Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen und Zeitguthaben von Arbeitnehmern aufgrund spezieller Arbeitszeitregelungen
- Art: Diplomarbeit
- Autor: Andreas Tölle
- Abgabedatum: Juli 2001
- Umfang: 120 Seiten
- Dateigröße: 585,3 KB
- Note: 1,3
- Institution / Hochschule: Fachhochschule Düsseldorf Deutschland
- ISBN (eBook): 978-3-8324-4595-9
-
ISBN (Paperback) :
978-3-8324-4595-9 P - ISBN (CD) :978-3-8324-4595-9 CD
- Sprache: Deutsch
- Prämierung:
- Arbeit zitieren: Tölle, Andreas Juli 2001: Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen und Zeitguthaben von Arbeitnehmern aufgrund spezieller Arbeitszeitregelungen, Hamburg: Diplomica Verlag
- Schlagworte: Insolvenzsicherung, Arbeitszeitguthaben, Flexi-Gesetz, Arbeitszeitflexibilisierung, Insolvenzschutz
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Diplomarbeit von Andreas Tölle
Gang der Untersuchung:
Diese Diplomarbeit befasst sich mit dem Thema „Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen und Zeitguthaben von Arbeitnehmern aufgrund spezieller Arbeitszeitregelungen“.
Thematisch gliedert sich die Arbeit in den ersten Teilbereich der Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen und den zweiten Teilbereich der Sicherung von Zeitguthaben von Arbeitnehmern aufgrund spezieller Arbeitszeitregelungen.
Der erste Teil beschäftigt sich im wesentlichen mit den gesetzlichen Regelungen der Trägerschaft der Insolvenzsicherung, der Systematik der Insolvenzsicherung, der gesetzlich normierten Sicherungsfälle, sowie die gesetzl. geschützten Personenkreise, Leistungen und Anwartschaften der bAV. Ferner wird die Finanzierung und Durchführung bei Eintritt des Sicherungsfalls behandelt. Zum besseren Verständnis des Gesamtzusammenhangs werden zu Beginn der Arbeit die verschiedenen Versorgungswege der betrieblichen AV kurz dargestellt.
Im zweiten Teil der Arbeit werden zunächst der Schutzbedarf der von Arbeitnehmern aufgebauten Arbeitszeitguthaben, sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen der Insolvenzsicherung von Zeitguthaben behandelt. Wesentliche Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang ist das „Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“. Im weiteren Verlauf werden die von den Banken und der Versicherungswirtschaft entwickelten Sicherungsmodelle ausführlich dargestellt. Unterstützt wird diese Darstellung durch Modelle die in der betrieblichen Praxis bereits erfolgreich umgesetzt wurden. Zu nennen sind hier insbesondere das VW-Zeit-Wertpapier und das Fondsmodell der Hewlett-Packard GmbH.
Abschließend werden diese Modelle hinsichtlich der Anwendbarkeit vom Autor dieser Arbeit bewertet.
