Das Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung der Ertragssteuern und der Umsatzsteuer
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Mario Ruh
- Abgabedatum: Juli 2005
- Umfang: 75 Seiten
- Dateigröße: 499,2 KB
- Note: 1,8
- Institution / Hochschule: Berufsakademie Villingen-Schwenningen Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-9140-6
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-9140-6 P - ISBN (CD) :978-3-8324-9140-6 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Ruh, Mario Juli 2005: Das Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung der Ertragssteuern und der Umsatzsteuer, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Steuern, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Insolvenzverwalter
In den Warenkorb
74,00 €
Diplomarbeit von Mario Ruh
Einleitung:
Die Zahl der Insolvenzen Zahl der Insolvenzen in Deutschland steigt seit 1999 stetig an. Dies hat gravierende Auswirkungen auf die in den insolventen Unternehmen beschäftigten Personen, sowie auf die Volkswirtschaft insgesamt, da auch Kunden und Lieferanten der Insolvenzschuldner in Mitleidenschaft gezogen werden.
Ursachen der Insolvenzen gibt es verschiedene:
- Managementfehler.
- Absatz, Auftragslage, Konkurrenz.
- Finanzierung.
- Auswirkungen fremder Schwierigkeiten.
- sonstige Insolvenzgründe.
Für den Insolvenzverwalter ergeben sich einige Probleme und Gefahrenfelder im Bezug auf die Steuern des Schuldners, bzw. die Steuern dessen Unternehmens. Diese Gefahren resultieren daraus, dass im Insolvenzverfahren das Steuer- und das Insolvenzrecht parallel anzuwenden sind und sich diese nicht immer decken. Die ohnehin bestehende Komplexität des Steuerrechts wird insbesondere durch die insolvenz- und steuerrechtlichen Veranlagungszeiträume weiter verschärft.
Grundzüge des Steuerrechts sind für Insolvenzverwalter, Grundzüge des Insolvenzrechts für Insolvenzverwalter, auch und gerade aus Haftungsgründen, daher unverzichtbar.
Die von Rechtsanwalt Bernd M. Behnke betreute Diplomarbeit besteht aus einem insolvenzrechtlichen und einem steuerrechtlichen Teil.
Gang der Untersuchung:
Die nachfolgende Arbeit soll zuerst eine Übersicht über das Insolvenzverfahren geben und anschließend die wichtigsten Ertragsteuern (die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer) sowie die Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren näher darstellen. Das Insolvenzplanverfahren und die Verbraucherinsolvenz sollen hierbei nicht berücksichtigt werden.
Der insolvenzrechtliche Teil soll zunächst kurz die auf der angespannten wirtschaftlichen Lage basierende Zunahme der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland eingehen.
Danach folgen die Darlegung der Insolvenzgründe, des Ablaufs eines typischen Insolvenzverfahrens und der Stellung des Insolvenzverwalters im laufenden Verfahren sowie die damit für ihn aufgrund der Abgabenordnung und der Insolvenzordnung verbundenen Haftungsrisiken.
Der Hauptteil besteht aus den steuerlichen Aspekten der Insolvenz.
Hierbei wird die Behandlung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren dargestellt.
Inhaltsverzeichnis:
| Abkürzungsverzeichnis | IV | |
| Abbildungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Übersicht über das Insolvenzverfahren | 2 |
| 2.1 | Das Ziel des Insolvenzverfahrens | 2 |
| 2.2 | Die Insolvenzgründe | 3 |
| 2.2.1 | Die Zahlungsunfähigkeit | 4 |
| 2.2.2 | Die drohende Zahlungsunfähigkeit | 5 |
| 2.2.3 | Die Überschuldung | 6 |
| 2.3 | Übersicht über den typischen Ablauf des Insolvenzverfahrens | 8 |
| 2.4 | Der Insolvenzverwalter | 9 |
| 2.4.1 | Der vorläufige Insolvenzverwalter | 9 |
| 2.4.2 | Der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren | 11 |
| 2.5 | Die Haftung | 12 |
| 2.5.1 | Die Haftung nach der AO | 13 |
| 2.5.2 | Die Haftung nach der InsO | 14 |
| 2.5.3 | Die Haftung des Steuerberaters | 16 |
| 3. | Die Ertragsteuern | 17 |
| 3.1 | Die Einkommensteuer | 17 |
| 3.1.1 | Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens | 17 |
| 3.1.2 | Der Insolvenzschuldner als Steuerpflichtiger | 19 |
| 3.1.3 | Die Versteuerung der stillen Reserven | 20 |
| 3.1.4 | Die Zusammenveranlagung von Ehegatten | 21 |
