahmen der Ausführungen zur realen Konvergenz als Funktionsbedingung der WU eingegangen.

Solange die wirtschaftliche Konvergenz in der Gemeinschaft in dem Maße unzureichend ist, wie sie sich derzeit darstellt, wäre eine gemeinschaftsweite Budgetpolitik im Hinblick auf die Geldwertstabilität zwar förderlich, vorausgesetzt, ein zentraler finanzpolitischer Akteur würde der stabilitätspolitischen Verantwortung gerecht. Im Hinblick auf die Schaffung realer Konvergenz hingegen wäre sie eher kontraproduktiv. Denn solange die EG kein wirtschaftlich homogenes Gebiet darstellt, spielen asymmetrische Schocks eine nicht unerhebliche Rolle, auf die mit einem national bzw. regional differenzierten Einsatz der Wirtschaftspolitik zu reagieren ist.

Letztlich ist der entscheidende Aspekt einer stabilitätsorientierten Budgetpolitik auch nicht die Ausübung auf zentraler Ebene, sondern die Schaffung der Voraussetzung dafür, daß weiterhin auf nationalstaatlicher Ebene verantwortete Budgetpolitiken auf ihre Stabilitätsorientierung hin verpflichtet werden.

Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, daß große Unterschiede in den Finanzverfassungen der einzelnen EG-Mitgliedstaaten, vor allem historisch bedingte Unterschiede der politischen Entscheidungsprozesse und -ebenen existieren, die die ‘Vergemeinschaftung’ der nationalen Budgets erheblich erschwerten. Während in Frankreich und Großbritannien die Verantwortung relativ zentralistisch ist, existiert in der Bundesrepublik eine föderative Regelung. Der Großteil der staatlichen Investitionsentscheidungen wird vergleichsweise autonom auf der Ebene vor allem der Länder, aber auch der Städte und Gemeinden getroffen. Regionale Wirtschaftspolitik hat eine nicht unerhebliche Bedeutung. Schließlich existiert in der Bundesrepublik ein beträchtlicher horizontaler und vertikaler Finanzausgleich.

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