Inhaltsverzeichnis:
| Inhaltsverzeichnis | I | |
| Abkürzungsverzeichnis | VI | |
| 1. | Einleitung | 1 |
| 2. | Die betriebliche Altersversorgung | 3 |
| 2.1 | Definition der betrieblichen Altersversorgung | 3 |
| 2.2 | Betriebsrentengesetz als Rechtsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung | 4 |
| 2.3 | Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung in der BR. Deutschland | 6 |
| 2.3.1 | Situation in den alten Bundesländern | 6 |
| 2.3.2 | Situation in den neuen Bundesländern | 7 |
| 2.3.3 | Entwicklungen und Tendenzen | 7 |
| 2.4 | Versorgungswege der betrieblichen Altersversorgung | 8 |
| 2.4.1 | Übersicht über die Versorgungswege | 8 |
| 2.4.2 | unmittelbare Pensionszusage | 9 |
| 2.4.3 | Direktversicherung | 10 |
| 2.4.4 | Pensionskasse | 12 |
| 2.4.5 | Unterstützungskasse | 13 |
| 3. | Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme | 15 |
| 3.1 | Pensionssicherungsverein als Träger der Insolvenzsicherung | 15 |
| 3.2 | Systematik der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme | 16 |
| 3.3 | Sicherungsfälle | 17 |
| 3.3.1 | Insolvenz des Arbeitgebers | 19 |
| 3.3.2 | Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse | 20 |
| 3.3.3 | Außergerichtlicher Vergleich | 21 |
| 3.3.4 | Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit | 22 |
| 3.4 | Gesicherter Personenkreis | 23 |
| 3.4.1 | Rentner | 23 |
| 3.4.2 | Versorgungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften | 23 |
| 3.5 | Gesicherte Versorgungsleistungen | 24 |
| 3.5.1 | Gesicherte Versorgungsleistungen bei unmittelbarer Pensionszusage | 25 |
| 3.5.2 | Gesicherte Versorgungsleistungen bei Direktversicherung | 26 |
| 3.5.3 | Gesicherte Versorgungsleistungen bei Pensionskassen | 26 |
| 3.5.4 | Gesicherte Versorgungsleistungen bei Unterstützungskassen | 27 |
| 3.6 | Insolvenzsicherung von Versorgungsanwartschaften | 27 |
| 3.7 | Versicherungsanspruch gegen den PSV | 30 |
| 3.7.1 | Entstehung/Fälligkeit | 30 |
| 3.7.2 | Höchstgrenzen | 31 |
| 3.7.3 | Minderung des Versicherungsanspruchs bei tatsächlichen Versorgungsleistungen des Arbeitgebers bei Eintritt des Sicherungsfalls | 33 |
| 3.8 | Finanzierung der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme | 34 |
| 3.8.1 | Beitragspflicht | 34 |
| 3.8.2 | Beitragsbemessung- und fälligkeit | 35 |
| 3.9 | Durchführung der Insolvenzsicherung bei Eintritt des Sicherungsfalls | 36 |
| 3.9.1 | Mitteilungspflicht des PSV gegenüber dem Versorgungsberechtigten | 36 |
| 3.9.2 | Forderungsübergang | 37 |
| 3.9.3 | gesetzlicher Forderungsübergang bei Unterstützungskassen | 38 |
| 4. | Spezielle Arbeitszeitregelungen | 41 |
| 4.1 | Arbeitszeitflexibilisierung | 41 |
| 4.2 | Rechtsquellen spezieller Arbeitszeitregelungen | 42 |
| 4.2.1 | Rangverhältnis der arbeitsrechtlichen Rechtsquellen | 43 |
| 4.2.1.1 | Arbeitszeitgesetz | 44 |
| 4.2.1.2 | Tarifvertrag | 45 |
| 4.2.1.3 | Betriebsvereinbarung | 45 |
| 4.2.1.4 | Mitbestimmung | 46 |
| 4.3 | Arbeitszeitkonten | 47 |
| 4.4 | Altersteilzeit | 50 |
| 5. | Insolvenzsicherung von Zeitguthaben aufgrund spezieller Arbeitszeitregelungen | 53 |
| 5.1 | Schutzbedarf von Wertguthaben | 53 |
| 5.2 | Rechtliche Rahmenbedingungen | 55 |
| 5.2.1 | Gesetzliche Rahmenbedingungen | 55 |
| 5.2.2 | Tarifvertragliche Vereinbarungen | 58 |
| 5.3 | Modelle der Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben | 60 |
| 5.3.1 | Fondslösungen | 60 |
| 5.3.1.1 | Charaktermerkmale der Fondslösung | 60 |