| 3.1.5 | Die Aufteilung der Jahressteuerschuld | 22 |
| 3.1.6 | Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen | 24 |
| 3.1.7 | Die Zinsabschlagsteuer | 26 |
| 3.1.8 | Die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen | 27 |
| 3.2 | Die Körperschaftsteuer | 30 |
| 3.2.1 | Die Zuordnung zu den insolvenzrechtlichen Vermögensmassen | 30 |
| 3.2.2 | Die körperschaftssteuerliche Organschaft | 33 |
| 3.2.3 | Der § 11 Abs.7 KStG in der Insolvenz | 35 |
| 3.3 | Die Gewerbesteuer | 35 |
| 3.3.1 | Die Dauer der Gewerbesteuerpflicht | 36 |
| 3.3.2 | Der Gewerbeertrag in der Insolvenz | 37 |
| 3.3.3 | Die Zuordnung zu den insolvenzrechtlichen Vermögensmassen | 39 |
| 4. | Die Umsatzsteuer | 40 |
| 4.1 | Die Unternehmereigenschaft | 40 |
| 4.2 | Zuordnung zu den insolvenzrechtlichen Vermögensmasse | 41 |
| 4.3 | Das Besteuerungsverfahren | 43 |
| 4.4 | Die Vorsteuer im Insolvenzverfahren | 44 |
| 4.4.1 | Der Vorsteuerabzug | 44 |
| 4.4.2 | Die Vorsteuerkorrektur wegen Änderung der Bemessungsgrundlage | 45 |
| 4.4.3 | Die Vorsteuerkorrektur wegen Berichtigung des Vorsteuerabzugs | 46 |
| 4.5 | Die Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen | 47 |
| 4.5.1 | Die Verwertung im vorläufigen Insolvenzverfahren | 47 |
| 4.5.2 | Die Verwertung im eröffneten Insolvenzverfahren | 49 |
| 4.6 | Die umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz | 52 |
| 4.6.1 | Die Insolvenz des Organträgers | 52 |
| 4.6.2 | Die Insolvenz der Organgesellschaft | 53 |
| 4.6.3 | Die Insolvenz des Organträgers und der Organgesellschaft | 53 |
| 5. | Fazit | 54 |
| Abbildung 1 | 55 | |
| Abbildung 2 | 56 | |
| Abbildung 3 | 57 | |
| Abbildung 4 | 58 | |
| Abbildung 5 | 59 | |
| Abbildung 6 | 60 | |
| Abbildung 7 | 61 | |
| Abbildung 8 | 62 | |
| Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen | 63 | |
| Rechtsprechungsverzeichnis | 64 | |
| Literaturverzeichnis | 65 |
Regelfall im gestaltenden Teil des Insolvenzplans nach § 221 InsO die Insolvenzforderungen ermäßigt. Dies führt jedoch zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens und damit zu einem Gewinn des insolventen Unternehmens. Bis zum 31.12.1997 waren Sanierungsgewinne steuerfrei gemäß § 3 Nr. 66 EStG. Voraussetzung für einen Gewinn in diesem Sinn war, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und die Maßnahme sanierungsgeeignet war. Weiterhin musste der Gläubiger in Sanierungsabsicht gehandelt haben.73 Ab dem 1.1.1998 sind Sanierungsgewinne in vollem Umfang steuerpflichtig und ziehen, nach dem Verbrauch von Verlustabzügen, weitere Steuerforderungen des Fiskus und der Gemeinden nach sich. Diese Gesetzesänderung wird durch die Änderung des § 10d EStG und dem damit verbundenen Wegfall der zeitlichen Begrenzung des Verlustabzugs begründet, da sie ursprünglich einen Ausgleich für die Fälle darstellen, in denen Verluste aufgrund der zeitlichen Abzugsbeschränkung unberücksichtigt blieben. Dies führt jedoch zu einer Interessenkollision, da die wirtschaftliche Situation des Unternehmens insolvenzrechtlich gesehen durch die zusätzliche Steuerlast verschärft wird.74 Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 27.3.2003 zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen Stellung genommen. In Ziffer 1 des BMF-Schreibens wird zunächst der Begriff der Sanierung definiert. Eine Sanierung setzt voraus, dass das betreffende Unternehmen zunächst in eines der in Punkt 3 geschilderten Probleme hat. Der Hauptanwendungsfall einer Sanierung ist jedoch das Insolvenzplanverfahren nach den §§ 217 ff. InsO. In diesem wird ein Sanierungsplan umgesetzt, um die Ertragsfähigkeit des insolventen Unternehmens wieder herzustellen. In Ziffer 2 wird die Steuerfreiheit auf Gewinne außerhalb der Sanierung (Abwicklungsgewinne) ausgeweitet, wenn der Schuldenerlass aus betrieblichen Gründen erfolgt. „Wird das Unternehmen nicht fortgeführt, oder trotz der Sanierungsmaßnahme eingestellt, liegt eine Sanierung im Sinne dieser Regelung nur vor, wenn die Schulden aus betrieblichen Gründen … erlassen werden.“75 In Satz 3 wird explizit erwähnt, dass die Steuerfreiheit auch für Gewinne aus einer übertragenden Sanierung gilt. [...]
Kapitalertragsteuerschuldner die Steuer trotzdem einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Änderungen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben sich insoweit nicht. Wie bei den Einkommensteuervorauszahlungen stellt sich auch hier die Frage, wann die Steueransprüche begründet wurden. Sind die Kapitalerträge vor der Insolvenzeröffnung erwirtschaftet worden, so ist die Einkommensteuer als begründet anzusehen und die Steuerforderung zur Insolvenztabelle anzumelden.69 Kapitalgesellschaften haben hier insoweit kein Problem, als dass Insolvenzschuldner und Steuersubjekt identisch sind. Bei Personengesellschaften besteht das besondere Problem, dass sie zwar Insolvenzschuldner, nicht aber Steuersubjekt sind. Nach der einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß §§ 179, 180 AO werden die Gewinnanteile den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Der Zinsabschlag wird vom Finanzamt wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet.70 Laut Urteil des FG Freiburg besteht für die Gesellschafter jedoch die Verpflichtung, Steuererstattungen an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen. Die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird vom Gericht als Einnahme der Personengesellschaft und damit als Entnahme der Gesellschafter angesehen.71 3.1.8 Die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen Nach § 1 Satz 1 InsO besteht neben der Liquidation auch die Möglichkeit, das Unternehmen zu sanieren, damit zu erhalten und die Arbeitsplätze zu sichern. Die Entscheidung zur Sanierung kann vom Insolvenzgericht vor der Verfahrenseröffnung, vom Insolvenzverwalter innerhalb der Dreimonatsfrist des § 29 Abs.1 Nr.1 InsO oder den Gläubigern nach § 157 InsO getroffen werden. Da das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter in der kurzen Zeit diese Entscheidung aufgrund der meist mangelhaften Buchführung nur selten treffen können, entscheiden sich in den meisten Fällen die Gläubiger für eine Sanierung.72 Ist die Entscheidung das schuldnerische Unternehmen zu sanieren getroffen, werden im [...]
öffnung des Insolvenzverfahrens entfällt. Im Falle einer Erstattung fällt dieser Betrag der Insolvenzmasse zu. Im zweiten Fall besteht das Problem darin, dass bei einer vollständigen Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld, aus der Insolvenzmasse Steuerforderungen vorab beglichen werden, die eigentlich Insolvenzforderungen darstellen. Da der Fiskus in diesem Fall anderen Gläubigern gegenüber bevorzugt würde, stellt dies einen Verstoß gegen das Prinzip der quotalen Befriedigung sämtlicher Gläubiger dar. In der Literatur und der Rechtsprechung erfolgt die Lösung dieses Problems dadurch, dass man die Anrechnung der Vorauszahlungen beschränkt. Vorauszahlungen können mit der Einkommensteuerschuld nur insoweit verrechnet werden, wie sie aus den gleichen Vermögensmassen stammen. Da diese Lösung im Wesentlichen den insolvenzrechtlichen Anforderungen gemäß §§ 94 ff InsO entspricht, ist sie mit dem geltenden Insolvenzrecht vereinbar.67 3.1.7 Die Zinsabschlagsteuer Seit 1993 müssen Bankinstitute für ausgezahlte Kapitalerträge Kaptalertragsteuer abführen. Hierbei wird nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Der Steuerabzug unterbleibt nur, wenn der Steuerpflichtige einen Freistellungsauftrag bis zur Höhe des Sparer- bzw. Werbungskostenfreibetrags erteilt, eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorweisen kann oder gemäß § 44a Abs.5 EStG, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind und eine durch die Art der Geschäfte bedingte dauerhafte Überzahlung vorliegt. Zu beachten ist in diesem Fall, dass eine Überzahlung nicht schon vorliegt, wenn bei einer insolventen juristischen Person wegen der Verlustvorträge die festzusetzende Körperschaftsteuer niedriger als die Zinsabschlagsteuer ist. In diesem Fall beruht die Verlustsituation nämlich nicht auf der „Art“ der ausgeübten Geschäftstätigkeit.68 Die Kapitalertragsteuer entsteht gemäß § 44 Abs.1 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, indem dem Gläubiger die Kapitalerträge zufließen. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich an der Quelle, beim Kapitalertragsteuerschuldner. Steuerschuldner ist jedoch der Gläubiger der Kapitalertragsteuer. Auch wenn über das Vermögen des Kapitalertragsteuergläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und ihm der Kapitalertrag erst nach der Eröffnung zufließt, hat der [...]
In den Warenkorb
74,00 €
Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832491406
Arbeit zitieren:
Ruh, Mario Juli 2005: Das Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung der Ertragssteuern und der Umsatzsteuer, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Steuern, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Insolvenzverwalter