| 5.3.1.2 | Finanzierung und Insolvenzsicherung von Zeitkonten durch Fonds | 62 |
| 5.3.1.2.1 | Ein- und Auszahlungen | 62 |
| 5.3.1.2.2 | Zahlungsabwicklung | 62 |
| 5.3.1.2.3 | Ausschüttungen | 63 |
| 5.3.1.2.4 | Berichterstattung | 63 |
| 5.3.1.2.5 | Kosten des Fondsmodells | 63 |
| 5.3.1.2.6 | Vor- und Nachteile der Fondslösung | 64 |
| 5.3.1.2.7 | Höhe des Insolvenzsicherungsbetrages bei Altersteilzeitvereinbarungen | 65 |
| 5.4 | Zeitkontenrückdeckung mit Garantie | 66 |
| 5.4.1 | Konzept | 66 |
| 5.4.2 | Ablauf der Finanzierung | 68 |
| 5.4.2.1 | Ein- und Auszahlungen | 68 |
| 5.4.2.2 | Garantiezins und Überschuss | 69 |
| 5.4.2.3 | Berichterstattung | 69 |
| 5.4.2.4 | Kosten | 70 |
| 5.5 | Anlagemodell | 70 |
| 5.5.1 | Konzept | 70 |
| 5.5.2 | Vorteile des Anlagemodells | 72 |
| 5.6 | Kautionsvereinbarungen | 72 |
| 5.6.1 | Konzept | 72 |
| 5.6.2 | Bewertung | 75 |
| 5.7 | Lebensversicherung | 75 |
| 5.7.1 | Konzeptvorstellung am Beispiel Altersteilzeit im Blockmodell | 76 |
| 5.7.2 | Vorteile der Lebensversicherungslösung | 77 |
| 5.8 | Bankbürgschaften | 78 |
| 5.8.1 | Konzept | 78 |
| 5.8.2 | Ergänzende Erklärungen | 79 |
| 6. | Spezifische Unternehmenslösungen | 81 |
| 6.1 | Zeit-Wertpapier der Volkswagen AG | 81 |
| 6.1.1 | Grundidee | 81 |
| 6.1.2 | Rechtliche Rahmenbedingungen | 82 |
| 6.1.3 | Ausgestaltung und Funktionsweise | 83 |
| 6.1.4 | Zeit-Wertfonds | 85 |
| 6.1.5 | Sicherheit und Insolvenzschutz | 86 |
| 6.1.6 | Bewertung des VW-Zeit-Wertpapier | 87 |
| 6.2 | Unternehmensspezifische Fondslösung der Hewlett-Packard GmbH | 89 |
| 6.2.1 | Konzept | 89 |
| 7. | Anwendbarkeit und Sicherheit der vorgestellten Insolvenzsicherungsmodelle | 92 |
| 8. | Schlußbetrachtung | 94 |
| 9. | Ergebnispräsentation einer Unternehmensbefragung | 97 |
| Literaturverzeichnis | 101 | |
| Eidesstattliche Versicherung | 106 |
Ein weiterer Sicherungsfall im Sinne des Betriebsrentengesetz ist gemäß § 7 Abs.1 S. 3 Nr. 3 BetrAVG, daß der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes vollständig beendet, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Versorgungsberechtigten Insolvenzschutz zu gewähren, wenn der Arbeitgeber seine Betriebstätigkeit beendet hat, zahlungsunfähig ist und ein Insolvenzantrag nicht sinnvoll erscheint, weil offensichtlich keine Insolvenzmasse vorhanden ist, die eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigen würde.23 Voraussetzung ist die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes. Hierunter ist die Einstellung des mit dem Betrieb verbundenen unternehmerischen Zwecks unter Auflösung der organisatorischen Einheit des Unternehmens zu verstehen.24 Die Einstellung der Betriebstätigkeit bezieht sich auf das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers und nicht etwa auf einen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens. Bei konzernabhängigen Unternehmen ist der Sachverhalt differenziert zu betrachten. Sofern keine konzernweite Zusage einer betrieblichen Altersversorgung erfolgt ist, ist auf die rechtliche Selbständigkeit der Unternehmen abzustellen. Folglich tritt der Sicherungsfall gem. § 7 Abs.1 Nr. 3 BetrAVG ein, wenn es sich zwar um ein konzernabhängiges Unternehmen handelt, welches jedoch rechtlich selbständig ist. Bei der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit muß Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, Zahlungsunwilligkeit des Verpflichteten reicht nicht aus. [...]
Der außergerichtliche Vergleich dient, wie der gerichtliche Vergleich, der Sanierung des Schuldners, setzt aber im Gegensatz zu diesem die Zustimmung aller Gläubiger voraus, welche von dem Vergleich betroffen sind. Verweigern einzelne Gläubiger die Zustimmung zum Vergleichsvorschlag, so müssen die Gläubiger voll befriedigt werden. Eine Zustimmungspflicht zum außergerichtlichen Vergleich besteht grundsätzlich nicht. Dieses gilt auch für die vom außergerichtlichen Vergleich betroffenen Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger, die somit die Zustimmung zum außergerichtlichen Vergleich verweigern können. Beim außergerichtlichen Vergleich liegt der Sanierungsbeitrag der Gläubiger im partiellen Forderungsverzicht, um die Ertragsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen und die Insolvenz zu verhindern. Um eine Übereinkunft zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrentner zu Lasten des PSV zu vermeiden, schreibt der § 7 Abs.1 Nr. 2 BetrAVG die Zustimmung des PSV zum außergerichtlichen Vergleich vor und gewährt dem PSV somit einen Ermessensspielraum, ob seine Zustimmung zur erfolgreichen Sanierung des Unternehmens beitragen kann. Stimmt auch der PSV dem außergerichtlichen Vergleich zu, so entsteht der Anspruch der Versorgungsberechhtigten gegen den PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs.1a BetrAVG mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalls folgt. Möglich ist lt. § 7 Abs.1 Nr. 2 BetrAVG der Stundungs-, Erlaß-, Quoten und Liquidationsvergleich. Beim Stundungsvergleich wird die Fälligkeit von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber hinausgeschoben, so daß die Versorgungsberechtigten für den gestundeten Zeitraum Betriebsrentenzahlungen vom PSV erhalten. [...]
Zusätzlich zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Insolvenzgrund hat die Isolvenzordnung in § 18 Abs.1 den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeführt, wobei dieser Insolvenzgrund nur eine Antragsberechtigung allein des Schuldners auslöst. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 Abs.2 InsO. vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Weitere Voraussetzung für den Eintritt des in § 7 Abs.1 S. 1 BetrAVG genannten Sicherungsfalles ist, daß es sich beim Arbeitgeber um eine insolvenzfähige Person handelt. Insolvenzfähig sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts , grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit aber in § 12 InsO. enge Grenzen gesetzt sind. Eine abschließende Aufführung der insolvenzfähigen Personen findet sich in § 11 InsO. Formelle Voraussetzung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist gemäß § 13 Abs.1 InsO. ein zulässiger Insolvenzantrag, welcher von den Gläubigern oder vom Schuldner selbst gestellt werden kann. Zu den Antragsberechtigten gehören somit auch Arbeitnehmer und Betriebsrentner, bei rückständigen Zahlungsverpflichtungen auch Versorgungsanwärter. Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags wird vom Insolvenzgericht geprüft. Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Insolvenzantrags erfüllt, so erfolgt ein Eröffnungsbeschluß durch das Insolvenzgericht. [...]
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Link zur Arbeit:
http://www.diplom.de/ean/9783832445959
Arbeit zitieren:
Tölle, Andreas Juli 2001: Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen und Zeitguthaben von Arbeitnehmern aufgrund spezieller Arbeitszeitregelungen, Hamburg: Diplomica Verlag
Schlagworte:
Insolvenzsicherung, Arbeitszeitguthaben, Flexi-Gesetz, Arbeitszeitflexibilisierung, Insolvenzschutz



